Wer kennt es nicht noch aus seiner Kindheit, das viel zu süße und eher artifiziell als natürlich schmeckende Limonadengetränk in der unnachahmlichen Weichverpackung mit Strohhalm, das sich bis heute wacker auf dem Markt behauptet hat? Durfte schon in den Achtzigern in keinem gut sortierten Schulranzen fehlen. Die Capri-Sonne.
Ein Mitbewerber hatte nun eine etwas andere Auffassung, was die Unnachahmlichkeit der Produktverpackung der Capri-Sonne angeht und sich dazu entschlossen, Limonade in ähnlicher Standverpackung (genauer: „Standbodenbeutel“) anzubieten. Dabei hat der Mitbewerber der Capri-Sonne jedoch die Rechnung ohne die dreidimensionale Marke der Capri-Sonne gemacht, die seit dem Jahre 1996 im Markenregister eingetragen ist. Die Marke wurde unter der Registernummer 39508178 für alkoholfreie Getränke, Fruchtgetränke, Fruchtsäfte und Fruchtnektare als deutsche bzw. IR-Marke wie folgt eingetragen:
Mit Urteil vom 20.12.2013 hat die 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Braunschweig (Az.: 22 O 1917/13) kurz vor Weihnachten der Klage des Markeninhabers wegen Verwendung von sogenannten Standbodenbeuteln zur Abfüllung von Fruchtsaftgetränken stattgegeben.
Die Inhaberin der dreidimensionalen Marke stellt das entsprechende Kinder-Fruchtsaftgetränk bereits seit den 1960er Jahren mit der Bezeichnung „Capri-Sonne“ her und vertreibt es seither in den bekannten Standbodenbeuteln. Die Beklagte, die zu den großen Fruchtsaftherstellern Europas zählt, lieferte nun u. a. an einen großen Lebensmitteldiscounter in den Niederlanden Fruchtsaftgetränke in Standbeuteln und 10er-Boxen. Dieser Export von Fruchtsaftgetränken in Standbeuteln ins Ausland war Gegenstand der Klage vor dem LG Braunschweig. Der Anbieter der Capri-Sonne war der Auffassung, dass die Beklagte durch die Lieferung von Fruchtsaftgetränken in Standbeuteln ihre Markenrechte verletze. Sie sei das einzige Unternehmen welches derartige Standbeutel als Getränkeverpackung in Deutschland verwende. Ferner verwies die Klägerin auf die Bekanntheit ihres Produkts. Die Beklagte konnte die Bekanntheit des Produkts nicht bestätigen. Außerdem wurde die markenmäßige Benutzung des Standbeutels bestritten. Eine Verwechslungsgefahr liege im Übrigen nicht vor, weil die Beklagte die Standbeutel mit eigenen Markenbezeichnungen versehe.
Das Landgericht Braunschweig gab dem Hersteller der Capri-Sonne nun in erster Instanz Recht und führte in der Urteilsbegründung aus, dass der Export der mit Fruchtsaft gefüllten Standbeutel eine Markenverletzung darstelle. Durch die jahrelange Abfüllung ihres Getränks im Standbeutel habe die Klägerin eine Sonderstellung und somit eine Bekanntheit bei den Verbrauchern erlangt. Die Bekanntheit sei nicht auf die Bezeichnung des Produkts mit Capri-Sonne zurückzuführen, sondern auf die besondere Gestaltung der Getränkeverpackung. Wegen der nahezu identischen Formen und übereinstimmenden Größenverhältnisse der Standbeutel der Parteien sei eine Verwechslungsgefahr zu bejahen. Vor diesem Hintergrund hat die Kammer die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln verurteilt, die Verwendung von Standbeuteln für Fruchtsaftgetränke zu unterlassen. Ferner hat das Gericht die Unterlassung auch auf die von der Beklagten verwendeten Verpackungskartons erstreckt, die Beklagte zur Auskunftserteilung verurteilt und die Verpflichtung zur Schadensersatzleistung festgestellt. Gegen das Urteil kann noch Berufung eingelegt werden.
Wir werden den weiteren Verlauf des Verfahrens mit Spannung verfolgen und ggf. an dieser Stelle über den endgültigen Ausgang berichten.
Bis dahin wünschen wir in diesem Sinne noch ein nachträgliches Prosit Neujahr und stoßen mit einer süßen Capri-Sonne an!
(LG Braunschweig, Urteil vom 20.12.2013, Az.: 22 O 1917/13)
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Christian Welkenbach
Rechtsanwalt
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