LG Hamburg: Verwechslungsfähigkeit der Marke „Denk“ bezüglich denkbestattungen.de

Registered Mark SignWie das LG Hamburg in einem kürzlich veröffentlichten Urteil von Anfang März (Beschluss vom 03.03.2009, Az.: 312 O 546/08) entschied, kann der Inhaber der Marke „Denk“ dem Inhaber der Domain „denkbestattungen.de“ die Nutzung dergleichen untersagen.

Im konkreten Fall war die Klägerin, ein etabliertes Bestattungsunternehmen mit vielen Niederlassungen in der gesamten Bundesrepublik, Inhaberin der Wort-Bildmarke „Denk“. Die Beklagte, ebenfalls ein Bestattungsunternehmen, war Inhaber der Domains „denkbestattungen.de“ und „bestattungendenk.de“ und warb mit diesen Adressen in Online-Telefonverzeichnissen. Durch die Verwendung der Domain sahen die Kläger ihre Markenrechte rechtswidrig verletzt und begehrten daher Unterlassung.

Die Hamburger Richter hatten im vorliegenden Fall zu entscheiden, ob der Inhaber einer registrierten Marke gegenüber einer anderen Person, die sich auf ihr Namensrecht im Rahmen ihres Firmennamens („Denk“) berufen konnte, dazu im gleichen Geschäftsfeld wie die Kläger gewerblich agierten und als Erster gewisse Domains reservierten, ein besseres Recht an diesen Domains haben. Die Hamburger Richter gaben der Klägerin Recht.

Die in Frage stehenden Domains der Beklagten weisen nach Ansicht des LG Hamburg eine hohe Ähnlichkeit zu den geschützten Wort-Bildmarken der Klägerin auf. Die Wort-Bildmarke und die Domains sind vom dominanten Bestandteil „Denk“ geprägt und daher verwechslungsfähig, insbesondere weil es sich bei beiden Parteien um Unternehmen für den Dienstleistungsbereich von Bestattungen handle.

Die Hamburger Richter ließen in die Beurteilung zwar einfließen, dass der Familienname im Unternehmensnamen geführt werden kann. Allerdings müsse im konkreten Fall auf das Markenrecht der Klägerin Rücksicht genommen werden, wodurch Verwechslungen so gut wie möglich unterlassen werden müssen. Vielmehr müssten die Beklagten nach Ansicht der Hamburger Richter, um eine derartige Verletzung zu vermeiden, zusätzlich den Vornamen in die Domain einfügen.

Fazit: Obwohl die Beklagten den gleichen Namen hatten und die Domain als erstes reservierten, setzte sich die Marke gegenüber den Prioritätsprinzip und dem Namensrecht der Beklagten durch. Ein bemerkenswertes Urteil des Landgerichts Hamburg, das für Aufsehen in der Domainbranche sorgt. Es bleibt abzuwarten, wie andere Gerichte in ähnlich gelagerten Fällen entscheiden werden.

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Christian Welkenbach
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Einführung von ein- und zweistelligen Domains – Rechtsstreit vorprogrammiert?

de domainDie DENIC eG, die zentrale Vergabestelle für .de-Domains in Deutschland, führt am morgigen Freitag, den 23. Oktober 2009 um Punkt 9 Uhr (MESZ) neue Domainrichtlinien ein. Ab diesem Zeitpunkt ist es jedem gestattet, sich ein- und zweistellige Domains nach dem Prinzip „First come – first served“ zu reservieren. Neben den neuen Buchstaben-Kurzdomains ist es möglich, sich reine Zifferndomains zu sichern. Außerdem wird es erstmals zulässig sein, sich .de Domains, die einem Kfz-Kennzeichen oder einer anderen Top Level Domain wie beispielsweise „com.de“ entsprechen, zu registrieren.

Vorausgegangen war dem Ganzen ein Urteil des OLG Frankfurt, in dem die DENIC verurteilt wurde, dem Automobilhersteller Volkswagen die Domain vw.de zuzuerkennen. Daraufhin hatte die .de-Vergabestelle eine Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH in Karlsruhe eingereicht – erfolglos, so dass die Entscheidung der Frankfurter Richter rechtskräftig wurde. Als Folge des Gerichtsurteils änderten sich die Richtlinien für die Vergabe von .de Domains.

Mit dem Aufkommen neuer Möglichkeiten für die Domaingestaltung wird es vor allem auch aus rechtlicher Sicht sehr spannend. Denn auch und gerade bei kurzen Begriffen müssen einige Besonderheiten beachtet werden: hinter diesen kurzen Zahlen- und Buchstabenkombinationen, aber auch hinter einzelnen Buchstaben oder Zahlen, stecken oftmals geschützte Namen und Marken (insbesondere Abkürzungen). Zu nahezu jedem Buchstaben des Alphabets gibt es eine entsprechende Marke, sei es eine Bildmarke. Man denke nur an das bekannte Serienzeichen „T-„ der Deutschen Telekom. Der Buchstabe „T“ ist zugunsten der Telekom als Bildmarke in den Klassen 38, 9, 16, 25, 28, 35, 36, 37, 39, 41, 42 eingetragen (DE 30087134). Einzelne Buchstaben sind nach dem Markengesetz (§ 3 Abs. 1 MarkenG) grundsätzlich markenfähig.

Die DENIC muss selbst nicht prüfen, ob Rechte Dritter verletzt werden (BGH, Urteil vom 17.5.2001 – Az.: I ZR 251/99 – ambiente.de) – nur der Kunde muss sich dahingehend absichern. Da er dies jedoch in aller Regel nicht tut und dem Windhundprinzip den Vorzug gewährt, um an die begehrte Kurzdomain zu gelangen, sind wohl Rechtsstreitigkeiten vorprogrammiert.

Neben eventuellen Auseinandersetzungen aufgrund älterer Markenrechte an einem Buchstaben oder einer Zahl bleibt außerdem spannend, ob vereinzelte Buchstaben evtl. auch als „geographische Herkunftsangaben“ im Sinne des § 1 MarkenG angesehen werden können. So könnte sich die Stadt Berlin beispielsweise ein Recht an „b.de“ anmaßen oder die Stadt Mainz die Domain „mz.de“ für sich beanspruchen – ob ein Gericht einem derartigen Verlangen nachkommt, bleibt abzuwarten.

Eine Verletzung von Markenrechten kommt insbesondere unter den §§ 14, 15 MarkenG in Betracht. Also gerade dann, wenn jemand ein ausschließliches Recht an einer Marke als deren Inhaber hat und die Bezeichnung eine gewisse Kennzeichnungskraft besitzt. Bestes Beispiel ist die bereits genannte Domain „vw.de“ – wäre diese bisher nicht vergeben, könnte Volkswagen gegen einen potentiellen Neuregistrator sein Recht an der Marke „vw“ nun gerichtlich durchsetzen. Bei den Zahlendomains gilt dies ganz genauso – so könnte beispielsweise die telegate AG ein besseres Recht an „11880.de“ haben, obwohl diese Domain zunächst anderweitig vergeben wurde.

Eine Verletzung des Markenrechts setzt jedoch stets ein Handeln im geschäftlichen Verkehr voraus. Dieses ist bei der bloßen Registrierung der Domain in aller Regel (noch) nicht gegeben, da die Domain nach deren Konnektierung noch immer rein privat genutzt werden könnte. Ob ein Handeln im geschäftlichen Verkehr und darüber hinaus auch eine Verwechslungsgefahr gegeben ist, wird zumeist erst durch die Inhalte, die unterhalb der Domain abrufbar gemacht werden, erkennbar. Allein durch die Nutzung des Mediums Internet dürfte nicht automatische die Klasse 38 (Telekommunikation) betroffen sein.

Desweiteren kommt eine Verletzung von Namensrechten gem. §12 BGB oder Firmenrechten, §§ 17ff. HGB in Betracht. Das Namensrecht kann bereits durch die Registrierung verletzt werden (BGH – maxem.de). Bei den in Frage stehenden Kurzdomains ist insbesondere eine Verletzung von Künstlernamen, Namen von juristischen Personen oder Geschäftsbezeichnungen aller Art möglich. Ein Anspruch kann sich daraus ergeben, dass ein Unternehmen überragend bekannt ist und Internetnutzer einen bestimmten Internetauftritt erwarten (so bereits BGH, Urteil vom 22.11.2001 – Az.: I ZR 138/99 – shell.de). Das bekannteste Beispiel aus neuerer Zeit dürfte hier die Abmahnpraxis der VZ-Netzwerke sein, die ihr Recht an vz-Domains bereits mehrfach vor Gerichten durchsetzten.

Im Ergebnis stellt die bloße Registrierung zwar keine Kennzeichenrechtsverletzung dar (anders beim Namensrecht). Wenn man sich aber Domains ohne eigenes Nutzungsinteresse registriert, um diese im Anschluss an den Inhaber der Marke mit dem entsprechenden Buchstaben möglichst teuer zu verkaufen, läuft man Gefahr, wegen sittenwidrigen Domain-Grabbings wettbewerbsrechtlich i.S.d. § 1 UWG in Anspruch genommen zu werden. Außerdem kann dies eine sittenwidrige Behinderung i. S. d. §§ 826, 226 BGB darstellen. Bei der Reservierung von Domains ist also zumindest darauf zu achten, keine offensichtliche Markenverletzung zu begehen.

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Kein Markenschutz für das ! (Ausrufezeichen)

ausrufezeichenDas Europäische Gericht Erster Instanz (EuG) hat entschieden, dass ein Ausrufezeichen nicht als Gemeinschaftsmarke eingetragen werden kann. Dem Bildzeichen fehle es von Hause aus an der erforderlichen Unterscheidungskraft, die allenfalls durch den Nachweis einer gemeinschaftsweiten Benutzung mit einer gewissen Bekanntheit erreicht werden kann. Dieser Nachweis ist der JOOP! GmbH in dem Markenanmeldeverfahren vor dem Harmonisierungsamt in Alicante (HABM) jedoch nicht gelungen. Nach einer entsprechenden Zurückweisung der Anmeldung legte die JOOP! GmbH dagegen Rechtsmittel ein, woraufhin das EuG die Zurückweisung des HABM bestätigte (Az.: Urteil in der Rechtssache T-75/08 und T-191/08 – JOOP! / HABM).

Auch die Bekanntheit der Markenanmelderin vermochte dieser nicht dazu verhelfen, das Ausrufezeichen für sich zu monopolisieren. Ein Zeichen, das andere Funktionen als die einer Marke im herkömmlichen Sinne erfüllt, sei nach Ansicht des EuG jedoch nur dann unterscheidungskräftig, wenn es unmittelbar als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren oder Dienstleistungen wahrgenommen werden kann, so dass die maßgebenden Verkehrskreise die Waren und Dienstleistungen des Markeninhabers ohne Verwechslungsgefahr von denen anderer betrieblicher Herkunft unterscheiden können. Die fehlende Unterscheidungskraft ergebe sich bei dem in Frage stehenden Bildzeichen insbesondere daraus, dass der Verbraucher nicht in der Lage sei, auf der Basis eines simplen Ausrufezeichens, das keine besondere Schriftgestaltung aufweist, sich vom Standardschriftbild nicht unterscheidet und vielmehr als bloße Anpreisung oder Blickfang wahrgenommen wird, auf die Herkunft der angemeldeten Waren zu schließen.

Es bleibt abzuwarten, ob die JOOP! GmbH gegen das Urteil des EuG nun Rechtsbeschwerde zum EuGH einlegen wird. Die Erfolgsaussichten dürften sich im überschaubaren Rahmen aufhalten.

Grundsätzlich ist jedem Markenanmelder zu empfehlen, sich im Vorfeld der Anmeldung über die Schutzfähigkeit der Marke, auch im Falle eines reinen Bildzeichens, beraten zu lassen. Auf diese Weise können unnötige Kosten vermieden werden.

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„R im Kreis“ ® ohne entsprechende Markeneintragung wettbewerbswidrig

Trademark symbolWer ein Zeichen mit dem Zusatz ® verwendet, ohne Inhaber dieser Marke oder einer Lizenz an dieser Marke zu sein, führt den Verkehr regelmäßig in wettbewerblich relevanter Weise irre. Dies hat der Bundesgerichtshof in einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 26. Februar 2009 (Az: I ZR 219/06) entschieden. Nach Ansicht der Karlsruher Richter könne nur dann etwas anderes gelten, wenn der Betreffende Inhaber einer ähnlichen Marke ist und die Verwendung des Zeichens eine rechtserhaltende Benutzung dieser Marke darstellt.

Grundsätzlich versteht der Verkehr den Zusatz ®, der im angloamerikanischen Rechtskreis für „Registered Trademark“ steht, dahingehend, dass die davor genannte Marke auch tatsächlich eingetragen ist. Im deutschen Markenrecht hat das Zeichen ebenso wenig konstitutive Bedeutung wie das Zeichen © im Urheberrecht; maßgeblich für das Bestehen des Markenrechts ist allein die Eintragung im Markenregister; für den urheberrechtlichen Schutz ist allein die Frage, ob durch den Schaffensprozess von Gesetzes wegen ein urheberrechtliches Werk entstanden ist, entscheidend.

Problematisch ist jedoch, wenn der Zusatz ® verwendet wird, ohne dass der Werbende über eine entsprechende Markeneintragung verfügt.

Im konkreten Fall hatten die Parteien, die Rollos vertreiben, über die Berechtigung gestritten, mit dem Zeichen „Thermoroll®“ zu werben. Die Klägerin, Inhaberin der eingetragenen Wortmarke „Termorol“, hatte geltend gemacht, aufgrund eines Lizenzvertrags berechtigt zu sein, die Wortmarke „Thermoroll®“ zu nutzen. Die Beklagte hingegen berief sich in der Vorinstanz noch auf eine Nutzungslizenz der L.-GmbH, welche die Marke am 13. Februar 2009 eingetragen hatte.

Für die letzte Instanz vor dem BGH hatte hat die Beklagte schließlich widerklagend beantragt,

die Klägerin zu verurteilen, der Beklagten Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie bis zum 16. Februar 2006 mit dem Zeichen „Thermoroll®“ geworben hat, und die Verpflichtung der Klägerin festzustellen, der Beklagten denjenigen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die vorstehend bezeichneten Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird.

Nach Ansicht der BGH Richter sei die Werbung der Klägerin irreführend gewesen, da sie bis zum 16. Februar 2006 weder Inhaberin einer eingetragenen Marke „Thermoroll®“ noch zu deren Nutzung berechtigt gewesen sei. Nach der Regierungsbegründung zu § 5 UWG ist eine Werbung nur dann irreführend, wenn sie geeignet ist, bei einem erheblichen Teil der umworbenen Verkehrskreise irrige Vorstellungen über das Angebot hervorzurufen und die zu treffende Marktentschließung in wettbewerblich relevanter Weise zu beeinflussen. Dieser Irreführung fehle jedoch die erforderliche wettbewerbsrechtliche Relevanz, da die Klägerin die Marke „Termorol“ habe verwenden dürfen und damit die angesprochenen Verkehrskreise lediglich darüber in die Irre geführt, dass die in ihrer Werbung angegebene Marke „Thermoroll®“ von der tatsächlich bestehenden Marke abgewichen sei.

Die Revision der Beklagten hatte jedenfalls insoweit Erfolg, soweit sie sich gegen die Abweisung der Widerklage wendet. Fügt man einem Zeichen den Zusatz ® bei, erwartet der Verkehr nach Ansicht des BGH, dass dieses Zeichen für den Verwender als Marke eingetragen ist oder dass ihm der Markeninhaber eine Lizenz erteilt hat. Geringfügige Abweichungen bleiben dabei außer Betracht, solange der Verkehr in der benutzten Form noch die eingetragene Marke sieht. Abweichungen durch Hinzufügen oder Verdoppeln von Buchstaben sind nur dann unerheblich, wenn sie weder phonetische noch begriffliche Bedeutung haben, woran es im Streitfall nach Ansicht des BGH bei der Abweichung von „Termorol“ zu „Thermoroll“ fehlt.

Anders als das Berufungsgericht nimmt der BGH an, die in der Verwendung des Zeichens liegende Behauptung, Rechte an der Marke zu besitzen, spielt für beide Parteien, insbesondere in Abgrenzung zum Wettbewerber, eine maßgebende Rolle. Es liege auf der Hand, dass sich ein Unternehmen, dass durch Hinzufügen des Zusatzes ® der Wahrheit zuwider den Eindruck erweckt, ihr stehe dieses Zeichen oder eine Lizenz an einer Marke zu, hiervon einen Vorteil gegenüber den Abnehmern verspreche. In einem solchen Fall geht der BGH nun regelmäßig von einer Wettbewerbswidrigkeit aus.

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Kein Markenschutz für den „Doppel-Klick“

doppel-klick

Das Bundespatentgericht (BPatG) hat durch Beschluss vom 6. Mai 2009 entschieden, dass die Bezeichnung „Doppel-Klick“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 16 (Druckerzeugnisse, Lehr- und Unterrichtsmittel) und 41 (Erziehung, Ausbildung) nicht die für eine eingetragene Marke erforderliche Unterscheidungskraft aufweist (Az.: 29 W (pat) 96/07).

Bei dem Begriff „Doppelklick“ handele es sich nach Ansicht der Richter um einen lexikalisch nachweisbaren Fachausdruck aus der Computersprache für ein zweimal schnelles hintereinander Betätigen der linken Maustaste, um eine Anwendung bzw. ein Programm aufzurufen. Dies habe zur Folge, dass der Verkehr in der angemeldeten Bezeichnung lediglich eine beschreibende Aussage dahingehend sehe, dass die betreffenden Waren (Druckereierzeugnisse, Lehr- und Unterrichtsmittel) durch einen „Doppel-Klick“ aufgerufen werden können.

Die Entscheidung kann auf der Internetseite des BPatG abgerufen werden.

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Kein Anspruch gegen (beschreibende) Vertipper-Domain wwwmoebel.de

GesetzbuchWie das Landgericht Hamburg in einer jetzt veröffentlichten Entscheidung von Mitte Juli entschied, hat der Inhaber der Domain moebel.de keinen Unterlassungsanspruch gemäß §§ 15, 5 MarkenG (aus dem Recht am Unternehmenskennzeichen bzw. Werktitel) gegen den Domaininhaber der „Vertipper-Domain“ wwwmoebel.de (LG Hamburg, Urt. v. 16.07.2009, Az.: 327 O 117/09).

Begründet wurde der fehlende Anspruch damit, dass eine Domain, die lediglich beschreibende Begriffe wie hier „Moebel“ enthält, grundsätzlich zulässig sei, da keine Verwechslungsgefahr bestünde, da dieser Begriff „nur einen Hinweis auf die unter der Seite zu findenden Inhalte gebe“, was sich auch nicht durch den Bestandteil „www“ ändert. Markenrechtlich betrachtet sind also nach Ansicht des LG Hamburg Vertipper-Domains mit beschreibenden Begriffen zulässig, wohingegen Vertipper-Domains mit Eigennamen oder fremden Markennamen auch nach Ansicht der Hamburger Richter verboten seien.

Darüber hinaus sah das Gericht auch keine Ansprüche aus dem Wettbewerbsrecht unter dem Gesichtspunkt des unlauteren Domain-Grabbings als gegeben an, nachdem sich die Klägerin insoweit auf § 4 Nr. 10 UWG berufen hatte.

Von einer gezielten unlauteren Behinderung von Mitbewerbern kann nach Ansicht des Gerichts nicht gesprochen werden, da vorliegend kein gezieltes Abfangen von Kunden eines Konkurrenten vorliegt. Das Gericht ging zwar davon aus, dass „der Beklagte die Domain »wwwmoebel.de« deshalb ausgewählt hat, weil so diejenigen Nutzer, die bei der beabsichtigten Eingabe der URL »wwwmoebel.de« den Punkt zwischen der Third- und der Second-Level-Domain vergessen, auf diese Seite gelangen. Es ist jedoch nicht erkennbar, dass ein solches Vorgehen gezielt ausgerechnet gegen die Klägerin gerichtet gewesen wäre.”

Auch wenn diese Argumentation zunächst nicht ganz nachvollzogen werden kann, da es sich zwangsläufig gegen den Inhaber der „verletzten“ Domain richtet, wenn der Inhaber einer Vertipperdomain die Domain so wählt, dass potentielle Nutzer auf seine Seite gelangen, wenn sie bei der Eingabe einen Punkt vergessen, zumal bei im Übrigen – außer dem Zusatz „www“ – identischer Second-Level-Domain. Dennoch begründet das LG Hamburg seine Argumentation auch hier wieder – im Ergebnis richtig – mit den beschreibenden Begriffen innerhalb der Domain:

„Dadurch, dass die maßgeblichen Verkehrskreise in der Second-Level-Domain »moebel« lediglich einen Hinweis auf den auf der Website befindlichen Inhalt erkennen, kann nicht ohne weiteres festgestellt werden, dass die Eingabe einer entsprechenden URL dem Zweck dient, zu einem bestimmten Unternehmen zu gelangen.”

Das Gericht geht also davon aus, dass wenn man im Internet eine Domain mit einem beschreibenden Begriff (hier: Moebel) eingibt, man nicht zu einem konkreten Unternehmen gelangen möchte, sondern nur irgendeine Webseite zu dem entsprechenden beschreibenden Begriff aufrufen will. Nach Ansicht der Hamburger Richter muss die Klägerin es also hinnehmen, wenn ihre Wettbewerber ähnliche – ebenfalls beschreibende – Domains verwenden.

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BPatG veröffentlicht Jahresbericht 2008

bpatgDas Bundespatentgericht (BPatG) hat seinen Jahresbericht 2008 veröffentlicht, der unter auf der Website des BPatG abgerufen werden kann. Neben aufschlussreichen Statistiken enthält der 190-seitige Bericht insbesondere eine Übersicht über die Rechtsprechung des Bundespatentgerichts in Markensachen. Hier lässt das BPatG die wichtigsten Entscheidungen des zurückliegenden Jahres noch einmal Revue passieren. So war beispielsweise bei den besonderen Markenformen die Farbe Geld als Farbmarke im Berichtsjahr besonders begehrt, und zwar in nahezu sämtlichen Schattierungen. Hierzu passt auch unser Beitrag in diesem Blog zur Entscheidung „UHU“ des BGH. Das BPatG hebt in diesem Zusammenhang noch einmal klar hervor, dass eine abstrakte Farbmarke nur unter außergewöhnlichen Umständen bzw. hinsichtlich einer sehr beschränkten Zahl von Waren und Dienstleistungen als originär schutzfähig angesehen werden könne. Für von Haus aus unterscheidungskräftig hielt der 29. Senat jedoch z. B. die Mehrfarbenkombination „Gelb-Rot“ für „maschinelle und handbetätigte Gartengeräte“ (BPatG, GRUR 2009, 164).

Von besonderem Interesse für den markenrechtlichen Berater ist außerdem stets die Entwicklung der Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Frage der Unterscheidungskraft von Wortmarken, da sich die Einschätzung der Gerichte diesbezüglich stets ändert und von den Markenabteilungen des DPMA bei der Markenanmeldung beachtet werden. Bei den Erstprüfern des DPMA ist in den letzten Jahren eine Tendenz festzustellen, dass auch sprachunüblich zusammengesetzte Wortzeichen häufiger beanstandet werden. Gegen diesen Trend erkannte das BPatG im Jahre 2008 u. a. die Marken „Badsalon“, „Küchenbrunnen“, „Landlust“ und „Datenwerk“ für hinreichend unterscheidungskräftig, allerdings erst nachdem das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen jeweils von solchen bereinigt wurde, bezüglich derer die Zeichen als beschreibende Angaben bewertet werden mussten.

Es ist grundsätzlich ratsam, sich vor der Anmeldung einer Marke insbesondere über deren Schutzfähigkeit beraten zu lassen. Auf diese Weise können unnötige Kosten vermieden werden. Sollten Sie Fragen zu markenrechtlichen Themen haben oder an einer Markenanmeldung interessiert sein, stehen wir Ihnen jederzeit gerne unter www.tcilaw.de zur Verfügung.

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BGH: Keine UHU-Farbmarke aufgrund Verkehrsgeltung

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(Bildquelle: © uhu.at)

Der u. a. für Kennzeichenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat am 19.02.2009 (Az.: I ZR 195/06) entschieden, dass sich der bekannte Klebstoffhersteller „UHU“ nicht auf eine Marke an der besonderen Farbkombination gelb/schwarz aufgrund Verkehrsgeltung berufen kann.

Kennzeichenrechte können nicht nur durch Eintragung einer Marke im Markenregister entstehen, sondern auch durch bloße Benutzung eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr, soweit das Zeichen innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Marke Verkehrsgeltung erworben hat.

Zwar müsse eine Marke kraft Verkehrsgeltung nach § 4 Nr. 2 MarkenG nach Ansicht des BGH nicht zwingend graphisch darstellbar i.S. von § 8 Abs. 1 MarkenG zu sein. Für die Marke kraft Verkehrsgeltung gelte jedoch das Gebot der Bestimmtheit. Bei einer als Marke kraft Verkehrsgeltung beanspruchten Farbkombination wie in der Sache UHU müssten die systematische Anordnung und das flächenmäßige Verhältnis der Farben klar und eindeutig bestimmt sein. Dies hat der BGH im Ergebnis verneint, mit der Folge, dass der Mitbewerber weiterhin seine Klebstoffprodukte mit folgender Ausstattung bewerben und anbieten darf:

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Abweichend von der Entscheidung in dieser Sache, in der die Besonderheit in der Kombination und Anordnung der Farben zueinander nicht eindeutig bestimmt werden konnte, hat der BGH in der Vergangenheit sowohl Farbkombinationen als auch bloße Farbtöne als Marke für schutzfähig erachtet. So hatte der BGH bereits im Jahre 1998 die Kombination gelb/schwarz als eintragungsfähig angesehen (BGH, Beschluss vom 10. 12. 1998 – I ZB 20/96 – Farbmarke gelb/schwarz). Später konnte sich u. a. die Deutsche Telekom AG über eine Farbmarke in der Kombination magenta/grau freuen (BGH GRUR 1999, 730), außerdem der Tankstellenkonzern über das geschützte ARAL-blau (BPatG, GRUR 1999, 61) und schließlich auch ein bekannter Katzenfutterhersteller über die Farbmarke violletfarben (BGH GRUR 2001, 1154).

Tipp: Sollte Ihr neues Produkt eine individuelle Farbgebung besitzen und ein gewisser Marketingaufwand zur Erreichung einer schnellen Bekanntheit geplant sein, so könnte im Vorfeld der Produkteinführung durchaus über die Anmeldung einer Farbmarke nachgedacht werden. Sollte das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) die Marke für nicht hinreichend unterscheidungskräftig halten, kann die Anmeldung noch immer zurückgenommen werden. Ein Versuch war es in diesem Fall wert!

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Streit um Marke „Netbook“

laptop 2Intel und Psion haben sich im Streit um die Rechte aus der Marke „Netbook“ geeinigt und die Auseinandersetzung einvernehmlich beendet. Dies berichtet die Markeninhaberin Psion Teklogix auf ihrer Website. Im Zuge des Vergleichs hat sich Psion u. a. verpflichtet, sämtliche Marken mit der Zeichenfolge „Netbook“ löschen zu lassen.Offenbar hat sich Intel in der Auseinandersetzung argumentativ damit durchsetzen können, dass die Marke „Netbook“ als beschreibende Angabe für die in Mode gekommenen günstigen „Mini-Notebooks“ als Marke nicht schutzfähig ist. Auch in den USA erfordert die Eintragung einer Marke eine hinreichende Unterscheidungskraft, die glatt beschreibenden Angaben grundsätzlich fehlt.

Es bleibt abzuwarten, wie sie die Einigung auf die anderen Auseinandersetzungen zwischen Psion und z. B. Google oder auch Dell auswirkt, die ebenfalls die Löschung der Marke „Netbook“ beantragt hatten. Wenn Psion nun die Marke aufgrund des Vergleichs mit Intel löschen lässt, dürften sich auch diese Auseinandersetzungen erledigt haben.

Aktuell ist die Marke „Netbook“ zugunsten der Psion PLC z. B. auch als EU-Wortmarke (Reg.-Nr. 000428250) eingetragen, u. a. für „Computer“ (Klasse 9). Jedoch läuft auch über diese Marke ein Löschungsverfahren, welches durch Dell angestrengt wurde. Auch diese Eintragung dürfte demzufolge bald der Vergangenheit angehören.

In Deutschland wurde die Anmeldung der Wortmarke „netbook“ durch eine Einzelperson bereits durch das DPMA wegen fehlender Unterscheidungskraft sowie wegen der Freihaltebedürftigkeit der Bezeichnung zurückgewiesen, so dass hier erst gar nicht zu einer Eintragung gekommen ist.

Es ist grundsätzlich ratsam, sich vor der Anmeldung einer Marke insbesondere über deren Schutzfähigkeit beraten zu lassen. Auf diese Weise können unnötige Kosten vermieden werden.

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Was kann als Marke registriert werden?

Nach § 3 Markengesetz (MarkenG) können als Marke alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

Häufigste Anmeldeform einer Marke ist zunächst die sog. Wortmarke, die unabhängig von einer bestimmten Schriftart oder grafischen Darstellung als unterscheidungskräftiges Wortzeichen zur Eintragung angemeldet werden kann (Bsp.: NIKE).

Ebenfalls geläufig sind sog. Wort-/Bildmarken, die als Kombination zwischen einem bestimmten Markentext und einer besonderen grafischen Darstellung eingetragen werden können, z. B. das nachstehende Wort-Bild-Zeichen:

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Darüber hinaus werden auch reine Bildzeichen, d. h. grafische Gestaltungen ohne Markentext, als Bildmarken eingetragen wie z. B. das bekannte „Swoosh“-Symbol der Fa. NIKE:

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Voraussetzung für die Eintragung ist stets, dass die erforderliche Unterscheidungskraft im Hinblick auf die angemeldeten Waren und Dienstleistungen besteht. Der Begriff „Fußball“ ist damit weder als Wortmarke für „Sportartikel“ (Klasse 28) noch als Wort-/Bildmarke mit nicht selbst unterscheidungskräftigen grafischen Zusätzen.Das Erfordernis derhinreichenden Unterscheidungskraft besteht jedoch auch für reine Bildmarken. So wäre die folgende Grafik ebenfalls nicht für „Sportartikel“ (Klasse 28) eintragungsfähig:

images2
Auch hier würde mangels Individualität der grafischen Darstellung eine entsprechende Bildmarke voraussichtlich als nicht unterscheidungskräftig beanstandet und letztlich zurückgewiesen werden.

Als weitere Markenformen sind denkbar:

– dreidimensionale Marke
– Hörmarke
– Kennfadenmarke
– sonstige Markenform

Als Hörmarke ist beispielsweise das bekannte Jingle der Deutschen Telekom registriert. Weniger bedeutend sind sog. Kennfadenmarken, mit denen farbige Streifen oder Fäden, die auf bestimmten Produkten angebracht sind, erfasst werden.

Die amtlichen Gebühren des Deutschen Patent- und Markenamts in München (DPMA) für die Markenanmeldung betragen unabhängig von der jeweiligen Markenform derzeit stets 300,- € einschließlich der Anmeldung in 3 Waren- und/oder Dienstleistungsklassen; jede weitere Klasse ab der 4. kostet zusätzlich je 100,- € Aufpreis. Auf entsprechenden Antrag kann noch eine beschleunigte Prüfung für zusätzlich 200,- € durchgeführt werden, was die Dauer zwischen Anmeldung und Eintragung erheblich reduzieren kann.

Hinzu kommen eventuelle Rechtsberatungskosten für die Durchführung des Anmeldeverfahrens sowie der Erstellung eines geeigneten Klassenverzeichnisses, das auf die künftig zu kennzeichnenden Waren und Dienstleistungen individuell zugeschnitten werden sollte.

Wichtig vor jeder Markenanmeldung ist eine Sondierung der Markenregister nach älteren Marken im Ähnlichkeitsbereich. Außerdem sollte nach ähnlichen Firmen- oder auch Domainnamen recherchiert werden, um einer späteren Inanspruchnahme durch Inhaber älterer Kennzeichenrechte vorzubeugen. Zusätzlich sollte eine durchgeführte Kollisionsrecherche durch einen Rechts- oder Patentanwalt schutzrechtlich ausgewertet werden, um Kollisionsgefahren frühzeitig zu erkennen und entsprechend handeln zu können.

Sollten Sie Interesse an einer Markenanmeldung oder einer kennzeichenrechtlichen Beratung/Vertretung haben, sprechen Sie mich jederzeit gerne an unter:

Christian Welkenbach
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Informationstechnologierecht
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

 

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