Die Marke des Monats November: @

 

Eine aktuelle Eintragung erhitzt die Gemüter und hat sich von daher den Titel der Marke des Monats November redlich verdient!

 

Es handelt sich um die Marke @, die vom DPMA am 23.10.2012 für folgende Waren als Wortmarke eingetragen wurde:

 

Klasse 25:
Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Schuhe; Gürtel (Bekleidung)

Klasse 29:
Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild; Fleischextrakte; konserviertes, tiefgekühltes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse; Gallerten (Gelees), Konfitüren, Kompotte; Eier; Milch und Milchprodukte; Speiseöle und -fette
Klasse 30:
Kaffee, Tee, Kakao und Kaffee-Ersatzmittel; Reis; Tapioka und Sago; Mehle und Getreidepräparate; Brot, feine Backwaren und Konditorwaren; Speiseeis; Zucker, Honig, Melassesirup; Hefe, Backpulver; Salz; Senf; Essig, Soßen (Würzmittel); Gewürze; Kühleis
Klasse 32:
Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken

Klasse 33:
Alkoholische Getränke (ausgenommen Biere)

Klasse 34:
Tabak; Raucherartikel; Streichhölzer; Zigaretten; Zigarillos; Zigarren; Feuerzeuge für Raucher; Aschenbecher; Zigarettenfilter; Zigarettenhülsen; Filterhülsen für Zigaretten; Zigarettenetuis; Zigarrenetuis; Pfeifenstopfer; Taschenapparate zum Drehen von Zigaretten; Zigarettendrehmaschinen; Zigarettenstopfgeräte

 

Offenbar irritiert über die Tatsache, dass damit das @-Zeichen zugunsten eines einziges Markeninhabers kennzeichenrechtlich monopolisiert wurde, wandte sich der Blogger Stephan Koß mit einem offenen Brief an das DPMA, das ihm wie folgt antwortete:

 

Sehr geehrter Herr Koß,

ich komme zurück auf meine E-Mail vom 31. Oktober 2012 und beantworte Ihre Anfrage vom 26. Oktober 2012 wie folgt: 

Das Zeichen “@” ist am 23. Oktober 2012 unter der Registernummer 30 2012 038 338 als Wortmarke in das Markenregister eingetragen worden. Die Veröffentlichung dieser Eintragung im Markenblatt steht noch aus. Sie ist für den 23. November 2012 zu erwarten.

Das Deutsche Patent- und Markenamtes (DPMA) prüft Markenanmeldungen auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere nach dem deutschen Markengesetz. Dieses Gesetz gestattet es grundsätzlich, alle Zeichen als Marke zu schützen, die – so der Wortlaut des Gesetzes – “geeignet sind, Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden”. Zu diesen Zeichen zählen beispielsweise Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen und Farben.

Es ist daher immer eine Frage des Einzelfalls, ob derartige Zeichen schutzfähig sind oder nicht.

Nach Eingang einer jeden Markenanmeldung klärt die zuständige Markenstelle zunächst, ob alle für eine Eintragung erforderlichen Angaben (insbesondere Angaben zum Anmelder und zur Marke sowie ein Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen) vorliegen. Anschließend prüft sie, ob die angemeldete Marke an sich schutzfähig ist oder ob sie wegen sogenannter absoluter Schutzhindernisse von der Eintragung ausgeschlossen ist. Insbesondere solche Angaben, die die mit der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich beschreiben (z.B. “Äpfel” für Obst oder “Auto” für Kraftfahrzeuge), dürfen wir nicht eintragen.

Entspricht die Anmeldung den gesetzlichen Anforderungen und liegt kein Eintragungshindernis vor, so müssen wir die Marke in das Register eintragen. Wir haben insofern keinen Ermessenspielraum. 

Im Falle der von Ihnen angesprochenen Marke “@” ist der zuständige Markenprüfer nach sorgfältiger Prüfung der Anmeldung zu dem Ergebnis gekommen, dass das angemeldete Zeichen für die beanspruchten Waren – u.a. Bekleidungsstücke, Nahrungsmittel unterschiedlicher Art, alkoholische und nicht alkoholische Getränke sowie Tabak und Raucherartikel –  einzutragen ist. Dabei ist er nach sorgfältiger Prüfung davon ausgegangen, dass das “@”-Zeichen für die fraglichen Waren jedenfalls nicht beschreibend wirkt. Darüber hinaus hat er zum einen die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundespatentgerichts insbesondere zu Marken für den Bekleidungssektor, zum anderen die Eintragungspraxis des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (HABM) in seine Erwägungen einbezogen. 

Inhaber älterer Marken oder anderer älterer Kennzeichenrechte können gegen die Eintragung Widerspruch einlegen. Dies kommt dann in Betracht, wenn der Widersprechende befürchtet, dass die neue Marke und sein eigenes Zeichen miteinander verwechselt werden könnten. Die Frist zur Einlegung eines Widerspruchs beträgt drei Monate ab Veröffentlichung der Eintragung im Markenblatt.

Darüber hinaus kann grundsätzlich jedermann beim DPMA die Löschung einer eingetragenen Marke u.a. dann beantragen, wenn er meint, die Eintragung hätte wegen absoluter Schutzhindernisse gar nicht erst erfolgen dürfen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn jemand der Ansicht ist, wir hätten die Marke nicht eintragen dürfen. 

Weitere Erläuterungen zu den markenrechtlichen Verfahren finden Sie auf unseren Internetseiten unter www.dpma.de.

Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

xxx

 

 

Es wird sich zeigen, ob die Marke einem Löschungsantrag standhalten kann, den übrigens jedermann einlegen kann.

 

Sollten Sie Fragen zu dieser Marke haben oder selbst an der Anmeldung einer Marke interessiert sein, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zur Kontaktaufnahme besuchen Sie bitte unsere Seite www.tcilaw.de oder wenden Sie sich direkt an cwelkenbach@tcilaw.de.

 

 

Christian Welkenbach
Rechtsanwalt
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Die Marke des Monats Oktober

Das Blog für Markenrecht sieht rot! Unsere Marke des Monats Oktober ist nichts als rot. Aus aktuellem Anlass präsentieren wir heute eine Farbmarke des Deutschen  Sparkassen- und Giroverbandes (DSGV), der gegen die Santander Bank wegen Markenverletzung vor das Landgericht Hamburg gezogen ist.

Die Farbmarke mit der Registernummer 302111204, die am 07.02.2002 angemeldet wurde und seit dem 11.07.2007  im Markenregister des DPMA eingetragen ist, ist für Dienstleistungen der Klasse 36, nämlich für die folgenden geschützt:

Finanzwesen, nämlich Retail – Banking (Bankdienstleistungen für Privatkunden), insbesondere Kontoführung, Durchführung des Zahlungsverkehrs (Girogeschäft), Ausgabe von Debit – und Kreditkarten, Abwicklung von Geldgeschäften mit Debit – und Kreditkarten, Anlage – und Vermögensberatung, Beratung zu und Vermittlung von Geldanlagen, Wertpapiergeschäft, Depotgeschäft, allgemeine Geldberatung, Vermittlung von Versicherungen , Beratung zu und Vermittlung von Bausparverträgen, Kreditberatung, Kreditgeschäft, Kreditvermittlung

Die Marke, die bislang einen Widerspruch und drei Löschungsanträge überlebt zu haben scheint, ist auf die Farbe rot (HKS 13) beschränkt, so dass andere Banken, die diesselbe Farbe im geschäftlichen Verkehr benutzen, grundsätzlich das Markenrecht des Sparkassenverbandes verletzen – es denn ihnen steht ein besseres Recht, etwa in Form einer älteren EU-Farbmarke zu.

Ob Sie bei der Farbgebung der Santander Bank im Hinblick auf die Farbwelt der Sparkasse eine Verwechslungsgefahr verspüren, können Sie leicht in einem Vergleich der Internetauftritte der Sparkasse (www.sparkasse.de) und der Santander Consumer Bank (www.santanderconsumer.de) herausfinden. Schreiben Sie uns Ihre Meinung, am besten über Facebook www.facebook.com/tcilaw oder Twitter www.twitter.com/ITRechtler!

Wir halten Sie über den Ausgang des Rechtsstreits vor dem Landgericht Hamburg auf dem Laufenden, gratulieren dem Sparkassenverband aber jetzt schon zum Titel der Marke des Monats.

Sollten Sie Fragen zu dieser Auseinandersetzung haben oder an der Anmeldung einer Marke interessiert sein, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zur Kontaktaufnahme besuchen Sie bitte unsere Seite www.tcilaw.de oder wenden Sie sich direkt an cwelkenbach@tcilaw.de.

 

 

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Die Marke des Monats April ;-)

Marketing-Coup auf Evangelisch (Priorität ist alles im Markenrecht)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 
© Stephan Rürup, www.stephanruerup.de

 

 

Sollten Sie Fragen zum Thema Markenanmeldung haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

 

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Marke des Monats Januar

Unsere erste Marke des Monats im Jahr 2011 ist streng genommen noch gar keine Marke und wird höchstwahrscheinlich auch nie eine werden. Dies sieht der Anmelder, ein Anbieter von Anwaltssoftware, offenbar anders, der tatsächlich die Bezeichnung

cloud computing

für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9 (u. a. Software), 35 (Werbung), 38 (u. a. Telekommunikations- und Internetdienstleistungen) und 42 (u. a. Entwicklung und Installation von Computerprogrammen) als  Wortmarke angemeldet hat. Die Markenanmeldung wurde am 09.11.2010 beim DPMA eingereicht und wird seither unter dem Aktenzeichen 3020100651199 bearbeitet. Der Anmelder hofft ganz offensichtlich auf einen schwerwiegenden Aussetzer innerhalb der Markenstelle oder darauf, dass der zuständige Prüfer vielleicht schon kurz vor der Pensionierung steht und seit der Weltmeisterschaft 1974 im eigenen Land nicht mehr den Fernseher und das Radio eingeschaltet hat,  an neuartige Medien wie  Internet erst gar nicht zu denken. Doch selbst in dem – höchst unwahrscheinlichen Fall -, dass die Marke tatsächlich eingetragen wird, dürfte es keine zwei Wochen dauern, bis der erste Löschungsantrag beim DPMA eingeht.

Der Eintragung der Wortmarke „cloud computing“ steht natürlich zunächst das absolute Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen, zumal sich hinter dem Begriff „Cloud Computing“ seit einiger Zeit das Geschäftsmodell der IT-Branche schlechthin verbirgt, bei dem Ressourcen aus der „Cloud“ (d. h. aus dem Netz) für Anwendungen genutzt werden (siehe den Eintrag bei Wikipedia). Selbst Microsoft wirbt in seinem aktuellen TV-Werbespot mit dem Slogan „Auf in die Cloud“ für das Produkt „Windows Live“.

Darüber hinaus wurde die Marke „cloud computing“ nicht nur als Marke des Monats Januar gekürt, sondern dürfte auch in der engeren Auswahl der Kandidaten für die Marke mit dem größten Freihaltebedürfnis (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) des Jahres stehen.Nicht auszudenken, wenn der Begriff für einen einzigen Anbieter monopolisiert würde. Immerhin kann sich die Marke „cloud computing“ schon jetzt damit brüsten, als erstes Kennzeichen, das noch nicht einmal eingetragen wurde, den Titel zur Marke des Monats ergattert zu haben.

Wir halten Sie an dieser Stelle auf dem Laufenden, was den weiteren Verlauf des Anmeldeverfahrens angeht.

Sollten Sie zu diesem Thema noch Fragen haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zur Kontaktaufnahme besuchen Sie bitte unsere Seite www.tcilaw.deoder wenden Sie sich direkt an cwelkenbach@tcilaw.de.

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Bildnachweis: © Stephan Karg – Fotolia.com

Marke des Monats Dezember

Unsere Marke des Monats Dezember steht natürlich ganz im Zeichen der Adventszeit. Die nebenstehende Bildmarke ist für Schokolade und Schokoladewaren (Klasse 30) seit dem 04.09.2002 als dreidimensionale Marke zugunsten der Fa. Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli AG im Markenregister des Deutschen Patent- und Markenamtes eingetragen.

Passend zur 3D-Marke hatte der Bundesgerichtshof im Jahre 2006 (BGH, Urteil vom 26. 10. 2006 – I ZR 37/ 04 – Goldhase) bereits über den Scholadenosterhasen von Lindt zu entscheiden, nämlich ob zwischen diesem, der ebenfalls als Marke geschützt ist, und dem Hasen der Fa. Riegelein Verwechselungsgefahr besteht. Landgericht und Oberlandesgericht OLG Frankfurt hatten dies in erster und  zweiter Instanz zunächst verneint,  da die Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Hasen nicht ausreichend sei, so dass der Markeninhaber und Schokoladenhersteller Revision zum BGH einlegen musste. Der BGH hob sodann das Urteil des OLG Frankfurt auf und wies den  Rechtsstreit zurück an das Oberlandesgericht Frankfurt zur erneuten Verhandlung verwiesen. Der BGH war der Auffassung, das Berufungsgericht habe die Frage der Verwechslungsgefahr nicht unter allen erforderlichen Gesichtspunkten untersucht. Nachdem die Frankfurter Richter daraufhin die Verwechselungsgefahr auch nach nochmaliger Prüfung wiederum verneint hatten, weil die Ähnlichkeit der Hasen noch immer nicht als ausreichend bewertet wurde, kam die Sache wieder vor den BGH, der den Rechtsstreit erneut dem OLG Frankfurt zur Entscheidung abgab…

Und wenn sie nicht gestorben sind, dann diskutieren die Gerichte noch immer über die Verwechselungsgefahr zwischen zwei Schokoladenhasen. Dies soll uns in der Vorweihnachtszeit jedoch nicht kümmern, wir freuen uns gemeinsam über die Nominierung des Schokoladenhasen von Lindt zur Marke des Monats Dezember.

In diesem Sinne wünschen wir Ihnen eine schöne Vorweihnachtszeit!

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Marke des Monats Juli: Juli

Richtig gelesen! Unsere Marke des Monats Juli heißt „Juli“. Einfallsreich oder?

Die Wortmarke „Juli“ wurde am 19.11.2004, als die „Perfekte Welle“ gerade die Charts gestürmt hatte, angemeldet und für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 25 und 41 (u. a. für Schallplatten, Druckereierzeugnisse, T-Shirts und Unterhaltung) am 31.03.2005 im Markenregister des DPMA eingetragen.

Die Marke ist zugunsten einer GbR registriert, die u. a. aus dem Gitarristen der Band Juli, Jonas Pfetzing, als Gesellschafter besteht. Ob die Band mittlerweile angesichts ihrer Bekanntheit überhaupt noch auf einen Markenschutz in Form einer Registermarke angewiesen ist, ist fraglich. Immerhin genießt der Bandname auch unabhängig von der Registermarke Namens- und Titelschutz. Ein Markenanmeldung darüber hinaus macht jedoch immer dann Sinn, wenn ein weiterer Kennzeichenschutz auch für andere Waren und Dienstleistungen, z. B. auch für Merchandising-Artikel wie T-Shirts, erreicht werden soll. Allerdings muss die Registermarke dann auch tunlichst vor Ablauf der 5-jährigen Benutzungsschonfrist benutzt werden, um nicht löschungsreif zu werden.

Herzlichen Glückwunsch jedenfalls an Juli für den Titel der Marke des Monats Juli: Juli!

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Bildnachweis: © juli.tv / facebook.com

Marke des Monats Juni 2010

In diesem Monat kommen wir auch mit unserem Wettbewerb zur Marke des Monats nicht an der WM in Südafrika vorbei, erst recht nicht nach dem grandiosen 4:1 gestern gegen England!

Unsere Marke des Monats Juni ist folgerichtig die Wortmarke „Schland„, die seit dem 18.11.2005 (also seinerzeit rechtzeitig vor der WM 2006 in Deutschland) für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 25, 35, 38 und 41 unter der Registernummer 30550866 beim DPMA eingetragen ist.

Markeninhaber ist die Raab TV-Produktion GmbH, die nun vielleicht hat prüfen lassen, ob der inoffizielle WM-Hit „Schland O Schland“ der Gruppe „Uwu Lena“ , der zudem die Melodie von Lenas „Satellite“ gecovert hat, ihre Marke verletzt. Da eine Verwechselungsgefahr im Hinblick auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen der Wortmarke jedoch fraglich ist und der Begriff „Schland“ durch das entsprechende Gegröle auf den Public Viewing Plätzen dieser Republik eine gewisse Verwässerung erfahren haben dürfte (Wasser?), hat die Produktionsfirma von Stefan Raab offenbar Gnade vor Recht ergehen lassen und damit auch lieber auf einen Aufschrei in der Fan-Gemeinde verzichtet.

Daher auch von unserer Stelle: Vertragt Euch und schickt die Hand Gottes am Samstag in die Heimat zurück!

Schland, Schland! Schlaaaaand….!

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Marke des Monats Februar 2010

Unsere Marke des Monats im Februar ist die deutsche Wortmarke „filesharing“, die unter der Registernummer 30074395 seit dem 27.11.2001 für die folgenden Waren und Dienstleistungen der Klassen16, 25 und 42 im Markenregister des DPMA eingetragen ist:

Photographien; Waren aus Papier und Pappe (soweit in Klasse 16 enthalten); Umverpackungen jeder Art (soweit in Klasse 16 enthalten); Bekleidungsstücke, insbesondere T-Shirts, Pullover, Hosen, Hemden, Jacken, Anzüge, Röcke, Unterwäsche; Sport- und Freizeitbekleidung; Schuhwaren, insbesondere Sport- und Freizeitschuhe; Kopfbedeckungen, insbesondere Schirmmützen; Projektierung, Planung, Konzeption und Umsetzung der Gestaltung und Einrichtung von Innenräumen.

Uns sind bislang noch keine Bekleidungsstücke mit der Marke „filesharing“ untergekommen, so dass fraglich sein dürfte, ob die 5-jährige Benutzungsschonfrist seit Eintragung der Marke durch rechtserhaltende Benutzung für die o. g. Waren und Dienstleistungen eingehalten worden ist. Nach § 49 Abs. 1 MarkenG kann eine Marke auf Antrag wegen Verfalls gelöscht werden, wenn die Marke nach dem Tag der Eintragung innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren nicht benutzt worden ist.

Unabhängig davon dürfte die Marke „filesharing“ zumindest als Wortmarke als allgemein geläufige Sachangabe des bekannten Phänomens, weshalb mittlerweile tausendfach abgemahnt wird, heutzutage nicht mehr eintragungsfähig sein. Zum Zeitpunkt der Anmeldung der Marke im Jahre 2000 konnte die Napster-Community noch vergleichsweise unbehelligt ihrem Laster frönen.

Na dann, aufgepasst Ihr Textilhersteller! Die Verwendung der Marke „filesharing“ könnte eine markenrechtliche Abmahnung zur Folge haben. Hiergegen könnte man sich jedoch trotz der Vermutung der Schutzfähigkeit durch die Markeneintragung – je nach Einzelfall – voraussichtlich erfolgreich zur Wehr setzen.

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