Wenn eine Marke im Markenregister des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) eingetragen wird, muss diese innerhalb von 5 Jahren nach dem Zeitpunkt der Eintragung rechtserhaltend benutzt werden, da sie anderenfalls auf Antrag eines Dritten wegen Verfalls gelöscht werden kann. Eine rechtserhaltende Benutzung im Sinne des § 26 MarkenG erfordert eine ernsthafte Benutzung des weitgehend identischen Kennzeichens im geschäflichen Verkehr für sämtliche Waren und Dienstleistungen, für die die Marke eingetragen wurde.
Ein aktuelles Beispiel zeigt, dass die sog. Benutzungsschonfrist von 5 Jahren nach Eintragung schnell vergehen kann. So wurde die Wort-/Bildmarke „BER FLUGHAFEN BERLIN BRANDENBURG“ bereits im März 2010 angemeldet, bislang aber – in diesem Fall glücklicherweise aus Sicht des Anmelders – noch nicht eingetragen. Die Anmeldung der der Marke wird beim DPMA unter dem Aktenzeichen 3020100176164 geführt. Beansprucht wird ein Markenschutz in den Klassen 16, 25, 28, 35, 37 und 39. Aus welchem Grund die Marke seit fast 3 Jahren bislang nicht eingetragen wurde, ist nicht ersichtlich. Wäre die Marke jedoch innerhalb der üblichen Bearbeitungszeit von ca. 5 Monaten eingetragen worden, d. h. im August 2010, müsste diese ab dem Eintragungszeitpunkt gerechnet spätestens bis August 2015 rechtserhaltend benutzt werden, da sie ansonsten löschungsreif werden und auf Antrag Dritter gelöscht werden könnte. Dies könnte nach den aktuellen Medienberichten eng werden.
So aber hat die Markenanmelderin, die Flughafen Berlin-Schönefeld GmbH, noch genügend Zeit, um die Marke innerhalb der 5-jährigen Benutzungsschonfrist zu benutzen, und zwar auch für die eigentlichen Kerndienstleistungen wie z. B. das Beladen von Luftfahrzeugen mit und Entladen von Luftfahrzeugen von Gepäck, Post- und Frachtsendungen; Beförderung von Fluggästen, von Gepäck, Post- und Frachtsendungen zwischen Luftfahrzeug und Abfertigungsanlage (Klasse 39).
Immerhin wird die Marke BER bereits im Internet unter http://preview.berlin-airport.de/de/reisende/index.php benutzt, dort aber allenfalls für Dienstleistungen im Rahmen der Klasse 35 (Werbung). Außerdem wird die Marke derzeit bereit intensiv in einem anderen Dienstleistungsbereich benutzt, nämlich Bauarbeiten (Klasse 37), wofür ebenfalls Schutz beansprucht wurde.
Übrigens ist für die rechtserhaltende Benutzung nicht erforderlich, dass die Marke mit dem Zeichen ® versehen wird. Dieses Zeichen, das ähnlich wie „TM“ für „registered trademark“ steht, hat in Deutschland keine gesetzlich relevante Bedeutung. Solange eine Marke noch nicht eingetragen ist, wie die Marke BER, sollte dieses Zeichen tunlichst noch nicht verwendet werden, da dies in der Rechtsprechung als wettbewerbswidrige Irreführung bewertet wird.
Wir gratulieren der Marke „BER“ zur Marke des Monats Januar 2013.