LG Frankfurt am Main: Anrechnung der Geschäftsgebühr im Verfügungsverfahren

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Diese Entscheidung betrifft den gesamten gewerblichen Rechtsschutz, somit auch das Markenrecht. Wird z. B. wegen Markenverletzung außergerichtlich abgemahnt, so macht der Abmahnende in der Regel die Erstattung der Abmahnkosten in Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr aus dem Streitwert der Hauptsache geltend, der im Markenrecht häufig bei 50.000 Euro liegt. Wenn sich der Abgemahnte auf die Abmahnung hin nicht per Unterlassungserklärung unterwirft, so werden die Ansprüche zumeist gerichtlich weiter verfolgt. Im Falle eines Hauptsacheverfahrens, d. h. eines herkömmlichen Klageverfahrens muss die außergerichtliche Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr zur Hälfte, maximal jedoch mit einem Gebührensatz von 0,75 angerechnet werden; dies ergibt sich aus der Gebührenvorschrift gemäß Vorbem. 3 Abs. 4 RVG VV. Voraussetzung der Anrechnung ist jedoch, dass es sich bei Abmahnung und Klage um denselben Gegenstand handelt. Dies kann im Fall eines sich der Abmahnung anschließenden einstweiligen Verfügungsverfahrens (statt eines Hauptsacheverfahrens) durchaus kontrovers beurteilt werden, da sich der Streitgegenstand im Falle eines Eilverfahrens im Wesentlichen auf die einstweilige Sicherung des Unterlassungsanspruchs beschränkt, der aber trotz einstweiliger Verfügung dennoch weiterhin der Verjährung unterliegt. Demgegenüber ist der Streitgegenstand des Hauptsacheverfahrens der materiell-rechtliche Anspruch selbst, ebenso wie im Falle der Abmahnung. Von daher wird teilweise mit guten Gründen vertreten, dass eine Anrechnung der außergerichtlichen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des einstweiligen Verfügungsverfahrens nicht zu erfolgen hat (LG Dortmund, Urteil vom 24.04.2014 – 13 O 69/13; BeckOK Streitwert/Lauro, Abmahnkosten Rn. 21-25; Schneider NJW 2009, 2017).

Anders das Landgericht Frankfurt in seiner (noch unveröffentlichten) Entscheidung vom 13.01.2016 (Az.: 2-06 O 386/15). Das Landgericht Frankfurt schließt sich damit der Rechtsauffassung des Kammergerichts Berlin (KG, Urteil vom 03.08.2012, Az.: 5 U 169/11) an und spricht sich im Ergebnis für eine Kürzung der erstattungsfähigen Abmahnkosten auf eine 0,65 Geschäftsgebühr aus, wenn zuvor bereits eine (volle) 1,3 Verfahrensgebühr in einem einstweiligen Verfügungsverfahren festgesetzt worden ist. Dies ergebe sich aus der Vorschrift des § 15a Abs. 2 RVG zugunsten des Beklagten. Im Ergebnis soll damit die Verfahrensgebühr aus dem Verfügungsverfahren in Höhe von 0,65 auf die erstattungsfähige 1,3 Geschäftsgebühr angerechnet werden, was im Hinblick auf die Gebührenvorschrift gemäß Vorbem. 3 Abs. 4 RVG VV zunächst ein wenig systemwidrig anmutet, da üblicherweise die Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr angerechnet wird und nicht umgekehrt. Immerhin sei der Abzugsposten bestehend aus der 0,65 Verfahrensgebühr aber lediglich auf Basis des niedrigeren Streitwerts des Verfügungsverfahrens zu beziffern; im Streitfall, in dem es im Übrigen um die Kosten einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung wegen unzureichender Lebensmittelkennzeichnung ging, wurde somit von der eingeklagten 1,3 Geschäftsgebühr aus einem Streitwert von 18.000 Euro eine 0,65 Verfahrensgebühr aus einem Verfügungsstreitwert von 12.000 Euro abgezogen. Kammergericht und Landgericht Frankfurt stellen sich aus pragmatischen Gründen auf den Standpunkt, dass mit der Abmahnung das Eilverfahren und nicht das Hauptsacheverfahren vorbereitet werde, was sicherlich auch diskutabel ist, aber offenbar auch vom BGH so gesehen wird (vgl. BGH WRP 2011, 894; BGH, Beschluss vom 02.10.2008, Az. I ZB 30/08). Insgesamt scheint die Einschätzung des LG Frankfurt eine überwiegende Ansicht widerzuspiegeln, so dass sich die Berater im gewerblichen Rechtsschutz darauf einstellen sollten.

Spannend wird die Frage zu beurteilen sein, wie die Anrechnung zu erfolgen hat, wenn sich der Abmahnung sowohl ein Eilverfahren als auch ein Hauptsacheverfahren anschließen sollte, z. B. wenn auf Beklagtenseite auf die Abmahnung keine Unterlassungserklärung und auf ein Abschlussschreiben nach einstweiliger Verfügung keine Abschlusserklärung abgegeben wird. Dann nämlich ist der Kläger gezwungen, den Unterlassungsanspruch zusätzlich im Hauptsacheverfahren einzuklagen, da dieser insbesondere im Wettbewerbsrecht bereits nach sechs Monaten verjährt. In diesem Fall fallen sowohl im Verfügungsverfahren als auch im Hauptsacheverfahren jeweils eine 1,3 Verfahrensgebühr an, so dass sich die Frage stellt, inwieweit aufgrund der außergerichtlichen Geschäftsgebühr nun eine Anrechnung stattzufinden hat, auf beide oder nur auf eine? Die 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung durchleuchten lassen, dass es in diesem Fall im Ergebnis wohl nur zu einer Anrechnung im Rahmen des früheren Verfahrens kommen könne, was in diesem Zusammenhang konsequent wäre, da es dann in jedem Fall zu einer Berücksichtigung der Wertung des § 15a RVG kommt.

Eine anonymisierte Veröffentlichung der Entscheidung des LG Frankfurt wird an dieser Stelle in Kürze erfolgen.

Sollten Sie Fragen zu dieser Entscheidung haben, stehe ich Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

Christian Welkenbach
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Marke des Monats: TDI CLEAN DIESEL

Unsere Marke des Monats kommt heute aus Kanada und hört auf den Namen „TDI CLEAN DIESEL“.

Nachdem sich das Gelächter über die Nominierung zur Marke des Monats gelegt hat und sich einige Autobauer in den USA fragen, wie sie an die wertvolle Manipulationssoftware rankommen können, um die strengen kalifornischen Abgasnormen unterwandern zu können, haben kanadische Behörden ebenfalls angekündigt Kontrollen bezüglich der zugelassenen Dieselfahrzeuge des Volkswagen Konzerns durchzuführen. Grund genug, einmal in das kanadische Markenregister zu schauen. Dabei stößt man unweigerlich auf die Wortmarke „TDI CLEAN DIESEL„, die zugunsten der VOLKSWAGEN AG dort seit dem 31.03.2010 für Waren der Warenklasse 12, nämlich für motor vehicles, namely, automobiles, trucks, vans, sport utility vehicles, motor homes, travel trailers, and buses and engines therefore eingetragen ist.

Ob die Bezeichnung „Clean Diesel“ in diesem Zusammenhang zutreffend oder gar irreführend ist, wenn die Grenzwerte nur bei Kontrollen aber nicht auf der Straße eingehalten werden, mag letztlich jeder für sich entscheiden. Nach deutschem Recht wäre jedenfalls die Markeneintragung selbst nicht zu beanstanden, weil die Marke wohl nicht entgegen des absoluten Schutzhindernisses gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG eingetragen worden wäre. Nach dieser Vorschrift dürfen solche Marken nicht eingetragen werden, die für sich genommen geeignet sind, das Publikum insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geographische Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu täuschen. Im Falle des Volkswagen Manipulationsskandals könnte allenfalls darüber diskutiert werden, ob die Bezeichnung „Clean Diesel“ im Zusammenhang mit manipulierten Abgaswerten bei Dieselfahrzeugen irreführend verwendet wurde, was dann aber eine wettbewerbsrechtliche Frage ist (§ 5 UWG). Dann wäre im Rahmen des § 5 UWG anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles zu prüfen, wodurch die Irreführung hervorgerufen wird, z. B. ob sie nur bei einer bestimmten Benutzungsform, durch das Fehlen bestimmter Hinweise, nur im Hinblick auf bestimmte Waren usw. vorliegt (vgl. BGH GRUR 1981, 657  Schlangenzeichen). Dass die Marke eingetragen wurde, spielt bei der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung keine Rolle und ist insbesondere kein Indiz dafür, dass die Marke im konkreten Fall nicht täuschend benutzt wird (BGH GRUR 1955, 251  Silberal; BGH GRUR 1984, 737, 738  Ziegelfertigstütze). Der markenrechtliche Irreführungsschutz von § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG ist demgegenüber vorgelagert. So soll schon im Eintragungsverfahren verhindert werden, dass Marken, deren Täuschungseignung bereits zum Zeitpunkt der Eintragung ersichtlich ist, eingetragen werden. Wieder was gelernt 😉

Bei all der negativen PR in diesen Tagen zum Thema #Dieselgate beglückwünschen wir die Volkswagen AG jedenfalls für den Titel zur Marke des Monats September.

Wenn Sie Fragen zur Marke des Monats haben oder an einer Markenanmeldung interessiert sind, stehe ich Ihnen wie immer gerne zur Verfügung.

 

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Etappensieg für Capri-Sonne: LG Braunschweig verurteilt Nachahmer wegen Markenverletzung

Wer kennt es nicht noch aus seiner Kindheit, das viel zu süße und eher artifiziell als natürlich schmeckende Limonadengetränk in der unnachahmlichen Weichverpackung mit Strohhalm, das sich bis heute wacker auf dem Markt behauptet hat? Durfte schon in den Achtzigern in keinem gut sortierten Schulranzen fehlen. Die Capri-Sonne.

Ein Mitbewerber hatte nun eine etwas andere Auffassung, was die Unnachahmlichkeit der Produktverpackung der Capri-Sonne angeht und sich dazu entschlossen, Limonade in ähnlicher Standverpackung (genauer: „Standbodenbeutel“) anzubieten. Dabei hat der Mitbewerber der Capri-Sonne jedoch die Rechnung ohne die dreidimensionale Marke der Capri-Sonne gemacht, die seit dem Jahre 1996 im Markenregister eingetragen ist. Die Marke wurde unter der Registernummer 39508178 für alkoholfreie Getränke, Fruchtgetränke, Fruchtsäfte und Fruchtnektare als deutsche bzw. IR-Marke wie folgt eingetragen:

https://register.dpma.de/DPMAregister/marke/imagedisplay/fullimage/2549866/DE/395081785/-1

Mit Urteil vom 20.12.2013 hat die 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Braunschweig (Az.: 22 O 1917/13) kurz vor Weihnachten der Klage des Markeninhabers wegen Verwendung von sogenannten Standbodenbeuteln zur Abfüllung von Fruchtsaftgetränken stattgegeben.

Die Inhaberin der dreidimensionalen Marke stellt das entsprechende Kinder-Fruchtsaftgetränk bereits seit den 1960er Jahren mit der Bezeichnung „Capri-Sonne“ her und vertreibt es seither in den bekannten Standbodenbeuteln. Die Beklagte, die zu den großen Fruchtsaftherstellern Europas zählt, lieferte nun u. a. an einen großen Lebensmitteldiscounter in den Niederlanden Fruchtsaftgetränke in Standbeuteln und 10er-Boxen. Dieser Export von Fruchtsaftgetränken in Standbeuteln ins Ausland war Gegenstand der Klage vor dem LG Braunschweig. Der Anbieter der Capri-Sonne war der Auffassung, dass die Beklagte durch die Lieferung von Fruchtsaftgetränken in Standbeuteln ihre Markenrechte verletze. Sie sei das einzige Unternehmen welches derartige Standbeutel als Getränkeverpackung in Deutschland verwende. Ferner verwies die Klägerin auf die Bekanntheit ihres Produkts. Die Beklagte konnte die Bekanntheit des Produkts nicht bestätigen. Außerdem wurde die markenmäßige Benutzung des Standbeutels bestritten. Eine Verwechslungsgefahr liege im Übrigen nicht vor, weil die Beklagte die Standbeutel mit eigenen Markenbezeichnungen versehe.

Das Landgericht Braunschweig gab dem Hersteller der Capri-Sonne nun in erster Instanz Recht und führte in der Urteilsbegründung aus, dass der Export der mit Fruchtsaft gefüllten Standbeutel eine Markenverletzung darstelle. Durch die jahrelange Abfüllung ihres Getränks im Standbeutel habe die Klägerin eine Sonderstellung und somit eine Bekanntheit bei den Verbrauchern erlangt. Die Bekanntheit sei nicht auf die Bezeichnung des Produkts mit Capri-Sonne zurückzuführen, sondern auf die besondere Gestaltung der Getränkeverpackung. Wegen der nahezu identischen Formen und übereinstimmenden Größenverhältnisse der Standbeutel der Parteien sei eine Verwechslungsgefahr zu bejahen. Vor diesem Hintergrund hat die Kammer die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln verurteilt, die Verwendung von Standbeuteln für Fruchtsaftgetränke zu unterlassen. Ferner hat das Gericht die Unterlassung auch auf die von der Beklagten verwendeten Verpackungskartons erstreckt, die Beklagte zur Auskunftserteilung verurteilt und die Verpflichtung zur Schadensersatzleistung festgestellt. Gegen das Urteil kann noch Berufung eingelegt werden.

Wir werden den weiteren Verlauf des Verfahrens mit Spannung verfolgen und ggf. an dieser Stelle über den endgültigen Ausgang berichten.

Bis dahin wünschen wir in diesem Sinne noch ein nachträgliches Prosit Neujahr und stoßen mit einer süßen Capri-Sonne an!

(LG Braunschweig, Urteil vom 20.12.2013, Az.: 22 O 1917/13)

Wenn Sie Fragen zu dieser Entscheidung haben oder an einer kennzeichenrechtlichen Beratung interessiert sein, würde ich mich freuen, wenn Sie mich kontaktieren:

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Marke des Monats Juli: PRISM

Barack ObamaUnsere Marke des Monats Juli ist brandaktuell und derzeit in aller Munde, wenn auch in anderen Zusammenhängen.

Es handelt sich um die Wortmarke PRISM, einer Bezeichnung, die uns alle an den aktuellen Abhörskandal rund um die NSA und Edward Snowden erinnert. Umso erstaunlicher, dass sich nicht das gleichnamige Überwachungsprogramm „Prism“ einer Eintragung im Markenregister erfreut, sondern über 40 stolze Markeninhaber sich die Bezeichnung für die unterschiedlichsten Waren und Dienstleistungen haben schützen lassen (DE, EU- und IR-Marken mit Schutzterritorium Deutschland).

Unsere Marke des Monats ist exemplarisch die EU-Wortmarke „PRISM“, die unter der Registernummer 010647659 für „Computersoftware zur Verwendung bei der Videoüberwachung“ (Klasse 9) geschützt ist. Irgendwie passend!

Sollte die NSA ihr Geschäftsmodell in Europa ausweiten, müsste daher eventuell eine neue Bezeichnung für das Überwachungsprogramm gesucht werden.

Wenn Sie Fragen zur Marke des Monats haben oder an einer Markenanmeldung interessiert sind, stehe ich Ihnen wie immer gerne zur Verfügung.

 

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Farbmarke Blau/Silber geht an Red Bull

latas Energéticas lateralDas Bundespatentgericht (BPatG) hat kürzlich entschieden, dass die von Red Bull beantragte Farbmarke bestehend aus den Farben Blau (Pantone 2747C) und Silber (Pantone 877C) für die Klasse 32 (Energy Drinks) eintragungsfähig ist (BPatG 26 W [pat] 568/12).

Während das DPMA im Oktober 2012 Red Bull die Anmeldung mangels Unterscheidungskraft versagt hatte, war das BPatG anderer Auffassung. In Anlehnung an die Rechtsprechung des EuGH, dem es beim Schutz abstrakter Farbmarken oder Farbkombinationen maßgeblich darauf ankommt, dass die Farben so angeordnet sind, dass sie in bestimmter und beständiger Art und Weise miteinander verbunden sind, seien hier die Anforderungen an eine graphische Darstellung erfüllt.

Auch wenn das BPatG dem Markenamt insofern Recht gibt, als dass es der Anmeldung grundsätzlich an Unterscheidungskraft fehle, so lässt es hier einen Ausnahmefall zu, da nur  Ware „Energydrinks“ der Klasse 32 beansprucht ist und darüber hinaus die Marktstellung von Red Bull die mangelnde Unterscheidungskraft aufhebe. So ergaben Befragungen, dass die beantragte Farbkombination einen Bekanntheitsgrad von 60,8 % in der Gesamtbevölkerung bzw. 87,2 % in einem engeren, Energydrinks konsumierenden Verkehrskreis aufwies. Auch der in diesem Zusammenhang ermittelte (gestützte) Zuordnungsgrad ist beachtlich. Dieser erreicht in der Gesamtbevölkerung 64,8 % und im engeren Befragtenkreis 85,9 %.

Das Verfahren zeigt sehr anschaulich, dass Marktstellung und Bekanntheitsgrad eines Unternehmens durchaus dazu führen können, eine eigentlich geringere Unterscheidungskraft einer Farbmarke wieder aufzuheben. Insofern kann es sich durchaus lohnen, seine Interessen weiter zu verfolgen und über den Schutz einer Farbmarke nachzudenken.

Den Volltext der Entscheidung, die dem Markeninhaber Flügel verleihen dürfte, können sie hier nachlesen:

http://juris.bundespatentgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bpatg&Art=en&Datum=2013-4&nr=24800&pos=2&anz=43&Blank=1.pdf.

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EuGH: Das Verbot einer Gemeinschaftsmarkenverletzung wirkt im Grundsatz europaweit

 

In seinem Urteil vom 12. April 2011 hat der EuGH entschieden, dass sich das von einem nationalen Gemeinschaftsmarkengericht ausgesprochene, ggf. zwangsgeldbewehrte Verbot Handlungen, die eine Gemeinschaftsmarke verletzen oder zu verletzen drohen, fortzusetzen, grundsätzlich von Rechts wegen auf das gesamte Gebiet der Europäischen Union erstreckt (Rechtssache: C‑235/09).

Der zugrunde liegende Rechtsstreit betraf die Benutzung der für das französische Unternehmen Chronopost SA eingetragenen EU-Gemeinschaftsmarke „WEBSHIPPING“ durch die DHL Express France SAS als Rechtsnachfolgerin der DHL International SA. Das französische Gemeinschaftsmarkengericht hatte DHL Express France die Fortsetzung der Benutzung dieser Gemeinschaftsmarke zur Bezeichnung eines insbesondere über das Internet zugänglichen Eilbriefdienstes unter Androhung eines Zwangsgeldes verboten, allerdings nicht klargestellt, auf welches Gebiet sich das Verbot beziehe. Gegen diese Entscheidung legte Chronopost ein Anschlussrechtsmittel ein, mit welchem sie geltend machte, dass hierin eine Verletzung von Art. 1 und 98 der Verordnung Nr. 40/94 liege.

Der EuGH entschied auf die gerichtliche Vorlagefrage hin, dass sich aus der territorialen Zuständigkeit des das Verbot aussprechenden Gemeinschaftsmarkengerichts (Art. 93 Abs. 1 bis 4 i. V. m. Art. 94 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94) und aus der territorialen Reichweite des ausschließlichen Markenrechts des Inhabers (insb. Art. 1 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94) ergibt, dass ein solches Verbot sich zumindest grundsätzlich auf das gesamte EU-Gebiet erstreckt. Allerdings kann dieses Verbot in bestimmten Fällen territorial von dem Gemeinschaftsgericht zu begrenzen sein. Dies ist dann der Fall, wenn die (möglichen) Verletzungshandlungen sich auf einen Mitgliedstatt oder einen Teil des EU-Gebiets beschränken. Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die Benutzung des Zeichens schon aus sprachlichen Gründen die Funktion der Gemeinschaftsmarke außerhalb des nationalen Gebiets nicht beeinträchtigen kann.

Auch entschied der EuGH, dass eine Zwangsmaßnahme, wie z.B. ein Zwangsgeld, die ein innerstaatliches Gericht verhängt um sicherzustellen, dass ein solches Verbot befolgt wird, auch von anderen Mitgliedstaaten, auf die sich die territoriale Reichweite des Verbots erstreckt, anzuerkennen und zu vollstrecken ist. Wenn der Mitgliedstaat eine solche Zwangsmaßnahme nach seinem innerstaatlichen Recht nicht kennt, hat er seine eigenen gesetzlichen Bestimmungen so anzuwenden, dass die Befolgung des Verbots in gleichwertiger Weise gewährleistet wird.

Fazit:

Die Entscheidung des EuGH leistet einen wichtigen Beitrag zur Sicherung der effektiven europaweiten Durchsetzung von eingetragenen Gemeinschaftsmarkenrechten. Allerdings gilt dieser europaweite Schutz nicht unbegrenzt, die nationalen Kennzeichengerichte können die Reichweite der Entscheidung im Einzelfall territorial begrenzen.

Die Entscheidung des EuGH ist abrufbar unter: http://curia.europa.eu/jurisp/cgi-bin/gettext.pl?where=&lang=de&num=79889587C19090235&doc=T&ouvert=T&seance=ARRET

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OLG Köln – Zusatz ® („R im Kreis“) kann Irreführung des Verkehrs darstellen

Ursprünglich kennt nur das anglo-amerikanische Recht die Kennzeichnung des „R im Kreis“ und weist auf eine beim USPTO eingetragene Marke hin („Registered Trademark“). Rein rechtlich betrachtet hat diese zunächst in Deutschland keine Bedeutung. Das Oberlandesgericht Köln nahm jedoch in einem Urteil von Ende November (Beschluss vom 27.11.2009 – Az.: 6 U 114/09) an, dass bei Verwendung dieses Zusatzes eine Irreführung des angesprochenen Verkehrs möglich ist, wenn dieser annimmt, dass ein Markenschutz gerade auch in Deutschland besteht.

Beide Parteien handelten mit Kontaktlinsen. Die Klägerin erwarb diese auf dem freien Markt und verkaufte sie an einzelne Kunden weiter. Die Beklagte hingegen war Herstellerin von Kontaktlinsen und vertrieb diese in Deutschland unter der Marke Medisoft, wobei die Marke auf der Verpackung mit einem „R im Kreis“ versehen war. Ein Markenschutz an der Bezeichnung bestand jedoch weder in Deutschland noch an dem Sitz der Firma in Großbritannien, sondern nur in den USA. Da die Klägerin in der Kennzeichnung eine Irreführung sah, begehrte sie nun, es den Beklagten zu untersagen, die Kontaktlinsen weiter in den Verkehr zu bringen und verlangte darüber hinaus Auskunft und Feststellung eines Schadensersatzanspruchs gemäß §§ 3, 5, 9 UWG, 242 BGB.

Die Kölner Richter kamen jedoch dem Ersuchen der Klägerin nicht nach, da es insoweit an einer Irreführung fehle. Zwar erwarte der Verkehr durch das „R im Kreis“ grundsätzlich, dass das Zeichen für den Verwender als Marke eingetragen ist und es eine registrierte Marke genau diesen Inhalts gibt. Allerdings ist das Zeichen „Medisoft“ nicht in Deutschland, sondern nur in den USA als Marke registriert. Der Vorwurf der Irreführung gem. § 5 UWG könnte daher nur gemacht werden, wenn der Verkehr annimmt, dass Markenschutz gerade auch in Deutschland besteht. Zwar werde bei dem Vertrieb eines mit „R im Kreis“ gekennzeichneten Produkts in Deutschland angenommen, der in Anspruch genommene Markenschutz bestünde auch in Deutschland.

Dies gelte jedoch wie vorliegend nicht, wenn eine Anzahl von Anhaltspunkten (Erkennbarkeit als ausländisches Produkt, Auflistung von Hinweisen in mehreren Sprachen etc.) dafür spricht, dass das Produkt und die in Frage stehende Bezeichnung lediglich auf eine Markeneintragung im Herstellerland hinweist und nicht in jedem Land, in dem es zusätzlich auf dem Markt ist. Eine Irreführung hinsichtlich des Markenschutzes in Großbritannien aufgrund des Hinweis der Herstellerin auf den Herstellungsort Southampton sei insoweit ohne wettbewerbsrechtliche Relevanz, da es dem Verbraucher regelmäßig gleichgültig sein wird, ob ein derartiger Schutz dort besteht.

Fazit:

Der Verkehr wird in der Regel beim Vertrieb eines mit „R im Kreis“ gekennzeichneten Produkts in Deutschland davon ausgehen, dass Markenschutz gerade auch in Deutschland bestehe. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn entsprechende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dieser Zusatz lediglich auf eine Markenregistrierung im Ausland hinweist. Wer auf das Zeichen „R-im-Kreis“ bei einer deutschen Marke nicht verzichten möchte, sollte darauf achten, dass der Zusatz ® nur der tatsächlich eingetragenen Marke angehängt wird.

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Dieser Beitrag wurde erstellt unter freundlicher Mitwirkung von Stud. iur. Sebastian Ehrhardt

Streit um Marke „Netbook“

laptop 2Intel und Psion haben sich im Streit um die Rechte aus der Marke „Netbook“ geeinigt und die Auseinandersetzung einvernehmlich beendet. Dies berichtet die Markeninhaberin Psion Teklogix auf ihrer Website. Im Zuge des Vergleichs hat sich Psion u. a. verpflichtet, sämtliche Marken mit der Zeichenfolge „Netbook“ löschen zu lassen.Offenbar hat sich Intel in der Auseinandersetzung argumentativ damit durchsetzen können, dass die Marke „Netbook“ als beschreibende Angabe für die in Mode gekommenen günstigen „Mini-Notebooks“ als Marke nicht schutzfähig ist. Auch in den USA erfordert die Eintragung einer Marke eine hinreichende Unterscheidungskraft, die glatt beschreibenden Angaben grundsätzlich fehlt.

Es bleibt abzuwarten, wie sie die Einigung auf die anderen Auseinandersetzungen zwischen Psion und z. B. Google oder auch Dell auswirkt, die ebenfalls die Löschung der Marke „Netbook“ beantragt hatten. Wenn Psion nun die Marke aufgrund des Vergleichs mit Intel löschen lässt, dürften sich auch diese Auseinandersetzungen erledigt haben.

Aktuell ist die Marke „Netbook“ zugunsten der Psion PLC z. B. auch als EU-Wortmarke (Reg.-Nr. 000428250) eingetragen, u. a. für „Computer“ (Klasse 9). Jedoch läuft auch über diese Marke ein Löschungsverfahren, welches durch Dell angestrengt wurde. Auch diese Eintragung dürfte demzufolge bald der Vergangenheit angehören.

In Deutschland wurde die Anmeldung der Wortmarke „netbook“ durch eine Einzelperson bereits durch das DPMA wegen fehlender Unterscheidungskraft sowie wegen der Freihaltebedürftigkeit der Bezeichnung zurückgewiesen, so dass hier erst gar nicht zu einer Eintragung gekommen ist.

Es ist grundsätzlich ratsam, sich vor der Anmeldung einer Marke insbesondere über deren Schutzfähigkeit beraten zu lassen. Auf diese Weise können unnötige Kosten vermieden werden.

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