Diese Entscheidung betrifft den gesamten gewerblichen Rechtsschutz, somit auch das Markenrecht. Wird z. B. wegen Markenverletzung außergerichtlich abgemahnt, so macht der Abmahnende in der Regel die Erstattung der Abmahnkosten in Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr aus dem Streitwert der Hauptsache geltend, der im Markenrecht häufig bei 50.000 Euro liegt. Wenn sich der Abgemahnte auf die Abmahnung hin nicht per Unterlassungserklärung unterwirft, so werden die Ansprüche zumeist gerichtlich weiter verfolgt. Im Falle eines Hauptsacheverfahrens, d. h. eines herkömmlichen Klageverfahrens muss die außergerichtliche Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr zur Hälfte, maximal jedoch mit einem Gebührensatz von 0,75 angerechnet werden; dies ergibt sich aus der Gebührenvorschrift gemäß Vorbem. 3 Abs. 4 RVG VV. Voraussetzung der Anrechnung ist jedoch, dass es sich bei Abmahnung und Klage um denselben Gegenstand handelt. Dies kann im Fall eines sich der Abmahnung anschließenden einstweiligen Verfügungsverfahrens (statt eines Hauptsacheverfahrens) durchaus kontrovers beurteilt werden, da sich der Streitgegenstand im Falle eines Eilverfahrens im Wesentlichen auf die einstweilige Sicherung des Unterlassungsanspruchs beschränkt, der aber trotz einstweiliger Verfügung dennoch weiterhin der Verjährung unterliegt. Demgegenüber ist der Streitgegenstand des Hauptsacheverfahrens der materiell-rechtliche Anspruch selbst, ebenso wie im Falle der Abmahnung. Von daher wird teilweise mit guten Gründen vertreten, dass eine Anrechnung der außergerichtlichen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des einstweiligen Verfügungsverfahrens nicht zu erfolgen hat (LG Dortmund, Urteil vom 24.04.2014 – 13 O 69/13; BeckOK Streitwert/Lauro, Abmahnkosten Rn. 21-25; Schneider NJW 2009, 2017).
Anders das Landgericht Frankfurt in seiner (noch unveröffentlichten) Entscheidung vom 13.01.2016 (Az.: 2-06 O 386/15). Das Landgericht Frankfurt schließt sich damit der Rechtsauffassung des Kammergerichts Berlin (KG, Urteil vom 03.08.2012, Az.: 5 U 169/11) an und spricht sich im Ergebnis für eine Kürzung der erstattungsfähigen Abmahnkosten auf eine 0,65 Geschäftsgebühr aus, wenn zuvor bereits eine (volle) 1,3 Verfahrensgebühr in einem einstweiligen Verfügungsverfahren festgesetzt worden ist. Dies ergebe sich aus der Vorschrift des § 15a Abs. 2 RVG zugunsten des Beklagten. Im Ergebnis soll damit die Verfahrensgebühr aus dem Verfügungsverfahren in Höhe von 0,65 auf die erstattungsfähige 1,3 Geschäftsgebühr angerechnet werden, was im Hinblick auf die Gebührenvorschrift gemäß Vorbem. 3 Abs. 4 RVG VV zunächst ein wenig systemwidrig anmutet, da üblicherweise die Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr angerechnet wird und nicht umgekehrt. Immerhin sei der Abzugsposten bestehend aus der 0,65 Verfahrensgebühr aber lediglich auf Basis des niedrigeren Streitwerts des Verfügungsverfahrens zu beziffern; im Streitfall, in dem es im Übrigen um die Kosten einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung wegen unzureichender Lebensmittelkennzeichnung ging, wurde somit von der eingeklagten 1,3 Geschäftsgebühr aus einem Streitwert von 18.000 Euro eine 0,65 Verfahrensgebühr aus einem Verfügungsstreitwert von 12.000 Euro abgezogen. Kammergericht und Landgericht Frankfurt stellen sich aus pragmatischen Gründen auf den Standpunkt, dass mit der Abmahnung das Eilverfahren und nicht das Hauptsacheverfahren vorbereitet werde, was sicherlich auch diskutabel ist, aber offenbar auch vom BGH so gesehen wird (vgl. BGH WRP 2011, 894; BGH, Beschluss vom 02.10.2008, Az. I ZB 30/08). Insgesamt scheint die Einschätzung des LG Frankfurt eine überwiegende Ansicht widerzuspiegeln, so dass sich die Berater im gewerblichen Rechtsschutz darauf einstellen sollten.
Spannend wird die Frage zu beurteilen sein, wie die Anrechnung zu erfolgen hat, wenn sich der Abmahnung sowohl ein Eilverfahren als auch ein Hauptsacheverfahren anschließen sollte, z. B. wenn auf Beklagtenseite auf die Abmahnung keine Unterlassungserklärung und auf ein Abschlussschreiben nach einstweiliger Verfügung keine Abschlusserklärung abgegeben wird. Dann nämlich ist der Kläger gezwungen, den Unterlassungsanspruch zusätzlich im Hauptsacheverfahren einzuklagen, da dieser insbesondere im Wettbewerbsrecht bereits nach sechs Monaten verjährt. In diesem Fall fallen sowohl im Verfügungsverfahren als auch im Hauptsacheverfahren jeweils eine 1,3 Verfahrensgebühr an, so dass sich die Frage stellt, inwieweit aufgrund der außergerichtlichen Geschäftsgebühr nun eine Anrechnung stattzufinden hat, auf beide oder nur auf eine? Die 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung durchleuchten lassen, dass es in diesem Fall im Ergebnis wohl nur zu einer Anrechnung im Rahmen des früheren Verfahrens kommen könne, was in diesem Zusammenhang konsequent wäre, da es dann in jedem Fall zu einer Berücksichtigung der Wertung des § 15a RVG kommt.
Eine anonymisierte Veröffentlichung der Entscheidung des LG Frankfurt wird an dieser Stelle in Kürze erfolgen.
Sollten Sie Fragen zu dieser Entscheidung haben, stehe ich Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.
Christian Welkenbach
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Informationstechnologierecht
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
TCI Rechtsanwälte Mainz
Isaac-Fulda-Allee 5
55124 Mainz
T: +49 6131 30290460
F: +49 6131 30290466
cwelkenbach@tcilaw.de
http://www.tcilaw.de
https://twitter.com/ITRechtler