Der Rechtsstreit zwischen RTL und dem Betreiber der Internetseite www.dsds-news.de hat ein Ende gefunden. Die Richter des Oberlandesgericht Köln haben in ihrer Entscheidung von l vom 19.03.2010 (Az.: 6 U 180/09) entschieden, dass der Medienkonzern von einer Privatperson nicht verlangen kann, auf die Domain dsds-news.de zu verzichten. Das Kürzel „DSDS“ sei für sich allein nicht bekannt genug, dass RTL ein überwiegendes Interesse an der Nutzung der Domain haben kann.
Im zu entscheidenden Sachverhalt klagte der Fernsehsender RTL, der insbesondere mit seiner Musik-Casting Show „Deutschland sucht den Superstar“ (DSDS) bei der jüngeren Generation große Erfolge verzeichnet. Auf der Beklagtenseite befand sich eine Privatperson, welche eine Webseite unter der URL „www.dsds-news.de“ zu dem bekannten TV-Format betrieb. Wegen der unbefugten Verwendung des Kennzeichens „DSDS“ auf der einst auch kommerziell genutzten Internetseite sah RTL eine Verletzung von Marken- und Kennzeichenrechten und verlangte vom Betreiber, dass er auf die Domain verzichte.
Die Richter des Oberlandesgerichts Köln wiesen die Klage in zweiter Instanz ab und gaben dem Beklagten Recht. Dieser müsse gerade nicht auf die Domain verzichten, da in der Verwendung der Domain weder eine Kennzeichenrechtsverletzung aus §§ 14, 15 MarkenG noch eine Namensrechtsverletzung gemäß § 12 BGB gesehen werden kann. Insbesondere könne in der Verwendung der Domain keine Namensanmaßung gesehen werden. Eine Verletzung des Namens („DSDS“) konnte bereits aus dem Grund ausgeschlossen werden, weil RTL sich selbst die Domain dsds.de bei der DENIC registriert hat und damit ein nichtberechtigter Gebrauch durch Dritte ausgeschlossen ist.
Fraglich war jedoch, ob der klagende Medienkonzern ein überwiegendes Interesse an der identischen Benutzung des Wortteils „DSDS“ hatte. Aber auch dies lehnte das Gericht im Ergebnis ab. Der Beklagte verwendete den schwach kennzeichnungskräftigen Zusatz „news“ innerhalb seines Domainnamens. Da für RTL die Möglichkeit bestand, selbst die in Streit stehende Domain zu registrieren, was sie aber nicht tat, besteht auch kein Anspruch auf die Domain – insofern ist das Prioritätsprinzip mit seiner innewohnenden Interessenabwägung vorrangig. Bloß weil RTL dies versäumte, können sie von dem Beklagten nicht verlangen, auf die Domain zu verzichten.
Andererseits sei „DSDS“ für sich genommen nicht derart überragend bekannt, dass der Domainname bei RTL verbleiben muss. Eine Beeinträchtigung, Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder Wertschätzung mit dem geschützten Kennzeichen DSDS und damit eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr sei nicht anzunehmen. Insbesondere könne die Domain auch im Zusammenhang mit dem Betrieb einer auf die Fernsehsendung bezogenen Fan-Seite auch ohne weiteres außerhalb des geschäftlichen Verkehrs genutzt werden. In diesem Fall würden Ansprüche aus dem Markengesetz ohnehin von vornherein ausscheiden.
Fazit
Der Inhaber von Kennzeichenrechten kann einen Verzicht auf die Registrierung einer Domain durch Unterlassung der Verwendung für bestimmte Zwecke hinaus nur verlangen, wenn jede Belegung der unter dem Domain-Namen betriebenen Website im Rahmen des geschäftlichen Verkehrs die Voraussetzungen einer Kennzeichenrechtverletzung nach §§ 14 Abs. 2 Nr. 2 oder 3, 15 Abs. 2 oder 3 MarkenG erfüllt. Im Ergebnis muss es daher beim zeitlichen Vorrang des zu Gunsten der beklagten Privatperson registrierten Domain-Namens verbleiben, soweit nicht ausnahmsweise (ergänzend) das Namensrecht des Kennzeichenrechtsinhabers verletzt ist.
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Christian Welkenbach
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Informationstechnologierecht
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Dieser Beitrag wurde erstellt unter freundlicher Mitwirkung von Stud. iur. Sebastian Ehrhardt