Was kann als Marke registriert werden?

Nach § 3 Markengesetz (MarkenG) können als Marke alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

Häufigste Anmeldeform einer Marke ist zunächst die sog. Wortmarke, die unabhängig von einer bestimmten Schriftart oder grafischen Darstellung als unterscheidungskräftiges Wortzeichen zur Eintragung angemeldet werden kann (Bsp.: NIKE).

Ebenfalls geläufig sind sog. Wort-/Bildmarken, die als Kombination zwischen einem bestimmten Markentext und einer besonderen grafischen Darstellung eingetragen werden können, z. B. das nachstehende Wort-Bild-Zeichen:

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Darüber hinaus werden auch reine Bildzeichen, d. h. grafische Gestaltungen ohne Markentext, als Bildmarken eingetragen wie z. B. das bekannte „Swoosh“-Symbol der Fa. NIKE:

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Voraussetzung für die Eintragung ist stets, dass die erforderliche Unterscheidungskraft im Hinblick auf die angemeldeten Waren und Dienstleistungen besteht. Der Begriff „Fußball“ ist damit weder als Wortmarke für „Sportartikel“ (Klasse 28) noch als Wort-/Bildmarke mit nicht selbst unterscheidungskräftigen grafischen Zusätzen.Das Erfordernis derhinreichenden Unterscheidungskraft besteht jedoch auch für reine Bildmarken. So wäre die folgende Grafik ebenfalls nicht für „Sportartikel“ (Klasse 28) eintragungsfähig:

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Auch hier würde mangels Individualität der grafischen Darstellung eine entsprechende Bildmarke voraussichtlich als nicht unterscheidungskräftig beanstandet und letztlich zurückgewiesen werden.

Als weitere Markenformen sind denkbar:

– dreidimensionale Marke
– Hörmarke
– Kennfadenmarke
– sonstige Markenform

Als Hörmarke ist beispielsweise das bekannte Jingle der Deutschen Telekom registriert. Weniger bedeutend sind sog. Kennfadenmarken, mit denen farbige Streifen oder Fäden, die auf bestimmten Produkten angebracht sind, erfasst werden.

Die amtlichen Gebühren des Deutschen Patent- und Markenamts in München (DPMA) für die Markenanmeldung betragen unabhängig von der jeweiligen Markenform derzeit stets 300,- € einschließlich der Anmeldung in 3 Waren- und/oder Dienstleistungsklassen; jede weitere Klasse ab der 4. kostet zusätzlich je 100,- € Aufpreis. Auf entsprechenden Antrag kann noch eine beschleunigte Prüfung für zusätzlich 200,- € durchgeführt werden, was die Dauer zwischen Anmeldung und Eintragung erheblich reduzieren kann.

Hinzu kommen eventuelle Rechtsberatungskosten für die Durchführung des Anmeldeverfahrens sowie der Erstellung eines geeigneten Klassenverzeichnisses, das auf die künftig zu kennzeichnenden Waren und Dienstleistungen individuell zugeschnitten werden sollte.

Wichtig vor jeder Markenanmeldung ist eine Sondierung der Markenregister nach älteren Marken im Ähnlichkeitsbereich. Außerdem sollte nach ähnlichen Firmen- oder auch Domainnamen recherchiert werden, um einer späteren Inanspruchnahme durch Inhaber älterer Kennzeichenrechte vorzubeugen. Zusätzlich sollte eine durchgeführte Kollisionsrecherche durch einen Rechts- oder Patentanwalt schutzrechtlich ausgewertet werden, um Kollisionsgefahren frühzeitig zu erkennen und entsprechend handeln zu können.

Sollten Sie Interesse an einer Markenanmeldung oder einer kennzeichenrechtlichen Beratung/Vertretung haben, sprechen Sie mich jederzeit gerne an unter:

Christian Welkenbach
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Informationstechnologierecht
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

 

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Gemeinschaftsmarken deutlich günstiger als bisher

europa eu button Die amtlichen Gebühren für eine Gemeinschaftsmarke sind ab 01.05.2009 um 40% reduziert worden. Dies senkt die Gebühren auf 900 EUR für eine online eingereichte Anmeldung (e-filing). Die Gebührensenkung wurde von der EU-Kommission nach mehreren Jahren Verhandlungen eingeführt. Es handelt sich bereits um die zweite GM Gebührensenkung innerhalb von fünf Jahren. Präsident Wubbo de Boer äuβerte dazu: „Wir hoffen, dass diese wichtige Senkung der Kosten für eine Gemeinschaftsmarke die Unternehmen dazu ermuntern wird, weiterhin ihre Rechte, Marken frei in Europa zu vermarkten, schützen werden.“

„Als gemeinnützige europäische Agentur haben wir versucht uns einzubringen, um bei dieser wichtigen Dienstleistung den Geldwert zu steigern. Bedenkt man die 2005 durchgeführte Gebührensenkung durch effiziente Maβnahmen und einen gröβeren Einsatz von Computertechnologien, so waren wir in der Lage, die Kosten für die Gemeinschaftsmarke innerhalb von fünf Jahren mehr als zu halbieren.“

Charlie McCreevy, Kommissar der EU für Binnenmarkt und Dienstleistungen, sagte: „Das ist eine gute Nachricht für die Unternehmen in Europa. Dies wird das Unternehmertum und die Wirtschaft ankurbeln, eine wesentliche Aufgabe in Zeiten wirtschaftlicher Krise. Besonders kleine und mittelständische Unternehmen, für die die Kosten und Verfahren für die Erlangung von Schutz oft eine groβe Last bedeuten, werden von dieser Verbesserung profitieren.“

Die wichtigsten Bestandteile dieser Maβnahme sind: Das Gebührensystem wird vereinfacht, indem nur eine Gebühr für die Gemeinschaftsmarke erhoben wird und somit die vorherige separate Gebühr für Anmeldung und Einreichung ersetzt. Zusätzlich zu der einmaligen Gebühr von 900 EUR für die elektronisch angemeldete GM, sinkt die Gebühr für eine per Fax oder in Papierform eingereichte GM auf 1050 EUR.

(Quelle: Pressemitteilung des HABM, oami.europa.eu)

Tipp:

Durch Eintragung einer EU-Gemeinschaftsmarke kann einheitlicher Markenschutz in sämtlichen Mitgliedsstaaten der EU erreicht werden. In jedem Fall bietet sich vor jeder Markenanmeldung jedoch die Durchführung und schutzrechtliche Auswertung einer Ähnlichkeitsrecherche an, um den Markenbestand – auch in den einzelnen Mitgliedsstaaten – zu sondieren, da anderenfalls das Risiko einer Inanspruchnahme wegen älterer Kennzeichenrechte besteht.

Sollten Sie zu diesem Thema noch Fragen haben, stehen wir Ihnen unter www.tcilaw.de gerne zur Verfügung.

 

 

Christian Welkenbach
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