Marke des Monats Oktober 2019: PERKEO

Nach langer Pause endlich mal wieder eine Marke des Monats! Und noch dazu eine einzigartige, nämlich die älteste deutsche Registermarke ever…

Die Wortmarke PERKEO ist für Lampen und Lampenteile (Klasse 11) seit dem 16.10.1894 im Markenregister eingetragen und genießt Anmeldepriorität seit dem 01.10.1894. Die Registernummer lautet 1 😉

Das DPMA würdigte die Marke mit der Registernummer 1 erst kürzlich auf seiner Website. Nach Angaben des DPMA geht der Markenname offenbar zurück auf „Perkeo“, der im 18. Jahrhundert als Zwerg am Hof des pfälzischen Kurfürsten Karl III. arbeitete. Der Überlieferung nach hütete der 100 Kilogramm schwere Mann aus Tirol das sogenannte Große Fass im Heidelberger Schloss (soso!), das damals rund 222 000 Liter fasste. Auf die Frage seines Brotherrn, ob er das Fass alleine austrinken könne, soll er „Perché no?“ („Warum nicht?“) geantwortet haben. Und erhielt so seinen Namen… (Quelle: DPMA).

Marke des Monats September 2017: n-tv

Huch, da sieht die App auf dem iPhone auf einmal anders aus! Plötzlich eckiger und flacher im Design..

Unsere Marke des Monats kommt dieses Mal aus dem Hause RTL Group und hört auf den Namen des gleichnamigen Nachrichtensenders n-tv. Über den Marken-Relaunch wurde bereits am 01.09.2017 berichtet, doch so schnell konnte das DPMA die Marke gar nicht eintragen, die erst am 14.08.2017 angemeldet wurde.

Etwas überraschend ist vielleicht, dass die schicke neue Wort-/Bildmarke schon rechtserhaltend benutzt wird, bevor die Marke überhaupt eingetragen wurde. Aber wie heißt es so schön im neuen Claim? „Wir bleiben dran“ (wurde übrigens auch gleich als Wortmarke angemeldet: „n-tv – Wir bleiben dran.„).

Na dann! Herzlichen Glückwunsch zum neuen Design und immer schön sauber bleiben, was fake news angeht..

 

Wenn Sie Fragen zur Marke des Monats haben oder an einer Markenanmeldung interessiert sind, stehe ich Ihnen wie immer gerne zur Verfügung.

 

Christian Welkenbach
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Informationstechnologierecht
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

 

TCI Rechtsanwälte Mainz
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BPatG zur Löschung einer in unlauterer Behinderungsabsicht und damit bösgläubig angemeldeten Marke – BPatG, Beschluss vom 05.07.2016 – 24 W (pat) 10/14

bundespatentgericht_logoDas Bundespatentgericht hat in einem von uns betriebenen Löschungsverfahren mit Beschluss vom 05.07.2016 entschieden, dass die Marke „Yogilotus“ wegen Bösgläubigkeit (§ 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG) gelöscht wird. Der 24. Senat des BPatG ist letztlich zu der Überzeugung gelangt, dass sich der Anmelder der Marke zum Zeitpunkt der Markenanmeldung von sachfremden Motiven hat leiten lassen und sich im Wege der Gesamtwürdigung der äußeren Umstände eine unlautere Behinderungsabsicht zu Ungunsten des Löschungsantragstellers erkennen lasse.

Zum Hintergrund der Entscheidung:

Unser Mandant befand sich in den Jahren 2010 und 2011 in einer laufenden wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzung mit einem Mitbewerber im Bereich des Onlinevertriebs von Yogaartikeln. Es ging im Wesentlichen um diverse Verstöße gegen Marktverhaltensregelungen (§ 3a UWG). Eines Tages musste unser Mandant feststellen, dass der Mitbewerber offenbar dazu übergegangen war, einige Produktbezeichnungen unseres Mandanten als Marke anzumelden, zum Teil selbst und zum Teil über einen Dritten, der mutmaßlich als Strohmann fungieren sollte. Die Anmeldungen sollten offenbar das Ziel haben, unserem Mandanten die weitere Nutzung seiner Produktbezeichnungen, die zum Teil über Jahre hinweg verwendet wurden, untersagen zu können. Bereits nach Bekanntwerden der Anmeldungen haben wir das DPMA dann über den Umstand der Bösgläubigkeit informiert, zumal ja die absoluten Schutzhindernisse des § 8 MarkenG grundsätzlich schon während des Eintragungsverfahrens von Amts wegen geprüft werden müssen. Dennoch wurden einige der Sperrzeichen tatsächlich eingetragen, das DPMA wollte eine Diskussion über das Vorliegen des absoluten Schutzhindernisses der bösgläubigen Anmeldung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG offenbar auf die Ebene des Löschungsverfahrens verlagern. So sahen wir uns gezwungen, die Eintragung abzuwarten und sodann für unseren Mandanten Löschungsanträge gegen die aus unserer Sicht entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG eingetragenen Marken beim DPMA einzulegen. Nach langwieriger interner Beratung und umfangreichen Schriftsätzen, mit denen die Bösgläubigkeit dargelegt wurde, befand das DPMA, dass die Marken, in erster Linie die Marke „Yogilotus“ wegen Bösgläubigkeit gelöscht werden muss. Zwischenzeitlich hatte unser Mandant eine eigene identische Marke angemeldet, gegen die der Mitbewerber aus seiner bösgläubig amgemeldeten Marke auch gleich Widerspruch eingelegt hatte. Entgegen der Regel wurden dem Inhaber der zu löschenden Marke auch die Kosten des Löschungsverfahrens auferlegt, weil dies in Fällen der Bösgläubigkeit regelmäßig der Billigkeit entspricht, so das DPMA.

Der Mitbewerber wollte die Entscheidung des DPMA jedoch nicht auf sich sitzen lassen und legte Beschwerde gegen den Beschluss des DPMA vom 15.10.2012 beim Bundespatentgericht ein. Dort wurde das Beschwerdeverfahren in der Folgezeit einige Jahre lang sagen wir einmal „verwaltet“, bis es im Februar 2016 endlich zur mündlichen Verhandlung vor dem 24. Senat in München kam. Dort zeigte sich relativ schnell, dass der Senat angesichts der geradezu erdrückenden Indizien im Ergebnis von einem bösgläubigen Verhalten des Mitbewerbers im Zusammenhang mit der Anmeldung der Marke „Yogilotus“ überzeugt werden konnte. Diskutiert wurden insbesondere die einzelnen Fallgruppen, die in der Rechtsprechung des BPatG, des BGH und des EuGH zur Bösgläubigkeit gebildet worden sind. Das BPatG hatte ausgeführt, dass der Anmelder einer Marke nicht schon deswegen bösgläubig handele, weil er weiß, dass ein anderer dasselbe Kennzeichen im Inland für gleiche Waren benutzt hat, ohne hierfür einen formalen Kennzeichenschutz erworben zu haben. Etwas anderes könne jedoch dann gelten, wenn auf Seiten des Markeninhabers besondere Umstände vorliegen, die die Erwirkung des Zeichenschutzes als sittenwidrig oder rechtsmissbräuchlich erscheinen lassen. Derartige Umstände könnten u. a. darin liegen, dass der Zeicheninhaber die mit der Eintragung des Zeichens kraft Markenrechts entstehende und wettbewerbsrechtlich an sich unbedenkliche Sperrwirkung zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes einsetzt (vgl. BGH, GRUR 2000, 1032, 1033EQUI 2000; GRUR 2008, 917 Rn. 20EROS; GRUR 2016, 380 Rn. 17GLÜCKSPILZ; zu Art. 51 Abs. 1 Buchst. b GMV vgl. EuGH, GRUR 2009,763 Rn. 53Lindt & Sprüngli/Hauswirth). Ein derartig zweckwidriger Einsatz der Marke als Mittel des Wettbewerbskampfes sei vorliegend angesichts der äußeren Umstände anzunehmen, so der Senat. Die Anmeldung der streitgegenständlichen Bezeichnung, deren Vorbenutzung durch unsere Mandantschaft in Bezug auf Yogakissen und -matten der Markeninhaber unstreitig kannte, stellte sich im Gesamtzusammenhang einer kontinuierlichen Verschärfung des zwischen den Beteiligten vor der Anmeldung der angegriffenen Marke entstandenen Konflikts lediglich als ein Teilakt eines Bündels von ab Juni 2010 vom Markeninhaber ergriffenen Maßnahmen mit dem einheitlichen Zweck, die Geschäftstätigkeit unserer Mandantschaft durch Identifikation von Angriffsflächen und Ausnutzung von Schwachpunkten systematisch zu behindern, dar.

Fazit:

Natürlich begrüßen wir die Entscheidung des BPatG, welches schlussendlich den Behinderungsabsichten des Markeninhabers einen Riegel vorgeschoben hat, wenn auch erst nach einem über 4 Jahre andauernden Verfahren vor dem DPMA und dem BPatG. Entgegen der sonstigen Grundregel, wonach jede Partei im Beschwerdeverfahren vor dem BPatG seine eigenen Kosten zu tragen hat, wurden dem Mitbewerber unserer Mandantin auch die Kosten des Verfahrens auferlegt, mit derselben Begründung, mit der zuvor bereits das DPMA eine Kostenentscheidung ausgesprochen hatte. Die Rechtsbeschwerde zum BGH wurde nicht zugelassen, so dass die Entscheidung des BPatG nun auch rechtskräftig geworden ist.

Das Verfahren macht deutlich, dass es sich in der Regel letztlich auszahlt, wenn gerade im Markenrecht ein bestimmtes Ziel nachhaltig verfolgt und die sich bietenden Rechtsmittel auch ergreift. Hier ging es unserem Mandanten um die Beseitigung eines anhaltenden Störungszustandes durch ein Sperrkennzeichen, mit welchem der Mitbewerber drohte die eigenen Kennzeichnungen anzugreifen. Um den Tatbestand des absoluten Schutzhindernisses der Bösgläubigkeit gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG zu begründen, bedarf es eines erheblichen Darlegungsaufwandes, da auf die innere Motivation des Anmelders eines Sperrzeichens ja schließlich nur auf Grundlage der äußeren Umstände geschlossen werden kann und im Ergebnis nahezu zweifelsfrei feststehen muss, dass die Motivation zur Anmeldung der jeweiligen Marke in erster Linie von unlauteren Absichten geprägt war. Hier zahlt sich auch die besondere Erfahrung eines spezialisierten Markenrechtsexperten aus, der von Anfang an die Sach- und Rechtslage richtig einschätzen kann.

Sollten Sie Fragen zu dieser Entscheidung haben, stehe ich Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

Christian Welkenbach
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Marke des Monats Oktober 2016

defaultjpgNach einer etwas längeren Durststrecke können wir endlich wieder eine Marke des Monats küren. Unsere Marke des Monats ist eine Bildmarke, und zwar der Haribo Goldbär.

Auch wenn eigentlich jedes Kind die berühmten Goldbären aus dem Hause Haribo kennt, mag es den Markenrechtler irgendwie verwundern, weshalb die bunten Gummibärchen in ihrer Grunderscheinung bislang noch nicht als eingetragene Bildmarke oder Design geschützt worden sind. In den Registern des DPMA und des EUIPO finden sich zwar diverse Fruchtgummi-Formen, insgesamt fast 1.000 Marken von Haribo, doch den klassischen Goldbären sucht man vergeblich, abgesehen von dem Goldbären, der auf der Verpackung zu finden ist, in verschiedenen Ausführungen:

bzw.

Erst im Februar 2015 hat man sich im Hause Haribo dazu entschieden, dieses Versäumnis auszubügeln und damit angefangen, die einzelnen Gummibären aus der beliebten Goldbärentüte als Bildmarke anzumelden:

Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.

So wurde z. B. unsere Marke des Monats, der oben wiedergegebene Goldbär in gelb am 14.02.2015 als Bildmarke in den Klassen 25, 28 und 30 angemeldet, eine Eintragung steht bis heute aus, ebenso wie bei den weiteren Vertretern in den Farben Rot, Grün, Orange, Farblos etc., die am selben Tag angemeldet wurden. Ist das DPMA etwa der Auffassung, dass die Gummibären nicht hinreichend unterscheidungskräftig sind oder aus welchem Grund hat sich die Eintragung bis zum heutigen Tage verzögert? Wir wissen es nicht und werden es mit Spannung beobachten, ob die Bären letztlich eingetragen werden oder nicht. Vielleicht wird es hierzu eines Tages eine Entscheidung des BPatG geben.

Unterdessen hat der Haribo Goldbär und seine bunten Fruchtgummi-Genossen auch Rückendeckung durch die Justiz bekommen, wenn auch nicht in markenrechtlicher Hinsicht. Stein des Anstoßes für Haribo war ein Konkurrenzprodukt aus dem Hause Liebharts vitana premium, nämlich deren vegane Gummi-Bärchen ohne Gelatine:

Gummibärchen von Liebharts Vitana Premium

(Bildquelle: http://du-veraenderst-die-welt.de/blog)

 

Wegen der Ähnlichkeit der veganen Gummi-Bärchen hatte Haribo eine einstweilige Verfügung beim LG Köln beantragt und diese aus bekommen. Nachdem die Antragsgegnerin gegen die Beschlussverfügung Widerspruch eingelegt hatte, kam es zur mündlichen Verhandlung vor dem LG Köln, welches die einstweilige Verfügung aber schlussendlich durch Urteil bestätigte (LG Köln, Urteil vom 23.08.2016, Az.: 33 O 82/16). Zwar konnte man sich seitens Haribo nicht auf eine eingetragene Marke stützen, wohl aber auf den Rettungsanker des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes wegen der wettbewerblichen Eigenart der bekannten Goldbären mit den prägenden Gestaltungselementen, die es abschließend wert sind aus Unterhaltungsgesichtspunkten aufzuzählen:

 

  • durch ovale Einkerbungen angedeutete Brusthaare.

 

Wir hoffen, dass Ihnen nun mit der Erkenntnis, dass die Gummibärchen von Haribo tatsächlich angedeutete Brusthaare haben, nicht der Appetit vergangen ist und gratulieren dem Goldbären zum Titel der Marke des Monats Oktober.

 

Wenn Sie Fragen zur Marke des Monats haben oder an einer Markenanmeldung interessiert sind, stehe ich Ihnen wie immer gerne zur Verfügung.

 

Christian Welkenbach
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Marke des Monats: 2015

Schweinchen Glückwunsch Silvester 2015Mit den besten Wünschen für das neue Jahr präsentieren wir heute die erste Marke des Monats im Jahre 2015.

Ja…. das war es schon.

…..kein Scherz.

Die Jahreszahl 2015 ist als Wortmarke bereits seit dem Jahre 2003 für die DEUTZ AG für folgende Waren der Klassen 7, 9 und 12 im Markenregister des DPMA eingetragen:

Feste und fahrbare Verbrennungskraftmaschinen, ausgenommen für Landfahrzeuge, insbesondere Dieselmotoren und Gasmotoren als Neu-, Teile-, Austauschmotoren sowie Aggregate mit derartigen Verbrennungskraftmaschinen und Elektrogeneratoren oder Pumpen oder Kompressoren und Neu-, Austausch-, aufgearbeitete und instandgesetzte Teile solcher Verbrennungskraftmaschinen; Bauelemente für die Kraftstoffeinspritzung und Abgasnachbehandlung von Verbrennungskraftmaschinen und mechanische Steuerungs- und Regelungsgeräte für solche Verbrennungskraftmaschinen und Aggregate; Teile von Verbrennungskraftmaschinen, nämlich elektronische Regelungs-, Steuerungs- und Überwachungsapparate, -geräte und -instrumente sowie Software und aus vorgenannten Waren zusammengesetzte Systeme für die Kraftstoffeinspritzung und Abgasnachbehandlung bei festen und fahrbaren Verbrennungskraftmaschinen sowie bei Verbrennungskraftmaschinen für Land- und Wasserfahrzeugen; Teile von Land- und Wasserfahrzeugen, nämlich Verbrennungskraftmaschinen, insbesondere Dieselmotoren und Gasmotoren sowie Teile solcher Verbrennungskraftmaschinen; Bauelemente für die Kraftstoffeinspritzung und Abgasnachbehandlung von Verbrennungskraftmaschinen und mechanische Steuerungs- und Regelungsgeräte für die Verbrennungskraftmaschinen.

Nun denn.

Die Marke wird offenkundig auch rechtserhaltend benutzt, zumindest für Verbrennungsmotoren für Baumaschinen:

http://www.deutzamericas.com/products/

Grund genug also um der Marke 2015 zur Auszeichnung als erste Marke des Monats des Jahres 2015 zu gratulieren.

In diesem Sinne: Bleiben Sie markenbewusst!

Wenn Sie Fragen zu dieser Eintragung haben oder an einer kennzeichenrechtlichen Beratung interessiert sein, würde ich mich freuen, wenn Sie mich kontaktieren:

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Die Marke des Monats: legal, illegal, scheißegal!

buch01_paragraphenzeichen_Markenrecht_01Getreu dem Motto „Die lustigsten Marken sind die zurückgewiesenen“ hat es nun wieder einmal ein Kennzeichen zur Marke des Monats geschafft, das lediglich angemeldet aber niemals eingetragen worden ist.

Unsere Marke des Monats August „legal, illegal, scheißegal!“ wurde im Mai 2007 die Eintragung vom Deutschen Patent- und Markenamt versagt. Beabsichtigt war eine Anmeldung in den Klassen Nizza 09, 16 und 25 – u. a. Ton- und Bildträger beziehungsweise Artikel aus dem Bereich Merchandising – wäre da nicht das absolute Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).

Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und die Waren oder Dienstleistungen damit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. EuGH WRP 2010, 364 – Audi [Vorsprung durch Technik]; BGH GRUR 2010, 138 – ROCHER-Kugel). Auch wenn sowohl BGH als auch EuGH einen großzügigen Maßstab an die Unterscheidungskraft anlegen und jede „noch so geringe Unterscheidungskraft ausreichen lassen, um das Schutzhindernis zu überwinden“, sah man diese beim DPMA im Falle unserer Marke des Monats scheinbar nicht für gegeben an. Ob es nun die eher ungewöhnliche Wortkonstellation „legal, illegal, scheißegal“ an sich ist, der die zuständigen Bearbeiter im Ergebnis keine Unterscheidungskraft beimessen wollten (Umgangssprache) oder die unmittelbare Verständlichkeit des Sinngehalts der drei Begriffe letztlich den Ausschlag gegeben hat, bleibt offen.

Was bleibt ist der Hinweis, sich genaue Gedanken über die mögliche bevorstehende Eintragung zu machen und sich im Vorfeld zur Schutzfähigkeit eines Kennzeichens beraten zu lassen.

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Milka verletzt nicht das Markenrecht von Ritter Sport

milk chocolateDas Oberlandesgericht Köln beschäftigte sich kürzlich mit einem – im wahrsten Sinne des Wortes – „süßen“ Thema.

Zu entscheiden war über die Berufung der Alfred Ritter GmbH gegen die Verantwortlichen der Marke „Milka“.

Während die Klägerin bereits seit langem „quadratisch, praktisch, gut“ Schokolade in quadratischer Grundform in Schlauchverpackung („Ritter Sport“) vertreibt, nahm die Beklagte erst im Jahre 2010 2X 40g Schokoladentafeln in drei Ausführungen in ihr Sortiment auf. In dieser geschäftlichen Ertüchtigung sah die Klägerin ihr Markenrecht verletzt, da diese konkrete Ausstattung die Unterscheidungskraft ihrer vorgenannten Marke beeinträchtige.

Dies sah das Oberlandesgericht Köln anders und hielt die Berufung für zulässig aber unbegründet. Der Einschätzung der Richter zufolge, sind die angegriffenen Produkte dem Erscheinungsbild der Klagemarke derart unähnlich, dass in deren Schutzumfang nicht rechtserheblich eingegriffen werde.

Für die Richter war weiterhin maßgeblich, ob es beim Durchschnittsverbraucher zu einer gedanklichen Verknüpfung der betroffenen Marke kommen würde. Zählen soll hierbei der Gesamteindruck. Nur wenn dieser bei einem nicht unerheblichen Teil des Verkehrs die bereits bekannte Formmarke, hier also „Ritter Sport“, in Erinnerung ruft, kommt eine Beeinträchtigung überhaupt in Betracht.

Insofern kam das Oberlandesgericht Köln im Ergebnis weder zu einer Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft noch zu einer Verwechslungsgefahr.

Das Urteil im Volltext, inklusive einer Ausführung des Gerichts zu den weiteren – ebenfalls für unbegründet befundenen Klageanträgen – finden Sie hier: http://openjur.de/u/631130.html (OLG Köln, Urteil vom 12. April 2013, Az.: 6 U 139/12).

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Farbmarke Blau/Silber geht an Red Bull

latas Energéticas lateralDas Bundespatentgericht (BPatG) hat kürzlich entschieden, dass die von Red Bull beantragte Farbmarke bestehend aus den Farben Blau (Pantone 2747C) und Silber (Pantone 877C) für die Klasse 32 (Energy Drinks) eintragungsfähig ist (BPatG 26 W [pat] 568/12).

Während das DPMA im Oktober 2012 Red Bull die Anmeldung mangels Unterscheidungskraft versagt hatte, war das BPatG anderer Auffassung. In Anlehnung an die Rechtsprechung des EuGH, dem es beim Schutz abstrakter Farbmarken oder Farbkombinationen maßgeblich darauf ankommt, dass die Farben so angeordnet sind, dass sie in bestimmter und beständiger Art und Weise miteinander verbunden sind, seien hier die Anforderungen an eine graphische Darstellung erfüllt.

Auch wenn das BPatG dem Markenamt insofern Recht gibt, als dass es der Anmeldung grundsätzlich an Unterscheidungskraft fehle, so lässt es hier einen Ausnahmefall zu, da nur  Ware „Energydrinks“ der Klasse 32 beansprucht ist und darüber hinaus die Marktstellung von Red Bull die mangelnde Unterscheidungskraft aufhebe. So ergaben Befragungen, dass die beantragte Farbkombination einen Bekanntheitsgrad von 60,8 % in der Gesamtbevölkerung bzw. 87,2 % in einem engeren, Energydrinks konsumierenden Verkehrskreis aufwies. Auch der in diesem Zusammenhang ermittelte (gestützte) Zuordnungsgrad ist beachtlich. Dieser erreicht in der Gesamtbevölkerung 64,8 % und im engeren Befragtenkreis 85,9 %.

Das Verfahren zeigt sehr anschaulich, dass Marktstellung und Bekanntheitsgrad eines Unternehmens durchaus dazu führen können, eine eigentlich geringere Unterscheidungskraft einer Farbmarke wieder aufzuheben. Insofern kann es sich durchaus lohnen, seine Interessen weiter zu verfolgen und über den Schutz einer Farbmarke nachzudenken.

Den Volltext der Entscheidung, die dem Markeninhaber Flügel verleihen dürfte, können sie hier nachlesen:

http://juris.bundespatentgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bpatg&Art=en&Datum=2013-4&nr=24800&pos=2&anz=43&Blank=1.pdf.

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BGH entscheidet Streit der Familienunternehmen „Peek & Cloppenburg KG“ über bundesweite Werbung

adlerDer unter anderem für das Kennzeichenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute in fünf Verfahren über die Frage entschieden, wie eine bundesweite Werbung von Unternehmen mit identischer Unternehmensbezeichnung gestaltet sein muss.

Die Parteien sind rechtlich und wirtschaftlich unabhängige Unternehmen, die seit Jahrzehnten unter der Bezeichnung „Peek & Cloppenburg KG“ zahlreiche Bekleidungshäuser im Bundesgebiet betreiben. Die Klägerin hat ihren Sitz in Hamburg und ist im norddeutschen Raum tätig. Die Beklagte, die ihren Sitz in Düsseldorf hat, betreibt Bekleidungshäuser im Westen, Süden und in der Mitte Deutschlands. In den Verfahren hat die Klägerin die Beklagte wegen bundesweiter Werbung auf Unterlassung in Anspruch genommen. Sie hat sich darauf berufen, im norddeutschen Raum werde ihr aufgrund der gleichlautenden Unternehmensbezeichnungen die Werbung der Beklagten zugerechnet.

Das Berufungsgericht hat der Beklagten die beanstandete Werbung verboten. Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidungen des Berufungsgerichts in den fünf Verfahren aufgehoben.

Zwischen den Parteien besteht aufgrund der seit Jahrzehnten unbeanstandet nebeneinander benutzten identischen Unternehmensbezeichnungen eine kennzeichenrechtliche Gleichgewichtslage, auf die die Grundsätze des Rechts der Gleichnamigen anwendbar sind. Diese Gleichgewichtslage hat die Beklagte durch die Ausdehnung ihrer Werbemaßnahmen auf den norddeutschen Raum gestört, in dem nur die Klägerin tätig ist. Da die Beklagte an einer Werbung in bundesweit vertriebenen Medien aber ein anzuerkennendes Interesse hat, kann ihr die Werbung nicht generell verboten werden. Die Beklagte muss vielmehr in der Werbung die Leser der Anzeigen in geeigneter Weise darüber aufklären, dass es zwei Gesellschaften mit der identischen Bezeichnung „Peek & Cloppenburg KG“ gibt und von welchem der beiden Unternehmen die Werbung stammt. Dies ist in den beanstandeten Anzeigen auch geschehen. Anders als das Oberlandesgericht hat der Bundesgerichtshof diese Hinweise als ausreichend erachtet. Sie sind dadurch gekennzeichnet, dass unter dem Firmennamen „Peek & Cloppenburg“ in etwas kleinerer Schrift der Zusatz „Düsseldorf“ und darunter ein dreizeiliger Text steht, der darüber aufklärt, dass es zwei unabhängige Unternehmen „Peek & Cloppenburg“ mit Sitzen in Düsseldorf und Hamburg gebe und dass es sich bei dieser Anzeige ausschließlich um eine Information des Düsseldorfer Unternehmens handele. Der Bundesgerichtshof hat es ausreichen lassen, dass dieser Hinweis dem Unternehmensnamen zugeordnet sei. Keinesfalls müsse der Zusatz in seiner Größe und Gestaltung der Werbebotschaft – etwa den dort abgebildeten Modellen – entsprechen. Der Bundesgerichtshof hat deshalb eine Verletzung des Unternehmenskennzeichens der Klägerin durch die bundesweite Werbung der Beklagten und einen Verstoß gegen das Irreführungsverbot verneint und insoweit die Klagen abgewiesen.

Die Klägerin hatte sich allerdings auch auf eine vertragliche Vereinbarung mit der Beklagten berufen, wonach die Parteien keine Werbung im Tätigkeitsbereich der jeweils anderen Partei betreiben dürfen. Der Bundesgerichtshof hat die Sache insoweit unter Hinweis auf die kartellrechtlichen Grenzen, denen solche Abgrenzungsvereinbarungen unterliegen, an das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit die hierzu erforderlichen Feststellungen getroffen werden.

BGH, Urteil vom 24. Januar 2013 – I ZR 58/11

LG Hamburg – Urteil vom 9. April 2009 – 327 O 533/08

OLG Hamburg – Urteil vom 17. März 2011 – 3 U 69/09

und

BGH, Urteil vom 24. Januar 2013 – I ZR 59/11

LG Hamburg – Urteil vom 13. November 2008 – 327 O 265/08

OLG Hamburg – Urteil vom 17. März 2011 – 3 U 255/08

und

BGH, Urteil vom 24. Januar 2013  – I ZR 60/11

LG Hamburg – Urteil vom 29. Juli 2010 – 327 O 686/09

OLG Hamburg – Urteil vom 17. März 2011 – 3 U 142/10

und

BGH, Urteil vom 24. Januar 2013  – I ZR 61/11

LG Hamburg – Urteil vom 29. Juli 2010 – 327 O 676/09

OLG Hamburg – Urteil vom 17. März 2011 – 3 U 139/10

und

BGH, Urteil vom 24. Januar 2013  – I ZR 65/11

LG Hamburg – Urteil vom 29. Juli 2010 – 327 O 569/09

OLG Hamburg – Urteil vom 17. März 2011 – 3 U 140/10

Karlsruhe, den 24. Januar 2013

Quelle: (C) Pressestelle des Bundesgerichtshofs

Die Marke des Monats Januar

BER Flughafen Berlin Brandenburg WortbildmarkeWenn eine Marke im Markenregister des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) eingetragen wird, muss diese innerhalb von 5 Jahren nach dem Zeitpunkt der Eintragung rechtserhaltend benutzt werden, da sie anderenfalls auf Antrag eines Dritten wegen Verfalls gelöscht werden kann. Eine rechtserhaltende Benutzung im Sinne des § 26 MarkenG erfordert eine ernsthafte Benutzung des weitgehend identischen Kennzeichens im geschäflichen Verkehr für sämtliche Waren und Dienstleistungen, für die die Marke eingetragen wurde.

Ein aktuelles Beispiel zeigt, dass die sog. Benutzungsschonfrist von 5 Jahren nach Eintragung schnell vergehen kann. So wurde die Wort-/Bildmarke „BER FLUGHAFEN BERLIN BRANDENBURG“ bereits im März 2010 angemeldet, bislang aber – in diesem Fall glücklicherweise aus Sicht des Anmelders – noch nicht eingetragen. Die Anmeldung der der Marke wird beim DPMA unter dem Aktenzeichen 3020100176164 geführt. Beansprucht wird ein Markenschutz in den Klassen 16, 25, 28, 35, 37 und 39. Aus welchem Grund die Marke seit fast 3 Jahren bislang nicht eingetragen wurde, ist nicht ersichtlich. Wäre die Marke jedoch innerhalb der üblichen Bearbeitungszeit von ca. 5 Monaten eingetragen worden, d. h. im August 2010, müsste diese ab dem Eintragungszeitpunkt gerechnet spätestens bis August 2015 rechtserhaltend benutzt werden, da sie ansonsten löschungsreif werden und auf Antrag Dritter gelöscht werden könnte. Dies könnte nach den aktuellen Medienberichten eng werden.

So aber hat die Markenanmelderin, die Flughafen Berlin-Schönefeld GmbH, noch genügend Zeit, um die Marke innerhalb der 5-jährigen Benutzungsschonfrist zu benutzen, und zwar auch für die eigentlichen Kerndienstleistungen wie z. B. das Beladen von Luftfahrzeugen mit und Entladen von Luftfahrzeugen von Gepäck, Post- und Frachtsendungen; Beförderung von Fluggästen, von Gepäck, Post- und Frachtsendungen zwischen Luftfahrzeug und Abfertigungsanlage (Klasse 39).

Immerhin wird die Marke BER bereits im Internet unter http://preview.berlin-airport.de/de/reisende/index.php benutzt, dort aber allenfalls für Dienstleistungen im Rahmen der Klasse 35 (Werbung). Außerdem wird die Marke derzeit bereit intensiv in einem anderen Dienstleistungsbereich benutzt, nämlich Bauarbeiten (Klasse 37), wofür ebenfalls Schutz beansprucht wurde.

Übrigens ist für die rechtserhaltende Benutzung nicht erforderlich, dass die Marke mit dem Zeichen ® versehen wird. Dieses Zeichen, das ähnlich wie „TM“  für „registered trademark“ steht, hat in Deutschland keine gesetzlich relevante Bedeutung. Solange eine Marke noch nicht eingetragen ist, wie die Marke BER, sollte dieses Zeichen tunlichst noch nicht verwendet werden, da dies in der Rechtsprechung als wettbewerbswidrige Irreführung bewertet wird.

Wir gratulieren der Marke „BER“ zur Marke des Monats Januar 2013.