Marke des Monats Juli: Juli

Richtig gelesen! Unsere Marke des Monats Juli heißt „Juli“. Einfallsreich oder?

Die Wortmarke „Juli“ wurde am 19.11.2004, als die „Perfekte Welle“ gerade die Charts gestürmt hatte, angemeldet und für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 25 und 41 (u. a. für Schallplatten, Druckereierzeugnisse, T-Shirts und Unterhaltung) am 31.03.2005 im Markenregister des DPMA eingetragen.

Die Marke ist zugunsten einer GbR registriert, die u. a. aus dem Gitarristen der Band Juli, Jonas Pfetzing, als Gesellschafter besteht. Ob die Band mittlerweile angesichts ihrer Bekanntheit überhaupt noch auf einen Markenschutz in Form einer Registermarke angewiesen ist, ist fraglich. Immerhin genießt der Bandname auch unabhängig von der Registermarke Namens- und Titelschutz. Ein Markenanmeldung darüber hinaus macht jedoch immer dann Sinn, wenn ein weiterer Kennzeichenschutz auch für andere Waren und Dienstleistungen, z. B. auch für Merchandising-Artikel wie T-Shirts, erreicht werden soll. Allerdings muss die Registermarke dann auch tunlichst vor Ablauf der 5-jährigen Benutzungsschonfrist benutzt werden, um nicht löschungsreif zu werden.

Herzlichen Glückwunsch jedenfalls an Juli für den Titel der Marke des Monats Juli: Juli!

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Christian Welkenbach
Rechtsanwalt
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Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

 

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LG Düsseldorf – Markenanmeldung bei bloßem Abmahninteresse rechtsmissbräuchlich

Marken sind gem. § 3 Abs. 1 MarkenG alle Zeichen, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Damit ein Markenschutz entsteht, muss beispielsweise das Zeichen als Marke in das vom Patentamt geführte Register gem. § 4 Nr. 1 MarkenG eingetragen werden. Allerdings entschied das Landgericht Düsseldorf in einem Urteil von Mitte April (Urt. v. 13.04.2010 – Az.: 2a O 295/09), dass eine Markenanmeldung rechtsmissbräuchlich und daher unzulässig ist, wenn die Anmeldung der Marke nur aus dem Grund erfolgt, später kostenpflichtig Abmahnungen aussprechen zu können.

Im zu entscheidenden Fall meldete der Kläger eine Vielzahl von Marken wie beispielsweise “Hawk”, “Stealth”, “Red Baron”, “Miami Vice” und “Powerangle” für eine Vielzahl von Warenklassen an, die aus allgemein bekannten Wörtern zusammengesetzt waren. Dabei war eine Nutzung der Marken bis zur Eintragung weder erfolgt noch war eine solche in Planung. Die klägerische Webseite enthielt darüber hinaus keine Anzeichen dafür, dass Verkaufsaktivitäten oder sonstige Vertriebsnetze vorhanden waren, sondern beinhaltete nur wenige Produktbeschreibungen anderer Hersteller sowie eine nicht jugendfreie Zone. Der Kläger sprach daraufhin gegenüber Mitbewerbern zahlreiche, kostenpflichtige Abmahnungen aus, mit der Begründung, diese Dritten würden die vom Kläger eingetragenen Marken zu Unrecht nutzen. Der Beklagte im vorliegenden Fall wehrte sich gegen das gegen ihn geführte Eilverfahren des Klägers mit der Begründung, das Vorgehen des Klägers sei rechtsmissbräuchlich.

Die Richter des Landgerichts Düsseldorf wiesen die Klage ab und folgten der Ansicht des Beklagten, da der Kläger vorliegend rechtsmissbräuchlich gehandelt habe. Die Anmeldung ist nur erfolgt, um Dritte an der Benutzung zu hindern. Eine eigene Verkaufsaktivität des Klägers war nicht geplant, vielmehr erfolgte die Eintragung in das Register des Patentamts nur, um später Abmahnungen aussprechen zu können. Das Abmahn- und Klageverhalten war vorliegend so umfassend, obwohl ein wirtschaftlicher Wert der Unterlassungsansprüche gar nicht vorhanden war, da die eingetragenen Marken gar nicht vorhanden waren. Dieses jeder wirtschaftlichen Vernunft widersprechende Verhalten der Klägerin lässt sich nur dadurch erklären, dass es der Klägerin darauf ankam, Gebührenerstattungsansprüche in hohem Umfang von den Abgemahnten einzufordern.

Darüber hinaus zeigte sich vorliegend die Rechtsmissbräuchlichkeit vor allem darin, dass ausschließlich Marken angemeldet wurden, die sich aus allgemeinen Begriffen  zusammensetzten und daneben für völlig zusammenhanglose Dienstleistungen Klassen gesichert wurden. Außerdem hatte der Kläger auf seiner Webseite selbst verlauten lassen, nichts zu verkaufen, sondern nur Abmahnungen nach einem überhöhten Streitwert auszusprechen.

Fazit

Erfolgt eine Markenanmeldung nur aus dem Grund, um Abmahnungen auszusprechen und damit Gebühren zu erzielen, handelt der Anmelder der Markenzeichen bösgläubig gem. § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG und damit rechtsmissbräuchlich. Die Richter des Landgerichts Düsseldorf wiesen daher konsequenterweise die vom Kläger erstrebte einstweilige Verfügung gegen den Beklagten zurück.

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Dieser Beitrag wurde erstellt unter freundlicher Mitwirkung von cand. iur. Sebastian Ehrhardt

LG Düsseldorf – Keine Haftung von Sedo bei Markenrechtsverletzungen durch Dritte

Das Landgericht Düsseldorf entschied in einem aktuellen Urteil von Mitte Mai (Urteil v. 12.05.2010 – Az.: 2a O 290/09), dass die Domainplattform Sedo nicht für fremde Markenverletzungen durch das Anbieten oder Bewerben einer Domain auf Schadensersatz oder Unterlassung haftet.

Im zu entscheidenden Fall wurde die Klägerin „Sedo“ außergerichtlich vom Beklagten abgemahnt, weil ein Kunde die Markenrechte des Beklagten durch Werbeanzeigen im Rahmen des Domain-Parking verletzte. Die Domainhandelsplattform wies die Ansprüche zurück und ging selbst gegen den Beklagten mit einer negativen Feststellungsklage vor.

Die Düsseldorfer Richter lehnten einen Unterlassungsanspruch aus § 15 Abs. 2, 4 MarkenG (Unternehmenskennzeichen) mit der Begründung ab, dass eine Nutzung der geschäftlichen Bezeichnung der Beklagten im geschäftlichen Verkehr durch die Klägerin nicht vorlag. Vielmehr stellte Sedo lediglich eine Plattform zur Verfügung, auf welcher Domaininhaber ihre Domain zum Verkauf anbieten konnten. Die Klägerin war nicht Inhaber der jeweiligen Domain, zumindest konnte dies nicht substantiiert von der Beklagten dargelegt werden. Außerdem war sie auch nicht Betreiber einer hinter einer der streitgegenständlichen Domain aufrufbaren Internetseite, da die dort auffindbaren Inhalte keine eigenen Informationen der Klägerin darstellten. Vielmehr handelte es sich dabei um Werbelinks, die durch Eingabe von Keywords des Klägers im Werbenetzwerk von Google als Sponsored Links auf der Webseite aufrufbar gehalten wurden.

Außerdem konnte Sedo auch nicht als Störer über die Störerhaftung in Anspruch genommen werden, da es vorliegend keine Prüfungspflicht verletzt hatte. Nach Ansicht des LG Düsseldorf war es für Sedo unzumutbar, vorliegend eine Rechtsverletzung auf der Webseite ausfindig zu machen. Als Störer ist nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur verantwortlich, wer – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines geschützten Gutes beiträgt. Da damit aber die Haftung nahezu uferlos wird, wird einhellig verlangt, dass der Störer Prüfungspflichten verletzt haben muss. Es muss nach den konkreten Umständen dem in Anspruch Genommenen eine Prüfung zuzumuten sein.

Von einer solchen Verletzung sind die Düsseldorfer Richter jedoch gerade nicht ausgegangen. Durch die Werbeanzeigen kam es zwar zu Kennzeichenrechtsverletzungen gem. § 15 Abs. 2 MarkenG, da unter der streitgegenständlichen Domain gerade Waren und Dienstleistungen angeboten wurden, die mit denen eines Motorradhändlers identisch oder ähnlich waren und damit eine Verwechslungsgefahr bestand. Es ist der Klägerin jedoch nicht zumutbar, ihre Plattform auf solche Verletzungen des Markenrechts hin zu überprüfen. Sie müsste eben für jede bei ihr geparkte Domain gesondert eine Recherche durchführen und ständig auf neue Inhalte zu überprüfen. Dazu müssten zum Einen Übereinstimmungen zwischen den Marken Dritter und dem zum Kauf angebotenen Domains gefunden werden, sondern auch die Inhalte der jeweilig erscheinenden Werbeanzeigen auf Rechtsverletzungen überprüft werden. Bei einer solchen Prüfung müssten allerdings auch Zeichen Berücksichtigung finden, die nur ähnlich oder aus anderen Gründen möglicherweise verwechselbar sind.

Fazit

Da ein solches umfassendes Prüfungsverfahren nicht automatisiert durchgeführt werden kann, sondern umfassende Rechtskenntnisse von Sedo abverlangen würde, stuften es die Düsseldorfer Richter im Ergebnis als insgesamt unzumutbar ein und verneinten eine Haftung von Sedo auch im Wege der Störerhaftung.

Zur Haftung von Sedo siehe auch das Urteil des OLG München.

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OLG Frankfurt: Schutzumfang einer Buchstabenmarke (Buchstabe „B“)

OLG Frankfurt 6. Zivilsenat, Urteil vom 30.03.2010, Az.: 6 U 240/09:

Leit- oder Orientierungssatz

1. Zur Frage der markenmäßigen Benutzung eines Großbuchstabens

2. Zwischen einem als Wort-/Bildmarke eingetragenen Zeichen, das aus einem einzelnen Großbuchstaben in einer bestimmten graphischen Ausgestaltung besteht, und einem aus dem gleichen Buchstaben bestehenden, für identische Waren markenmäßig benutzten Zeichen besteht Verwechslungsgefahr, wenn zwischen den sich gegenüberstehenden Buchstabenzeichen keine auffälligen graphischen Unterschiede bestehen.

Tenor

Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 28.10.2009 verkündete Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Antragstellerin ist Inhaberin einer u.a. für Ledertaschen eingetragenen Wort-/Bildmarke (DE …), die aus dem Großbuchstaben „B“ in einer bestimmten graphischen Gestaltung besteht. Die Antragsgegnerin vertreibt eine Damenhandtasche aus Leder, an der sich ein Anhänger in Form des Großbuchstabens „B“ befindet. Das Landgericht hat der Antragstellerin Angebot und Vertrieb dieser Tasche im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt. Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit der Berufung.

Von der weiteren Darstellung des Sachverhalts wird gemäß §§ 540 II i.V.m. 313 a I, 1 ZPO abgesehen.

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Voraussetzungen für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch aus § 14 II Nr. 2 MarkenG mit Recht bejaht.

Die Antragsgegnerin benutzt den Buchstaben „B“ in der angegriffenen konkreten Verletzungsform markenmäßig. Anhänger an Taschen stellen aus Sicht des angesprochenen Verkehrs ein typisches Mittel zur Herkunftskennzeichnung dar, weshalb bei dieser Form der Verwendung der Verkehr zunächst keinen Anlass zu der Annahme hat, bei dem Buchstaben handele es sich lediglich um ein schmückendes Element. Ebenso wenig kommt eine beschreibende Funktion in Betracht. Darüber hinaus könnte nach Auffassung des erkennenden Senats die markenmäßige Benutzung eines einzelnen Buchstabens möglicherweise dann zu verneinen sein, wenn es sich nach den Gesamtumständen lediglich um die Herausstellung oder Wiederholung des Anfangsbuchstabens einer gleichzeitig benutzten Wortmarke handelt mit der Folge, dass der Verkehr dem in diesem Zusammenhang verwendeten Buchstaben keine eigenständige Kennzeichnungsfunktion beimisst. Im vorliegenden Fall wird der Buchstabe „B“ jedoch nicht in einer derartigen „wiederholenden“ Weise benutzt. Zwar findet sich auf dem Anhänger selbst der Schriftzug „…“.

Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, ist diese Angabe jedoch so klein gehalten, dass sie vom Betrachter nicht sogleich, sondern allenfalls nach näherer Befassung mit dem Erzeugnis wahrgenommen wird; dadurch wird die selbstständig kennzeichnende Funktion des Buchstabens „B“ nicht in Frage gestellt.

Die sich gegenüberstehenden Zeichen sind verwechslungsfähig (§ 14 II Nr. 2 MarkenG).

Die Kennzeichnungskraft der als Wort-/Bildmarke eingetragenen Verfügungsmarke hat das Landgericht mit Recht als – von Haus aus – jedenfalls durchschnittlich eingestuft (ebenso OLG Köln GRUR-RR 2006, 159, 161 – Buchstabe als Reißverschlussanhänger). Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Verkehr dem Wortbestandteil der Marke, der sich auf den – als solchen klar erkennbaren – Großbuchstaben „B“ beschränkt, keine oder eine nur verminderte Unterscheidungskraft beimessen könnte. Die Antragsgegnerin hat selbst darauf hingewiesen, dass inzwischen mehrere Hersteller aus dem Accessoires-Bereich dazu übergegangen sind, sich zur Kennzeichnung ihres Unternehmens oder ihrer Waren des Anfangsbuchstabens ihres Namens zu bedienen. Diese Kennzeichnungsgewohnheit erleichtert es dem Verkehr zusätzlich, auch in dem Buchstaben „B“ einen Herkunftshinweis zu sehen, zumal eine beschreibende Funktion dieses Buchstabens für Taschen nicht ersichtlich ist. Ebenso wenig hat die Antragsgegnerin dargetan, dass der Buchstabe „B“ etwa von anderen Herstellern als der Antragstellerin in einem Umfang für Bekleidung oder Taschen zeichenmäßig verwendet wird, der es dem Verkehr erschweren würde, dieses Zeichens einem bestimmten Hersteller zuzuordnen. Die demnach bereits durch den Wortbestandteil begründete Unterscheidungskraft der Verfügungsmarke wird durch die zusätzlichen – nach dem Gesamteindruck allerdings nicht besonders hervortretenden (vgl. auch hierzu OLG Köln a.a.O.) – bildlichen Elemente, die sich auf eine bestimmte graphische Ausgestaltung des Buchstabens beschränken, lediglich geringfügig erhöht.

Da die Verfügungsmarke auch für Taschen eingetragen ist, besteht Warenidentität.

Weiter hat das Landgericht mit Recht die Zeichenähnlichkeit bejaht.

Die sich gegenüberstehenden Zeichen stimmen in ihrem Wortbestandteil, nämlich dem als solchen klar erkennbaren Großbuchstaben „B“, überein. Bildlich ist der Buchstabe zwar in beiden Zeichen unterschiedlich ausgestaltet; in diesem Zusammenhang verkennt der Senat auch nicht, dass bei Kurzzeichen wie insbesondere Buchstabenzeichen bildliche Unterschiede eher ins Gewicht fallen können als bei normalen Wortzeichen (vgl. hierzu Ströbele/Hacker, Markengesetz, 9. Aufl., Rdz. 139 zu § 9 m.w.N.). Gleichwohl weist keines der sich gegenüberstehenden Zeichen derart auffällige graphische Besonderheiten auf, dass allein hierdurch jede Zeichenähnlichkeit beseitigt würde. Dabei kann letztlich dahinstehen, wie der Grad der Zeichenähnlichkeit genau einzustufen ist. Denn angesichts der jedenfalls durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Verfügungsmarke und der bestehenden Warenidentität wäre eine Verwechslungsgefahr selbst bei geringer Zeichenähnlichkeit zu bejahen.

Es besteht weiter kein Anlass, den Schutzbereich der Verfügungsmarke im Hinblick auf ein etwaiges Freihaltebedürfnis an dem Buchstaben „B“ auf die konkrete graphische Ausgestaltung zu begrenzen. Abgesehen davon, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. GRUR 2008, 503 – adidas/Marka Mode CV u.a.; vgl. auch BGH GRUR 2009, 672 – OSTSEE-Post, Tz. 26) derartige Erwägungen bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr grundsätzlich keine Rolle spielen sollen, ist ein solches Freihaltebedürfnis hier nicht zu erkennen. Allein der Umstand, dass auch andere Hersteller, deren Unternehmenskennzeichen oder Wortmarken mit dem Buchstaben „B“ beginnen, ein Interesse haben könnten, sich ebenfalls dieses Buchstabens zu Kennzeichnungszwecken zu bedienen, rechtfertigt es nicht, demjenigen Unternehmen, das zuerst eine eingetragene Marke für diesen Buchstaben bzw. eine bestimmte Gestaltung dieses Buchstabens erworben hat, den Schutz für diese Marke in dem nach allgemeinen Grundsätzen zu bestimmenden Umfang zu versagen. Eine generelle – d.h. nicht durch die Besonderheiten des Einzelfalls veranlasste – Beschränkung des Schutzumfangs einer Buchstabenmarke auf die konkrete bildliche Gestaltung würde im Übrigen dem auch im Verletzungsverfahren zu respektierenden Grundsatz widersprechen, dass in üblicher Schreibweise angemeldete Einzelbuchstaben nicht nur markenfähig (§ 3 I MarkenG) sondern auch eintragungsfähig sind, solange nicht konkrete Anhaltspunkte für eine fehlende Unterscheidungskraft oder ein bestehendes Freihaltebedürfnis bestehen (vgl. BGH GRUR 2001, 161 – Buchstabe „K“; EuG GRUR Int. 2008, 1035 – Paul Hartmann ./. HABM). Einer „Monopolisierung“ des Buchstabens für den Markeninhaber kann schließlich – wie oben dargestellt – durch ein sachgerechtes Verständnis des Begriffs der markenmäßigen Benutzung entgegengewirkt werden.

Die Antragsgegnerin kann sich gegenüber dem gesetzlichen Unterlassungsanspruch der Antragstellerin auch nicht mit Erfolg auf die in Ziffer 5. des zwischen den Parteien unter dem 12.3./29.3.2004 geschlossenen Vergleichs enthaltene Gestattung berufen. Nach dem Gesamtzusammenhang des Vergleichs handelt es sich bei der in Ziffer 5. erteilten Gestattung um eine Abgrenzung zu den von der Beklagten in Ziffer 1. des Vergleichs übernommenen vertraglichen Unterlassungsverpflichtungen. Diese Unterlassungsverpflichtungen ist die Antragsgegnerin jedoch nach der einleitenden Formulierung in Ziffer 1. (vor a) allein „für Bekleidungsstücke“ eingegangen, während sich der „insbesondere“-Zusatz in der Passage nach c) allein auf die Benutzungsarten bezieht; insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen im Verfügungsbeschluss des Landgerichts vom 26.8.2009 Bezug genommen werden. Daher erfasst auch die Gestattung in Ziffer 5. lediglich die Benutzung auf Bekleidungsstücken. Ob die Antragsgegnerin nach der damaligen Interessenlage vielleicht bereit gewesen wäre, die Gestattung auch für Taschen zu erteilen, ist ohne Bedeutung, nachdem eine Gestattungsvereinbarung dieses Inhalts nach dem Inhalt des Vergleichs nicht geschlossen worden ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO.

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OLG Köln: Verwendung der Domain dsds-news.de durch Privatperson zulässig

Der Rechtsstreit zwischen RTL und dem Betreiber der Internetseite www.dsds-news.de hat ein Ende gefunden. Die Richter des Oberlandesgericht Köln haben in ihrer Entscheidung von l vom 19.03.2010 (Az.: 6 U 180/09) entschieden, dass der Medienkonzern von einer Privatperson nicht verlangen kann, auf die Domain  dsds-news.de zu verzichten.  Das Kürzel „DSDS“ sei für sich allein nicht bekannt genug, dass RTL ein überwiegendes Interesse an der Nutzung der Domain haben kann.

Im zu entscheidenden Sachverhalt klagte der Fernsehsender RTL, der insbesondere mit seiner Musik-Casting Show „Deutschland sucht den Superstar“ (DSDS) bei der jüngeren Generation große Erfolge verzeichnet. Auf der Beklagtenseite befand sich eine Privatperson, welche eine Webseite unter der  URL  „www.dsds-news.de“ zu dem bekannten TV-Format betrieb. Wegen der unbefugten Verwendung des Kennzeichens „DSDS“ auf der einst auch kommerziell genutzten Internetseite sah RTL eine Verletzung von Marken- und Kennzeichenrechten und verlangte vom Betreiber, dass er auf die Domain verzichte.

Die Richter des Oberlandesgerichts Köln wiesen die Klage in zweiter Instanz ab und gaben dem Beklagten Recht. Dieser müsse gerade nicht auf die Domain verzichten, da in der Verwendung der Domain weder eine Kennzeichenrechtsverletzung aus §§ 14, 15 MarkenG noch eine Namensrechtsverletzung gemäß § 12 BGB gesehen werden kann.  Insbesondere  könne in der Verwendung der Domain keine Namensanmaßung gesehen werden. Eine Verletzung des Namens („DSDS“) konnte bereits aus dem Grund ausgeschlossen werden, weil RTL sich selbst die Domain dsds.de bei der DENIC registriert hat und damit ein nichtberechtigter Gebrauch durch Dritte ausgeschlossen ist.

Fraglich war jedoch, ob der klagende Medienkonzern ein überwiegendes Interesse an der identischen Benutzung des Wortteils „DSDS“ hatte. Aber auch dies lehnte das Gericht im Ergebnis ab. Der Beklagte verwendete den schwach kennzeichnungskräftigen Zusatz „news“ innerhalb seines Domainnamens. Da für RTL die Möglichkeit bestand, selbst die in Streit stehende Domain zu registrieren, was sie aber nicht tat, besteht auch kein Anspruch auf die Domain – insofern ist das Prioritätsprinzip mit seiner innewohnenden Interessenabwägung vorrangig. Bloß weil RTL dies versäumte, können sie von dem Beklagten nicht verlangen, auf die Domain zu verzichten.

Andererseits sei „DSDS“ für sich genommen nicht derart überragend bekannt, dass der Domainname bei RTL verbleiben muss. Eine Beeinträchtigung, Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder Wertschätzung mit dem geschützten Kennzeichen DSDS und damit eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr sei nicht anzunehmen. Insbesondere könne die Domain auch im Zusammenhang mit dem Betrieb einer auf die Fernsehsendung bezogenen Fan-Seite auch ohne weiteres außerhalb des geschäftlichen Verkehrs genutzt werden. In diesem Fall würden Ansprüche aus dem Markengesetz ohnehin von vornherein ausscheiden.

Fazit

Der Inhaber von Kennzeichenrechten kann einen Verzicht auf die Registrierung einer Domain durch Unterlassung der Verwendung für bestimmte Zwecke hinaus nur verlangen, wenn jede Belegung der unter dem Domain-Namen betriebenen Website im Rahmen des geschäftlichen Verkehrs die Voraussetzungen einer Kennzeichenrechtverletzung nach §§ 14 Abs. 2 Nr. 2 oder 3, 15 Abs. 2 oder 3 MarkenG erfüllt. Im Ergebnis muss es daher beim zeitlichen Vorrang des zu Gunsten der beklagten Privatperson registrierten Domain-Namens verbleiben, soweit nicht ausnahmsweise (ergänzend) das Namensrecht des Kennzeichenrechtsinhabers verletzt ist.

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Dieser Beitrag wurde erstellt unter freundlicher Mitwirkung von Stud. iur. Sebastian Ehrhardt