Marke des Monats Februar

http://shop.fcbayern.de/cat_images/zoom/zoom-14218-fc-bayern-Wandtattoo-Mia-San-Mia.pngGerade noch rechtzeitig in diesem Monat präsentieren wir die Marke des Monats Februar:

Dem Anlass des heutigen Spitzenspiels im Viertelfinale des DFB-Pokals entsprechend wurde die Marke „Mia san mia“ auserkoren, die zugunsten der FC Bayern München AG als Wortmarke im Markenregister des Europäischen Markenamts (HABM) für Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 24, 25, 38, 41 und 43 eingetragen ist.

Heute Abend wird sich zeigen, ob der deutsche Rekordmeister auch gegen den BVB seine bestechende Form der letzten Wochen und Monate bestätigen kann und ins Halbfinale des DFB-Pokals einzieht. Im Falle eines Finaleinzugs der Bayern wird es auch in Berlin wohl wieder heißen: „Mia san mia“..

Wenn Sie Fragen zur Marke des Monats haben oder an einer Markenanmeldung interessiert sind, stehen wir Ihnen wie immer gerne zur Verfügung.

 

Christian Welkenbach
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Informationstechnologierecht
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

 

TCI Rechtsanwälte Mainz
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Die Marke des Monats Januar

BER Flughafen Berlin Brandenburg WortbildmarkeWenn eine Marke im Markenregister des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) eingetragen wird, muss diese innerhalb von 5 Jahren nach dem Zeitpunkt der Eintragung rechtserhaltend benutzt werden, da sie anderenfalls auf Antrag eines Dritten wegen Verfalls gelöscht werden kann. Eine rechtserhaltende Benutzung im Sinne des § 26 MarkenG erfordert eine ernsthafte Benutzung des weitgehend identischen Kennzeichens im geschäflichen Verkehr für sämtliche Waren und Dienstleistungen, für die die Marke eingetragen wurde.

Ein aktuelles Beispiel zeigt, dass die sog. Benutzungsschonfrist von 5 Jahren nach Eintragung schnell vergehen kann. So wurde die Wort-/Bildmarke „BER FLUGHAFEN BERLIN BRANDENBURG“ bereits im März 2010 angemeldet, bislang aber – in diesem Fall glücklicherweise aus Sicht des Anmelders – noch nicht eingetragen. Die Anmeldung der der Marke wird beim DPMA unter dem Aktenzeichen 3020100176164 geführt. Beansprucht wird ein Markenschutz in den Klassen 16, 25, 28, 35, 37 und 39. Aus welchem Grund die Marke seit fast 3 Jahren bislang nicht eingetragen wurde, ist nicht ersichtlich. Wäre die Marke jedoch innerhalb der üblichen Bearbeitungszeit von ca. 5 Monaten eingetragen worden, d. h. im August 2010, müsste diese ab dem Eintragungszeitpunkt gerechnet spätestens bis August 2015 rechtserhaltend benutzt werden, da sie ansonsten löschungsreif werden und auf Antrag Dritter gelöscht werden könnte. Dies könnte nach den aktuellen Medienberichten eng werden.

So aber hat die Markenanmelderin, die Flughafen Berlin-Schönefeld GmbH, noch genügend Zeit, um die Marke innerhalb der 5-jährigen Benutzungsschonfrist zu benutzen, und zwar auch für die eigentlichen Kerndienstleistungen wie z. B. das Beladen von Luftfahrzeugen mit und Entladen von Luftfahrzeugen von Gepäck, Post- und Frachtsendungen; Beförderung von Fluggästen, von Gepäck, Post- und Frachtsendungen zwischen Luftfahrzeug und Abfertigungsanlage (Klasse 39).

Immerhin wird die Marke BER bereits im Internet unter http://preview.berlin-airport.de/de/reisende/index.php benutzt, dort aber allenfalls für Dienstleistungen im Rahmen der Klasse 35 (Werbung). Außerdem wird die Marke derzeit bereit intensiv in einem anderen Dienstleistungsbereich benutzt, nämlich Bauarbeiten (Klasse 37), wofür ebenfalls Schutz beansprucht wurde.

Übrigens ist für die rechtserhaltende Benutzung nicht erforderlich, dass die Marke mit dem Zeichen ® versehen wird. Dieses Zeichen, das ähnlich wie „TM“  für „registered trademark“ steht, hat in Deutschland keine gesetzlich relevante Bedeutung. Solange eine Marke noch nicht eingetragen ist, wie die Marke BER, sollte dieses Zeichen tunlichst noch nicht verwendet werden, da dies in der Rechtsprechung als wettbewerbswidrige Irreführung bewertet wird.

Wir gratulieren der Marke „BER“ zur Marke des Monats Januar 2013.

Die Marke des Monats Dezember

X-MAS, das ist unsere Marke des Monats Dezember!

Die Marke X-MAS ist als EU-Wortmarke unter der Registernummer 02994861 beim HABM seit dem 02.09.2004 für „Biere“ (Klasse 32) eingetragen und gehört einer dänischen Brauereigruppe, von der u. a. auch die bekannte Biermarke „Faxe“ stammt. Wir nehmen die Weihnachtszeit zum Anlass, die Marke X-MAS als Marke des Monats zu küren und weisen darauf hin, dass ein Bier mit der Bezeichnung „X-MAS“ die Markenrechte der Royal Unibrew A/S verletzen würde.

In diesem Sinne wünschen wir allen Lesern unseres Blogs ein besinnliches Weihnachtsfest und einen guten Rutsch ins neue Jahr 2013. Auch im nächsten Jahr werden wir an dieser Stelle unsere Reihe „Marke des Monats“ fortsetzen und außerdem interessante Neuigkeiten rund um das Markenrecht verbreiten.

Merry X-MAS!

Ihr Christian Welkenbach

 

Die Marke des Monats November: @

 

Eine aktuelle Eintragung erhitzt die Gemüter und hat sich von daher den Titel der Marke des Monats November redlich verdient!

 

Es handelt sich um die Marke @, die vom DPMA am 23.10.2012 für folgende Waren als Wortmarke eingetragen wurde:

 

Klasse 25:
Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Schuhe; Gürtel (Bekleidung)

Klasse 29:
Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild; Fleischextrakte; konserviertes, tiefgekühltes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse; Gallerten (Gelees), Konfitüren, Kompotte; Eier; Milch und Milchprodukte; Speiseöle und -fette
Klasse 30:
Kaffee, Tee, Kakao und Kaffee-Ersatzmittel; Reis; Tapioka und Sago; Mehle und Getreidepräparate; Brot, feine Backwaren und Konditorwaren; Speiseeis; Zucker, Honig, Melassesirup; Hefe, Backpulver; Salz; Senf; Essig, Soßen (Würzmittel); Gewürze; Kühleis
Klasse 32:
Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken

Klasse 33:
Alkoholische Getränke (ausgenommen Biere)

Klasse 34:
Tabak; Raucherartikel; Streichhölzer; Zigaretten; Zigarillos; Zigarren; Feuerzeuge für Raucher; Aschenbecher; Zigarettenfilter; Zigarettenhülsen; Filterhülsen für Zigaretten; Zigarettenetuis; Zigarrenetuis; Pfeifenstopfer; Taschenapparate zum Drehen von Zigaretten; Zigarettendrehmaschinen; Zigarettenstopfgeräte

 

Offenbar irritiert über die Tatsache, dass damit das @-Zeichen zugunsten eines einziges Markeninhabers kennzeichenrechtlich monopolisiert wurde, wandte sich der Blogger Stephan Koß mit einem offenen Brief an das DPMA, das ihm wie folgt antwortete:

 

Sehr geehrter Herr Koß,

ich komme zurück auf meine E-Mail vom 31. Oktober 2012 und beantworte Ihre Anfrage vom 26. Oktober 2012 wie folgt: 

Das Zeichen “@” ist am 23. Oktober 2012 unter der Registernummer 30 2012 038 338 als Wortmarke in das Markenregister eingetragen worden. Die Veröffentlichung dieser Eintragung im Markenblatt steht noch aus. Sie ist für den 23. November 2012 zu erwarten.

Das Deutsche Patent- und Markenamtes (DPMA) prüft Markenanmeldungen auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere nach dem deutschen Markengesetz. Dieses Gesetz gestattet es grundsätzlich, alle Zeichen als Marke zu schützen, die – so der Wortlaut des Gesetzes – “geeignet sind, Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden”. Zu diesen Zeichen zählen beispielsweise Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen und Farben.

Es ist daher immer eine Frage des Einzelfalls, ob derartige Zeichen schutzfähig sind oder nicht.

Nach Eingang einer jeden Markenanmeldung klärt die zuständige Markenstelle zunächst, ob alle für eine Eintragung erforderlichen Angaben (insbesondere Angaben zum Anmelder und zur Marke sowie ein Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen) vorliegen. Anschließend prüft sie, ob die angemeldete Marke an sich schutzfähig ist oder ob sie wegen sogenannter absoluter Schutzhindernisse von der Eintragung ausgeschlossen ist. Insbesondere solche Angaben, die die mit der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich beschreiben (z.B. “Äpfel” für Obst oder “Auto” für Kraftfahrzeuge), dürfen wir nicht eintragen.

Entspricht die Anmeldung den gesetzlichen Anforderungen und liegt kein Eintragungshindernis vor, so müssen wir die Marke in das Register eintragen. Wir haben insofern keinen Ermessenspielraum. 

Im Falle der von Ihnen angesprochenen Marke “@” ist der zuständige Markenprüfer nach sorgfältiger Prüfung der Anmeldung zu dem Ergebnis gekommen, dass das angemeldete Zeichen für die beanspruchten Waren – u.a. Bekleidungsstücke, Nahrungsmittel unterschiedlicher Art, alkoholische und nicht alkoholische Getränke sowie Tabak und Raucherartikel –  einzutragen ist. Dabei ist er nach sorgfältiger Prüfung davon ausgegangen, dass das “@”-Zeichen für die fraglichen Waren jedenfalls nicht beschreibend wirkt. Darüber hinaus hat er zum einen die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundespatentgerichts insbesondere zu Marken für den Bekleidungssektor, zum anderen die Eintragungspraxis des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (HABM) in seine Erwägungen einbezogen. 

Inhaber älterer Marken oder anderer älterer Kennzeichenrechte können gegen die Eintragung Widerspruch einlegen. Dies kommt dann in Betracht, wenn der Widersprechende befürchtet, dass die neue Marke und sein eigenes Zeichen miteinander verwechselt werden könnten. Die Frist zur Einlegung eines Widerspruchs beträgt drei Monate ab Veröffentlichung der Eintragung im Markenblatt.

Darüber hinaus kann grundsätzlich jedermann beim DPMA die Löschung einer eingetragenen Marke u.a. dann beantragen, wenn er meint, die Eintragung hätte wegen absoluter Schutzhindernisse gar nicht erst erfolgen dürfen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn jemand der Ansicht ist, wir hätten die Marke nicht eintragen dürfen. 

Weitere Erläuterungen zu den markenrechtlichen Verfahren finden Sie auf unseren Internetseiten unter www.dpma.de.

Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

xxx

 

 

Es wird sich zeigen, ob die Marke einem Löschungsantrag standhalten kann, den übrigens jedermann einlegen kann.

 

Sollten Sie Fragen zu dieser Marke haben oder selbst an der Anmeldung einer Marke interessiert sein, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zur Kontaktaufnahme besuchen Sie bitte unsere Seite www.tcilaw.de oder wenden Sie sich direkt an cwelkenbach@tcilaw.de.

 

 

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Die Marke des Monats Oktober

Das Blog für Markenrecht sieht rot! Unsere Marke des Monats Oktober ist nichts als rot. Aus aktuellem Anlass präsentieren wir heute eine Farbmarke des Deutschen  Sparkassen- und Giroverbandes (DSGV), der gegen die Santander Bank wegen Markenverletzung vor das Landgericht Hamburg gezogen ist.

Die Farbmarke mit der Registernummer 302111204, die am 07.02.2002 angemeldet wurde und seit dem 11.07.2007  im Markenregister des DPMA eingetragen ist, ist für Dienstleistungen der Klasse 36, nämlich für die folgenden geschützt:

Finanzwesen, nämlich Retail – Banking (Bankdienstleistungen für Privatkunden), insbesondere Kontoführung, Durchführung des Zahlungsverkehrs (Girogeschäft), Ausgabe von Debit – und Kreditkarten, Abwicklung von Geldgeschäften mit Debit – und Kreditkarten, Anlage – und Vermögensberatung, Beratung zu und Vermittlung von Geldanlagen, Wertpapiergeschäft, Depotgeschäft, allgemeine Geldberatung, Vermittlung von Versicherungen , Beratung zu und Vermittlung von Bausparverträgen, Kreditberatung, Kreditgeschäft, Kreditvermittlung

Die Marke, die bislang einen Widerspruch und drei Löschungsanträge überlebt zu haben scheint, ist auf die Farbe rot (HKS 13) beschränkt, so dass andere Banken, die diesselbe Farbe im geschäftlichen Verkehr benutzen, grundsätzlich das Markenrecht des Sparkassenverbandes verletzen – es denn ihnen steht ein besseres Recht, etwa in Form einer älteren EU-Farbmarke zu.

Ob Sie bei der Farbgebung der Santander Bank im Hinblick auf die Farbwelt der Sparkasse eine Verwechslungsgefahr verspüren, können Sie leicht in einem Vergleich der Internetauftritte der Sparkasse (www.sparkasse.de) und der Santander Consumer Bank (www.santanderconsumer.de) herausfinden. Schreiben Sie uns Ihre Meinung, am besten über Facebook www.facebook.com/tcilaw oder Twitter www.twitter.com/ITRechtler!

Wir halten Sie über den Ausgang des Rechtsstreits vor dem Landgericht Hamburg auf dem Laufenden, gratulieren dem Sparkassenverband aber jetzt schon zum Titel der Marke des Monats.

Sollten Sie Fragen zu dieser Auseinandersetzung haben oder an der Anmeldung einer Marke interessiert sein, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zur Kontaktaufnahme besuchen Sie bitte unsere Seite www.tcilaw.de oder wenden Sie sich direkt an cwelkenbach@tcilaw.de.

 

 

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Eintracht vs. Eintracht entschieden: Klarer Sieg für den Zweitligisten

Wie zu erwarten war, hat das Landgericht Frankfurt am heutigen Tage den Ringerverein aus Frankfurt, der sich im Jahre 2009 in „Athletik Club Eintracht Frankfurt am Main e. V.“ umbenannt hatte, verurteilt, es zu unterlassen, künftig den Namen „Eintracht Frankfurt“ des bekannten Fußballvereins zu verwenden. Außerdem wurde der Ringerverein zu Auskunft, Schadensersatz und Erstattung der außergerichtlichen Abmahnkosten verurteilt. Die Ringer müssen außerdem von der Verwendung diverser Domains wie z. B. ac-eintracht-frankfurt.de Abstand nehmen, da auch diese das Namensrecht des bekannten Sportvereins Eintracht Frankfurt e. V. verletzen. Schließlich muss auch die Anmeldung der EU-Marke “AC Eintracht Frankfurt a.M.” zurückgenommen werden, die es aber zumindest zur Marke des Monats Juli geschafft hatte (wir berichteten).

Angesichts der eindeutigen Rechtslage war eine abweichende Entscheidung nicht zu erwarten. Den Ringern wäre zu raten gewesen, rechtzeitig zurückzurudern, um die Kosten für den Verein nicht ausufern zu lassen. Der Kammervorsitzende hatte bereits im Rahmen der mündlichen Verhandlung eindringlich darauf hingewiesen, dass es hier aller Voraussicht nach zu einer antragsgemäßen Verurteilung kommen werde. Aktuellen Presseberichten ist zu entnehmen, dass der Vereinspräsident bereits zurückgetreten sei und sich der Ringerverein nun darum bemühen wolle, als Ringer-Abteilung in den Verein Eintracht Frankfurt e. V. aufgenommen zu werden, entsprechende Gespräche wären bereits aufgenommen worden. Ob eine solche Zusammenarbeit vor dem Hintergrund der juristischen Vorgeschichte sinnvoll ist, müssen die Beteiligten unter sich ausmachen. Spötter würden sagen, die Verhandlungen könnten ein zähes Ringen werden.

Die Ringer haben nun 1 Monat Zeit, gegen die Entscheidung der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt Berufung zum OLG Frankfurt einzulegen. Dies ist jedoch beileibe nicht zu empfehlen! Vermutlich würde das Oberlandesgericht in diesem Fall die Berufung durch Beschluss nach § 522 ZPO wegen fehlender Erfolgsaussichten zurückweisen.

Nun hat die wahre Eintracht nicht nur gegen die Eintracht aus Braunschweig und gegen den FSV aus Frankfurt gewonnen, sondern auch einen aufstrebenden Ringerverein aus der eigenen Stadt juristisch in die Schranken verwiesen. Mit diesem Lauf in sportlicher und juristischer Hinsicht sollte der Wiederaufstieg in die Erste Bundesliga eigentlich nur noch reine Formsache sein.

Wenn diese durchaus unterhaltsame Namensrechts-Posse Ihr Interesse an namens- oder markenrechtlichen Fragestellungen geweckt hat, würden wir uns freuen, wenn Sie uns kontaktieren. Sie können sich auch über Facebook mit uns anfreunden oder uns bei Twitter folgen. Wir freuen uns auf Sie!

Christian Welkenbach
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Die Marke des Monats Juli

Unsere Marke des Monats Juli ist die Europäische Gemeinschaftsmarke „AC Eintracht Frankfurt a.M.“, die unter dem Aktenzeichen 008950719 am 12.03.2010 beim Amt der Europäischen Union für die Eintragung von Marken und Geschmacksmustern (HABM) in Alicante für Waren und Dienstleistungen der Klassen 25, 26 und 41 angemeldet und eingetragen wurde. Angemeldet hatte die Marke der Athletik Club Eintracht Frankfurt am Main e.V. , ein Ringerverein aus Frankfurt, der mit dem bekannten Fußballverein weder verwandt noch verschwägert ist.

Kurios an der Sache ist, dass sich der Markenanmelder in der laufenden Auseinandersetzung mit dem bekannten Verein Eintracht Frankfurt e. V. immer tiefer in eine Kostenspirale begibt, für die von Anfang an keinerlei Erfolgsaussichten bestanden haben. Nicht nur, dass Eintracht Frankfurt selbstredend gegen die Marke des Monats einen Löschungsantrag beim HABM eingelegt hat. Der Ringerverein aus Frankfurt hat auch noch Widerspruch gegen die folgende Gemeinschaftsmarke von Eintracht Frankfurt (Reg.-Nr. 09453961) eingelegt.

Außerdem – und dies dürfte den Ringerclub letztlich am teuersten zu stehen kommen – ist beim Landgericht Frankfurt am Main unter dem Aktenzeichen 2-06 O 162/11 ein Klageverfahren anhängig, mit welcher der bekannte Zweitligist gegen den Ringerverein auf Löschung des Vereinsnamens aus dem Vereinsregister, Unterlassung der Benutzung der Domain ac-eintracht-frankfurt.de sowie auf Feststellung eines Schadensersatzanspruches vorgeht. Der Streitwert wurde offenbar auf (der Bekanntheit des Namens Eintracht Frankfurt durchaus angemessene) 250.000 € festgesetzt.

Gestern am 13.07.2011 hat nun die Güteverhandlung und die anschließende mündliche Verhandlung vor der 6. Zivilkammer in Frankfurt stattgefunden, im Rahmen derer dem beklagten Ringerverein offenbar dringend anheim gestellt wurde, sich einen neuen Namen zuzulegen und dem Ansinnen des Klägers nachzukommen. Die Ringer bestanden jedoch – aus welchem Grund auch immer! – auf ihrem Klageabweisungsbegehren.

Es ist nur zu hoffen, dass der Bevollmächtigte des beklagten Vereins diesen auf die erheblichen Kostenrisiken hingewiesen hat. Bei einem Streitwert von 250.000,- € können auf die unterliegende Partei in zwei Instanzen über 38.000 Euro an Prozesskosten zukommen, die sich aus den Kosten des eigenen Anwalts, der gegnerischen Anbwälte und den Gerichtskosten zusammensetzen. Hinzu kommt, dass Eintracht Frankfurt einen erheblichen Schadensersatzanspruch beziffern kann, wenn dieser dem Grunde nach zugesprochen wird. Ein Betrag in fünfstelliger Höhe wäre hier nicht auszuschließen. Darüber hinaus hat der Ringerverein die Kosten der Verfahren vor dem HABM zu tragen, wenn er dort ebenfalls unterliegt, was höchst wahrscheinlich sein dürfte.

Für uns ist von Anfang an nicht nachzuvollziehen, wie sich ein kleiner Sportverein mit einem seit mindestens 1926 bekannten und in das Vereinsregister eingetragenen Verein, der zudem Gründungsmitglied der Fußball-Bundesliga ist, ohne Not anlegen kann und selbst dann noch beharrlich an seinem Standpunkt festhält, wenn ein Gericht – noch dazu in Person des geschätzten Vorsitzenden Richters Werner Rau – nach Prüfung der Rechtslage ein Einlenken dringend anrät. Welche Gesetzeslücke oder Strategie dem Kollegen, der den Ringerverein vertritt, dabei in den Sinn gekommen sein mag, bleibt offen. Mit dem kleinen unbeugsamen Dorf in Gallien hat dies jedenfalls wenig gemein.

Wir würden dem Ringerverein, auch im Sinne seiner aktiven Mitglieder, dringend empfehlen, keine weiteren Kosten zu produzieren und in den anhängigen Verfahren einzulenken, um noch einigermaßen glimpflich aus der Sache herauskommen zu können. Außerdem sollte der Ringerverein prüfen, ob die erforderlichen Nutzungsrechte für die Musiktitel, die auf der Vereinshomepage abgespielt werden, eingeholt wurden, ansonsten kann dort der nächste juristische Ärger drohen.

Das LG Frankfurt hat für den 25. August einen Verkündungstermin anberaumt. Wir sind gespannt, wie die Entscheidung lautet. Höchtswahrscheinlich wird der Klage stattgegeben. Wir halten Sie auf dem Laufenden und freuen uns einstweilen auf die Marke des Monats Juli.

Außerdem wünschen wir Eintracht Frankfurt auf diesem Wege einen guten Start in die am kommenden Freitag beginnende Saison in der Zweiten Liga!

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Bleiben Sie sportlich!

 

 

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Die Marke des Monats April ;-)

Marketing-Coup auf Evangelisch (Priorität ist alles im Markenrecht)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 
© Stephan Rürup, www.stephanruerup.de

 

 

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Marke des Monats Januar

Unsere erste Marke des Monats im Jahr 2011 ist streng genommen noch gar keine Marke und wird höchstwahrscheinlich auch nie eine werden. Dies sieht der Anmelder, ein Anbieter von Anwaltssoftware, offenbar anders, der tatsächlich die Bezeichnung

cloud computing

für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9 (u. a. Software), 35 (Werbung), 38 (u. a. Telekommunikations- und Internetdienstleistungen) und 42 (u. a. Entwicklung und Installation von Computerprogrammen) als  Wortmarke angemeldet hat. Die Markenanmeldung wurde am 09.11.2010 beim DPMA eingereicht und wird seither unter dem Aktenzeichen 3020100651199 bearbeitet. Der Anmelder hofft ganz offensichtlich auf einen schwerwiegenden Aussetzer innerhalb der Markenstelle oder darauf, dass der zuständige Prüfer vielleicht schon kurz vor der Pensionierung steht und seit der Weltmeisterschaft 1974 im eigenen Land nicht mehr den Fernseher und das Radio eingeschaltet hat,  an neuartige Medien wie  Internet erst gar nicht zu denken. Doch selbst in dem – höchst unwahrscheinlichen Fall -, dass die Marke tatsächlich eingetragen wird, dürfte es keine zwei Wochen dauern, bis der erste Löschungsantrag beim DPMA eingeht.

Der Eintragung der Wortmarke „cloud computing“ steht natürlich zunächst das absolute Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen, zumal sich hinter dem Begriff „Cloud Computing“ seit einiger Zeit das Geschäftsmodell der IT-Branche schlechthin verbirgt, bei dem Ressourcen aus der „Cloud“ (d. h. aus dem Netz) für Anwendungen genutzt werden (siehe den Eintrag bei Wikipedia). Selbst Microsoft wirbt in seinem aktuellen TV-Werbespot mit dem Slogan „Auf in die Cloud“ für das Produkt „Windows Live“.

Darüber hinaus wurde die Marke „cloud computing“ nicht nur als Marke des Monats Januar gekürt, sondern dürfte auch in der engeren Auswahl der Kandidaten für die Marke mit dem größten Freihaltebedürfnis (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) des Jahres stehen.Nicht auszudenken, wenn der Begriff für einen einzigen Anbieter monopolisiert würde. Immerhin kann sich die Marke „cloud computing“ schon jetzt damit brüsten, als erstes Kennzeichen, das noch nicht einmal eingetragen wurde, den Titel zur Marke des Monats ergattert zu haben.

Wir halten Sie an dieser Stelle auf dem Laufenden, was den weiteren Verlauf des Anmeldeverfahrens angeht.

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Bildnachweis: © Stephan Karg – Fotolia.com

Marke des Monats Dezember

Unsere Marke des Monats Dezember steht natürlich ganz im Zeichen der Adventszeit. Die nebenstehende Bildmarke ist für Schokolade und Schokoladewaren (Klasse 30) seit dem 04.09.2002 als dreidimensionale Marke zugunsten der Fa. Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli AG im Markenregister des Deutschen Patent- und Markenamtes eingetragen.

Passend zur 3D-Marke hatte der Bundesgerichtshof im Jahre 2006 (BGH, Urteil vom 26. 10. 2006 – I ZR 37/ 04 – Goldhase) bereits über den Scholadenosterhasen von Lindt zu entscheiden, nämlich ob zwischen diesem, der ebenfalls als Marke geschützt ist, und dem Hasen der Fa. Riegelein Verwechselungsgefahr besteht. Landgericht und Oberlandesgericht OLG Frankfurt hatten dies in erster und  zweiter Instanz zunächst verneint,  da die Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Hasen nicht ausreichend sei, so dass der Markeninhaber und Schokoladenhersteller Revision zum BGH einlegen musste. Der BGH hob sodann das Urteil des OLG Frankfurt auf und wies den  Rechtsstreit zurück an das Oberlandesgericht Frankfurt zur erneuten Verhandlung verwiesen. Der BGH war der Auffassung, das Berufungsgericht habe die Frage der Verwechslungsgefahr nicht unter allen erforderlichen Gesichtspunkten untersucht. Nachdem die Frankfurter Richter daraufhin die Verwechselungsgefahr auch nach nochmaliger Prüfung wiederum verneint hatten, weil die Ähnlichkeit der Hasen noch immer nicht als ausreichend bewertet wurde, kam die Sache wieder vor den BGH, der den Rechtsstreit erneut dem OLG Frankfurt zur Entscheidung abgab…

Und wenn sie nicht gestorben sind, dann diskutieren die Gerichte noch immer über die Verwechselungsgefahr zwischen zwei Schokoladenhasen. Dies soll uns in der Vorweihnachtszeit jedoch nicht kümmern, wir freuen uns gemeinsam über die Nominierung des Schokoladenhasen von Lindt zur Marke des Monats Dezember.

In diesem Sinne wünschen wir Ihnen eine schöne Vorweihnachtszeit!

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