Grundsätzlich hat der Inhaber einer Marke, also derjenige, der in das Markenregister eingetragen ist, ein ausschließliches Recht an der Marke. Er kann die an der Marke begründeten Rechte jedoch gemäß § 27 MarkenG auf Dritte übertragen oder nach § 30 MarkenG Fritten Lizenzen einräumen.
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte sich kürzlich (Urt. v. 06.05.2010 – Az.: 6 U 201/09) mit der Frage zu befassen, ob der Geschäftsführer eines Unternehmens rechtsmissbräuchlich handelt, wenn dieser seine Vertretungsmacht ausnutzt und einem Dritten die ausschließlichen Nutzungsrechte an einer Marke einräumt, das Unternehmen jedoch selbst kein Entgelt dafür erhält, sondern der Geschäftsführer dieses für sich selbst behält.
Das klagende Unternehmen war Inhaberin einer eingetragenen Marke. Die Beklagte schloss im streitgegenständlichen Verfahren mit dem Geschäftsführer der Klägerin einen Markenlizenzvertrag, in welchem ihm die ausschließliche Nutzung der Marke unentgeltlich eingeräumt wurde. Die Klägerin selbst erhielt dabei jedoch keine Lizenzgebühren, sondern nur ihr Geschäftsführer persönlich. Im Verfahren vor dem OLG Frankfurt ging die Klägerin gegen den vermeintlichen Lizenznehmer aus ihrer eingetragenen Marke vor, da sie der Auffassung war, dass der Vertrag unwirksam sei. Für den Beklagten müsse vorliegend offensichtlich gewesen sein, dass der Geschäftsführer bei einer – für die Markeninhaberin – quasi unentgeltlichen Übertragung von Markenrechten seine Vertretungsmacht überschritt.
Die Richter des Oberlandesgerichts Frankfurt sahen dies genauso und verurteilten den Beklagten antragsgemäß. Zunächst einmal wurde der Lizenzierungsvertrag insgesamt als unwirksam angesehen. Der Geschäftsführer der Klägerin hat hier seine Vertretungsmacht missbraucht, als er dafür sorgte, dass dem Beklagten die Markenrechte unentgeltlich übertragen werden, ohne dass die Klägerin selbst hierfür ein Entgelt erhalten hat.
Der Beklagte hätte die fehlende Berechtigung dabei ohne weiteres erkennen können, denn eine Marke stellt immer einen wirtschaftlichen Wert dar, weswegen nur eine Übertragung von Nutzungsrechten gegen Entgelt in Frage kommt. Eine unentgeltliche Übertragung hingegen ist für den Geschäftsführer als rechtlichen Vertreter offensichtlich problematisch, weswegen eine wirksame Vertretung für das dahinter stehende Unternehmen hier nicht gegeben sein kann. Die fehlende Vertretungsmacht hätte dem Beklagten hier offenkundig ins Auge springen müssen, so dass er im Ergebnis als nicht schutzwürdig anzusehen ist.
Fazit
Mangels der fehlenden Berechtigung des Geschäftsführers, unentgeltlich das Recht an der streitgegenständlichen Marke zu übertragen, konnte hier schon von vornherein in der vorliegenden Weise nicht wirksam über das Markenrecht verfügt werden. Der Lizenznehmer einer Marke sollte daher stets genau prüfen, ob die Verfügungsberechtigung des Vertreters im Lizenzvertrag erkennbar ist oder nicht.
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Christian Welkenbach
Rechtsanwalt
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Dieser Beitrag wurde erstellt unter freundlicher Mitwirkung von cand. iur. Sebastian Ehrhardt