LG Hamburg: Verwechslungsfähigkeit der Marke „Denk“ bezüglich denkbestattungen.de

Registered Mark SignWie das LG Hamburg in einem kürzlich veröffentlichten Urteil von Anfang März (Beschluss vom 03.03.2009, Az.: 312 O 546/08) entschied, kann der Inhaber der Marke „Denk“ dem Inhaber der Domain „denkbestattungen.de“ die Nutzung dergleichen untersagen.

Im konkreten Fall war die Klägerin, ein etabliertes Bestattungsunternehmen mit vielen Niederlassungen in der gesamten Bundesrepublik, Inhaberin der Wort-Bildmarke „Denk“. Die Beklagte, ebenfalls ein Bestattungsunternehmen, war Inhaber der Domains „denkbestattungen.de“ und „bestattungendenk.de“ und warb mit diesen Adressen in Online-Telefonverzeichnissen. Durch die Verwendung der Domain sahen die Kläger ihre Markenrechte rechtswidrig verletzt und begehrten daher Unterlassung.

Die Hamburger Richter hatten im vorliegenden Fall zu entscheiden, ob der Inhaber einer registrierten Marke gegenüber einer anderen Person, die sich auf ihr Namensrecht im Rahmen ihres Firmennamens („Denk“) berufen konnte, dazu im gleichen Geschäftsfeld wie die Kläger gewerblich agierten und als Erster gewisse Domains reservierten, ein besseres Recht an diesen Domains haben. Die Hamburger Richter gaben der Klägerin Recht.

Die in Frage stehenden Domains der Beklagten weisen nach Ansicht des LG Hamburg eine hohe Ähnlichkeit zu den geschützten Wort-Bildmarken der Klägerin auf. Die Wort-Bildmarke und die Domains sind vom dominanten Bestandteil „Denk“ geprägt und daher verwechslungsfähig, insbesondere weil es sich bei beiden Parteien um Unternehmen für den Dienstleistungsbereich von Bestattungen handle.

Die Hamburger Richter ließen in die Beurteilung zwar einfließen, dass der Familienname im Unternehmensnamen geführt werden kann. Allerdings müsse im konkreten Fall auf das Markenrecht der Klägerin Rücksicht genommen werden, wodurch Verwechslungen so gut wie möglich unterlassen werden müssen. Vielmehr müssten die Beklagten nach Ansicht der Hamburger Richter, um eine derartige Verletzung zu vermeiden, zusätzlich den Vornamen in die Domain einfügen.

Fazit: Obwohl die Beklagten den gleichen Namen hatten und die Domain als erstes reservierten, setzte sich die Marke gegenüber den Prioritätsprinzip und dem Namensrecht der Beklagten durch. Ein bemerkenswertes Urteil des Landgerichts Hamburg, das für Aufsehen in der Domainbranche sorgt. Es bleibt abzuwarten, wie andere Gerichte in ähnlich gelagerten Fällen entscheiden werden.

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Christian Welkenbach
Rechtsanwalt
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Einführung von ein- und zweistelligen Domains – Rechtsstreit vorprogrammiert?

de domainDie DENIC eG, die zentrale Vergabestelle für .de-Domains in Deutschland, führt am morgigen Freitag, den 23. Oktober 2009 um Punkt 9 Uhr (MESZ) neue Domainrichtlinien ein. Ab diesem Zeitpunkt ist es jedem gestattet, sich ein- und zweistellige Domains nach dem Prinzip „First come – first served“ zu reservieren. Neben den neuen Buchstaben-Kurzdomains ist es möglich, sich reine Zifferndomains zu sichern. Außerdem wird es erstmals zulässig sein, sich .de Domains, die einem Kfz-Kennzeichen oder einer anderen Top Level Domain wie beispielsweise „com.de“ entsprechen, zu registrieren.

Vorausgegangen war dem Ganzen ein Urteil des OLG Frankfurt, in dem die DENIC verurteilt wurde, dem Automobilhersteller Volkswagen die Domain vw.de zuzuerkennen. Daraufhin hatte die .de-Vergabestelle eine Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH in Karlsruhe eingereicht – erfolglos, so dass die Entscheidung der Frankfurter Richter rechtskräftig wurde. Als Folge des Gerichtsurteils änderten sich die Richtlinien für die Vergabe von .de Domains.

Mit dem Aufkommen neuer Möglichkeiten für die Domaingestaltung wird es vor allem auch aus rechtlicher Sicht sehr spannend. Denn auch und gerade bei kurzen Begriffen müssen einige Besonderheiten beachtet werden: hinter diesen kurzen Zahlen- und Buchstabenkombinationen, aber auch hinter einzelnen Buchstaben oder Zahlen, stecken oftmals geschützte Namen und Marken (insbesondere Abkürzungen). Zu nahezu jedem Buchstaben des Alphabets gibt es eine entsprechende Marke, sei es eine Bildmarke. Man denke nur an das bekannte Serienzeichen „T-„ der Deutschen Telekom. Der Buchstabe „T“ ist zugunsten der Telekom als Bildmarke in den Klassen 38, 9, 16, 25, 28, 35, 36, 37, 39, 41, 42 eingetragen (DE 30087134). Einzelne Buchstaben sind nach dem Markengesetz (§ 3 Abs. 1 MarkenG) grundsätzlich markenfähig.

Die DENIC muss selbst nicht prüfen, ob Rechte Dritter verletzt werden (BGH, Urteil vom 17.5.2001 – Az.: I ZR 251/99 – ambiente.de) – nur der Kunde muss sich dahingehend absichern. Da er dies jedoch in aller Regel nicht tut und dem Windhundprinzip den Vorzug gewährt, um an die begehrte Kurzdomain zu gelangen, sind wohl Rechtsstreitigkeiten vorprogrammiert.

Neben eventuellen Auseinandersetzungen aufgrund älterer Markenrechte an einem Buchstaben oder einer Zahl bleibt außerdem spannend, ob vereinzelte Buchstaben evtl. auch als „geographische Herkunftsangaben“ im Sinne des § 1 MarkenG angesehen werden können. So könnte sich die Stadt Berlin beispielsweise ein Recht an „b.de“ anmaßen oder die Stadt Mainz die Domain „mz.de“ für sich beanspruchen – ob ein Gericht einem derartigen Verlangen nachkommt, bleibt abzuwarten.

Eine Verletzung von Markenrechten kommt insbesondere unter den §§ 14, 15 MarkenG in Betracht. Also gerade dann, wenn jemand ein ausschließliches Recht an einer Marke als deren Inhaber hat und die Bezeichnung eine gewisse Kennzeichnungskraft besitzt. Bestes Beispiel ist die bereits genannte Domain „vw.de“ – wäre diese bisher nicht vergeben, könnte Volkswagen gegen einen potentiellen Neuregistrator sein Recht an der Marke „vw“ nun gerichtlich durchsetzen. Bei den Zahlendomains gilt dies ganz genauso – so könnte beispielsweise die telegate AG ein besseres Recht an „11880.de“ haben, obwohl diese Domain zunächst anderweitig vergeben wurde.

Eine Verletzung des Markenrechts setzt jedoch stets ein Handeln im geschäftlichen Verkehr voraus. Dieses ist bei der bloßen Registrierung der Domain in aller Regel (noch) nicht gegeben, da die Domain nach deren Konnektierung noch immer rein privat genutzt werden könnte. Ob ein Handeln im geschäftlichen Verkehr und darüber hinaus auch eine Verwechslungsgefahr gegeben ist, wird zumeist erst durch die Inhalte, die unterhalb der Domain abrufbar gemacht werden, erkennbar. Allein durch die Nutzung des Mediums Internet dürfte nicht automatische die Klasse 38 (Telekommunikation) betroffen sein.

Desweiteren kommt eine Verletzung von Namensrechten gem. §12 BGB oder Firmenrechten, §§ 17ff. HGB in Betracht. Das Namensrecht kann bereits durch die Registrierung verletzt werden (BGH – maxem.de). Bei den in Frage stehenden Kurzdomains ist insbesondere eine Verletzung von Künstlernamen, Namen von juristischen Personen oder Geschäftsbezeichnungen aller Art möglich. Ein Anspruch kann sich daraus ergeben, dass ein Unternehmen überragend bekannt ist und Internetnutzer einen bestimmten Internetauftritt erwarten (so bereits BGH, Urteil vom 22.11.2001 – Az.: I ZR 138/99 – shell.de). Das bekannteste Beispiel aus neuerer Zeit dürfte hier die Abmahnpraxis der VZ-Netzwerke sein, die ihr Recht an vz-Domains bereits mehrfach vor Gerichten durchsetzten.

Im Ergebnis stellt die bloße Registrierung zwar keine Kennzeichenrechtsverletzung dar (anders beim Namensrecht). Wenn man sich aber Domains ohne eigenes Nutzungsinteresse registriert, um diese im Anschluss an den Inhaber der Marke mit dem entsprechenden Buchstaben möglichst teuer zu verkaufen, läuft man Gefahr, wegen sittenwidrigen Domain-Grabbings wettbewerbsrechtlich i.S.d. § 1 UWG in Anspruch genommen zu werden. Außerdem kann dies eine sittenwidrige Behinderung i. S. d. §§ 826, 226 BGB darstellen. Bei der Reservierung von Domains ist also zumindest darauf zu achten, keine offensichtliche Markenverletzung zu begehen.

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Kein Markenschutz für das ! (Ausrufezeichen)

ausrufezeichenDas Europäische Gericht Erster Instanz (EuG) hat entschieden, dass ein Ausrufezeichen nicht als Gemeinschaftsmarke eingetragen werden kann. Dem Bildzeichen fehle es von Hause aus an der erforderlichen Unterscheidungskraft, die allenfalls durch den Nachweis einer gemeinschaftsweiten Benutzung mit einer gewissen Bekanntheit erreicht werden kann. Dieser Nachweis ist der JOOP! GmbH in dem Markenanmeldeverfahren vor dem Harmonisierungsamt in Alicante (HABM) jedoch nicht gelungen. Nach einer entsprechenden Zurückweisung der Anmeldung legte die JOOP! GmbH dagegen Rechtsmittel ein, woraufhin das EuG die Zurückweisung des HABM bestätigte (Az.: Urteil in der Rechtssache T-75/08 und T-191/08 – JOOP! / HABM).

Auch die Bekanntheit der Markenanmelderin vermochte dieser nicht dazu verhelfen, das Ausrufezeichen für sich zu monopolisieren. Ein Zeichen, das andere Funktionen als die einer Marke im herkömmlichen Sinne erfüllt, sei nach Ansicht des EuG jedoch nur dann unterscheidungskräftig, wenn es unmittelbar als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren oder Dienstleistungen wahrgenommen werden kann, so dass die maßgebenden Verkehrskreise die Waren und Dienstleistungen des Markeninhabers ohne Verwechslungsgefahr von denen anderer betrieblicher Herkunft unterscheiden können. Die fehlende Unterscheidungskraft ergebe sich bei dem in Frage stehenden Bildzeichen insbesondere daraus, dass der Verbraucher nicht in der Lage sei, auf der Basis eines simplen Ausrufezeichens, das keine besondere Schriftgestaltung aufweist, sich vom Standardschriftbild nicht unterscheidet und vielmehr als bloße Anpreisung oder Blickfang wahrgenommen wird, auf die Herkunft der angemeldeten Waren zu schließen.

Es bleibt abzuwarten, ob die JOOP! GmbH gegen das Urteil des EuG nun Rechtsbeschwerde zum EuGH einlegen wird. Die Erfolgsaussichten dürften sich im überschaubaren Rahmen aufhalten.

Grundsätzlich ist jedem Markenanmelder zu empfehlen, sich im Vorfeld der Anmeldung über die Schutzfähigkeit der Marke, auch im Falle eines reinen Bildzeichens, beraten zu lassen. Auf diese Weise können unnötige Kosten vermieden werden.

Sollten Sie Fragen zu dieser Entscheidung haben oder an einer markenrechtlichen Beratung interessiert sein, stehen wir Ihnen unter www.tci-law.de jederzeit gerne zur Verfügung

Christian Welkenbach
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