LG Düsseldorf – Keine Haftung von Sedo bei Markenrechtsverletzungen durch Dritte

Das Landgericht Düsseldorf entschied in einem aktuellen Urteil von Mitte Mai (Urteil v. 12.05.2010 – Az.: 2a O 290/09), dass die Domainplattform Sedo nicht für fremde Markenverletzungen durch das Anbieten oder Bewerben einer Domain auf Schadensersatz oder Unterlassung haftet.

Im zu entscheidenden Fall wurde die Klägerin „Sedo“ außergerichtlich vom Beklagten abgemahnt, weil ein Kunde die Markenrechte des Beklagten durch Werbeanzeigen im Rahmen des Domain-Parking verletzte. Die Domainhandelsplattform wies die Ansprüche zurück und ging selbst gegen den Beklagten mit einer negativen Feststellungsklage vor.

Die Düsseldorfer Richter lehnten einen Unterlassungsanspruch aus § 15 Abs. 2, 4 MarkenG (Unternehmenskennzeichen) mit der Begründung ab, dass eine Nutzung der geschäftlichen Bezeichnung der Beklagten im geschäftlichen Verkehr durch die Klägerin nicht vorlag. Vielmehr stellte Sedo lediglich eine Plattform zur Verfügung, auf welcher Domaininhaber ihre Domain zum Verkauf anbieten konnten. Die Klägerin war nicht Inhaber der jeweiligen Domain, zumindest konnte dies nicht substantiiert von der Beklagten dargelegt werden. Außerdem war sie auch nicht Betreiber einer hinter einer der streitgegenständlichen Domain aufrufbaren Internetseite, da die dort auffindbaren Inhalte keine eigenen Informationen der Klägerin darstellten. Vielmehr handelte es sich dabei um Werbelinks, die durch Eingabe von Keywords des Klägers im Werbenetzwerk von Google als Sponsored Links auf der Webseite aufrufbar gehalten wurden.

Außerdem konnte Sedo auch nicht als Störer über die Störerhaftung in Anspruch genommen werden, da es vorliegend keine Prüfungspflicht verletzt hatte. Nach Ansicht des LG Düsseldorf war es für Sedo unzumutbar, vorliegend eine Rechtsverletzung auf der Webseite ausfindig zu machen. Als Störer ist nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur verantwortlich, wer – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines geschützten Gutes beiträgt. Da damit aber die Haftung nahezu uferlos wird, wird einhellig verlangt, dass der Störer Prüfungspflichten verletzt haben muss. Es muss nach den konkreten Umständen dem in Anspruch Genommenen eine Prüfung zuzumuten sein.

Von einer solchen Verletzung sind die Düsseldorfer Richter jedoch gerade nicht ausgegangen. Durch die Werbeanzeigen kam es zwar zu Kennzeichenrechtsverletzungen gem. § 15 Abs. 2 MarkenG, da unter der streitgegenständlichen Domain gerade Waren und Dienstleistungen angeboten wurden, die mit denen eines Motorradhändlers identisch oder ähnlich waren und damit eine Verwechslungsgefahr bestand. Es ist der Klägerin jedoch nicht zumutbar, ihre Plattform auf solche Verletzungen des Markenrechts hin zu überprüfen. Sie müsste eben für jede bei ihr geparkte Domain gesondert eine Recherche durchführen und ständig auf neue Inhalte zu überprüfen. Dazu müssten zum Einen Übereinstimmungen zwischen den Marken Dritter und dem zum Kauf angebotenen Domains gefunden werden, sondern auch die Inhalte der jeweilig erscheinenden Werbeanzeigen auf Rechtsverletzungen überprüft werden. Bei einer solchen Prüfung müssten allerdings auch Zeichen Berücksichtigung finden, die nur ähnlich oder aus anderen Gründen möglicherweise verwechselbar sind.

Fazit

Da ein solches umfassendes Prüfungsverfahren nicht automatisiert durchgeführt werden kann, sondern umfassende Rechtskenntnisse von Sedo abverlangen würde, stuften es die Düsseldorfer Richter im Ergebnis als insgesamt unzumutbar ein und verneinten eine Haftung von Sedo auch im Wege der Störerhaftung.

Zur Haftung von Sedo siehe auch das Urteil des OLG München.

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Christian Welkenbach
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Dieser Beitrag wurde erstellt unter freundlicher Mitwirkung von cand. iur. Sebastian Ehrhardt

Kein Anspruch gegen (beschreibende) Vertipper-Domain wwwmoebel.de

GesetzbuchWie das Landgericht Hamburg in einer jetzt veröffentlichten Entscheidung von Mitte Juli entschied, hat der Inhaber der Domain moebel.de keinen Unterlassungsanspruch gemäß §§ 15, 5 MarkenG (aus dem Recht am Unternehmenskennzeichen bzw. Werktitel) gegen den Domaininhaber der „Vertipper-Domain“ wwwmoebel.de (LG Hamburg, Urt. v. 16.07.2009, Az.: 327 O 117/09).

Begründet wurde der fehlende Anspruch damit, dass eine Domain, die lediglich beschreibende Begriffe wie hier „Moebel“ enthält, grundsätzlich zulässig sei, da keine Verwechslungsgefahr bestünde, da dieser Begriff „nur einen Hinweis auf die unter der Seite zu findenden Inhalte gebe“, was sich auch nicht durch den Bestandteil „www“ ändert. Markenrechtlich betrachtet sind also nach Ansicht des LG Hamburg Vertipper-Domains mit beschreibenden Begriffen zulässig, wohingegen Vertipper-Domains mit Eigennamen oder fremden Markennamen auch nach Ansicht der Hamburger Richter verboten seien.

Darüber hinaus sah das Gericht auch keine Ansprüche aus dem Wettbewerbsrecht unter dem Gesichtspunkt des unlauteren Domain-Grabbings als gegeben an, nachdem sich die Klägerin insoweit auf § 4 Nr. 10 UWG berufen hatte.

Von einer gezielten unlauteren Behinderung von Mitbewerbern kann nach Ansicht des Gerichts nicht gesprochen werden, da vorliegend kein gezieltes Abfangen von Kunden eines Konkurrenten vorliegt. Das Gericht ging zwar davon aus, dass „der Beklagte die Domain »wwwmoebel.de« deshalb ausgewählt hat, weil so diejenigen Nutzer, die bei der beabsichtigten Eingabe der URL »wwwmoebel.de« den Punkt zwischen der Third- und der Second-Level-Domain vergessen, auf diese Seite gelangen. Es ist jedoch nicht erkennbar, dass ein solches Vorgehen gezielt ausgerechnet gegen die Klägerin gerichtet gewesen wäre.”

Auch wenn diese Argumentation zunächst nicht ganz nachvollzogen werden kann, da es sich zwangsläufig gegen den Inhaber der „verletzten“ Domain richtet, wenn der Inhaber einer Vertipperdomain die Domain so wählt, dass potentielle Nutzer auf seine Seite gelangen, wenn sie bei der Eingabe einen Punkt vergessen, zumal bei im Übrigen – außer dem Zusatz „www“ – identischer Second-Level-Domain. Dennoch begründet das LG Hamburg seine Argumentation auch hier wieder – im Ergebnis richtig – mit den beschreibenden Begriffen innerhalb der Domain:

„Dadurch, dass die maßgeblichen Verkehrskreise in der Second-Level-Domain »moebel« lediglich einen Hinweis auf den auf der Website befindlichen Inhalt erkennen, kann nicht ohne weiteres festgestellt werden, dass die Eingabe einer entsprechenden URL dem Zweck dient, zu einem bestimmten Unternehmen zu gelangen.”

Das Gericht geht also davon aus, dass wenn man im Internet eine Domain mit einem beschreibenden Begriff (hier: Moebel) eingibt, man nicht zu einem konkreten Unternehmen gelangen möchte, sondern nur irgendeine Webseite zu dem entsprechenden beschreibenden Begriff aufrufen will. Nach Ansicht der Hamburger Richter muss die Klägerin es also hinnehmen, wenn ihre Wettbewerber ähnliche – ebenfalls beschreibende – Domains verwenden.

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Christian Welkenbach
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