Die Marke des Monats Oktober

Das Blog für Markenrecht sieht rot! Unsere Marke des Monats Oktober ist nichts als rot. Aus aktuellem Anlass präsentieren wir heute eine Farbmarke des Deutschen  Sparkassen- und Giroverbandes (DSGV), der gegen die Santander Bank wegen Markenverletzung vor das Landgericht Hamburg gezogen ist.

Die Farbmarke mit der Registernummer 302111204, die am 07.02.2002 angemeldet wurde und seit dem 11.07.2007  im Markenregister des DPMA eingetragen ist, ist für Dienstleistungen der Klasse 36, nämlich für die folgenden geschützt:

Finanzwesen, nämlich Retail – Banking (Bankdienstleistungen für Privatkunden), insbesondere Kontoführung, Durchführung des Zahlungsverkehrs (Girogeschäft), Ausgabe von Debit – und Kreditkarten, Abwicklung von Geldgeschäften mit Debit – und Kreditkarten, Anlage – und Vermögensberatung, Beratung zu und Vermittlung von Geldanlagen, Wertpapiergeschäft, Depotgeschäft, allgemeine Geldberatung, Vermittlung von Versicherungen , Beratung zu und Vermittlung von Bausparverträgen, Kreditberatung, Kreditgeschäft, Kreditvermittlung

Die Marke, die bislang einen Widerspruch und drei Löschungsanträge überlebt zu haben scheint, ist auf die Farbe rot (HKS 13) beschränkt, so dass andere Banken, die diesselbe Farbe im geschäftlichen Verkehr benutzen, grundsätzlich das Markenrecht des Sparkassenverbandes verletzen – es denn ihnen steht ein besseres Recht, etwa in Form einer älteren EU-Farbmarke zu.

Ob Sie bei der Farbgebung der Santander Bank im Hinblick auf die Farbwelt der Sparkasse eine Verwechslungsgefahr verspüren, können Sie leicht in einem Vergleich der Internetauftritte der Sparkasse (www.sparkasse.de) und der Santander Consumer Bank (www.santanderconsumer.de) herausfinden. Schreiben Sie uns Ihre Meinung, am besten über Facebook www.facebook.com/tcilaw oder Twitter www.twitter.com/ITRechtler!

Wir halten Sie über den Ausgang des Rechtsstreits vor dem Landgericht Hamburg auf dem Laufenden, gratulieren dem Sparkassenverband aber jetzt schon zum Titel der Marke des Monats.

Sollten Sie Fragen zu dieser Auseinandersetzung haben oder an der Anmeldung einer Marke interessiert sein, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zur Kontaktaufnahme besuchen Sie bitte unsere Seite www.tcilaw.de oder wenden Sie sich direkt an cwelkenbach@tcilaw.de.

 

 

Christian Welkenbach
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Informationstechnologierecht
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

 

TCI Rechtsanwälte Mainz
Isaac-Fulda-Allee 5
55124 Mainz
Germany
T: +49 6131 30290460
F: +49 6131 30290466
cwelkenbach@tcilaw.de
http://www.tcilaw.de
www.it-rechts-praxis.de
http://www.facebook.com/tcilaw
https://twitter.com/ITRechtler

 

 

 

Marke des Monats Dezember

Unsere Marke des Monats Dezember steht natürlich ganz im Zeichen der Adventszeit. Die nebenstehende Bildmarke ist für Schokolade und Schokoladewaren (Klasse 30) seit dem 04.09.2002 als dreidimensionale Marke zugunsten der Fa. Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli AG im Markenregister des Deutschen Patent- und Markenamtes eingetragen.

Passend zur 3D-Marke hatte der Bundesgerichtshof im Jahre 2006 (BGH, Urteil vom 26. 10. 2006 – I ZR 37/ 04 – Goldhase) bereits über den Scholadenosterhasen von Lindt zu entscheiden, nämlich ob zwischen diesem, der ebenfalls als Marke geschützt ist, und dem Hasen der Fa. Riegelein Verwechselungsgefahr besteht. Landgericht und Oberlandesgericht OLG Frankfurt hatten dies in erster und  zweiter Instanz zunächst verneint,  da die Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Hasen nicht ausreichend sei, so dass der Markeninhaber und Schokoladenhersteller Revision zum BGH einlegen musste. Der BGH hob sodann das Urteil des OLG Frankfurt auf und wies den  Rechtsstreit zurück an das Oberlandesgericht Frankfurt zur erneuten Verhandlung verwiesen. Der BGH war der Auffassung, das Berufungsgericht habe die Frage der Verwechslungsgefahr nicht unter allen erforderlichen Gesichtspunkten untersucht. Nachdem die Frankfurter Richter daraufhin die Verwechselungsgefahr auch nach nochmaliger Prüfung wiederum verneint hatten, weil die Ähnlichkeit der Hasen noch immer nicht als ausreichend bewertet wurde, kam die Sache wieder vor den BGH, der den Rechtsstreit erneut dem OLG Frankfurt zur Entscheidung abgab…

Und wenn sie nicht gestorben sind, dann diskutieren die Gerichte noch immer über die Verwechselungsgefahr zwischen zwei Schokoladenhasen. Dies soll uns in der Vorweihnachtszeit jedoch nicht kümmern, wir freuen uns gemeinsam über die Nominierung des Schokoladenhasen von Lindt zur Marke des Monats Dezember.

In diesem Sinne wünschen wir Ihnen eine schöne Vorweihnachtszeit!

Sollten Sie Fragen zu dieser Markenanmeldung haben oder an einer Beratung interessiert sein, stehen wir Ihnen unter www.tcilaw.de jederzeit gerne zur Verfügung.

Christian Welkenbach
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Informationstechnologierecht
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

 

TCI Rechtsanwälte Mainz
Isaac-Fulda-Allee 5
55124 Mainz
Germany
T: +49 6131 30290460
F: +49 6131 30290466
cwelkenbach@tcilaw.de
http://www.tcilaw.de
www.it-rechts-praxis.de
http://www.facebook.com/tcilaw
https://twitter.com/ITRechtler

OLG Naumburg – „illu“ für Zeitschriften nicht schutzfähig

Der Inhaber einer Marke erlangt mit dem Erwerb des Markenschutzes nach § 4 MarkenG ein ausschließliches Recht. Dritten ist es damit gem. § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit des Zeichens mit der Marke für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird. Das Oberlandesgericht Naumburg entschied nun in einer Entscheidung von Anfang September (Urteil v. 03.09.2010 – Az.: 10 U 53/09), dass eine solche Verwechslungsgefahr zwischen dem Zeitschriftentitel „illu der Frau“ und der Marke „SUPERillu“ nicht besteht.

Im Verfahren vor dem OLG Naumburg ging es um die Berufung gegen ein Urteil des LG Magedeburg (Urteil v. 18.08.2009 – Az.: 7 O 234/09). Vor dem Landgericht klagte der die Zeitschrift „SUPERillu“ herausgebende „Alles Gute Verlag“ – ein Unternehmen der Hubert Burda Media Holding – gegen einen konkurrierenden Verlag, welcher die Zeitschrift „illu der Frau“ herausgab. Der Kläger sah in der Verwendung des Wortbestandteils „illu“ im Zeitschriftentitel eine Verwechslungsgefahr. Das vorinstanzliche LG Magdeburg untersagte dem Beklagten die Nutzung des Zeitschriftentitels, da der Verbraucher mit diesem Wortbestandteil gedanklich immer einen bestimmten Verlag verbinde.

Während die Klage in erster Instanz noch erfolgreich war, entschieden die Richter des 10. Zivilsenats in der Berufung vor dem OLG Naumburg den Sachverhalt nun jedoch anders und wiesen die Klage ab. Durch den Zeitschriftentitel „illu der Frau“ besteht keine Verwechslungsgefahr mit der Marke „SUPERillu“. Dem in Frage stehenden Wortbestandteil „illu“ kommt als Abkürzung für „Illustrierte“ keine prägende Kennzeichnungswirkung zu. Vielmehr sind bereits viele andere Zeitschriften mit dem Wortbestandteil „illu“ auf dem Zeitschriftenmarkt verfügbar. Der Verbraucher weiß, dass es viele verschiedene, einander ähnelnde Zeitschriftentitel gebe und beachtet auch gerade diese Unterschiede. Bloß weil diese sich ähneln, schließt er aber nicht gleich darauf, dass diese auch von demselben Verlag stammen.

Fazit

Die Verwendung des Zeitschriftentitels „illu der Frau“ ist weiterhin zulässig. Dies wäre nur dann ein anderer Fall gewesen, wenn die Richter dem Wortbestandteil „illu“ – welcher in den beiden streitgegenständlichen Zeitschriftentiteln vorkommt – prägende Kennzeichnungswirkung beigemessen hätten. In diesem Fall wäre dem klagenden Markeninhaber der „SUPERillu“ ein Unterlassungsanspruch gem. § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG gegenüber dem Mitbewerber zugestanden. Das Urteil vor dem OLG Naumburg war die abschließende Entscheidung in der Sache – die Revision zum Bundesgerichtshof wurde nicht zugelassen.

Sollten Sie Fragen zu diesem Thema haben oder an einer Beratung im Markenrecht interessiert sein, stehen wir Ihnen unter www.tcilaw.de jederzeit gerne zur Verfügung.

Christian Welkenbach
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Informationstechnologierecht
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

 

TCI Rechtsanwälte Mainz
Isaac-Fulda-Allee 5
55124 Mainz
Germany
T: +49 6131 30290460
F: +49 6131 30290466
cwelkenbach@tcilaw.de
http://www.tcilaw.de
www.it-rechts-praxis.de
http://www.facebook.com/tcilaw
https://twitter.com/ITRechtler

Foto: Verlag

Dieser Beitrag wurde erstellt unter freundlicher Mitwirkung von cand. iur. Sebastian Ehrhardt