LG Düsseldorf – Keine Haftung von Sedo bei Markenrechtsverletzungen durch Dritte

Das Landgericht Düsseldorf entschied in einem aktuellen Urteil von Mitte Mai (Urteil v. 12.05.2010 – Az.: 2a O 290/09), dass die Domainplattform Sedo nicht für fremde Markenverletzungen durch das Anbieten oder Bewerben einer Domain auf Schadensersatz oder Unterlassung haftet.

Im zu entscheidenden Fall wurde die Klägerin „Sedo“ außergerichtlich vom Beklagten abgemahnt, weil ein Kunde die Markenrechte des Beklagten durch Werbeanzeigen im Rahmen des Domain-Parking verletzte. Die Domainhandelsplattform wies die Ansprüche zurück und ging selbst gegen den Beklagten mit einer negativen Feststellungsklage vor.

Die Düsseldorfer Richter lehnten einen Unterlassungsanspruch aus § 15 Abs. 2, 4 MarkenG (Unternehmenskennzeichen) mit der Begründung ab, dass eine Nutzung der geschäftlichen Bezeichnung der Beklagten im geschäftlichen Verkehr durch die Klägerin nicht vorlag. Vielmehr stellte Sedo lediglich eine Plattform zur Verfügung, auf welcher Domaininhaber ihre Domain zum Verkauf anbieten konnten. Die Klägerin war nicht Inhaber der jeweiligen Domain, zumindest konnte dies nicht substantiiert von der Beklagten dargelegt werden. Außerdem war sie auch nicht Betreiber einer hinter einer der streitgegenständlichen Domain aufrufbaren Internetseite, da die dort auffindbaren Inhalte keine eigenen Informationen der Klägerin darstellten. Vielmehr handelte es sich dabei um Werbelinks, die durch Eingabe von Keywords des Klägers im Werbenetzwerk von Google als Sponsored Links auf der Webseite aufrufbar gehalten wurden.

Außerdem konnte Sedo auch nicht als Störer über die Störerhaftung in Anspruch genommen werden, da es vorliegend keine Prüfungspflicht verletzt hatte. Nach Ansicht des LG Düsseldorf war es für Sedo unzumutbar, vorliegend eine Rechtsverletzung auf der Webseite ausfindig zu machen. Als Störer ist nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur verantwortlich, wer – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines geschützten Gutes beiträgt. Da damit aber die Haftung nahezu uferlos wird, wird einhellig verlangt, dass der Störer Prüfungspflichten verletzt haben muss. Es muss nach den konkreten Umständen dem in Anspruch Genommenen eine Prüfung zuzumuten sein.

Von einer solchen Verletzung sind die Düsseldorfer Richter jedoch gerade nicht ausgegangen. Durch die Werbeanzeigen kam es zwar zu Kennzeichenrechtsverletzungen gem. § 15 Abs. 2 MarkenG, da unter der streitgegenständlichen Domain gerade Waren und Dienstleistungen angeboten wurden, die mit denen eines Motorradhändlers identisch oder ähnlich waren und damit eine Verwechslungsgefahr bestand. Es ist der Klägerin jedoch nicht zumutbar, ihre Plattform auf solche Verletzungen des Markenrechts hin zu überprüfen. Sie müsste eben für jede bei ihr geparkte Domain gesondert eine Recherche durchführen und ständig auf neue Inhalte zu überprüfen. Dazu müssten zum Einen Übereinstimmungen zwischen den Marken Dritter und dem zum Kauf angebotenen Domains gefunden werden, sondern auch die Inhalte der jeweilig erscheinenden Werbeanzeigen auf Rechtsverletzungen überprüft werden. Bei einer solchen Prüfung müssten allerdings auch Zeichen Berücksichtigung finden, die nur ähnlich oder aus anderen Gründen möglicherweise verwechselbar sind.

Fazit

Da ein solches umfassendes Prüfungsverfahren nicht automatisiert durchgeführt werden kann, sondern umfassende Rechtskenntnisse von Sedo abverlangen würde, stuften es die Düsseldorfer Richter im Ergebnis als insgesamt unzumutbar ein und verneinten eine Haftung von Sedo auch im Wege der Störerhaftung.

Zur Haftung von Sedo siehe auch das Urteil des OLG München.

Sollten Sie Fragen zu diesem Thema haben oder an einer Beratung im Markenrecht interessiert sein, stehen wir Ihnen unter www.tcilaw.de jederzeit gerne zur Verfügung.

Christian Welkenbach
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Informationstechnologierecht
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

 

TCI Rechtsanwälte Mainz
Isaac-Fulda-Allee 5
55124 Mainz
Germany
T: +49 6131 30290460
F: +49 6131 30290466
cwelkenbach@tcilaw.de
http://www.tcilaw.de
www.it-rechts-praxis.de
http://www.facebook.com/tcilaw
https://twitter.com/ITRechtler

Bildnachweis: © sedo.de

Dieser Beitrag wurde erstellt unter freundlicher Mitwirkung von cand. iur. Sebastian Ehrhardt

OLG München: Sedo haftet für Markenverletzungen Dritter erst ab Kenntnis

Wer im Internet Handel mit Domains betreibt, kennt in der Regel auch den weltweit führenden Domain-Marktplatz Sedo, auf dem mit Domainnamen und Webseiten Handel betrieben wird. Wenn Domains noch nicht verkauft sind, können diese im Rahmen eines sogenannten Domain-Parkings geschaltet werden. Damit können die Inhaber der jeweilig ungenutzten Domains den vorhanden Traffic über „Pay-per-Click“-Vergütungssysteme zu Geld machen.

Bekanntermaßen werden oftmals Domains registriert, die gegen Rechte Dritter verstoßen. Schaltet ein solcher Domain-Inhaber seine Domain auf eine Parking-Seite bei Sedo, fragt sich, ob die Handelsplattform dafür haftbar gemacht werden. Das Oberlandesgericht München hat in einem Urteil von Mitte August (Urteil vom 13.08.2009 – Az.: 6 U 5869/07) dazu entschieden, dass Sedo für die von ihren Kunden begangenen Markenrechtsverletzungen auf den geparkten Domains nicht in Anspruch genommen werden kann. Dies sei allenfalls dann der Fall, wenn Sedo von der in Frage stehenden Markenrechtsverletzung Kenntnis habe, so die Münchner Richter.

Im zu entscheidenden Fall hatte die Beklagte, ein Kunde der Handelsplattform, durch die Domain tatonka.eu die Marke der Klägerin verletzt. Die Klägerin mahnte daraufhin den Marktplatz Sedo ab und begehrte die Abmahnkosten, da dieser von der Klägerin als Mitstörer angesehen wurde. Dem folgte das OLG München allerdings nicht.

Zum Einen könne Sedo nicht als Täter oder Teilnehmer der Rechtsverletzung gesehen werden, da vielmehr die Kunden die Keywords selbst eingeben würden. Zum Anderen setze eine Störerhaftung stets voraus, dass eine zumutbare Prüfungspflicht verletzt worden ist. Eine derartige präventive Prüfungspflicht, alle eingetragenen Domains und Keywords zu überprüfen, bestehe jedoch gerade nicht.

Eine derartig umfangreiche Verpflichtung ist bei den circa 11 Millionen eingetragenen Domains schlichtweg nicht möglich und daher unzumutbar. Eine andere Wertung könne sich auch dann nicht ergeben, wenn man die Prüfungspflicht nur auf die geparkten Domains begrenzt. Der Domainplattform könne es zudem nicht aufgebürdet werden, Bezeichnungen aus den über 14 angebotenen Sprachen danach zu untersuchen, ob diese ausreichend unterscheidungskräftig sind, da damit auch nicht letztlich sichergestellt wird, ob die Verwendung eine Marke verletze.

Fazit: Sedo hat nach Ansicht des OLG München damit keine Prüfungspflichten verletzt und hafte nicht nach den Grundsätzen der Störerhaftung als Mitstörerin. Dazu müsste die Handelsplattform Prüfungspflichten verletzen, was aufgrund der Millionen geparkten Domains jedoch gerade nicht möglich ist. Es bestehen also gerade keine präventiven Prüfungspflichten, die begehrten Abmahnkosten muss der Handelsmarktplatz damit nicht übernehmen.

Sollten Sie zu diesem Thema noch Fragen haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Zur Kontaktaufnahme besuchen Sie bitte unsere Seite www.tcilaw.de.

Christian Welkenbach
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Informationstechnologierecht
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

 

TCI Rechtsanwälte Mainz
Isaac-Fulda-Allee 5
55124 Mainz
Germany
T: +49 6131 30290460
F: +49 6131 30290466
cwelkenbach@tcilaw.de
http://www.tcilaw.de
www.it-rechts-praxis.de
http://www.facebook.com/tcilaw
https://twitter.com/ITRechtler

Dieser Beitrag wurde erstellt unter freundlicher Mitwirkung von Stud. iur. Sebastian Ehrhardt

© Bild: sedo.de