Eintracht vs. Eintracht entschieden: Klarer Sieg für den Zweitligisten

Wie zu erwarten war, hat das Landgericht Frankfurt am heutigen Tage den Ringerverein aus Frankfurt, der sich im Jahre 2009 in „Athletik Club Eintracht Frankfurt am Main e. V.“ umbenannt hatte, verurteilt, es zu unterlassen, künftig den Namen „Eintracht Frankfurt“ des bekannten Fußballvereins zu verwenden. Außerdem wurde der Ringerverein zu Auskunft, Schadensersatz und Erstattung der außergerichtlichen Abmahnkosten verurteilt. Die Ringer müssen außerdem von der Verwendung diverser Domains wie z. B. ac-eintracht-frankfurt.de Abstand nehmen, da auch diese das Namensrecht des bekannten Sportvereins Eintracht Frankfurt e. V. verletzen. Schließlich muss auch die Anmeldung der EU-Marke “AC Eintracht Frankfurt a.M.” zurückgenommen werden, die es aber zumindest zur Marke des Monats Juli geschafft hatte (wir berichteten).

Angesichts der eindeutigen Rechtslage war eine abweichende Entscheidung nicht zu erwarten. Den Ringern wäre zu raten gewesen, rechtzeitig zurückzurudern, um die Kosten für den Verein nicht ausufern zu lassen. Der Kammervorsitzende hatte bereits im Rahmen der mündlichen Verhandlung eindringlich darauf hingewiesen, dass es hier aller Voraussicht nach zu einer antragsgemäßen Verurteilung kommen werde. Aktuellen Presseberichten ist zu entnehmen, dass der Vereinspräsident bereits zurückgetreten sei und sich der Ringerverein nun darum bemühen wolle, als Ringer-Abteilung in den Verein Eintracht Frankfurt e. V. aufgenommen zu werden, entsprechende Gespräche wären bereits aufgenommen worden. Ob eine solche Zusammenarbeit vor dem Hintergrund der juristischen Vorgeschichte sinnvoll ist, müssen die Beteiligten unter sich ausmachen. Spötter würden sagen, die Verhandlungen könnten ein zähes Ringen werden.

Die Ringer haben nun 1 Monat Zeit, gegen die Entscheidung der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt Berufung zum OLG Frankfurt einzulegen. Dies ist jedoch beileibe nicht zu empfehlen! Vermutlich würde das Oberlandesgericht in diesem Fall die Berufung durch Beschluss nach § 522 ZPO wegen fehlender Erfolgsaussichten zurückweisen.

Nun hat die wahre Eintracht nicht nur gegen die Eintracht aus Braunschweig und gegen den FSV aus Frankfurt gewonnen, sondern auch einen aufstrebenden Ringerverein aus der eigenen Stadt juristisch in die Schranken verwiesen. Mit diesem Lauf in sportlicher und juristischer Hinsicht sollte der Wiederaufstieg in die Erste Bundesliga eigentlich nur noch reine Formsache sein.

Wenn diese durchaus unterhaltsame Namensrechts-Posse Ihr Interesse an namens- oder markenrechtlichen Fragestellungen geweckt hat, würden wir uns freuen, wenn Sie uns kontaktieren. Sie können sich auch über Facebook mit uns anfreunden oder uns bei Twitter folgen. Wir freuen uns auf Sie!

Christian Welkenbach
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Informationstechnologierecht
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

 

TCI Rechtsanwälte Mainz
Isaac-Fulda-Allee 5
55124 Mainz
Germany
T: +49 6131 30290460
F: +49 6131 30290466
cwelkenbach@tcilaw.de
http://www.tcilaw.de
www.it-rechts-praxis.de
http://www.facebook.com/tcilaw
https://twitter.com/ITRechtler