Marke des Monats: TDI CLEAN DIESEL

Unsere Marke des Monats kommt heute aus Kanada und hört auf den Namen „TDI CLEAN DIESEL“.

Nachdem sich das Gelächter über die Nominierung zur Marke des Monats gelegt hat und sich einige Autobauer in den USA fragen, wie sie an die wertvolle Manipulationssoftware rankommen können, um die strengen kalifornischen Abgasnormen unterwandern zu können, haben kanadische Behörden ebenfalls angekündigt Kontrollen bezüglich der zugelassenen Dieselfahrzeuge des Volkswagen Konzerns durchzuführen. Grund genug, einmal in das kanadische Markenregister zu schauen. Dabei stößt man unweigerlich auf die Wortmarke „TDI CLEAN DIESEL„, die zugunsten der VOLKSWAGEN AG dort seit dem 31.03.2010 für Waren der Warenklasse 12, nämlich für motor vehicles, namely, automobiles, trucks, vans, sport utility vehicles, motor homes, travel trailers, and buses and engines therefore eingetragen ist.

Ob die Bezeichnung „Clean Diesel“ in diesem Zusammenhang zutreffend oder gar irreführend ist, wenn die Grenzwerte nur bei Kontrollen aber nicht auf der Straße eingehalten werden, mag letztlich jeder für sich entscheiden. Nach deutschem Recht wäre jedenfalls die Markeneintragung selbst nicht zu beanstanden, weil die Marke wohl nicht entgegen des absoluten Schutzhindernisses gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG eingetragen worden wäre. Nach dieser Vorschrift dürfen solche Marken nicht eingetragen werden, die für sich genommen geeignet sind, das Publikum insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geographische Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu täuschen. Im Falle des Volkswagen Manipulationsskandals könnte allenfalls darüber diskutiert werden, ob die Bezeichnung „Clean Diesel“ im Zusammenhang mit manipulierten Abgaswerten bei Dieselfahrzeugen irreführend verwendet wurde, was dann aber eine wettbewerbsrechtliche Frage ist (§ 5 UWG). Dann wäre im Rahmen des § 5 UWG anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles zu prüfen, wodurch die Irreführung hervorgerufen wird, z. B. ob sie nur bei einer bestimmten Benutzungsform, durch das Fehlen bestimmter Hinweise, nur im Hinblick auf bestimmte Waren usw. vorliegt (vgl. BGH GRUR 1981, 657  Schlangenzeichen). Dass die Marke eingetragen wurde, spielt bei der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung keine Rolle und ist insbesondere kein Indiz dafür, dass die Marke im konkreten Fall nicht täuschend benutzt wird (BGH GRUR 1955, 251  Silberal; BGH GRUR 1984, 737, 738  Ziegelfertigstütze). Der markenrechtliche Irreführungsschutz von § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG ist demgegenüber vorgelagert. So soll schon im Eintragungsverfahren verhindert werden, dass Marken, deren Täuschungseignung bereits zum Zeitpunkt der Eintragung ersichtlich ist, eingetragen werden. Wieder was gelernt 😉

Bei all der negativen PR in diesen Tagen zum Thema #Dieselgate beglückwünschen wir die Volkswagen AG jedenfalls für den Titel zur Marke des Monats September.

Wenn Sie Fragen zur Marke des Monats haben oder an einer Markenanmeldung interessiert sind, stehe ich Ihnen wie immer gerne zur Verfügung.

 

Christian Welkenbach
Rechtsanwalt
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Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

 

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BGH entscheidet im Streit um Kennzeichen mit dem Bestandteil „VOLKS“ (VW vs. BILD)

http://www.blogcdn.com/de.autoblog.com/media/2010/12/volkswagen5-1293027290.jpgDer unter anderem für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über die Frage des Schutzumfangs einer berühmten Marke entschieden.

 

Die Klägerin, die Volkswagen AG, ist Inhaberin der Gemeinschaftsmarke „VOLKSWAGEN“, die für Fahrzeuge sowie deren Reparatur und Fahrzeugteile eingetragen ist.

 

Die Beklagten sind eine zum Springer-Konzern gehörige Gesellschaft, die den Internetauftritt der BILD-Zeitung betreibt (Beklagte zu 1), und die A.T.U. Auto-Teile-Unger Handels GmbH & Co. KG, die über ein Filialnetz markenunabhängiger Kraftfahrzeugwerkstätten verfügt (Beklagte zu 2).

 

Die Beklagte zu 1 veranstaltet seit 2002 mit Kooperationspartnern Aktionen, bei denen Fahrzeuge und Dienstleistungen mit dem Bestandteil „Volks“ und einem Zusatz vertrieben werden (etwa Volks-Spartarif, Volks-Farbe, Volks-DSL). Im Jahr 2009 führten die Beklagten zwei Aktionen durch, in denen die Beklagte zu 2 Inspektionsleistungen für Kraftfahrzeuge unter der Bezeichnung „Volks-Inspektion“ erbrachte und Reifen unter der Angabe „Volks-Reifen“ anbot. In der Werbung wurde die Beklagte zu 2 als „Volks-Werkstatt“ bezeichnet.

 

Die Klägerin hat die Beklagten wegen Verletzung der Rechte an ihrer bekannten Marke „VOLKSWAGEN“ in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Beklagten zur Unterlassung, Auskunftserteilung und Schadensersatz verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Berufungsgerichts aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

 

Anders als das Oberlandesgericht hat der Bundesgerichtshof nicht ausgeschlossen, dass die Zeichen „Volks-Inspektion“, „Volks-Reifen“ und „Volks-Werkstatt“ die bekannte Marke der Klägerin verletzen. Bekannte oder sogar berühmte Marken verfügen über einen weiten Schutzbereich. Dies hat zur Folge, dass bei der Verwendung anderer Zeichen ein weiter Abstand zu der bekannten Marke eingehalten werden muss. Eine Verletzung der bekannten Marke liegt bereits vor, wenn das Publikum aufgrund der Verwendung der Zeichen „Volks-Inspektion“, „Volks-Reifen“ und „Volks-Werkstatt“ durch die Beklagten von wirtschaftlichen oder organisatorischen Verbindungen zur Klägerin ausgeht oder wenn diese Zeichenbenutzung die Unterscheidungskraft der bekannten Marke „VOLKSWAGEN“ beeinträchtigt. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs hat das Oberlandesgericht diesem weiten Schutzbereich bekannter Marken nicht ausreichend Rechnung getragen. Der Bundesgerichtshof hat die Sache deshalb zurückverwiesen, damit die zu einer Markenverletzung erforderlichen Feststellungen getroffen werden.

 

Urteil vom 11. April 2013 – I ZR 214/11 – VOLKSWAGEN

 

OLG München – Urteil vom 20. Oktober 2011 – 29 U 1499/11 (GRUR-RR 2011, 449 = WRP 2012, 354)

 

LG München I – Urteil vom 22. Februar 2011 – 33 O 5562/10

 

Karlsruhe, den 11. April 2013

 

Pressestelle des Bundesgerichtshofs

76125 Karlsruhe

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