HABM: Keine Verwechselungsgefahr zwischen „Biolette“ und „LA VIOLETTE ALMENARA (fig.)“

Das Europäische Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) hat entschieden, dass zwischen der Wortmarke „Biolette“ und der Wort-/Bildmarke „LA VIOLETTE ALMENARA“ (Abb. s. o.) innerhalb der Klasse 31 (u. a. Obst und Gemüse) keine Verwechslungsgefahr besteht. Die Anmelderin der Marke „Biolette“, die wir in diesem Verfahren vertreten haben, wurde durch einen Widerspruch eines spanischen Obstlieferanten überrascht, der sich auf eine spanische Bildmarke aus dem Jahre 1979 stützte. Die Inhaber nationaler Marken in den Mitgliedsstaaten der EU können grundsätzlich gegen die Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke vorgehen, wenn insoweit die Gefahr von Verwechselungen besteht.

Diese Verwechselungsgefahr hat hat die Beschwerdekammer des HABM in dem vorliegenden Fall jedoch verneint, dies obwohl beide Marken ähnliche Waren in derselben Warenlasse beanspruchten. Nachdem der Widerspruchsführer argumentiert hatte, der prägende Bestandteil der älteren Wort-/Bildmarke sei die Bezeichnung „VIOLETTE“ und dieser sei aufgrund der identischen Aussprache des Anfangsbuchstabens „v“ mit dem Buchstaben „b“ im Spanischen phonetisch identisch mit der Bezeichnung „Biolette“, hat das HABM insoweit festgestellt, dass der Markentext „LA VIOLETTE ALMENARA“ in seiner Gesamtheit berücksichtigt werden und gegenüber der umfangreichen grafischen Gestaltung nicht zurückstehen müsse. Auch werde der Begriff  „ALMENARA“ vom Verkehr nicht ohne weiteres als beschreibende Angabe verstanden, zumal das gleichnahmige Dorf Almenara in Spanien lediglich 6000 Einwohner habe und dementsprechend kaum bekannt sei.

Das Verfahren zeigt anschaulich, dass derjenige, dessen Marke im Wege eines Widerspruchs angegriffen wird, die Marke nicht vorschnell aufgeben sollte. Im Einzelfall sollten die Erfolgsaussichten genau geprüft und Rechtsmittel auch gegen eine erstinstanzliche Entscheidung eingelegt und weiter verfolgt werden. In dem vorliegenden Fall kann der Beschwerdegegner nun noch Klage zum Gericht der Euröpäischen Union (EuG) einreichen, um die Sache einer endgültigen Klärung zuzuführen.

Die Entscheidung des HABM können Sie hier im Volltext abrufen.

OAMI, Decision of the Second Board of Appeal of 16 November 2010 (Case R 148/2010-2)

Sollten Sie Fragen zu dieser Entscheidung haben oder an einer Beratung im Markenrecht interessiert sein, stehen wir Ihnen unter www.tcilaw.de jederzeit gerne zur Verfügung.

Christian Welkenbach
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Informationstechnologierecht
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

 

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