Marke des Monats September 2017: n-tv

Huch, da sieht die App auf dem iPhone auf einmal anders aus! Plötzlich eckiger und flacher im Design..

Unsere Marke des Monats kommt dieses Mal aus dem Hause RTL Group und hört auf den Namen des gleichnamigen Nachrichtensenders n-tv. Über den Marken-Relaunch wurde bereits am 01.09.2017 berichtet, doch so schnell konnte das DPMA die Marke gar nicht eintragen, die erst am 14.08.2017 angemeldet wurde.

Etwas überraschend ist vielleicht, dass die schicke neue Wort-/Bildmarke schon rechtserhaltend benutzt wird, bevor die Marke überhaupt eingetragen wurde. Aber wie heißt es so schön im neuen Claim? „Wir bleiben dran“ (wurde übrigens auch gleich als Wortmarke angemeldet: „n-tv – Wir bleiben dran.„).

Na dann! Herzlichen Glückwunsch zum neuen Design und immer schön sauber bleiben, was fake news angeht..

 

Wenn Sie Fragen zur Marke des Monats haben oder an einer Markenanmeldung interessiert sind, stehe ich Ihnen wie immer gerne zur Verfügung.

 

Christian Welkenbach
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Informationstechnologierecht
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

 

TCI Rechtsanwälte Mainz
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Marke des Monats: TDI CLEAN DIESEL

Unsere Marke des Monats kommt heute aus Kanada und hört auf den Namen „TDI CLEAN DIESEL“.

Nachdem sich das Gelächter über die Nominierung zur Marke des Monats gelegt hat und sich einige Autobauer in den USA fragen, wie sie an die wertvolle Manipulationssoftware rankommen können, um die strengen kalifornischen Abgasnormen unterwandern zu können, haben kanadische Behörden ebenfalls angekündigt Kontrollen bezüglich der zugelassenen Dieselfahrzeuge des Volkswagen Konzerns durchzuführen. Grund genug, einmal in das kanadische Markenregister zu schauen. Dabei stößt man unweigerlich auf die Wortmarke „TDI CLEAN DIESEL„, die zugunsten der VOLKSWAGEN AG dort seit dem 31.03.2010 für Waren der Warenklasse 12, nämlich für motor vehicles, namely, automobiles, trucks, vans, sport utility vehicles, motor homes, travel trailers, and buses and engines therefore eingetragen ist.

Ob die Bezeichnung „Clean Diesel“ in diesem Zusammenhang zutreffend oder gar irreführend ist, wenn die Grenzwerte nur bei Kontrollen aber nicht auf der Straße eingehalten werden, mag letztlich jeder für sich entscheiden. Nach deutschem Recht wäre jedenfalls die Markeneintragung selbst nicht zu beanstanden, weil die Marke wohl nicht entgegen des absoluten Schutzhindernisses gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG eingetragen worden wäre. Nach dieser Vorschrift dürfen solche Marken nicht eingetragen werden, die für sich genommen geeignet sind, das Publikum insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geographische Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu täuschen. Im Falle des Volkswagen Manipulationsskandals könnte allenfalls darüber diskutiert werden, ob die Bezeichnung „Clean Diesel“ im Zusammenhang mit manipulierten Abgaswerten bei Dieselfahrzeugen irreführend verwendet wurde, was dann aber eine wettbewerbsrechtliche Frage ist (§ 5 UWG). Dann wäre im Rahmen des § 5 UWG anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles zu prüfen, wodurch die Irreführung hervorgerufen wird, z. B. ob sie nur bei einer bestimmten Benutzungsform, durch das Fehlen bestimmter Hinweise, nur im Hinblick auf bestimmte Waren usw. vorliegt (vgl. BGH GRUR 1981, 657  Schlangenzeichen). Dass die Marke eingetragen wurde, spielt bei der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung keine Rolle und ist insbesondere kein Indiz dafür, dass die Marke im konkreten Fall nicht täuschend benutzt wird (BGH GRUR 1955, 251  Silberal; BGH GRUR 1984, 737, 738  Ziegelfertigstütze). Der markenrechtliche Irreführungsschutz von § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG ist demgegenüber vorgelagert. So soll schon im Eintragungsverfahren verhindert werden, dass Marken, deren Täuschungseignung bereits zum Zeitpunkt der Eintragung ersichtlich ist, eingetragen werden. Wieder was gelernt 😉

Bei all der negativen PR in diesen Tagen zum Thema #Dieselgate beglückwünschen wir die Volkswagen AG jedenfalls für den Titel zur Marke des Monats September.

Wenn Sie Fragen zur Marke des Monats haben oder an einer Markenanmeldung interessiert sind, stehe ich Ihnen wie immer gerne zur Verfügung.

 

Christian Welkenbach
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Marke des Monats :D

Unsere Marke des Monats Februar kommt dieses Mal aus der Landeshauptstadt Nordrhein-Westfalens und ist ein bei WhatsApp, Facebook und Twitter übliches Emoticon, nämlich ein lachender bzw. breit grinsender Smiley. Als Bildmarke sieht das dann so aus:

Kenner sagen, dass bei dem 😀 die Nase fehlt (hier eine Übersicht über die gängigsten Emoticons), aber das ist letztlich wohl Geschmackssache. Hauptsache, der lachende Smiley wurde für die Landeshauptstadt Düsseldorf eingetragen, und zwar EU-weit als Bildmarke seit Oktober 2014 in den Klassen 16, 25, 35, 38, 39, 41, 42 und 43, also alles was in Sachen Marketing online und offline benötigt wird.

Privatpersonen, die über WhatsApp mit ihren Freunden chatten und nun Angst haben, eine Abmahnung von der Stadt Düsseldorf zu erhalten, sei gesagt, dass sie in dieser Hinsicht nichts zu befürchten haben und weiterhin ihre Freude mit dem Zeichen 😀 oder auch 🙂 ausdrücken können: das Markenrecht findet grundsätzlich nur bei markenmäßiger Benutzung einer Marke zu geschäftlichen Zwecken Anwendung. Allerdings müssen sich Unternehmen, die gezielt mit dem Zeichen 😀 für ihre Leistungen z. B. in den Bereichen Papierwaren, Bekleidung, Werbung, Telekommunikation, Reise- und Transportwesen, Ausbildung und Fortbildung, Webdesign etc. werben möchten, angesichts der eingetragenen EU-Marke ernsthaft Gedanken machen. Das Europäische Markenamt in Alicante hätte sich ohne Weiteres auch auf den Standpunkt stellen können, dass die Eintragung der Marke wegen eines akuten Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen wird. In München hatte man beim DPMA übrigens schon seit über 2 Jahren überlegt, ob man die identische Marke 😀 für die Stadt Düsseldorf eintragen soll oder nicht. Der Status der entsprechenden Markenanmeldung (Anmeldenummer 3020120471315) wurde im Register zuletzt auf „Eintragung nicht möglich“ gesetzt. Sowohl als deutsche als auch als europäische Wort-/Bildmarke ist übrigens auch noch die folgende Marke eingetragen:

https://www.tmdn.org/tmview/trademark/image/DE503020120471323

Offensichtlich nach dem Motto „doppelt abgesichert hält besser“ verfügen übrigens die anwaltlichen Vertreter der Stadt Düsseldorf Bird & Bird LLP über eine weitere ältere Marke im Ähnlichkeitsbereich unserer Marke des Monats:

https://oami.europa.eu/copla/image/CJ4JX4FZVCC523YA2TMALSKFLGRTHZ4NP6ZAR3DEBDSMSA6YPZZ7NDB6VENU223ZTFHB3BEO3SPH4

Die EU-Marke ist seit dem 09.02.2012 für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 9, 16, 25, 35 und 38 eingetragen. Aufgrund der älteren Markenrechte müsste die Landeshauptstadt Düsseldorf hier eigentlich über eine Lizenz verfügen. Andererseits dürfte die Stadt bereits durch das Verbot der Wahrnehmung widerstreitender Interessen ihrer Anwälte, der Kollegen von Bird & Bird abgesichert sein, die nicht einerseits für ihren Mandanten eine Marke anmelden und andererseits aus einer eigenen Marke gegen diese Marke vorgehen können.

Also aufgepasst und Augen auf bei der Wahl der Kennzeichen für die neue Kampagne! Nicht, dass aus unserer amtierenden Marke des Monats Februar abgemahnt werden muss 😉

Und nicht, dass Sie jetzt auf die Idee kommen, den allseits beliebten Zwinkersmiley als Wortmarke anzumelden…

 

 

Marke des Monats: 2015

Schweinchen Glückwunsch Silvester 2015Mit den besten Wünschen für das neue Jahr präsentieren wir heute die erste Marke des Monats im Jahre 2015.

Ja…. das war es schon.

…..kein Scherz.

Die Jahreszahl 2015 ist als Wortmarke bereits seit dem Jahre 2003 für die DEUTZ AG für folgende Waren der Klassen 7, 9 und 12 im Markenregister des DPMA eingetragen:

Feste und fahrbare Verbrennungskraftmaschinen, ausgenommen für Landfahrzeuge, insbesondere Dieselmotoren und Gasmotoren als Neu-, Teile-, Austauschmotoren sowie Aggregate mit derartigen Verbrennungskraftmaschinen und Elektrogeneratoren oder Pumpen oder Kompressoren und Neu-, Austausch-, aufgearbeitete und instandgesetzte Teile solcher Verbrennungskraftmaschinen; Bauelemente für die Kraftstoffeinspritzung und Abgasnachbehandlung von Verbrennungskraftmaschinen und mechanische Steuerungs- und Regelungsgeräte für solche Verbrennungskraftmaschinen und Aggregate; Teile von Verbrennungskraftmaschinen, nämlich elektronische Regelungs-, Steuerungs- und Überwachungsapparate, -geräte und -instrumente sowie Software und aus vorgenannten Waren zusammengesetzte Systeme für die Kraftstoffeinspritzung und Abgasnachbehandlung bei festen und fahrbaren Verbrennungskraftmaschinen sowie bei Verbrennungskraftmaschinen für Land- und Wasserfahrzeugen; Teile von Land- und Wasserfahrzeugen, nämlich Verbrennungskraftmaschinen, insbesondere Dieselmotoren und Gasmotoren sowie Teile solcher Verbrennungskraftmaschinen; Bauelemente für die Kraftstoffeinspritzung und Abgasnachbehandlung von Verbrennungskraftmaschinen und mechanische Steuerungs- und Regelungsgeräte für die Verbrennungskraftmaschinen.

Nun denn.

Die Marke wird offenkundig auch rechtserhaltend benutzt, zumindest für Verbrennungsmotoren für Baumaschinen:

http://www.deutzamericas.com/products/

Grund genug also um der Marke 2015 zur Auszeichnung als erste Marke des Monats des Jahres 2015 zu gratulieren.

In diesem Sinne: Bleiben Sie markenbewusst!

Wenn Sie Fragen zu dieser Eintragung haben oder an einer kennzeichenrechtlichen Beratung interessiert sein, würde ich mich freuen, wenn Sie mich kontaktieren:

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BGH entscheidet Streit der Familienunternehmen „Peek & Cloppenburg KG“ über bundesweite Werbung

adlerDer unter anderem für das Kennzeichenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute in fünf Verfahren über die Frage entschieden, wie eine bundesweite Werbung von Unternehmen mit identischer Unternehmensbezeichnung gestaltet sein muss.

Die Parteien sind rechtlich und wirtschaftlich unabhängige Unternehmen, die seit Jahrzehnten unter der Bezeichnung „Peek & Cloppenburg KG“ zahlreiche Bekleidungshäuser im Bundesgebiet betreiben. Die Klägerin hat ihren Sitz in Hamburg und ist im norddeutschen Raum tätig. Die Beklagte, die ihren Sitz in Düsseldorf hat, betreibt Bekleidungshäuser im Westen, Süden und in der Mitte Deutschlands. In den Verfahren hat die Klägerin die Beklagte wegen bundesweiter Werbung auf Unterlassung in Anspruch genommen. Sie hat sich darauf berufen, im norddeutschen Raum werde ihr aufgrund der gleichlautenden Unternehmensbezeichnungen die Werbung der Beklagten zugerechnet.

Das Berufungsgericht hat der Beklagten die beanstandete Werbung verboten. Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidungen des Berufungsgerichts in den fünf Verfahren aufgehoben.

Zwischen den Parteien besteht aufgrund der seit Jahrzehnten unbeanstandet nebeneinander benutzten identischen Unternehmensbezeichnungen eine kennzeichenrechtliche Gleichgewichtslage, auf die die Grundsätze des Rechts der Gleichnamigen anwendbar sind. Diese Gleichgewichtslage hat die Beklagte durch die Ausdehnung ihrer Werbemaßnahmen auf den norddeutschen Raum gestört, in dem nur die Klägerin tätig ist. Da die Beklagte an einer Werbung in bundesweit vertriebenen Medien aber ein anzuerkennendes Interesse hat, kann ihr die Werbung nicht generell verboten werden. Die Beklagte muss vielmehr in der Werbung die Leser der Anzeigen in geeigneter Weise darüber aufklären, dass es zwei Gesellschaften mit der identischen Bezeichnung „Peek & Cloppenburg KG“ gibt und von welchem der beiden Unternehmen die Werbung stammt. Dies ist in den beanstandeten Anzeigen auch geschehen. Anders als das Oberlandesgericht hat der Bundesgerichtshof diese Hinweise als ausreichend erachtet. Sie sind dadurch gekennzeichnet, dass unter dem Firmennamen „Peek & Cloppenburg“ in etwas kleinerer Schrift der Zusatz „Düsseldorf“ und darunter ein dreizeiliger Text steht, der darüber aufklärt, dass es zwei unabhängige Unternehmen „Peek & Cloppenburg“ mit Sitzen in Düsseldorf und Hamburg gebe und dass es sich bei dieser Anzeige ausschließlich um eine Information des Düsseldorfer Unternehmens handele. Der Bundesgerichtshof hat es ausreichen lassen, dass dieser Hinweis dem Unternehmensnamen zugeordnet sei. Keinesfalls müsse der Zusatz in seiner Größe und Gestaltung der Werbebotschaft – etwa den dort abgebildeten Modellen – entsprechen. Der Bundesgerichtshof hat deshalb eine Verletzung des Unternehmenskennzeichens der Klägerin durch die bundesweite Werbung der Beklagten und einen Verstoß gegen das Irreführungsverbot verneint und insoweit die Klagen abgewiesen.

Die Klägerin hatte sich allerdings auch auf eine vertragliche Vereinbarung mit der Beklagten berufen, wonach die Parteien keine Werbung im Tätigkeitsbereich der jeweils anderen Partei betreiben dürfen. Der Bundesgerichtshof hat die Sache insoweit unter Hinweis auf die kartellrechtlichen Grenzen, denen solche Abgrenzungsvereinbarungen unterliegen, an das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit die hierzu erforderlichen Feststellungen getroffen werden.

BGH, Urteil vom 24. Januar 2013 – I ZR 58/11

LG Hamburg – Urteil vom 9. April 2009 – 327 O 533/08

OLG Hamburg – Urteil vom 17. März 2011 – 3 U 69/09

und

BGH, Urteil vom 24. Januar 2013 – I ZR 59/11

LG Hamburg – Urteil vom 13. November 2008 – 327 O 265/08

OLG Hamburg – Urteil vom 17. März 2011 – 3 U 255/08

und

BGH, Urteil vom 24. Januar 2013  – I ZR 60/11

LG Hamburg – Urteil vom 29. Juli 2010 – 327 O 686/09

OLG Hamburg – Urteil vom 17. März 2011 – 3 U 142/10

und

BGH, Urteil vom 24. Januar 2013  – I ZR 61/11

LG Hamburg – Urteil vom 29. Juli 2010 – 327 O 676/09

OLG Hamburg – Urteil vom 17. März 2011 – 3 U 139/10

und

BGH, Urteil vom 24. Januar 2013  – I ZR 65/11

LG Hamburg – Urteil vom 29. Juli 2010 – 327 O 569/09

OLG Hamburg – Urteil vom 17. März 2011 – 3 U 140/10

Karlsruhe, den 24. Januar 2013

Quelle: (C) Pressestelle des Bundesgerichtshofs

OLG Frankfurt: Kündigung eines kennzeichenrechtlichen Unterlassungsvertrages wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage

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OLG Frankfurt, Urteil vom 04.10.2012, Az.: 6 U 217/11

Leitsatz

 

1. Ist wegen des Vorwurfs der Verletzung einer Wort-/Bildmarke eine strafbewehrte Unterlassungserklärung unter der auflösenden Bedingung der Löschung der Marke abgegeben worden, weil bei Vertragsschluss beide Parteien übereinstimmend davon ausgegangen sind, dass der vom Verletzer erhobene Einwand der fehlenden Unterscheidungskraft des Wortbestandteils der Marke („fishtailparkas“) wegen des markenrechtlich vermeintlich unerheblichen – vom Verletzer nicht benutzten – Bildbestandteils nur mit einem Löschungsantrag geltend gemacht werden könne, kann der Unterlassungsvertrag wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage gekündigt werden, wenn der Löschungsantrag sodann mit der Begründung zurückgewiesen wird, die Wort-/Bildmarke sei ungeachtet der fehlenden Unterscheidungskraft des Wortbestandteils allein wegen der Unterscheidungskraft des Bildbestandteils zu Recht eingetragen worden.2. In dem unter Ziffer 1. geschilderten Fall kann der Gläubiger jedoch die Zahlung einer Vertragsstrafe für Zuwiderhandlungen gegen die übernommene Unterlassungsverpflichtung verlangen, die vor der Kündigung des Unterlassungsvertrages begangen worden sind; dem steht insbesondere nicht der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) entgegen.

 

Tenor

 

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 24.08.2011 verkündete Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main teilweise abgeändert.

Die Klage wird hinsichtlich des Unterlassungsausspruchs (Klageantrag zu 5.) insgesamt abgewiesen.

Auf die Widerklage wird festgestellt, dass die Unterlassungserklärungen der Beklagten zu 1) und 2) vom 18.11.2009, die vom Kläger am 18.11.2009 angenommen wurden, und/oder die Unterlassungserklärungen der Beklagten zu 1) und 2) vom 24.11.2009, die vom Kläger am 25.11.2009 angenommen wurden, durch Kündigung der Beklagten zu 1) und 2) vom 13.10.2010 unwirksam sind.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Anschlussberufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten der ersten Instanz haben der Kläger 45 % und die Beklagten 55 % zu tragen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 92 % und die Beklagten 8 % zu tragen. Die Kosten der Streithilfe werden zu 92 % dem Kläger auferlegt; im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

 

Gründe

 

I.
Der Kläger ist Inhaber der u.a. für Oberbekleidung eingetragenen Wort-/Bildmarke

 

Abbildung

(DE-302009000717) mit Priorität mit 30.01.2009 und nimmt die Beklagten auf Unterlassung sowie auf Zahlung von Vertragsstrafen und Abmahnkosten in Anspruch.

Wegen der Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil (Bl. 401 ff. d.A.) Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO)

Das Landgericht hat dem Unterlassungsantrag (Klageantrag zu 5.) sowie den Zahlungsanträgen bezogen auf die Kosten der Abmahnungen vom 19.11.2009 und 06.10.2010 (Klageanträge zu 3. und 6.) und bezogen auf die Vertragsstrafen (Klageanträge zu 2. und 4.) jeweils teilweise stattgegeben und die Klage im Übrigen wie auch die Widerklage abgewiesen.

Mit der Berufung wiederholen und vertiefen die Beklagten ihren Rechtsstandpunkt, dass sich aus den Unterlassungserklärungen vom 18.11.2009 und 24.11.2009 keinerlei Rechtsfolgen für die Beklagten herleiten lassen.

Die Beklagten beantragen,

das angefochtene Urteil mit der Maßgabe abzuändern, dass
1. die Klage abgewiesen und
2. auf die Widerklage hin festgestellt wird,

a) dass die Unterlassungserklärungen der Beklagten zu 1) und 2) vom 18.11.2009, die vom Kläger am 18.11.2009 angenommen wurden, und/oder die Unterlassungserklärungen der Beklagten zu 1) und 2) vom 24.11.2009, die vom Kläger am 25.11.2009 angenommen wurden,
aa) mit Rechtskraft des Beschlusses des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 01.04.2011 – Az.: 30 2009 000 717 – S 301/09 Lösch –
hilfsweise zu aa)
bb) durch Kündigung der Beklagten zu 1) und 2) vom 13.10.2010,
hilfsweise zu bb)
cc) durch Kündigung der Beklagten zu 1) und 2) vom 04.10.2012
unwirksam sind,
hilfsweise zu a)
b) dass die Beklagten nicht verpflichtet sind, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr ohne Zustimmung des Klägers Armeebekleidung über das Internet zum Kauf anzubieten oder anbieten zu lassen, wenn dies geschieht unter Verwendung des Zeichens „fishtailparkas and more“ oder unter Verwendung der Domain fishtailparka.com und/oder fishtailparka.eu.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil, soweit seiner Klage stattgegeben worden ist, unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens. Dabei stützt er sich hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs nur noch auf Vertrag und nicht (mehr) auf die §§ 14, 15 MarkenG.

Außerdem hat er mit am 06.03.2012 eingegangenen Schriftsatz Anschlussberufung eingelegt, mit der er die Festsetzung der Vertragsstrafen als zu niedrig beanstandet. Hilfsweise stützt er die Klageforderung auf die Verwendung des Zeichens „fishtailparka and more“ vom 19.11.2009 unter der Domain fishtail-parka.com.

Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagten zu 1) und 2) zu verurteilen, an ihn jeweils einen weiteren Betrag in Höhe von 18.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Anschlussberufung zurückzuweisen.

II.
Die Berufung der Beklagten ist überwiegend begründet, die Anschlussberufung des Klägers dagegen unbegründet.

Dem Kläger steht ein vertraglicher Unterlassungsanspruch nicht mehr zu.

Zwar bestand ursprünglich eine Unterlassungsverpflichtung aufgrund der Unterwerfungserklärung vom 18.11.2009, die mit der Unterwerfungserklärung vom 24.11.2009 wiederholt und bestätigt wurde. Der zwischen den Parteien bestehende Unterlassungsvertrag endete jedoch aufgrund der von den Beklagten ausgesprochenen Kündigung vom 13.10.2010.

Wie jedes andere Dauerschuldverhältnis kann auch ein Unterlassungsvertrag durch außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund gekündigt werden, wenn dem Schuldner die weitere Erfüllung des Vertrages nicht länger zumutbar ist, etwa wenn die tatsächlichen Umstände, auf denen die Unterwerfung maßgeblich beruht oder die mit ihr jedenfalls im Zusammenhang standen, entfallen sind (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 30. Aufl., § 12 Rn. 1.161 m.w.N.; BGH, GRUR 2012, 949 – Missbräuchliche Vertragsstrafe, Tz. 22).

Dabei kann der – etwa aufgrund einer Änderung der Gesetzeslage oder Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung bewirkte – Wegfall des dem vertraglich vereinbarten Verbot zugrunde liegenden gesetzlichen Unterlassungsanspruchs einen wichtigen Grund, der die Kündigung des Unterlassungsvertrages wegen Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung rechtfertigt, darstellen. Der auf die Grundsätze von Treu und Glauben gestützte und nur ausnahmsweise anzunehmende Wegfall der Bindungswirkung beruht im Wesentlichen auf der Überlegung, dass dem Gläubiger das Vorgehen aus dem Unterlassungsvertrag dann verwehrt sein müsse, wenn ihm der durch die Unterwerfungserklärung gesicherte Anspruch eindeutig nicht mehr zusteht und der Gläubiger kein schützenswertes Interesse an der Vertragsfortsetzung hat (vgl. BGH, BGHZ 133, 316 – Altunterwerfung I, Tz. 28; GRUR 2001, 85 – Altunterwerfung IV, Tz. 16; OLG Karlsruhe, WRP 2012, 1296, juris-Rn. 21).

Vorliegend waren sich die Parteien bei Abschluss des Unterlassungsvertrages vom 18.11.2009 in der rechtlichen Bewertung einig, dass die Markeneintragung bis zur Löschung der Marke Bindungswirkung entfaltete, weshalb die Beklagten auch die Unterlassungsverpflichtung vom Rechtsbestand der Marke abhängig gemacht haben. Beide Seiten waren sich des Weiteren bewusst, dass die Streitmarke einen Bildbestandteil aufwies, den sie indessen übereinstimmend als unerhebliche Verzierung ansahen. Dies folgt aus den Ausführungen in der klägerischen Abmahnung vom 09.11.2009 (Anlage K 2 = Bl. 23 ff. d.A.) auf Seite 7 und dem Antwortschreiben der Beklagten vom 18.11.2009 (Anlage K 3 = Bl. 42 ff. d.A.), in dem diese sich dieser Ansicht letztlich angeschlossen haben.

Das beim DPMA von den Beklagten zu 1) eingeleitete Löschungsverfahren hat zwar nicht zur Löschung der klägerischen Marke geführt. Es hat aber gezeigt, dass die von beiden Parteien dem Unterlassungsvertrag zugrunde gelegte Annahme, der Bildbestandteil der Marke sei für die Verwechslungsgefahr ohne Bedeutung, gerade nicht von dem DPMA geteilt wurde. So hat es den Wortbestandteil „fishtailparkas“ des streitgegenständlichen Wort-/Bildzeichens jedenfalls in Bezug auf die Ware „Oberbekleidung“ lediglich als beschreibend angesehen. Demgegenüber sei indessen die graphische Ausgestaltung des Zeichens geeignet, die erforderliche Unterscheidungskraft zu begründen.

Damit ist die Geschäftsgrundlage für den Unterlassungsvertrag, die sich ausdrücklich nur auf eine Verwendung des Wortbestandteils der Streitmarke bezieht, entfallen (§ 313 Abs. 2 BGB). Die für den Vertragsschluss wesentliche gemeinsame Vorstellung der Vertragsparteien, dass für den Ausgang des Löschungsverfahrens allein die Frage der Unterscheidungskraft des Wortbestandteils maßgeblich sein würde, hat sich im Nachhinein als falsch bzw. zumindest als zweifelhaft erwiesen. Insoweit wird auch nicht der Streit der Parteien, der mit dem Unterwerfungsvertrag beigelegt werden sollte, nachträglich wieder eröffnet. Diese besondere Konstellation ist somit vergleichbar mit einem aufgrund einer Änderung der Gesetzeslage oder Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung bewirkten Wegfall des dem vertraglich vereinbarten Verbot zugrunde liegenden gesetzlichen Unterlassungsanspruchs, weil sich die hinter den Erklärungen stehende rechtliche Rahmensituation und die gemeinsame Bewertungsgrundlage nachträglich geändert haben.

Aufgrund dessen waren die Beklagten berechtigt, den Unterwerfungsvertrag zu kündigen (§ 313 Abs. 3 S. 2 BGB), wodurch der vertragliche Unterlassungsanspruch, der allein noch Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, für die Zukunft entfallen ist.

Auch wenn sich dabei die Kündigung vom 13.10.2010 ausdrücklich nur auf die Unterwerfungserklärung vom 18.11.2009 bezieht, erstreckte sich diese auch auf die Unterwerfungserklärung vom 24.11.2009. Denn beide Erklärungen haben nur eine einheitliche Unterlassungsverpflichtung begründet. Der Vergleich beider Erklärungen zeigt, dass die zweite nach Beanstandung eines weiteren Verstoßes die erste lediglich wiederholt und bestätigt.

Insoweit war unter Abänderung des angefochtenen Urteils der mit dem Klageantrag zu 5. geltend gemachte Unterlassungsanspruch insgesamt abzuweisen.

Demgegenüber bestand die Unterlassungsverpflichtung entgegen der Ansicht der Berufung für die Zeit vor dem 13.10.2010 fort, so dass die Beklagten weiterhin zur Zahlung der Abmahnkosten und der verwirkten Vertragsstrafen verpflichtet sind.

Insbesondere hat die Unterlassungsverpflichtung nicht aufgrund des Eintritts einer auflösenden Bedingung (§ 158 Abs. 2 BGB) geendet.

Die beiden Unterlassungserklärungen vom 18.11. und 24.11.2009 wurden zwar jeweils „unter der auflösenden Bedingung des Fortfalls des Markenschutzes für die … Wort-Bildmarke“ DE-302009000717 abgegeben. Mit Recht ist jedoch das Landgericht davon ausgegangen, dass die Unterwerfungserklärung nach dem Willen der Parteien nicht schon für den Fall, dass das DPMA wie erfolgt den Wortbestandteil als rein beschreibend ansehen würde, in Wegfall geraten sollte. Denn den Fall, dass das DPMA gleichwohl die Marke – im Hinblick auf die prägende Wirkung des Bildbestandteils – nicht löschen würde, haben die Parteien gerade nicht bedacht. Zutreffend weist das Landgericht in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Unterlassungserklärung insoweit auch nicht zwischen dem Wort- und dem Bildbestandteil des Kombinationszeichens differenziert. Darüber hinaus würde eine derartige Auslegung auch nicht mit dem Wortlaut der Erklärung im Einklang stehen. Der Markenschutz ist vorliegend aufgrund der Entscheidung im Löschungsverfahren nicht entfallen. Das DPMA hat gerade die Streitmarke nicht gelöscht. Dies wäre aber für den Eintritt der Bedingung erforderlich gewesen (vgl. OLG Karlsruhe, WRP 2012, 1296, juris-Rn. 24.).

Die Beklagten können auch nicht die Rückgängigmachung des für sie nachteiligen Vertrags gemäß den §§ 311 Abs. 2, 280 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB wegen Verschuldens bei Vertragsschluss verlangen.

Ein solcher Anspruch kann zwar unter Umständen in Betracht kommen, wenn sich der Schuldner aufgrund einer fahrlässig falschen Darstellung des Gläubigers zur Unterlassung verpflichtet hat (vgl. Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 12 Rn. 1.165). Er setzt jedoch voraus, dass ein Beteiligter nach Einleitung von Vertragsverhandlungen oder nach Begründung eines ähnlichen konkreten Verhältnisses Sorgfaltspflichten gegenüber einem anderen Beteiligten schuldhaft verletzt hat, die sich aus dem durch die Einleitung von Vertragsverhandlungen oder dergleichen begründeten besonderen Vertrauensverhältnis ergeben (vgl. OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2002, 213, juris-Rn. 19). Insoweit ist allein eine objektiv unbegründete Abmahnung für sich noch nicht ausreichend. Es müssen vielmehr weitere Umstände hinzukommen, insbesondere wenn dem Schuldner, zu dessen allgemeinem Lebensrisiko die Konfrontation mit unberechtigten Ansprüchen gehört, alles an die Hand gegeben wird, was er benötigt, um sich durch eigene Erkundigungen – und diese obliegen ihm selbst – über die Rechtslage zu vergewissern, statt „blindlings“ den Aussagen des Gläubigers zu folgen (vgl. BGH, NJW 1995, 715, juris-Rn. 28, 31; OLG Hamm, MMR 2012, 538, juris-Rn. 51 f.; OLG Köln, GRUR 2001, 525, juris-Rn. 89).

Vorliegend kann von einer für das Zustandekommen des Unterlassungsvertrages ursächlichen Sorgfaltspflichtverletzung des Klägers nicht ausgegangen werden, der im Übrigen aufgrund der Eintragung der Streitmarke auf die Richtigkeit der Amtsprüfung vertrauen durfte (vgl. Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., Vor §§ 14-19d Rn. 415). Dass der Kläger eine Auffassung vertreten hat, die später das DPMA nicht geteilt hat, stellt für sich keine Verletzung vorvertraglicher Pflichten dar, insbesondere ist dies nicht erkennbar von sachfremden, nicht schutzwürdigen Interessen (vgl. Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 8 Rn. 4.10) getragen. Die Beklagten waren sich darüber hinaus der Zweifelhaftigkeit der Inanspruchnahme bewusst, wenn sie sich auch auf andere Gründe gestützt haben als die, die nach der Entscheidung des DPMA maßgeblich waren. So heißt es in ihrem Anschreiben vom 18.11.2009, mit dem sie die Unterwerfungserklärung übermittelten:

„… ich … weise darauf hin, dass diesseits erhebliche Bedenken an der Eintragungsfähigkeit der Wort-/Bildmarke „fishtailparkas“ Ihres Mandanten bestehen …Dennoch sind unsere Mandanten aus rein wirtschaftlichen Gründen nicht an einer gerichtlichen Auseinandersetzung mit Ihrer Partei interessiert, so dass die anliegende strafbewehrte Unterlassungserklärung … abgegeben haben.“ (Anlage 3 = Bl. 42 f. d.A.).

Ein entsprechender Schadensersatzanspruch ist somit nicht gegeben.

Schließlich steht der Geltendmachung der Ansprüche des Klägers auf Zahlung der Abmahnkosten und der Vertragsstrafen, die in der Zeit vor dem Wirksamwerden der Kündigung des Unterlassungsvertrages entstanden sind, auch nicht der Einwand des Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) entgegen.

Die Berufung auf ein nicht (rechtzeitig) gekündigtes Vertragsstrafeversprechen kann rechtsmissbräuchlich sein, wenn der vertraglich gesicherte gesetzliche Unterlassungsanspruch dem Gläubiger aufgrund einer zwischenzeitlich eingetretenen Änderung (z.B. Gesetzesänderung oder Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung) unzweifelhaft, d.h. ohne dass es weiterer Feststellungen oder einer Wertungsentscheidung bedarf, nicht mehr zusteht (vgl. BGH, GRUR 2012, 949 – Missbräuchliche Vertragsstrafe, Tz. 22; OLG Karlsruhe, WRP 2012, 1296, juris-Rn. 35; Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 12 UWG Rn. 1.164).

Hier liegt zwar eine nachträgliche Veränderung der gemeinsamen rechtlichen Bewertungsgrundlage vor, die für die Abgabe der Unterwerfungserklärung ursächlich war, und die zur Kündigung des Unterlassungsvertrages berechtigt.

Anders als in dem Fall, in dem das DPMA eine Marke gelöscht hat, war hier der gesetzliche Unterlassungsanspruch nicht unzweifelhaft entfallen. Auch wenn man es nach der Entscheidung des DPMA im Löschungsverfahren zwischen den Parteien als feststehend ansieht, dass allein dem Bildbestandteil der Streitmarke Unterscheidungskraft zukommt, bedarf es einer zusätzlich vorzunehmenden Wertung, ob in diesem Licht die vom Kläger ursprünglich beanstandeten Markenverstöße nunmehr anders zu beurteilen sind. Hier liegt es gerade nicht auf der Hand, ob die tatsächlichen Umstände eine Lösung vom Unterlassungsvertrag erlauben. Hierauf hat auch das Landgericht zu Recht hingewiesen.

Dies rechtfertigt es, den bestehenden Unterlassungsvertrag nur nach einer gestaltenden Erklärung als hinfällig zu betrachten. Das Erfordernis der Kündigungserklärung dient hier vor allem der Rechtssicherheit. Aufgrund der Kündigung hat der Gläubiger die Möglichkeit, eine Klärung herbeizuführen, bevor es zu weiteren Verstößen kommt. Das Erfordernis der Kündigung bedeutet, dass sich der Schuldner entscheiden muss, ob er an dem Unterlassungsvertrag festhalten möchte oder nicht. Spricht er die Kündigung aus, macht er damit deutlich, dass nunmehr die Gefahr eines erneuten Markenrechtsverstoßes besteht. Der Markeninhaber kann daraus gegebenenfalls einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch herleiten (vgl. BGH, BGHZ 133, 331 – Altunterwerfung II, juris-Rn. 49).

Aufgrund dessen steht den Beklagten vorliegend der Missbrauchseinwand nicht zur Seite.

Der Kläger kann daher die vom Landgericht zugesprochenen Abmahnkosten für die Abmahnungen vom 19.11.2009 und 06.10.2010 verlangen. Insoweit war die Berufung zurückzuweisen; insbesondere haben die Beklagten gegen die Höhe dieser Kosten keine Einwände erhoben.

Entsprechendes gilt für die zugesprochenen Vertragsstrafenansprüche.

Dass die Beklagten die Vertragsstrafen verwirkt haben, nachdem sie am 18.11.2009 Armeebekleidung unter der Domain fishtail-parka.eu und fishtail-parka.com im Cache von Google sowie im Oktober 2010 unter der Domain fishtail-parka.de/shop/ angeboten haben, wird mit der Berufung nicht angegriffen.

Die Höhe der vom Landgericht herabgesetzten Vertragsstrafen ist auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass nicht nur die Beklagte zu 1), sondern auch der Beklagte zu 2) eine Vertragsstrafe verwirkt hat, nicht zu beanstanden.

Zu Recht hat dabei das Landgericht die Einzelverstöße vom 19.11.2009 zu einer Vertragsstrafe zusammengefasst. Die Beklagten haben es versäumt, auf den von ihnen unterhaltenen Internetseiten die nach der am Vortag abgegebenen Unterlassungserklärung erforderlichen Änderungen vorzunehmen. Die Einzelverstöße hängen in einer Weise zusammen, dass sie gleichartig sind und unter einheitlicher Außerachtlassung derselben Pflichtenlage begangen wurden. Durch die unvollständige Umstellung des Internetauftritts konnten sich die Beklagten keine wesentlichen Vorteile für ihre Geschäftstätigkeit verschaffen; erst recht wurde der Kläger hierdurch in seinen geschäftlichen Interessen nicht nennenswert gestört oder behindert. Daher ist die Vertragsstrafenhöhe bei interessengerechter Betrachtung nur dann zu rechtfertigen, wenn – jedenfalls im Zusammenhang mit der unmittelbar nach der Unterwerfung erforderlichen Änderung der einzelnen Internetseiten – etwa festzustellende Verstöße auf mehreren Seiten der Beklagten zu einer Zuwiderhandlung im Sinne des Vergleichs zusammengefasst werden (vgl. Senat, Urt. vom 06.05.2010, Az.: 6 U 190/09 m.w.N.). Dies gilt auch, soweit man die mit der Anschlussberufung hilfsweise geltend machte Verwendung des Zeichens „fishtailparka and more“ vom 19.11.2009 unter der Domain fishtail-parka.com berücksichtigen würde.

Bezüglich des Angebots vom Oktober 2010 haben die Beklagten entgegen der Ansicht der Anschlussberufung nur eine Vertragsstrafe verwirkt, weil die Unterlassungserklärungen vom 18.11. und 24.11.2009, wie ausgeführt, nur eine einheitliche Unterlassungsverpflichtung begründet haben.

Insoweit hatten die Berufung wie auch die Anschlussberufung keinen Erfolg.

Aus obigen Gründen war der Widerklage unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils auf den in der Berufungsinstanz gestellten und als sachdienliche Klageänderung zuzulassenden (§ 533 Nr. 1 ZPO) Antrag zu 2 a) – jedoch nur im Umfang des hierzu gestellten Hilfsantrages zu bb) – stattzugeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Gründe für eine Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich. Die Entscheidung beruht auf einer einzelfallbezogenen Bewertung der hier maßgeblichen Umstände auf Grundlage der höchstrichterlichen Vorgaben in den o.g. Entscheidungen des Bundesgerichtshofs.

Die Marke des Monats April ;-)

Marketing-Coup auf Evangelisch (Priorität ist alles im Markenrecht)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 
© Stephan Rürup, www.stephanruerup.de

 

 

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Christian Welkenbach
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Kein Markenschutz für das ! (Ausrufezeichen)

ausrufezeichenDas Europäische Gericht Erster Instanz (EuG) hat entschieden, dass ein Ausrufezeichen nicht als Gemeinschaftsmarke eingetragen werden kann. Dem Bildzeichen fehle es von Hause aus an der erforderlichen Unterscheidungskraft, die allenfalls durch den Nachweis einer gemeinschaftsweiten Benutzung mit einer gewissen Bekanntheit erreicht werden kann. Dieser Nachweis ist der JOOP! GmbH in dem Markenanmeldeverfahren vor dem Harmonisierungsamt in Alicante (HABM) jedoch nicht gelungen. Nach einer entsprechenden Zurückweisung der Anmeldung legte die JOOP! GmbH dagegen Rechtsmittel ein, woraufhin das EuG die Zurückweisung des HABM bestätigte (Az.: Urteil in der Rechtssache T-75/08 und T-191/08 – JOOP! / HABM).

Auch die Bekanntheit der Markenanmelderin vermochte dieser nicht dazu verhelfen, das Ausrufezeichen für sich zu monopolisieren. Ein Zeichen, das andere Funktionen als die einer Marke im herkömmlichen Sinne erfüllt, sei nach Ansicht des EuG jedoch nur dann unterscheidungskräftig, wenn es unmittelbar als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren oder Dienstleistungen wahrgenommen werden kann, so dass die maßgebenden Verkehrskreise die Waren und Dienstleistungen des Markeninhabers ohne Verwechslungsgefahr von denen anderer betrieblicher Herkunft unterscheiden können. Die fehlende Unterscheidungskraft ergebe sich bei dem in Frage stehenden Bildzeichen insbesondere daraus, dass der Verbraucher nicht in der Lage sei, auf der Basis eines simplen Ausrufezeichens, das keine besondere Schriftgestaltung aufweist, sich vom Standardschriftbild nicht unterscheidet und vielmehr als bloße Anpreisung oder Blickfang wahrgenommen wird, auf die Herkunft der angemeldeten Waren zu schließen.

Es bleibt abzuwarten, ob die JOOP! GmbH gegen das Urteil des EuG nun Rechtsbeschwerde zum EuGH einlegen wird. Die Erfolgsaussichten dürften sich im überschaubaren Rahmen aufhalten.

Grundsätzlich ist jedem Markenanmelder zu empfehlen, sich im Vorfeld der Anmeldung über die Schutzfähigkeit der Marke, auch im Falle eines reinen Bildzeichens, beraten zu lassen. Auf diese Weise können unnötige Kosten vermieden werden.

Sollten Sie Fragen zu dieser Entscheidung haben oder an einer markenrechtlichen Beratung interessiert sein, stehen wir Ihnen unter www.tci-law.de jederzeit gerne zur Verfügung

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BGH: Keine UHU-Farbmarke aufgrund Verkehrsgeltung

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(Bildquelle: © uhu.at)

Der u. a. für Kennzeichenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat am 19.02.2009 (Az.: I ZR 195/06) entschieden, dass sich der bekannte Klebstoffhersteller „UHU“ nicht auf eine Marke an der besonderen Farbkombination gelb/schwarz aufgrund Verkehrsgeltung berufen kann.

Kennzeichenrechte können nicht nur durch Eintragung einer Marke im Markenregister entstehen, sondern auch durch bloße Benutzung eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr, soweit das Zeichen innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Marke Verkehrsgeltung erworben hat.

Zwar müsse eine Marke kraft Verkehrsgeltung nach § 4 Nr. 2 MarkenG nach Ansicht des BGH nicht zwingend graphisch darstellbar i.S. von § 8 Abs. 1 MarkenG zu sein. Für die Marke kraft Verkehrsgeltung gelte jedoch das Gebot der Bestimmtheit. Bei einer als Marke kraft Verkehrsgeltung beanspruchten Farbkombination wie in der Sache UHU müssten die systematische Anordnung und das flächenmäßige Verhältnis der Farben klar und eindeutig bestimmt sein. Dies hat der BGH im Ergebnis verneint, mit der Folge, dass der Mitbewerber weiterhin seine Klebstoffprodukte mit folgender Ausstattung bewerben und anbieten darf:

unbenannt201

Abweichend von der Entscheidung in dieser Sache, in der die Besonderheit in der Kombination und Anordnung der Farben zueinander nicht eindeutig bestimmt werden konnte, hat der BGH in der Vergangenheit sowohl Farbkombinationen als auch bloße Farbtöne als Marke für schutzfähig erachtet. So hatte der BGH bereits im Jahre 1998 die Kombination gelb/schwarz als eintragungsfähig angesehen (BGH, Beschluss vom 10. 12. 1998 – I ZB 20/96 – Farbmarke gelb/schwarz). Später konnte sich u. a. die Deutsche Telekom AG über eine Farbmarke in der Kombination magenta/grau freuen (BGH GRUR 1999, 730), außerdem der Tankstellenkonzern über das geschützte ARAL-blau (BPatG, GRUR 1999, 61) und schließlich auch ein bekannter Katzenfutterhersteller über die Farbmarke violletfarben (BGH GRUR 2001, 1154).

Tipp: Sollte Ihr neues Produkt eine individuelle Farbgebung besitzen und ein gewisser Marketingaufwand zur Erreichung einer schnellen Bekanntheit geplant sein, so könnte im Vorfeld der Produkteinführung durchaus über die Anmeldung einer Farbmarke nachgedacht werden. Sollte das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) die Marke für nicht hinreichend unterscheidungskräftig halten, kann die Anmeldung noch immer zurückgenommen werden. Ein Versuch war es in diesem Fall wert!

Sollten Sie Interesse an einer Markenanmeldung oder einer kennzeichenrechtlichen Beratung/Vertretung haben, sprechen Sie mich jederzeit gerne an unter:

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Was kann als Marke registriert werden?

Nach § 3 Markengesetz (MarkenG) können als Marke alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

Häufigste Anmeldeform einer Marke ist zunächst die sog. Wortmarke, die unabhängig von einer bestimmten Schriftart oder grafischen Darstellung als unterscheidungskräftiges Wortzeichen zur Eintragung angemeldet werden kann (Bsp.: NIKE).

Ebenfalls geläufig sind sog. Wort-/Bildmarken, die als Kombination zwischen einem bestimmten Markentext und einer besonderen grafischen Darstellung eingetragen werden können, z. B. das nachstehende Wort-Bild-Zeichen:

11

Darüber hinaus werden auch reine Bildzeichen, d. h. grafische Gestaltungen ohne Markentext, als Bildmarken eingetragen wie z. B. das bekannte „Swoosh“-Symbol der Fa. NIKE:

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Voraussetzung für die Eintragung ist stets, dass die erforderliche Unterscheidungskraft im Hinblick auf die angemeldeten Waren und Dienstleistungen besteht. Der Begriff „Fußball“ ist damit weder als Wortmarke für „Sportartikel“ (Klasse 28) noch als Wort-/Bildmarke mit nicht selbst unterscheidungskräftigen grafischen Zusätzen.Das Erfordernis derhinreichenden Unterscheidungskraft besteht jedoch auch für reine Bildmarken. So wäre die folgende Grafik ebenfalls nicht für „Sportartikel“ (Klasse 28) eintragungsfähig:

images2
Auch hier würde mangels Individualität der grafischen Darstellung eine entsprechende Bildmarke voraussichtlich als nicht unterscheidungskräftig beanstandet und letztlich zurückgewiesen werden.

Als weitere Markenformen sind denkbar:

– dreidimensionale Marke
– Hörmarke
– Kennfadenmarke
– sonstige Markenform

Als Hörmarke ist beispielsweise das bekannte Jingle der Deutschen Telekom registriert. Weniger bedeutend sind sog. Kennfadenmarken, mit denen farbige Streifen oder Fäden, die auf bestimmten Produkten angebracht sind, erfasst werden.

Die amtlichen Gebühren des Deutschen Patent- und Markenamts in München (DPMA) für die Markenanmeldung betragen unabhängig von der jeweiligen Markenform derzeit stets 300,- € einschließlich der Anmeldung in 3 Waren- und/oder Dienstleistungsklassen; jede weitere Klasse ab der 4. kostet zusätzlich je 100,- € Aufpreis. Auf entsprechenden Antrag kann noch eine beschleunigte Prüfung für zusätzlich 200,- € durchgeführt werden, was die Dauer zwischen Anmeldung und Eintragung erheblich reduzieren kann.

Hinzu kommen eventuelle Rechtsberatungskosten für die Durchführung des Anmeldeverfahrens sowie der Erstellung eines geeigneten Klassenverzeichnisses, das auf die künftig zu kennzeichnenden Waren und Dienstleistungen individuell zugeschnitten werden sollte.

Wichtig vor jeder Markenanmeldung ist eine Sondierung der Markenregister nach älteren Marken im Ähnlichkeitsbereich. Außerdem sollte nach ähnlichen Firmen- oder auch Domainnamen recherchiert werden, um einer späteren Inanspruchnahme durch Inhaber älterer Kennzeichenrechte vorzubeugen. Zusätzlich sollte eine durchgeführte Kollisionsrecherche durch einen Rechts- oder Patentanwalt schutzrechtlich ausgewertet werden, um Kollisionsgefahren frühzeitig zu erkennen und entsprechend handeln zu können.

Sollten Sie Interesse an einer Markenanmeldung oder einer kennzeichenrechtlichen Beratung/Vertretung haben, sprechen Sie mich jederzeit gerne an unter:

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