Marke des Monats Juli: PRISM

Barack ObamaUnsere Marke des Monats Juli ist brandaktuell und derzeit in aller Munde, wenn auch in anderen Zusammenhängen.

Es handelt sich um die Wortmarke PRISM, einer Bezeichnung, die uns alle an den aktuellen Abhörskandal rund um die NSA und Edward Snowden erinnert. Umso erstaunlicher, dass sich nicht das gleichnamige Überwachungsprogramm „Prism“ einer Eintragung im Markenregister erfreut, sondern über 40 stolze Markeninhaber sich die Bezeichnung für die unterschiedlichsten Waren und Dienstleistungen haben schützen lassen (DE, EU- und IR-Marken mit Schutzterritorium Deutschland).

Unsere Marke des Monats ist exemplarisch die EU-Wortmarke „PRISM“, die unter der Registernummer 010647659 für „Computersoftware zur Verwendung bei der Videoüberwachung“ (Klasse 9) geschützt ist. Irgendwie passend!

Sollte die NSA ihr Geschäftsmodell in Europa ausweiten, müsste daher eventuell eine neue Bezeichnung für das Überwachungsprogramm gesucht werden.

Wenn Sie Fragen zur Marke des Monats haben oder an einer Markenanmeldung interessiert sind, stehe ich Ihnen wie immer gerne zur Verfügung.

 

Christian Welkenbach
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Informationstechnologierecht
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

 

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Farbmarke Blau/Silber geht an Red Bull

latas Energéticas lateralDas Bundespatentgericht (BPatG) hat kürzlich entschieden, dass die von Red Bull beantragte Farbmarke bestehend aus den Farben Blau (Pantone 2747C) und Silber (Pantone 877C) für die Klasse 32 (Energy Drinks) eintragungsfähig ist (BPatG 26 W [pat] 568/12).

Während das DPMA im Oktober 2012 Red Bull die Anmeldung mangels Unterscheidungskraft versagt hatte, war das BPatG anderer Auffassung. In Anlehnung an die Rechtsprechung des EuGH, dem es beim Schutz abstrakter Farbmarken oder Farbkombinationen maßgeblich darauf ankommt, dass die Farben so angeordnet sind, dass sie in bestimmter und beständiger Art und Weise miteinander verbunden sind, seien hier die Anforderungen an eine graphische Darstellung erfüllt.

Auch wenn das BPatG dem Markenamt insofern Recht gibt, als dass es der Anmeldung grundsätzlich an Unterscheidungskraft fehle, so lässt es hier einen Ausnahmefall zu, da nur  Ware „Energydrinks“ der Klasse 32 beansprucht ist und darüber hinaus die Marktstellung von Red Bull die mangelnde Unterscheidungskraft aufhebe. So ergaben Befragungen, dass die beantragte Farbkombination einen Bekanntheitsgrad von 60,8 % in der Gesamtbevölkerung bzw. 87,2 % in einem engeren, Energydrinks konsumierenden Verkehrskreis aufwies. Auch der in diesem Zusammenhang ermittelte (gestützte) Zuordnungsgrad ist beachtlich. Dieser erreicht in der Gesamtbevölkerung 64,8 % und im engeren Befragtenkreis 85,9 %.

Das Verfahren zeigt sehr anschaulich, dass Marktstellung und Bekanntheitsgrad eines Unternehmens durchaus dazu führen können, eine eigentlich geringere Unterscheidungskraft einer Farbmarke wieder aufzuheben. Insofern kann es sich durchaus lohnen, seine Interessen weiter zu verfolgen und über den Schutz einer Farbmarke nachzudenken.

Den Volltext der Entscheidung, die dem Markeninhaber Flügel verleihen dürfte, können sie hier nachlesen:

http://juris.bundespatentgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bpatg&Art=en&Datum=2013-4&nr=24800&pos=2&anz=43&Blank=1.pdf.

Bei Fragen sprechen Sie mich gerne jederzeit an:

 

Christian Welkenbach
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