Marke des Monats Oktober 2019: PERKEO

Nach langer Pause endlich mal wieder eine Marke des Monats! Und noch dazu eine einzigartige, nämlich die älteste deutsche Registermarke ever…

Die Wortmarke PERKEO ist für Lampen und Lampenteile (Klasse 11) seit dem 16.10.1894 im Markenregister eingetragen und genießt Anmeldepriorität seit dem 01.10.1894. Die Registernummer lautet 1 😉

Das DPMA würdigte die Marke mit der Registernummer 1 erst kürzlich auf seiner Website. Nach Angaben des DPMA geht der Markenname offenbar zurück auf „Perkeo“, der im 18. Jahrhundert als Zwerg am Hof des pfälzischen Kurfürsten Karl III. arbeitete. Der Überlieferung nach hütete der 100 Kilogramm schwere Mann aus Tirol das sogenannte Große Fass im Heidelberger Schloss (soso!), das damals rund 222 000 Liter fasste. Auf die Frage seines Brotherrn, ob er das Fass alleine austrinken könne, soll er „Perché no?“ („Warum nicht?“) geantwortet haben. Und erhielt so seinen Namen… (Quelle: DPMA).

Marke des Monats September 2017: n-tv

Huch, da sieht die App auf dem iPhone auf einmal anders aus! Plötzlich eckiger und flacher im Design..

Unsere Marke des Monats kommt dieses Mal aus dem Hause RTL Group und hört auf den Namen des gleichnamigen Nachrichtensenders n-tv. Über den Marken-Relaunch wurde bereits am 01.09.2017 berichtet, doch so schnell konnte das DPMA die Marke gar nicht eintragen, die erst am 14.08.2017 angemeldet wurde.

Etwas überraschend ist vielleicht, dass die schicke neue Wort-/Bildmarke schon rechtserhaltend benutzt wird, bevor die Marke überhaupt eingetragen wurde. Aber wie heißt es so schön im neuen Claim? „Wir bleiben dran“ (wurde übrigens auch gleich als Wortmarke angemeldet: „n-tv – Wir bleiben dran.„).

Na dann! Herzlichen Glückwunsch zum neuen Design und immer schön sauber bleiben, was fake news angeht..

 

Wenn Sie Fragen zur Marke des Monats haben oder an einer Markenanmeldung interessiert sind, stehe ich Ihnen wie immer gerne zur Verfügung.

 

Christian Welkenbach
Rechtsanwalt
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Marke des Monats November 2016

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Alea iacta est – Zauberwürfel beim EuGH sind gefallen

Der weltbekannte Zauberwürfel wurde einst vom ungarischen Ingenieur Erno Rubik erfunden.

Im Jahr 1999 trug das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Marke für „dreidimensionale Puzzles“ ein, und zwar wie folgt:

index

Dies geschah auf Antrag des britischen Unternehmens Seven Towns, das die geistigen Eigentumsrechte am Rubik`s Cube verwaltet.

Der deutsche Spielzeughersteller Simba Toys beantragte 2006 die Erklärung der Nichtigkeit der Marke beim EUIPO. Simba Toys führte als Begründung an, dass die in der Drehbarkeit bestehende technische Lösung nur durch ein Patent und nicht als Marke geschützt werden könne.

Das EUIPO wies den Antrag zurück, woraufhin Simba Toys beim EuG Klage erhob. Das EuG wies die Klage mit der Begründung ab, dass die technische Lösung den Schutz als Marke nicht verhindere (Urt. V. 25.11.2014 – T-450/09).

Aufgrund des dagegen eingelegten Rechtsmittels hob der EuGH am nun am 10.11.2016 (Az. C-30/15 P) das Urteil des EuG und die Entscheidung des EUIPO auf.

Laut EuGH hätten das EUIPO und das EuG auch nicht-funktionelle Elemente, etwa die Drehbarkeit, bei der Frage der Eintragung berücksichtigen müssen.

In der Begründung heißt es, dass die im vorliegenden Fall anzuwendende Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, 1) verhindern solle, dass einem Unternehmen durch das Markenrecht ,,ein Monopol für technische Lösungen oder Gebrauchseigenschaften einer Ware“ eingeräumt werde. Das EUIPO hat nun, unter Berücksichtigung der Feststellungen des EuGH, eine neue Entscheidung darüber zu treffen, ob die Form des Zauberwürfels als dreidimensionale Marke eingetragen werden kann.

Alles in allem ein guter Grund für den Titel zur Marke des Monats November. Herzlichen Glückwunsch, lieber Zauberwürfel (und er dreht sich doch).

Bildrechte: Von User: Booyabazooka, User:Meph666 modified by User: Niabot – Image: Rubik’s cube v2.svg, CC BY-SA 3.0 (https://commons.wikimedia.org/w/index.php?curid=4002868)

Vielen Dank an unsere Referendarin Sonja Stopka für ihre Mithilfe bei diesem Beitrag!

Sollten Sie Fragen zu dieser Entscheidung haben, stehe ich Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

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Marke des Monats Oktober 2016

defaultjpgNach einer etwas längeren Durststrecke können wir endlich wieder eine Marke des Monats küren. Unsere Marke des Monats ist eine Bildmarke, und zwar der Haribo Goldbär.

Auch wenn eigentlich jedes Kind die berühmten Goldbären aus dem Hause Haribo kennt, mag es den Markenrechtler irgendwie verwundern, weshalb die bunten Gummibärchen in ihrer Grunderscheinung bislang noch nicht als eingetragene Bildmarke oder Design geschützt worden sind. In den Registern des DPMA und des EUIPO finden sich zwar diverse Fruchtgummi-Formen, insgesamt fast 1.000 Marken von Haribo, doch den klassischen Goldbären sucht man vergeblich, abgesehen von dem Goldbären, der auf der Verpackung zu finden ist, in verschiedenen Ausführungen:

bzw.

Erst im Februar 2015 hat man sich im Hause Haribo dazu entschieden, dieses Versäumnis auszubügeln und damit angefangen, die einzelnen Gummibären aus der beliebten Goldbärentüte als Bildmarke anzumelden:

Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.

So wurde z. B. unsere Marke des Monats, der oben wiedergegebene Goldbär in gelb am 14.02.2015 als Bildmarke in den Klassen 25, 28 und 30 angemeldet, eine Eintragung steht bis heute aus, ebenso wie bei den weiteren Vertretern in den Farben Rot, Grün, Orange, Farblos etc., die am selben Tag angemeldet wurden. Ist das DPMA etwa der Auffassung, dass die Gummibären nicht hinreichend unterscheidungskräftig sind oder aus welchem Grund hat sich die Eintragung bis zum heutigen Tage verzögert? Wir wissen es nicht und werden es mit Spannung beobachten, ob die Bären letztlich eingetragen werden oder nicht. Vielleicht wird es hierzu eines Tages eine Entscheidung des BPatG geben.

Unterdessen hat der Haribo Goldbär und seine bunten Fruchtgummi-Genossen auch Rückendeckung durch die Justiz bekommen, wenn auch nicht in markenrechtlicher Hinsicht. Stein des Anstoßes für Haribo war ein Konkurrenzprodukt aus dem Hause Liebharts vitana premium, nämlich deren vegane Gummi-Bärchen ohne Gelatine:

Gummibärchen von Liebharts Vitana Premium

(Bildquelle: http://du-veraenderst-die-welt.de/blog)

 

Wegen der Ähnlichkeit der veganen Gummi-Bärchen hatte Haribo eine einstweilige Verfügung beim LG Köln beantragt und diese aus bekommen. Nachdem die Antragsgegnerin gegen die Beschlussverfügung Widerspruch eingelegt hatte, kam es zur mündlichen Verhandlung vor dem LG Köln, welches die einstweilige Verfügung aber schlussendlich durch Urteil bestätigte (LG Köln, Urteil vom 23.08.2016, Az.: 33 O 82/16). Zwar konnte man sich seitens Haribo nicht auf eine eingetragene Marke stützen, wohl aber auf den Rettungsanker des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes wegen der wettbewerblichen Eigenart der bekannten Goldbären mit den prägenden Gestaltungselementen, die es abschließend wert sind aus Unterhaltungsgesichtspunkten aufzuzählen:

 

  • durch ovale Einkerbungen angedeutete Brusthaare.

 

Wir hoffen, dass Ihnen nun mit der Erkenntnis, dass die Gummibärchen von Haribo tatsächlich angedeutete Brusthaare haben, nicht der Appetit vergangen ist und gratulieren dem Goldbären zum Titel der Marke des Monats Oktober.

 

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Marke des Monats: TDI CLEAN DIESEL

Unsere Marke des Monats kommt heute aus Kanada und hört auf den Namen „TDI CLEAN DIESEL“.

Nachdem sich das Gelächter über die Nominierung zur Marke des Monats gelegt hat und sich einige Autobauer in den USA fragen, wie sie an die wertvolle Manipulationssoftware rankommen können, um die strengen kalifornischen Abgasnormen unterwandern zu können, haben kanadische Behörden ebenfalls angekündigt Kontrollen bezüglich der zugelassenen Dieselfahrzeuge des Volkswagen Konzerns durchzuführen. Grund genug, einmal in das kanadische Markenregister zu schauen. Dabei stößt man unweigerlich auf die Wortmarke „TDI CLEAN DIESEL„, die zugunsten der VOLKSWAGEN AG dort seit dem 31.03.2010 für Waren der Warenklasse 12, nämlich für motor vehicles, namely, automobiles, trucks, vans, sport utility vehicles, motor homes, travel trailers, and buses and engines therefore eingetragen ist.

Ob die Bezeichnung „Clean Diesel“ in diesem Zusammenhang zutreffend oder gar irreführend ist, wenn die Grenzwerte nur bei Kontrollen aber nicht auf der Straße eingehalten werden, mag letztlich jeder für sich entscheiden. Nach deutschem Recht wäre jedenfalls die Markeneintragung selbst nicht zu beanstanden, weil die Marke wohl nicht entgegen des absoluten Schutzhindernisses gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG eingetragen worden wäre. Nach dieser Vorschrift dürfen solche Marken nicht eingetragen werden, die für sich genommen geeignet sind, das Publikum insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geographische Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu täuschen. Im Falle des Volkswagen Manipulationsskandals könnte allenfalls darüber diskutiert werden, ob die Bezeichnung „Clean Diesel“ im Zusammenhang mit manipulierten Abgaswerten bei Dieselfahrzeugen irreführend verwendet wurde, was dann aber eine wettbewerbsrechtliche Frage ist (§ 5 UWG). Dann wäre im Rahmen des § 5 UWG anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles zu prüfen, wodurch die Irreführung hervorgerufen wird, z. B. ob sie nur bei einer bestimmten Benutzungsform, durch das Fehlen bestimmter Hinweise, nur im Hinblick auf bestimmte Waren usw. vorliegt (vgl. BGH GRUR 1981, 657  Schlangenzeichen). Dass die Marke eingetragen wurde, spielt bei der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung keine Rolle und ist insbesondere kein Indiz dafür, dass die Marke im konkreten Fall nicht täuschend benutzt wird (BGH GRUR 1955, 251  Silberal; BGH GRUR 1984, 737, 738  Ziegelfertigstütze). Der markenrechtliche Irreführungsschutz von § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG ist demgegenüber vorgelagert. So soll schon im Eintragungsverfahren verhindert werden, dass Marken, deren Täuschungseignung bereits zum Zeitpunkt der Eintragung ersichtlich ist, eingetragen werden. Wieder was gelernt 😉

Bei all der negativen PR in diesen Tagen zum Thema #Dieselgate beglückwünschen wir die Volkswagen AG jedenfalls für den Titel zur Marke des Monats September.

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Marke des Monats :D

Unsere Marke des Monats Februar kommt dieses Mal aus der Landeshauptstadt Nordrhein-Westfalens und ist ein bei WhatsApp, Facebook und Twitter übliches Emoticon, nämlich ein lachender bzw. breit grinsender Smiley. Als Bildmarke sieht das dann so aus:

Kenner sagen, dass bei dem 😀 die Nase fehlt (hier eine Übersicht über die gängigsten Emoticons), aber das ist letztlich wohl Geschmackssache. Hauptsache, der lachende Smiley wurde für die Landeshauptstadt Düsseldorf eingetragen, und zwar EU-weit als Bildmarke seit Oktober 2014 in den Klassen 16, 25, 35, 38, 39, 41, 42 und 43, also alles was in Sachen Marketing online und offline benötigt wird.

Privatpersonen, die über WhatsApp mit ihren Freunden chatten und nun Angst haben, eine Abmahnung von der Stadt Düsseldorf zu erhalten, sei gesagt, dass sie in dieser Hinsicht nichts zu befürchten haben und weiterhin ihre Freude mit dem Zeichen 😀 oder auch 🙂 ausdrücken können: das Markenrecht findet grundsätzlich nur bei markenmäßiger Benutzung einer Marke zu geschäftlichen Zwecken Anwendung. Allerdings müssen sich Unternehmen, die gezielt mit dem Zeichen 😀 für ihre Leistungen z. B. in den Bereichen Papierwaren, Bekleidung, Werbung, Telekommunikation, Reise- und Transportwesen, Ausbildung und Fortbildung, Webdesign etc. werben möchten, angesichts der eingetragenen EU-Marke ernsthaft Gedanken machen. Das Europäische Markenamt in Alicante hätte sich ohne Weiteres auch auf den Standpunkt stellen können, dass die Eintragung der Marke wegen eines akuten Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen wird. In München hatte man beim DPMA übrigens schon seit über 2 Jahren überlegt, ob man die identische Marke 😀 für die Stadt Düsseldorf eintragen soll oder nicht. Der Status der entsprechenden Markenanmeldung (Anmeldenummer 3020120471315) wurde im Register zuletzt auf „Eintragung nicht möglich“ gesetzt. Sowohl als deutsche als auch als europäische Wort-/Bildmarke ist übrigens auch noch die folgende Marke eingetragen:

https://www.tmdn.org/tmview/trademark/image/DE503020120471323

Offensichtlich nach dem Motto „doppelt abgesichert hält besser“ verfügen übrigens die anwaltlichen Vertreter der Stadt Düsseldorf Bird & Bird LLP über eine weitere ältere Marke im Ähnlichkeitsbereich unserer Marke des Monats:

https://oami.europa.eu/copla/image/CJ4JX4FZVCC523YA2TMALSKFLGRTHZ4NP6ZAR3DEBDSMSA6YPZZ7NDB6VENU223ZTFHB3BEO3SPH4

Die EU-Marke ist seit dem 09.02.2012 für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 9, 16, 25, 35 und 38 eingetragen. Aufgrund der älteren Markenrechte müsste die Landeshauptstadt Düsseldorf hier eigentlich über eine Lizenz verfügen. Andererseits dürfte die Stadt bereits durch das Verbot der Wahrnehmung widerstreitender Interessen ihrer Anwälte, der Kollegen von Bird & Bird abgesichert sein, die nicht einerseits für ihren Mandanten eine Marke anmelden und andererseits aus einer eigenen Marke gegen diese Marke vorgehen können.

Also aufgepasst und Augen auf bei der Wahl der Kennzeichen für die neue Kampagne! Nicht, dass aus unserer amtierenden Marke des Monats Februar abgemahnt werden muss 😉

Und nicht, dass Sie jetzt auf die Idee kommen, den allseits beliebten Zwinkersmiley als Wortmarke anzumelden…

 

 

Marke des Monats: 2015

Schweinchen Glückwunsch Silvester 2015Mit den besten Wünschen für das neue Jahr präsentieren wir heute die erste Marke des Monats im Jahre 2015.

Ja…. das war es schon.

…..kein Scherz.

Die Jahreszahl 2015 ist als Wortmarke bereits seit dem Jahre 2003 für die DEUTZ AG für folgende Waren der Klassen 7, 9 und 12 im Markenregister des DPMA eingetragen:

Feste und fahrbare Verbrennungskraftmaschinen, ausgenommen für Landfahrzeuge, insbesondere Dieselmotoren und Gasmotoren als Neu-, Teile-, Austauschmotoren sowie Aggregate mit derartigen Verbrennungskraftmaschinen und Elektrogeneratoren oder Pumpen oder Kompressoren und Neu-, Austausch-, aufgearbeitete und instandgesetzte Teile solcher Verbrennungskraftmaschinen; Bauelemente für die Kraftstoffeinspritzung und Abgasnachbehandlung von Verbrennungskraftmaschinen und mechanische Steuerungs- und Regelungsgeräte für solche Verbrennungskraftmaschinen und Aggregate; Teile von Verbrennungskraftmaschinen, nämlich elektronische Regelungs-, Steuerungs- und Überwachungsapparate, -geräte und -instrumente sowie Software und aus vorgenannten Waren zusammengesetzte Systeme für die Kraftstoffeinspritzung und Abgasnachbehandlung bei festen und fahrbaren Verbrennungskraftmaschinen sowie bei Verbrennungskraftmaschinen für Land- und Wasserfahrzeugen; Teile von Land- und Wasserfahrzeugen, nämlich Verbrennungskraftmaschinen, insbesondere Dieselmotoren und Gasmotoren sowie Teile solcher Verbrennungskraftmaschinen; Bauelemente für die Kraftstoffeinspritzung und Abgasnachbehandlung von Verbrennungskraftmaschinen und mechanische Steuerungs- und Regelungsgeräte für die Verbrennungskraftmaschinen.

Nun denn.

Die Marke wird offenkundig auch rechtserhaltend benutzt, zumindest für Verbrennungsmotoren für Baumaschinen:

http://www.deutzamericas.com/products/

Grund genug also um der Marke 2015 zur Auszeichnung als erste Marke des Monats des Jahres 2015 zu gratulieren.

In diesem Sinne: Bleiben Sie markenbewusst!

Wenn Sie Fragen zu dieser Eintragung haben oder an einer kennzeichenrechtlichen Beratung interessiert sein, würde ich mich freuen, wenn Sie mich kontaktieren:

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Marke des Monats: Apple Watch

https://register.dpma.de/DPMAregister/marke/habm/images/habmTrans/pics//full/73/013240973.jpg

Unsere Marke des Monats September ist die Wortbildmarke Apple Watch, die in der Tat erst gestern zeitgleich mit der erstmaligen Präsentation der Apple Watch in Cupertino als EU-Marke angemeldet wurde. An der Eintragungsfähigkeit der Marke dürfte aufgrund des unterscheidungskräftigen Apfels keine tiefgreifenden Bedenken bestehen. Ob die Marke und das damit gekennzeichnete Produkt am Handgelenk ein Erfolg werden wird, bleibt abzuwarten.

 

 

Die Marke des Monats: legal, illegal, scheißegal!

buch01_paragraphenzeichen_Markenrecht_01Getreu dem Motto „Die lustigsten Marken sind die zurückgewiesenen“ hat es nun wieder einmal ein Kennzeichen zur Marke des Monats geschafft, das lediglich angemeldet aber niemals eingetragen worden ist.

Unsere Marke des Monats August „legal, illegal, scheißegal!“ wurde im Mai 2007 die Eintragung vom Deutschen Patent- und Markenamt versagt. Beabsichtigt war eine Anmeldung in den Klassen Nizza 09, 16 und 25 – u. a. Ton- und Bildträger beziehungsweise Artikel aus dem Bereich Merchandising – wäre da nicht das absolute Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).

Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und die Waren oder Dienstleistungen damit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. EuGH WRP 2010, 364 – Audi [Vorsprung durch Technik]; BGH GRUR 2010, 138 – ROCHER-Kugel). Auch wenn sowohl BGH als auch EuGH einen großzügigen Maßstab an die Unterscheidungskraft anlegen und jede „noch so geringe Unterscheidungskraft ausreichen lassen, um das Schutzhindernis zu überwinden“, sah man diese beim DPMA im Falle unserer Marke des Monats scheinbar nicht für gegeben an. Ob es nun die eher ungewöhnliche Wortkonstellation „legal, illegal, scheißegal“ an sich ist, der die zuständigen Bearbeiter im Ergebnis keine Unterscheidungskraft beimessen wollten (Umgangssprache) oder die unmittelbare Verständlichkeit des Sinngehalts der drei Begriffe letztlich den Ausschlag gegeben hat, bleibt offen.

Was bleibt ist der Hinweis, sich genaue Gedanken über die mögliche bevorstehende Eintragung zu machen und sich im Vorfeld zur Schutzfähigkeit eines Kennzeichens beraten zu lassen.

Sollten Sie Fragen zu einer Markenanmeldung haben, können Sie sich gerne an uns wenden.

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Bildnachweis: © rcx – Fotolia.com

Marke des Monats Juli: PRISM

Barack ObamaUnsere Marke des Monats Juli ist brandaktuell und derzeit in aller Munde, wenn auch in anderen Zusammenhängen.

Es handelt sich um die Wortmarke PRISM, einer Bezeichnung, die uns alle an den aktuellen Abhörskandal rund um die NSA und Edward Snowden erinnert. Umso erstaunlicher, dass sich nicht das gleichnamige Überwachungsprogramm „Prism“ einer Eintragung im Markenregister erfreut, sondern über 40 stolze Markeninhaber sich die Bezeichnung für die unterschiedlichsten Waren und Dienstleistungen haben schützen lassen (DE, EU- und IR-Marken mit Schutzterritorium Deutschland).

Unsere Marke des Monats ist exemplarisch die EU-Wortmarke „PRISM“, die unter der Registernummer 010647659 für „Computersoftware zur Verwendung bei der Videoüberwachung“ (Klasse 9) geschützt ist. Irgendwie passend!

Sollte die NSA ihr Geschäftsmodell in Europa ausweiten, müsste daher eventuell eine neue Bezeichnung für das Überwachungsprogramm gesucht werden.

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