EuG: Knopf im Ohr nicht als Marke schutzfähig

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Das Gericht bestätigt, dass der deutsche Stofftierhersteller Steiff die Anbringung eines Knopfes oder eines Fähnchens mittels eines Knopfes am Ohr eines Stofftiers nicht als Gemeinschaftsmarke schützen lassen kann

Dieser Anbringung fehlt die Unterscheidungskraft, da sie es als solche dem europäischen Durchschnittsverbraucher nicht erlaubt, die betriebliche Herkunft des Stofftiers zu erkennen. 2010 meldete der deutsche Stofftierhersteller Steiff beim Gemeinschaftsmarkenamt (HABM) folgende „Positionsmarken“ als Gemeinschaftsmarken an:

Steiff beanspruchte damit auf der Ebene der Europäischen Union Schutz – im Sinne eines ausschließlichen Rechts – für einen glänzenden oder matten, runden Metallknopf, der im mittleren Bereich des Ohrs eines beliebigen Stofftiers, das Ohren aufweist, angebracht ist, und für ein mittels eines solchen Knopfes angebrachtes rechteckiges, längliches Stofffähnchen. Schutz wird weder für die oben wiedergegebenen bildlichen Darstellungen als solche noch für den Knopf oder das mittels eines Knopfes angebrachte Fähnchen als solche begehrt, sondern allein für die Anbringung des Knopfes und des Fähnchens mittels eines derartigen Knopfes im mittleren Bereich des Ohrs von Stofftieren.

Das HABM wies die Anmeldungen von Steiff zurück, da den angemeldeten Marken die Unterscheidungskraft fehle. Sie erlaubten es den Verbrauchern nicht, die betriebliche Herkunft der Waren – d. h., dass es sich um ein Stofftier von Steiff und nicht um ein Stofftier eines anderen Herstellers handele – zu erkennen. Steiff hat diese Entscheidungen des HABM beim Gericht angefochten und geltend gemacht, das
HABM habe den Anmeldemarken zu Unrecht die Unterscheidungskraft abgesprochen.

Mit seinen heutigen Urteilen weist das Gericht die Klagen von Steiff ab.

Nach Auffassung des Gerichts weisen die  Anmeldemarken nicht das für die Eintragung als Gemeinschaftsmarken erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft auf. Das Gericht stellt zunächst fest, dass die Anmeldemarken mit einem möglichen Erscheinungsbild der Stofftiere verschmelzen. Als „Positionsmarken“ verschmelzen sie nämlich zwangsläufig mit dem Erscheinungsbild der Stofftiere, da es sie ohne die feste Verbindung des Knopfes und des Fähnchens mit der genau bestimmten Stelle nicht gäbe. Außerdem handelt es sich bei Knöpfen und kleinen Schildern um für Stofftiere übliche Gestaltungselemente.
Da die Verbraucher aus Zeichen, die mit dem Erscheinungsbild der Waren verschmelzen, gewöhnlich nicht auf die betriebliche Herkunft dieser Waren schließen, müssten die Anmeldemarken daher erheblich von der Norm oder der Üblichkeit der Branche abweichen.

Dies ist jedoch nicht der Fall. Zum einen stellen Knöpfe und Fähnchen für Stofftiere übliche Gestaltungselemente dar, und zum anderen sind die Verbraucher an eine sehr große Vielfalt dieser Waren, ihrer Designs und ihrer möglichen Gestaltungen gewöhnt. Ihre Anbringung am Ohr, durch die faktisch eine gewöhnliche Kombination entsteht, die von den Verbrauchern als dekoratives oder auch (bezüglich der Anmeldemarke, die das Fähnchen einschließt) funktionales Element wahrgenommen werden wird, kann nicht als außergewöhnlich angesehen werden. Diese Gestaltung wird von den Verbrauchern lediglich als eine Variante der möglichen Anbringung des Knopfes oder des Fähnchens und des Knopfes an anderen Teilen derartiger Waren oder auch als Variante etwaiger anderer an den Ohren angebrachter Verzierungen wahrgenommen werden. Deshalb kann der Verbraucher darin keinen Hinweis auf die betriebliche Herkunft sehen.

Aus den genannten Gründen ist es auch irrelevant, dass Steiff der einzige Hersteller sein mag, der glänzende oder matte, runde Metallknöpfe an den Ohren von Stofftieren anbringt oder ein rechteckiges, längliches Stofffähnchen mittels eines solchen Knopfes im mittleren Bereich des Ohrs von Stofftieren befestigt.

Quelle ©: Gericht der Europäischen Union
PRESSEMITTEILUNG Nr. 5/14
Luxemburg, den 16. Januar 2014
Urteile in den Rechtssachen T-433/12 und T-434/12
Margarete Steiff GmbH / HABM

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Etappensieg für Capri-Sonne: LG Braunschweig verurteilt Nachahmer wegen Markenverletzung

Wer kennt es nicht noch aus seiner Kindheit, das viel zu süße und eher artifiziell als natürlich schmeckende Limonadengetränk in der unnachahmlichen Weichverpackung mit Strohhalm, das sich bis heute wacker auf dem Markt behauptet hat? Durfte schon in den Achtzigern in keinem gut sortierten Schulranzen fehlen. Die Capri-Sonne.

Ein Mitbewerber hatte nun eine etwas andere Auffassung, was die Unnachahmlichkeit der Produktverpackung der Capri-Sonne angeht und sich dazu entschlossen, Limonade in ähnlicher Standverpackung (genauer: „Standbodenbeutel“) anzubieten. Dabei hat der Mitbewerber der Capri-Sonne jedoch die Rechnung ohne die dreidimensionale Marke der Capri-Sonne gemacht, die seit dem Jahre 1996 im Markenregister eingetragen ist. Die Marke wurde unter der Registernummer 39508178 für alkoholfreie Getränke, Fruchtgetränke, Fruchtsäfte und Fruchtnektare als deutsche bzw. IR-Marke wie folgt eingetragen:

https://register.dpma.de/DPMAregister/marke/imagedisplay/fullimage/2549866/DE/395081785/-1

Mit Urteil vom 20.12.2013 hat die 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Braunschweig (Az.: 22 O 1917/13) kurz vor Weihnachten der Klage des Markeninhabers wegen Verwendung von sogenannten Standbodenbeuteln zur Abfüllung von Fruchtsaftgetränken stattgegeben.

Die Inhaberin der dreidimensionalen Marke stellt das entsprechende Kinder-Fruchtsaftgetränk bereits seit den 1960er Jahren mit der Bezeichnung „Capri-Sonne“ her und vertreibt es seither in den bekannten Standbodenbeuteln. Die Beklagte, die zu den großen Fruchtsaftherstellern Europas zählt, lieferte nun u. a. an einen großen Lebensmitteldiscounter in den Niederlanden Fruchtsaftgetränke in Standbeuteln und 10er-Boxen. Dieser Export von Fruchtsaftgetränken in Standbeuteln ins Ausland war Gegenstand der Klage vor dem LG Braunschweig. Der Anbieter der Capri-Sonne war der Auffassung, dass die Beklagte durch die Lieferung von Fruchtsaftgetränken in Standbeuteln ihre Markenrechte verletze. Sie sei das einzige Unternehmen welches derartige Standbeutel als Getränkeverpackung in Deutschland verwende. Ferner verwies die Klägerin auf die Bekanntheit ihres Produkts. Die Beklagte konnte die Bekanntheit des Produkts nicht bestätigen. Außerdem wurde die markenmäßige Benutzung des Standbeutels bestritten. Eine Verwechslungsgefahr liege im Übrigen nicht vor, weil die Beklagte die Standbeutel mit eigenen Markenbezeichnungen versehe.

Das Landgericht Braunschweig gab dem Hersteller der Capri-Sonne nun in erster Instanz Recht und führte in der Urteilsbegründung aus, dass der Export der mit Fruchtsaft gefüllten Standbeutel eine Markenverletzung darstelle. Durch die jahrelange Abfüllung ihres Getränks im Standbeutel habe die Klägerin eine Sonderstellung und somit eine Bekanntheit bei den Verbrauchern erlangt. Die Bekanntheit sei nicht auf die Bezeichnung des Produkts mit Capri-Sonne zurückzuführen, sondern auf die besondere Gestaltung der Getränkeverpackung. Wegen der nahezu identischen Formen und übereinstimmenden Größenverhältnisse der Standbeutel der Parteien sei eine Verwechslungsgefahr zu bejahen. Vor diesem Hintergrund hat die Kammer die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln verurteilt, die Verwendung von Standbeuteln für Fruchtsaftgetränke zu unterlassen. Ferner hat das Gericht die Unterlassung auch auf die von der Beklagten verwendeten Verpackungskartons erstreckt, die Beklagte zur Auskunftserteilung verurteilt und die Verpflichtung zur Schadensersatzleistung festgestellt. Gegen das Urteil kann noch Berufung eingelegt werden.

Wir werden den weiteren Verlauf des Verfahrens mit Spannung verfolgen und ggf. an dieser Stelle über den endgültigen Ausgang berichten.

Bis dahin wünschen wir in diesem Sinne noch ein nachträgliches Prosit Neujahr und stoßen mit einer süßen Capri-Sonne an!

(LG Braunschweig, Urteil vom 20.12.2013, Az.: 22 O 1917/13)

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