LG Hamburg: Verwechslungsfähigkeit der Marke „Denk“ bezüglich denkbestattungen.de

Registered Mark SignWie das LG Hamburg in einem kürzlich veröffentlichten Urteil von Anfang März (Beschluss vom 03.03.2009, Az.: 312 O 546/08) entschied, kann der Inhaber der Marke „Denk“ dem Inhaber der Domain „denkbestattungen.de“ die Nutzung dergleichen untersagen.

Im konkreten Fall war die Klägerin, ein etabliertes Bestattungsunternehmen mit vielen Niederlassungen in der gesamten Bundesrepublik, Inhaberin der Wort-Bildmarke „Denk“. Die Beklagte, ebenfalls ein Bestattungsunternehmen, war Inhaber der Domains „denkbestattungen.de“ und „bestattungendenk.de“ und warb mit diesen Adressen in Online-Telefonverzeichnissen. Durch die Verwendung der Domain sahen die Kläger ihre Markenrechte rechtswidrig verletzt und begehrten daher Unterlassung.

Die Hamburger Richter hatten im vorliegenden Fall zu entscheiden, ob der Inhaber einer registrierten Marke gegenüber einer anderen Person, die sich auf ihr Namensrecht im Rahmen ihres Firmennamens („Denk“) berufen konnte, dazu im gleichen Geschäftsfeld wie die Kläger gewerblich agierten und als Erster gewisse Domains reservierten, ein besseres Recht an diesen Domains haben. Die Hamburger Richter gaben der Klägerin Recht.

Die in Frage stehenden Domains der Beklagten weisen nach Ansicht des LG Hamburg eine hohe Ähnlichkeit zu den geschützten Wort-Bildmarken der Klägerin auf. Die Wort-Bildmarke und die Domains sind vom dominanten Bestandteil „Denk“ geprägt und daher verwechslungsfähig, insbesondere weil es sich bei beiden Parteien um Unternehmen für den Dienstleistungsbereich von Bestattungen handle.

Die Hamburger Richter ließen in die Beurteilung zwar einfließen, dass der Familienname im Unternehmensnamen geführt werden kann. Allerdings müsse im konkreten Fall auf das Markenrecht der Klägerin Rücksicht genommen werden, wodurch Verwechslungen so gut wie möglich unterlassen werden müssen. Vielmehr müssten die Beklagten nach Ansicht der Hamburger Richter, um eine derartige Verletzung zu vermeiden, zusätzlich den Vornamen in die Domain einfügen.

Fazit: Obwohl die Beklagten den gleichen Namen hatten und die Domain als erstes reservierten, setzte sich die Marke gegenüber den Prioritätsprinzip und dem Namensrecht der Beklagten durch. Ein bemerkenswertes Urteil des Landgerichts Hamburg, das für Aufsehen in der Domainbranche sorgt. Es bleibt abzuwarten, wie andere Gerichte in ähnlich gelagerten Fällen entscheiden werden.

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Christian Welkenbach
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Informationstechnologierecht
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

 

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Dieser Beitrag wurde erstellt unter freundlicher Mitwirkung von Stud. iur. Sebastian Ehrhardt

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