Marke des Monats September 2017: n-tv

Huch, da sieht die App auf dem iPhone auf einmal anders aus! Plötzlich eckiger und flacher im Design..

Unsere Marke des Monats kommt dieses Mal aus dem Hause RTL Group und hört auf den Namen des gleichnamigen Nachrichtensenders n-tv. Über den Marken-Relaunch wurde bereits am 01.09.2017 berichtet, doch so schnell konnte das DPMA die Marke gar nicht eintragen, die erst am 14.08.2017 angemeldet wurde.

Etwas überraschend ist vielleicht, dass die schicke neue Wort-/Bildmarke schon rechtserhaltend benutzt wird, bevor die Marke überhaupt eingetragen wurde. Aber wie heißt es so schön im neuen Claim? „Wir bleiben dran“ (wurde übrigens auch gleich als Wortmarke angemeldet: „n-tv – Wir bleiben dran.„).

Na dann! Herzlichen Glückwunsch zum neuen Design und immer schön sauber bleiben, was fake news angeht..

 

Wenn Sie Fragen zur Marke des Monats haben oder an einer Markenanmeldung interessiert sind, stehe ich Ihnen wie immer gerne zur Verfügung.

 

Christian Welkenbach
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Informationstechnologierecht
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

 

TCI Rechtsanwälte Mainz
Isaac-Fulda-Allee 5
55124 Mainz
Germany
T: +49 6131 30290460
F: +49 6131 30290466
cwelkenbach@tcilaw.de
www.it-rechts-praxis.de
http://www.facebook.com/tcilaw
https://twitter.com/ITRechtler

 

 

 

 

 

 

Die Marke des Monats Oktober

Das Blog für Markenrecht sieht rot! Unsere Marke des Monats Oktober ist nichts als rot. Aus aktuellem Anlass präsentieren wir heute eine Farbmarke des Deutschen  Sparkassen- und Giroverbandes (DSGV), der gegen die Santander Bank wegen Markenverletzung vor das Landgericht Hamburg gezogen ist.

Die Farbmarke mit der Registernummer 302111204, die am 07.02.2002 angemeldet wurde und seit dem 11.07.2007  im Markenregister des DPMA eingetragen ist, ist für Dienstleistungen der Klasse 36, nämlich für die folgenden geschützt:

Finanzwesen, nämlich Retail – Banking (Bankdienstleistungen für Privatkunden), insbesondere Kontoführung, Durchführung des Zahlungsverkehrs (Girogeschäft), Ausgabe von Debit – und Kreditkarten, Abwicklung von Geldgeschäften mit Debit – und Kreditkarten, Anlage – und Vermögensberatung, Beratung zu und Vermittlung von Geldanlagen, Wertpapiergeschäft, Depotgeschäft, allgemeine Geldberatung, Vermittlung von Versicherungen , Beratung zu und Vermittlung von Bausparverträgen, Kreditberatung, Kreditgeschäft, Kreditvermittlung

Die Marke, die bislang einen Widerspruch und drei Löschungsanträge überlebt zu haben scheint, ist auf die Farbe rot (HKS 13) beschränkt, so dass andere Banken, die diesselbe Farbe im geschäftlichen Verkehr benutzen, grundsätzlich das Markenrecht des Sparkassenverbandes verletzen – es denn ihnen steht ein besseres Recht, etwa in Form einer älteren EU-Farbmarke zu.

Ob Sie bei der Farbgebung der Santander Bank im Hinblick auf die Farbwelt der Sparkasse eine Verwechslungsgefahr verspüren, können Sie leicht in einem Vergleich der Internetauftritte der Sparkasse (www.sparkasse.de) und der Santander Consumer Bank (www.santanderconsumer.de) herausfinden. Schreiben Sie uns Ihre Meinung, am besten über Facebook www.facebook.com/tcilaw oder Twitter www.twitter.com/ITRechtler!

Wir halten Sie über den Ausgang des Rechtsstreits vor dem Landgericht Hamburg auf dem Laufenden, gratulieren dem Sparkassenverband aber jetzt schon zum Titel der Marke des Monats.

Sollten Sie Fragen zu dieser Auseinandersetzung haben oder an der Anmeldung einer Marke interessiert sein, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zur Kontaktaufnahme besuchen Sie bitte unsere Seite www.tcilaw.de oder wenden Sie sich direkt an cwelkenbach@tcilaw.de.

 

 

Christian Welkenbach
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Informationstechnologierecht
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

 

TCI Rechtsanwälte Mainz
Isaac-Fulda-Allee 5
55124 Mainz
Germany
T: +49 6131 30290460
F: +49 6131 30290466
cwelkenbach@tcilaw.de
http://www.tcilaw.de
www.it-rechts-praxis.de
http://www.facebook.com/tcilaw
https://twitter.com/ITRechtler

 

 

 

OLG Köln: Verwendung der Domain dsds-news.de durch Privatperson zulässig

Der Rechtsstreit zwischen RTL und dem Betreiber der Internetseite www.dsds-news.de hat ein Ende gefunden. Die Richter des Oberlandesgericht Köln haben in ihrer Entscheidung von l vom 19.03.2010 (Az.: 6 U 180/09) entschieden, dass der Medienkonzern von einer Privatperson nicht verlangen kann, auf die Domain  dsds-news.de zu verzichten.  Das Kürzel „DSDS“ sei für sich allein nicht bekannt genug, dass RTL ein überwiegendes Interesse an der Nutzung der Domain haben kann.

Im zu entscheidenden Sachverhalt klagte der Fernsehsender RTL, der insbesondere mit seiner Musik-Casting Show „Deutschland sucht den Superstar“ (DSDS) bei der jüngeren Generation große Erfolge verzeichnet. Auf der Beklagtenseite befand sich eine Privatperson, welche eine Webseite unter der  URL  „www.dsds-news.de“ zu dem bekannten TV-Format betrieb. Wegen der unbefugten Verwendung des Kennzeichens „DSDS“ auf der einst auch kommerziell genutzten Internetseite sah RTL eine Verletzung von Marken- und Kennzeichenrechten und verlangte vom Betreiber, dass er auf die Domain verzichte.

Die Richter des Oberlandesgerichts Köln wiesen die Klage in zweiter Instanz ab und gaben dem Beklagten Recht. Dieser müsse gerade nicht auf die Domain verzichten, da in der Verwendung der Domain weder eine Kennzeichenrechtsverletzung aus §§ 14, 15 MarkenG noch eine Namensrechtsverletzung gemäß § 12 BGB gesehen werden kann.  Insbesondere  könne in der Verwendung der Domain keine Namensanmaßung gesehen werden. Eine Verletzung des Namens („DSDS“) konnte bereits aus dem Grund ausgeschlossen werden, weil RTL sich selbst die Domain dsds.de bei der DENIC registriert hat und damit ein nichtberechtigter Gebrauch durch Dritte ausgeschlossen ist.

Fraglich war jedoch, ob der klagende Medienkonzern ein überwiegendes Interesse an der identischen Benutzung des Wortteils „DSDS“ hatte. Aber auch dies lehnte das Gericht im Ergebnis ab. Der Beklagte verwendete den schwach kennzeichnungskräftigen Zusatz „news“ innerhalb seines Domainnamens. Da für RTL die Möglichkeit bestand, selbst die in Streit stehende Domain zu registrieren, was sie aber nicht tat, besteht auch kein Anspruch auf die Domain – insofern ist das Prioritätsprinzip mit seiner innewohnenden Interessenabwägung vorrangig. Bloß weil RTL dies versäumte, können sie von dem Beklagten nicht verlangen, auf die Domain zu verzichten.

Andererseits sei „DSDS“ für sich genommen nicht derart überragend bekannt, dass der Domainname bei RTL verbleiben muss. Eine Beeinträchtigung, Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder Wertschätzung mit dem geschützten Kennzeichen DSDS und damit eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr sei nicht anzunehmen. Insbesondere könne die Domain auch im Zusammenhang mit dem Betrieb einer auf die Fernsehsendung bezogenen Fan-Seite auch ohne weiteres außerhalb des geschäftlichen Verkehrs genutzt werden. In diesem Fall würden Ansprüche aus dem Markengesetz ohnehin von vornherein ausscheiden.

Fazit

Der Inhaber von Kennzeichenrechten kann einen Verzicht auf die Registrierung einer Domain durch Unterlassung der Verwendung für bestimmte Zwecke hinaus nur verlangen, wenn jede Belegung der unter dem Domain-Namen betriebenen Website im Rahmen des geschäftlichen Verkehrs die Voraussetzungen einer Kennzeichenrechtverletzung nach §§ 14 Abs. 2 Nr. 2 oder 3, 15 Abs. 2 oder 3 MarkenG erfüllt. Im Ergebnis muss es daher beim zeitlichen Vorrang des zu Gunsten der beklagten Privatperson registrierten Domain-Namens verbleiben, soweit nicht ausnahmsweise (ergänzend) das Namensrecht des Kennzeichenrechtsinhabers verletzt ist.

Sollten Sie Fragen zu diesem Thema haben oder an einer Beratung im Markenrecht interessiert sein, stehen wir Ihnen unter www.tcilaw.de jederzeit gerne zur Verfügung.

Christian Welkenbach
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Informationstechnologierecht
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

 

TCI Rechtsanwälte Mainz
Isaac-Fulda-Allee 5
55124 Mainz
Germany
T: +49 6131 30290460
F: +49 6131 30290466
cwelkenbach@tcilaw.de
http://www.tcilaw.de
www.it-rechts-praxis.de
http://www.facebook.com/tcilaw
https://twitter.com/ITRechtler

Bildnachweis: © rtl.de

Dieser Beitrag wurde erstellt unter freundlicher Mitwirkung von Stud. iur. Sebastian Ehrhardt

OLG Hamburg: Kennzeichenrechtsverletzung in URL

Das Markenrecht bezweckt grundsätzlich den Schutz von Marken und geschäftlichen Bezeichnungen. Der Inhaber der Marke hat ein ausschließliches Recht über die Marke. Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Markeninhabers diese im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, vgl. § 14 MarkenG.  Im Falle einer Markenverletzung kann der Markeninhaber insbesondere Beseitigung, Unterlassung und Schadensersatz fordern. Entsprechendes gilt nach § 15 MarkenG, wenn geschäftliche Bezeichnungen wie Unternehmenskennzeichen oder Werktitel, d. h. solche Kennzeichen, die unabhängig von einer Eintragung im Markenregister bereits durch Benutzung entstanden sind, ohne Erlaubnis im geschäftlichen Verkehr benutzt werden. Wie das OLG Hamburg in einem Urteil von Anfang März (Beschluss vom 02.03.2010 – Az.: 5 W 17/10) entschied, stellt es eine Verletzung des Unternehmenskennzeichens gem. §§ 5 Abs. 2, 15 MarkenG dar, wenn ein fremder Firmenname in dem URL Pfad und dem Title-Tag einer Webseite übernommen wird.

Konkret hatte der beklagte Betreiber einer Webseite im vorliegenden Fall nicht nur eine Abkürzung, sondern die vollständige Firmenbezeichnung des Klägers in den URL Pfad seines Weblogs sowie in den title-tag seiner Webseite eingebaut, obwohl inhaltlich kein Bezug zur fremden Firma gegeben war. Als das klagende Unternehmen davon Kenntnis erhielt, wertete es dies als namens- und kennzeichenrechtliche Verletzung und begehrte daraufhin im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens Unterlassung dieser Praxis. Das Oberlandesgericht Hamburg folgte dieser Ansicht in zweiter Instanz und gab der Antragstellerin Recht, da eine Kennzeichenverletzung vorlag.

Eine Verletzung des Namensrechts der Antragstellerin aus § 12 BGB konnte damit abgelehnt werden, da nach Rechtsprechung des BGH der namensrechtliche Anspruch gegenüber den kennzeichnungsrechtlichen Ansprüchen subsidiär ist, wenn durch die Benutzung eines Domainnamens oder einer URL ein Kennzeichen eines anderen im geschäftlichen Verkehr verletzt wird.

In der Nennung der Klägerin sowohl in der URL als auch im title-tag versuchte der Beklagte, eine höhere Auffindbarkeit bei den einschlägigen Suchmaschinen zu erzielen und ihr Ranking zu verbessern, um einen größeren Besucherstrom auf die eigene Webseite zu leiten. Mit Hilfe dieses Vorgehens werde das Ergebnis des Auswahlverfahrens der Suchmaschine durch Ausnutzung der kennzeichenrechtlichen Identifizierungsfunktion beeinflusst, so die Hamburger Richter. Vergleichbar sei dies mit den einst noch für die Suchmaschine relevanten Meta-Tags, als diese noch einen tatsächlichen Einfluss auf das Suchergebnis bei Google & Co. hatten. Wenn einst noch Meta-Tags eine Kennzeichenverletzung darstellen konnten, dann muss dies nun aber erst recht für eine Kennzeichenverletzung gelten, die in einer URL erfolgt, da diese für den Durchschnitts-Internetnutzer als Erstes ins Auge fällt.

Außerdem wurde durch die vollständige Übernahme der Firmenbezeichnung zuzüglich der Rechtsform der widerrechtliche Eindruck beim Betrachter erweckt, es handele sich um eine Seite des genannten Unternehmens. Der Beklagte habe daher vorliegend die Unternehmensbezeichnung in einer Weise genutzt, die geeignet war, Verwechslungen beim Verkehr hervorzurufen, da dieser gerade davon ausgeht, dass es sich bei der URL um eine Webseite der Klägerin handele. Dies kann nicht zuletzt deswegen angenommen werden, weil der überwiegende Teil der Nutzer die Funktion der URL im Browserfenster nicht kenne. Daher kann hier ohne Zweifel von einer Kennzeichenverletzung ausgegangen werden.

Fazit

Werden in einer Domain fremde Marken als Domain verwendet, nimmt die Rechtsprechung einhellig eine Markenrechtsverletzung an, wenn die Gefahr von Verwechslungen besteht. Im vorliegenden Fall wurde ein vollständiger Firmenname einschließlich seiner Rechtsform in einer kompletten URL benutzt. Dies wurde als Kennzeichenrechtsverletzung i.S.d.  §§ 5 Abs. 2, 15 MarkenG gesehen, nicht zuletzt, weil Suchmaschinen gerade auf die Internetadresse einer Webseite besonders sensibilisiert sind.

Sollten Sie Fragen zu diesem Thema haben oder an einer Beratung im Markenrecht interessiert sein, stehen wir Ihnen unter www.tcilaw.de jederzeit gerne zur Verfügung.

Christian Welkenbach
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Informationstechnologierecht
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

 

TCI Rechtsanwälte Mainz
Isaac-Fulda-Allee 5
55124 Mainz
Germany
T: +49 6131 30290460
F: +49 6131 30290466
cwelkenbach@tcilaw.de
http://www.tcilaw.de
www.it-rechts-praxis.de
http://www.facebook.com/tcilaw
https://twitter.com/ITRechtler

Bildnachweis: © Spacemanager – Fotolia.com

Dieser Beitrag wurde erstellt unter freundlicher Mitwirkung von Stud. iur. Sebastian Ehrhardt

Marke des Monats Februar 2010

Unsere Marke des Monats im Februar ist die deutsche Wortmarke „filesharing“, die unter der Registernummer 30074395 seit dem 27.11.2001 für die folgenden Waren und Dienstleistungen der Klassen16, 25 und 42 im Markenregister des DPMA eingetragen ist:

Photographien; Waren aus Papier und Pappe (soweit in Klasse 16 enthalten); Umverpackungen jeder Art (soweit in Klasse 16 enthalten); Bekleidungsstücke, insbesondere T-Shirts, Pullover, Hosen, Hemden, Jacken, Anzüge, Röcke, Unterwäsche; Sport- und Freizeitbekleidung; Schuhwaren, insbesondere Sport- und Freizeitschuhe; Kopfbedeckungen, insbesondere Schirmmützen; Projektierung, Planung, Konzeption und Umsetzung der Gestaltung und Einrichtung von Innenräumen.

Uns sind bislang noch keine Bekleidungsstücke mit der Marke „filesharing“ untergekommen, so dass fraglich sein dürfte, ob die 5-jährige Benutzungsschonfrist seit Eintragung der Marke durch rechtserhaltende Benutzung für die o. g. Waren und Dienstleistungen eingehalten worden ist. Nach § 49 Abs. 1 MarkenG kann eine Marke auf Antrag wegen Verfalls gelöscht werden, wenn die Marke nach dem Tag der Eintragung innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren nicht benutzt worden ist.

Unabhängig davon dürfte die Marke „filesharing“ zumindest als Wortmarke als allgemein geläufige Sachangabe des bekannten Phänomens, weshalb mittlerweile tausendfach abgemahnt wird, heutzutage nicht mehr eintragungsfähig sein. Zum Zeitpunkt der Anmeldung der Marke im Jahre 2000 konnte die Napster-Community noch vergleichsweise unbehelligt ihrem Laster frönen.

Na dann, aufgepasst Ihr Textilhersteller! Die Verwendung der Marke „filesharing“ könnte eine markenrechtliche Abmahnung zur Folge haben. Hiergegen könnte man sich jedoch trotz der Vermutung der Schutzfähigkeit durch die Markeneintragung – je nach Einzelfall – voraussichtlich erfolgreich zur Wehr setzen.

Sollten Sie Fragen zu diesem Thema haben oder an einer Beratung im Markenrecht interessiert sein, stehen wir Ihnen unter www.tcilaw.de jederzeit gerne zur Verfügung.

Christian Welkenbach
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Informationstechnologierecht
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

 

TCI Rechtsanwälte Mainz
Isaac-Fulda-Allee 5
55124 Mainz
Germany
T: +49 6131 30290460
F: +49 6131 30290466
cwelkenbach@tcilaw.de
http://www.tcilaw.de
www.it-rechts-praxis.de
http://www.facebook.com/tcilaw
https://twitter.com/ITRechtler

Bildnachweis: © LaCatrina – Fotolia.com

Einführung von ein- und zweistelligen Domains – Rechtsstreit vorprogrammiert?

de domainDie DENIC eG, die zentrale Vergabestelle für .de-Domains in Deutschland, führt am morgigen Freitag, den 23. Oktober 2009 um Punkt 9 Uhr (MESZ) neue Domainrichtlinien ein. Ab diesem Zeitpunkt ist es jedem gestattet, sich ein- und zweistellige Domains nach dem Prinzip „First come – first served“ zu reservieren. Neben den neuen Buchstaben-Kurzdomains ist es möglich, sich reine Zifferndomains zu sichern. Außerdem wird es erstmals zulässig sein, sich .de Domains, die einem Kfz-Kennzeichen oder einer anderen Top Level Domain wie beispielsweise „com.de“ entsprechen, zu registrieren.

Vorausgegangen war dem Ganzen ein Urteil des OLG Frankfurt, in dem die DENIC verurteilt wurde, dem Automobilhersteller Volkswagen die Domain vw.de zuzuerkennen. Daraufhin hatte die .de-Vergabestelle eine Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH in Karlsruhe eingereicht – erfolglos, so dass die Entscheidung der Frankfurter Richter rechtskräftig wurde. Als Folge des Gerichtsurteils änderten sich die Richtlinien für die Vergabe von .de Domains.

Mit dem Aufkommen neuer Möglichkeiten für die Domaingestaltung wird es vor allem auch aus rechtlicher Sicht sehr spannend. Denn auch und gerade bei kurzen Begriffen müssen einige Besonderheiten beachtet werden: hinter diesen kurzen Zahlen- und Buchstabenkombinationen, aber auch hinter einzelnen Buchstaben oder Zahlen, stecken oftmals geschützte Namen und Marken (insbesondere Abkürzungen). Zu nahezu jedem Buchstaben des Alphabets gibt es eine entsprechende Marke, sei es eine Bildmarke. Man denke nur an das bekannte Serienzeichen „T-„ der Deutschen Telekom. Der Buchstabe „T“ ist zugunsten der Telekom als Bildmarke in den Klassen 38, 9, 16, 25, 28, 35, 36, 37, 39, 41, 42 eingetragen (DE 30087134). Einzelne Buchstaben sind nach dem Markengesetz (§ 3 Abs. 1 MarkenG) grundsätzlich markenfähig.

Die DENIC muss selbst nicht prüfen, ob Rechte Dritter verletzt werden (BGH, Urteil vom 17.5.2001 – Az.: I ZR 251/99 – ambiente.de) – nur der Kunde muss sich dahingehend absichern. Da er dies jedoch in aller Regel nicht tut und dem Windhundprinzip den Vorzug gewährt, um an die begehrte Kurzdomain zu gelangen, sind wohl Rechtsstreitigkeiten vorprogrammiert.

Neben eventuellen Auseinandersetzungen aufgrund älterer Markenrechte an einem Buchstaben oder einer Zahl bleibt außerdem spannend, ob vereinzelte Buchstaben evtl. auch als „geographische Herkunftsangaben“ im Sinne des § 1 MarkenG angesehen werden können. So könnte sich die Stadt Berlin beispielsweise ein Recht an „b.de“ anmaßen oder die Stadt Mainz die Domain „mz.de“ für sich beanspruchen – ob ein Gericht einem derartigen Verlangen nachkommt, bleibt abzuwarten.

Eine Verletzung von Markenrechten kommt insbesondere unter den §§ 14, 15 MarkenG in Betracht. Also gerade dann, wenn jemand ein ausschließliches Recht an einer Marke als deren Inhaber hat und die Bezeichnung eine gewisse Kennzeichnungskraft besitzt. Bestes Beispiel ist die bereits genannte Domain „vw.de“ – wäre diese bisher nicht vergeben, könnte Volkswagen gegen einen potentiellen Neuregistrator sein Recht an der Marke „vw“ nun gerichtlich durchsetzen. Bei den Zahlendomains gilt dies ganz genauso – so könnte beispielsweise die telegate AG ein besseres Recht an „11880.de“ haben, obwohl diese Domain zunächst anderweitig vergeben wurde.

Eine Verletzung des Markenrechts setzt jedoch stets ein Handeln im geschäftlichen Verkehr voraus. Dieses ist bei der bloßen Registrierung der Domain in aller Regel (noch) nicht gegeben, da die Domain nach deren Konnektierung noch immer rein privat genutzt werden könnte. Ob ein Handeln im geschäftlichen Verkehr und darüber hinaus auch eine Verwechslungsgefahr gegeben ist, wird zumeist erst durch die Inhalte, die unterhalb der Domain abrufbar gemacht werden, erkennbar. Allein durch die Nutzung des Mediums Internet dürfte nicht automatische die Klasse 38 (Telekommunikation) betroffen sein.

Desweiteren kommt eine Verletzung von Namensrechten gem. §12 BGB oder Firmenrechten, §§ 17ff. HGB in Betracht. Das Namensrecht kann bereits durch die Registrierung verletzt werden (BGH – maxem.de). Bei den in Frage stehenden Kurzdomains ist insbesondere eine Verletzung von Künstlernamen, Namen von juristischen Personen oder Geschäftsbezeichnungen aller Art möglich. Ein Anspruch kann sich daraus ergeben, dass ein Unternehmen überragend bekannt ist und Internetnutzer einen bestimmten Internetauftritt erwarten (so bereits BGH, Urteil vom 22.11.2001 – Az.: I ZR 138/99 – shell.de). Das bekannteste Beispiel aus neuerer Zeit dürfte hier die Abmahnpraxis der VZ-Netzwerke sein, die ihr Recht an vz-Domains bereits mehrfach vor Gerichten durchsetzten.

Im Ergebnis stellt die bloße Registrierung zwar keine Kennzeichenrechtsverletzung dar (anders beim Namensrecht). Wenn man sich aber Domains ohne eigenes Nutzungsinteresse registriert, um diese im Anschluss an den Inhaber der Marke mit dem entsprechenden Buchstaben möglichst teuer zu verkaufen, läuft man Gefahr, wegen sittenwidrigen Domain-Grabbings wettbewerbsrechtlich i.S.d. § 1 UWG in Anspruch genommen zu werden. Außerdem kann dies eine sittenwidrige Behinderung i. S. d. §§ 826, 226 BGB darstellen. Bei der Reservierung von Domains ist also zumindest darauf zu achten, keine offensichtliche Markenverletzung zu begehen.

Sollten Sie zu diesem Thema noch Fragen haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zur Kontaktaufnahme besuchen Sie bitte unsere Seite www.tcilaw.de.

Christian Welkenbach
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Informationstechnologierecht
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

 

TCI Rechtsanwälte Mainz
Isaac-Fulda-Allee 5
55124 Mainz
Germany
T: +49 6131 30290460
F: +49 6131 30290466
cwelkenbach@tcilaw.de
http://www.tcilaw.de
www.it-rechts-praxis.de
http://www.facebook.com/tcilaw
https://twitter.com/ITRechtler

Dieser Beitrag wurde erstellt unter freundlicher Mitwirkung von Stud. iur. Sebastian Ehrhardt

© Bild: fotolia.com