Die Marke des Monats: legal, illegal, scheißegal!

buch01_paragraphenzeichen_Markenrecht_01Getreu dem Motto „Die lustigsten Marken sind die zurückgewiesenen“ hat es nun wieder einmal ein Kennzeichen zur Marke des Monats geschafft, das lediglich angemeldet aber niemals eingetragen worden ist.

Unsere Marke des Monats August „legal, illegal, scheißegal!“ wurde im Mai 2007 die Eintragung vom Deutschen Patent- und Markenamt versagt. Beabsichtigt war eine Anmeldung in den Klassen Nizza 09, 16 und 25 – u. a. Ton- und Bildträger beziehungsweise Artikel aus dem Bereich Merchandising – wäre da nicht das absolute Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).

Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und die Waren oder Dienstleistungen damit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. EuGH WRP 2010, 364 – Audi [Vorsprung durch Technik]; BGH GRUR 2010, 138 – ROCHER-Kugel). Auch wenn sowohl BGH als auch EuGH einen großzügigen Maßstab an die Unterscheidungskraft anlegen und jede „noch so geringe Unterscheidungskraft ausreichen lassen, um das Schutzhindernis zu überwinden“, sah man diese beim DPMA im Falle unserer Marke des Monats scheinbar nicht für gegeben an. Ob es nun die eher ungewöhnliche Wortkonstellation „legal, illegal, scheißegal“ an sich ist, der die zuständigen Bearbeiter im Ergebnis keine Unterscheidungskraft beimessen wollten (Umgangssprache) oder die unmittelbare Verständlichkeit des Sinngehalts der drei Begriffe letztlich den Ausschlag gegeben hat, bleibt offen.

Was bleibt ist der Hinweis, sich genaue Gedanken über die mögliche bevorstehende Eintragung zu machen und sich im Vorfeld zur Schutzfähigkeit eines Kennzeichens beraten zu lassen.

Sollten Sie Fragen zu einer Markenanmeldung haben, können Sie sich gerne an uns wenden.

Christian Welkenbach
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Informationstechnologierecht
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Milka verletzt nicht das Markenrecht von Ritter Sport

milk chocolateDas Oberlandesgericht Köln beschäftigte sich kürzlich mit einem – im wahrsten Sinne des Wortes – „süßen“ Thema.

Zu entscheiden war über die Berufung der Alfred Ritter GmbH gegen die Verantwortlichen der Marke „Milka“.

Während die Klägerin bereits seit langem „quadratisch, praktisch, gut“ Schokolade in quadratischer Grundform in Schlauchverpackung („Ritter Sport“) vertreibt, nahm die Beklagte erst im Jahre 2010 2X 40g Schokoladentafeln in drei Ausführungen in ihr Sortiment auf. In dieser geschäftlichen Ertüchtigung sah die Klägerin ihr Markenrecht verletzt, da diese konkrete Ausstattung die Unterscheidungskraft ihrer vorgenannten Marke beeinträchtige.

Dies sah das Oberlandesgericht Köln anders und hielt die Berufung für zulässig aber unbegründet. Der Einschätzung der Richter zufolge, sind die angegriffenen Produkte dem Erscheinungsbild der Klagemarke derart unähnlich, dass in deren Schutzumfang nicht rechtserheblich eingegriffen werde.

Für die Richter war weiterhin maßgeblich, ob es beim Durchschnittsverbraucher zu einer gedanklichen Verknüpfung der betroffenen Marke kommen würde. Zählen soll hierbei der Gesamteindruck. Nur wenn dieser bei einem nicht unerheblichen Teil des Verkehrs die bereits bekannte Formmarke, hier also „Ritter Sport“, in Erinnerung ruft, kommt eine Beeinträchtigung überhaupt in Betracht.

Insofern kam das Oberlandesgericht Köln im Ergebnis weder zu einer Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft noch zu einer Verwechslungsgefahr.

Das Urteil im Volltext, inklusive einer Ausführung des Gerichts zu den weiteren – ebenfalls für unbegründet befundenen Klageanträgen – finden Sie hier: http://openjur.de/u/631130.html (OLG Köln, Urteil vom 12. April 2013, Az.: 6 U 139/12).

Sollten Sie Fragen zu dieser Entscheidung haben oder eine Markenanmeldung beabsichtigen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Christian Welkenbach
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