Eine aktuelle Eintragung erhitzt die Gemüter und hat sich von daher den Titel der Marke des Monats November redlich verdient!
Es handelt sich um die Marke @, die vom DPMA am 23.10.2012 für folgende Waren als Wortmarke eingetragen wurde:
Klasse 25:
Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Schuhe; Gürtel (Bekleidung)
Klasse 29:
Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild; Fleischextrakte; konserviertes, tiefgekühltes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse; Gallerten (Gelees), Konfitüren, Kompotte; Eier; Milch und Milchprodukte; Speiseöle und -fette
Klasse 30:
Kaffee, Tee, Kakao und Kaffee-Ersatzmittel; Reis; Tapioka und Sago; Mehle und Getreidepräparate; Brot, feine Backwaren und Konditorwaren; Speiseeis; Zucker, Honig, Melassesirup; Hefe, Backpulver; Salz; Senf; Essig, Soßen (Würzmittel); Gewürze; Kühleis
Klasse 32:
Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken
Klasse 33:
Alkoholische Getränke (ausgenommen Biere)
Klasse 34:
Tabak; Raucherartikel; Streichhölzer; Zigaretten; Zigarillos; Zigarren; Feuerzeuge für Raucher; Aschenbecher; Zigarettenfilter; Zigarettenhülsen; Filterhülsen für Zigaretten; Zigarettenetuis; Zigarrenetuis; Pfeifenstopfer; Taschenapparate zum Drehen von Zigaretten; Zigarettendrehmaschinen; Zigarettenstopfgeräte
Offenbar irritiert über die Tatsache, dass damit das @-Zeichen zugunsten eines einziges Markeninhabers kennzeichenrechtlich monopolisiert wurde, wandte sich der Blogger Stephan Koß mit einem offenen Brief an das DPMA, das ihm wie folgt antwortete:
Sehr geehrter Herr Koß,
ich komme zurück auf meine E-Mail vom 31. Oktober 2012 und beantworte Ihre Anfrage vom 26. Oktober 2012 wie folgt:
Das Zeichen “@” ist am 23. Oktober 2012 unter der Registernummer 30 2012 038 338 als Wortmarke in das Markenregister eingetragen worden. Die Veröffentlichung dieser Eintragung im Markenblatt steht noch aus. Sie ist für den 23. November 2012 zu erwarten.
Das Deutsche Patent- und Markenamtes (DPMA) prüft Markenanmeldungen auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere nach dem deutschen Markengesetz. Dieses Gesetz gestattet es grundsätzlich, alle Zeichen als Marke zu schützen, die – so der Wortlaut des Gesetzes – “geeignet sind, Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden”. Zu diesen Zeichen zählen beispielsweise Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen und Farben.
Es ist daher immer eine Frage des Einzelfalls, ob derartige Zeichen schutzfähig sind oder nicht.
Nach Eingang einer jeden Markenanmeldung klärt die zuständige Markenstelle zunächst, ob alle für eine Eintragung erforderlichen Angaben (insbesondere Angaben zum Anmelder und zur Marke sowie ein Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen) vorliegen. Anschließend prüft sie, ob die angemeldete Marke an sich schutzfähig ist oder ob sie wegen sogenannter absoluter Schutzhindernisse von der Eintragung ausgeschlossen ist. Insbesondere solche Angaben, die die mit der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich beschreiben (z.B. “Äpfel” für Obst oder “Auto” für Kraftfahrzeuge), dürfen wir nicht eintragen.
Entspricht die Anmeldung den gesetzlichen Anforderungen und liegt kein Eintragungshindernis vor, so müssen wir die Marke in das Register eintragen. Wir haben insofern keinen Ermessenspielraum.
Im Falle der von Ihnen angesprochenen Marke “@” ist der zuständige Markenprüfer nach sorgfältiger Prüfung der Anmeldung zu dem Ergebnis gekommen, dass das angemeldete Zeichen für die beanspruchten Waren – u.a. Bekleidungsstücke, Nahrungsmittel unterschiedlicher Art, alkoholische und nicht alkoholische Getränke sowie Tabak und Raucherartikel – einzutragen ist. Dabei ist er nach sorgfältiger Prüfung davon ausgegangen, dass das “@”-Zeichen für die fraglichen Waren jedenfalls nicht beschreibend wirkt. Darüber hinaus hat er zum einen die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundespatentgerichts insbesondere zu Marken für den Bekleidungssektor, zum anderen die Eintragungspraxis des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (HABM) in seine Erwägungen einbezogen.
Inhaber älterer Marken oder anderer älterer Kennzeichenrechte können gegen die Eintragung Widerspruch einlegen. Dies kommt dann in Betracht, wenn der Widersprechende befürchtet, dass die neue Marke und sein eigenes Zeichen miteinander verwechselt werden könnten. Die Frist zur Einlegung eines Widerspruchs beträgt drei Monate ab Veröffentlichung der Eintragung im Markenblatt.
Darüber hinaus kann grundsätzlich jedermann beim DPMA die Löschung einer eingetragenen Marke u.a. dann beantragen, wenn er meint, die Eintragung hätte wegen absoluter Schutzhindernisse gar nicht erst erfolgen dürfen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn jemand der Ansicht ist, wir hätten die Marke nicht eintragen dürfen.
Weitere Erläuterungen zu den markenrechtlichen Verfahren finden Sie auf unseren Internetseiten unter www.dpma.de.
Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
xxx
Es wird sich zeigen, ob die Marke einem Löschungsantrag standhalten kann, den übrigens jedermann einlegen kann.
Sollten Sie Fragen zu dieser Marke haben oder selbst an der Anmeldung einer Marke interessiert sein, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zur Kontaktaufnahme besuchen Sie bitte unsere Seite www.tcilaw.de oder wenden Sie sich direkt an cwelkenbach@tcilaw.de.
Christian Welkenbach
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Informationstechnologierecht
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
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