Marke des Monats Februar 2010

Unsere Marke des Monats im Februar ist die deutsche Wortmarke „filesharing“, die unter der Registernummer 30074395 seit dem 27.11.2001 für die folgenden Waren und Dienstleistungen der Klassen16, 25 und 42 im Markenregister des DPMA eingetragen ist:

Photographien; Waren aus Papier und Pappe (soweit in Klasse 16 enthalten); Umverpackungen jeder Art (soweit in Klasse 16 enthalten); Bekleidungsstücke, insbesondere T-Shirts, Pullover, Hosen, Hemden, Jacken, Anzüge, Röcke, Unterwäsche; Sport- und Freizeitbekleidung; Schuhwaren, insbesondere Sport- und Freizeitschuhe; Kopfbedeckungen, insbesondere Schirmmützen; Projektierung, Planung, Konzeption und Umsetzung der Gestaltung und Einrichtung von Innenräumen.

Uns sind bislang noch keine Bekleidungsstücke mit der Marke „filesharing“ untergekommen, so dass fraglich sein dürfte, ob die 5-jährige Benutzungsschonfrist seit Eintragung der Marke durch rechtserhaltende Benutzung für die o. g. Waren und Dienstleistungen eingehalten worden ist. Nach § 49 Abs. 1 MarkenG kann eine Marke auf Antrag wegen Verfalls gelöscht werden, wenn die Marke nach dem Tag der Eintragung innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren nicht benutzt worden ist.

Unabhängig davon dürfte die Marke „filesharing“ zumindest als Wortmarke als allgemein geläufige Sachangabe des bekannten Phänomens, weshalb mittlerweile tausendfach abgemahnt wird, heutzutage nicht mehr eintragungsfähig sein. Zum Zeitpunkt der Anmeldung der Marke im Jahre 2000 konnte die Napster-Community noch vergleichsweise unbehelligt ihrem Laster frönen.

Na dann, aufgepasst Ihr Textilhersteller! Die Verwendung der Marke „filesharing“ könnte eine markenrechtliche Abmahnung zur Folge haben. Hiergegen könnte man sich jedoch trotz der Vermutung der Schutzfähigkeit durch die Markeneintragung – je nach Einzelfall – voraussichtlich erfolgreich zur Wehr setzen.

Sollten Sie Fragen zu diesem Thema haben oder an einer Beratung im Markenrecht interessiert sein, stehen wir Ihnen unter www.tcilaw.de jederzeit gerne zur Verfügung.

Christian Welkenbach
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Informationstechnologierecht
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

 

TCI Rechtsanwälte Mainz
Isaac-Fulda-Allee 5
55124 Mainz
Germany
T: +49 6131 30290460
F: +49 6131 30290466
cwelkenbach@tcilaw.de
http://www.tcilaw.de
www.it-rechts-praxis.de
http://www.facebook.com/tcilaw
https://twitter.com/ITRechtler

Bildnachweis: © LaCatrina – Fotolia.com

OLG München: Sedo haftet für Markenverletzungen Dritter erst ab Kenntnis

Wer im Internet Handel mit Domains betreibt, kennt in der Regel auch den weltweit führenden Domain-Marktplatz Sedo, auf dem mit Domainnamen und Webseiten Handel betrieben wird. Wenn Domains noch nicht verkauft sind, können diese im Rahmen eines sogenannten Domain-Parkings geschaltet werden. Damit können die Inhaber der jeweilig ungenutzten Domains den vorhanden Traffic über „Pay-per-Click“-Vergütungssysteme zu Geld machen.

Bekanntermaßen werden oftmals Domains registriert, die gegen Rechte Dritter verstoßen. Schaltet ein solcher Domain-Inhaber seine Domain auf eine Parking-Seite bei Sedo, fragt sich, ob die Handelsplattform dafür haftbar gemacht werden. Das Oberlandesgericht München hat in einem Urteil von Mitte August (Urteil vom 13.08.2009 – Az.: 6 U 5869/07) dazu entschieden, dass Sedo für die von ihren Kunden begangenen Markenrechtsverletzungen auf den geparkten Domains nicht in Anspruch genommen werden kann. Dies sei allenfalls dann der Fall, wenn Sedo von der in Frage stehenden Markenrechtsverletzung Kenntnis habe, so die Münchner Richter.

Im zu entscheidenden Fall hatte die Beklagte, ein Kunde der Handelsplattform, durch die Domain tatonka.eu die Marke der Klägerin verletzt. Die Klägerin mahnte daraufhin den Marktplatz Sedo ab und begehrte die Abmahnkosten, da dieser von der Klägerin als Mitstörer angesehen wurde. Dem folgte das OLG München allerdings nicht.

Zum Einen könne Sedo nicht als Täter oder Teilnehmer der Rechtsverletzung gesehen werden, da vielmehr die Kunden die Keywords selbst eingeben würden. Zum Anderen setze eine Störerhaftung stets voraus, dass eine zumutbare Prüfungspflicht verletzt worden ist. Eine derartige präventive Prüfungspflicht, alle eingetragenen Domains und Keywords zu überprüfen, bestehe jedoch gerade nicht.

Eine derartig umfangreiche Verpflichtung ist bei den circa 11 Millionen eingetragenen Domains schlichtweg nicht möglich und daher unzumutbar. Eine andere Wertung könne sich auch dann nicht ergeben, wenn man die Prüfungspflicht nur auf die geparkten Domains begrenzt. Der Domainplattform könne es zudem nicht aufgebürdet werden, Bezeichnungen aus den über 14 angebotenen Sprachen danach zu untersuchen, ob diese ausreichend unterscheidungskräftig sind, da damit auch nicht letztlich sichergestellt wird, ob die Verwendung eine Marke verletze.

Fazit: Sedo hat nach Ansicht des OLG München damit keine Prüfungspflichten verletzt und hafte nicht nach den Grundsätzen der Störerhaftung als Mitstörerin. Dazu müsste die Handelsplattform Prüfungspflichten verletzen, was aufgrund der Millionen geparkten Domains jedoch gerade nicht möglich ist. Es bestehen also gerade keine präventiven Prüfungspflichten, die begehrten Abmahnkosten muss der Handelsmarktplatz damit nicht übernehmen.

Sollten Sie zu diesem Thema noch Fragen haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Zur Kontaktaufnahme besuchen Sie bitte unsere Seite www.tcilaw.de.

Christian Welkenbach
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Informationstechnologierecht
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

 

TCI Rechtsanwälte Mainz
Isaac-Fulda-Allee 5
55124 Mainz
Germany
T: +49 6131 30290460
F: +49 6131 30290466
cwelkenbach@tcilaw.de
http://www.tcilaw.de
www.it-rechts-praxis.de
http://www.facebook.com/tcilaw
https://twitter.com/ITRechtler

Dieser Beitrag wurde erstellt unter freundlicher Mitwirkung von Stud. iur. Sebastian Ehrhardt

© Bild: sedo.de