Das Oberlandesgericht Köln beschäftigte sich kürzlich mit einem – im wahrsten Sinne des Wortes – „süßen“ Thema.
Zu entscheiden war über die Berufung der Alfred Ritter GmbH gegen die Verantwortlichen der Marke „Milka“.
Während die Klägerin bereits seit langem „quadratisch, praktisch, gut“ Schokolade in quadratischer Grundform in Schlauchverpackung („Ritter Sport“) vertreibt, nahm die Beklagte erst im Jahre 2010 2X 40g Schokoladentafeln in drei Ausführungen in ihr Sortiment auf. In dieser geschäftlichen Ertüchtigung sah die Klägerin ihr Markenrecht verletzt, da diese konkrete Ausstattung die Unterscheidungskraft ihrer vorgenannten Marke beeinträchtige.
Dies sah das Oberlandesgericht Köln anders und hielt die Berufung für zulässig aber unbegründet. Der Einschätzung der Richter zufolge, sind die angegriffenen Produkte dem Erscheinungsbild der Klagemarke derart unähnlich, dass in deren Schutzumfang nicht rechtserheblich eingegriffen werde.
Für die Richter war weiterhin maßgeblich, ob es beim Durchschnittsverbraucher zu einer gedanklichen Verknüpfung der betroffenen Marke kommen würde. Zählen soll hierbei der Gesamteindruck. Nur wenn dieser bei einem nicht unerheblichen Teil des Verkehrs die bereits bekannte Formmarke, hier also „Ritter Sport“, in Erinnerung ruft, kommt eine Beeinträchtigung überhaupt in Betracht.
Insofern kam das Oberlandesgericht Köln im Ergebnis weder zu einer Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft noch zu einer Verwechslungsgefahr.
Das Urteil im Volltext, inklusive einer Ausführung des Gerichts zu den weiteren – ebenfalls für unbegründet befundenen Klageanträgen – finden Sie hier: http://openjur.de/u/631130.html (OLG Köln, Urteil vom 12. April 2013, Az.: 6 U 139/12).
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Christian Welkenbach
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Informationstechnologierecht
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
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