OLG Frankfurt: Kündigung eines kennzeichenrechtlichen Unterlassungsvertrages wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage

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OLG Frankfurt, Urteil vom 04.10.2012, Az.: 6 U 217/11

Leitsatz

 

1. Ist wegen des Vorwurfs der Verletzung einer Wort-/Bildmarke eine strafbewehrte Unterlassungserklärung unter der auflösenden Bedingung der Löschung der Marke abgegeben worden, weil bei Vertragsschluss beide Parteien übereinstimmend davon ausgegangen sind, dass der vom Verletzer erhobene Einwand der fehlenden Unterscheidungskraft des Wortbestandteils der Marke („fishtailparkas“) wegen des markenrechtlich vermeintlich unerheblichen – vom Verletzer nicht benutzten – Bildbestandteils nur mit einem Löschungsantrag geltend gemacht werden könne, kann der Unterlassungsvertrag wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage gekündigt werden, wenn der Löschungsantrag sodann mit der Begründung zurückgewiesen wird, die Wort-/Bildmarke sei ungeachtet der fehlenden Unterscheidungskraft des Wortbestandteils allein wegen der Unterscheidungskraft des Bildbestandteils zu Recht eingetragen worden.2. In dem unter Ziffer 1. geschilderten Fall kann der Gläubiger jedoch die Zahlung einer Vertragsstrafe für Zuwiderhandlungen gegen die übernommene Unterlassungsverpflichtung verlangen, die vor der Kündigung des Unterlassungsvertrages begangen worden sind; dem steht insbesondere nicht der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) entgegen.

 

Tenor

 

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 24.08.2011 verkündete Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main teilweise abgeändert.

Die Klage wird hinsichtlich des Unterlassungsausspruchs (Klageantrag zu 5.) insgesamt abgewiesen.

Auf die Widerklage wird festgestellt, dass die Unterlassungserklärungen der Beklagten zu 1) und 2) vom 18.11.2009, die vom Kläger am 18.11.2009 angenommen wurden, und/oder die Unterlassungserklärungen der Beklagten zu 1) und 2) vom 24.11.2009, die vom Kläger am 25.11.2009 angenommen wurden, durch Kündigung der Beklagten zu 1) und 2) vom 13.10.2010 unwirksam sind.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Anschlussberufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten der ersten Instanz haben der Kläger 45 % und die Beklagten 55 % zu tragen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 92 % und die Beklagten 8 % zu tragen. Die Kosten der Streithilfe werden zu 92 % dem Kläger auferlegt; im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

 

Gründe

 

I.
Der Kläger ist Inhaber der u.a. für Oberbekleidung eingetragenen Wort-/Bildmarke

 

Abbildung

(DE-302009000717) mit Priorität mit 30.01.2009 und nimmt die Beklagten auf Unterlassung sowie auf Zahlung von Vertragsstrafen und Abmahnkosten in Anspruch.

Wegen der Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil (Bl. 401 ff. d.A.) Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO)

Das Landgericht hat dem Unterlassungsantrag (Klageantrag zu 5.) sowie den Zahlungsanträgen bezogen auf die Kosten der Abmahnungen vom 19.11.2009 und 06.10.2010 (Klageanträge zu 3. und 6.) und bezogen auf die Vertragsstrafen (Klageanträge zu 2. und 4.) jeweils teilweise stattgegeben und die Klage im Übrigen wie auch die Widerklage abgewiesen.

Mit der Berufung wiederholen und vertiefen die Beklagten ihren Rechtsstandpunkt, dass sich aus den Unterlassungserklärungen vom 18.11.2009 und 24.11.2009 keinerlei Rechtsfolgen für die Beklagten herleiten lassen.

Die Beklagten beantragen,

das angefochtene Urteil mit der Maßgabe abzuändern, dass
1. die Klage abgewiesen und
2. auf die Widerklage hin festgestellt wird,

a) dass die Unterlassungserklärungen der Beklagten zu 1) und 2) vom 18.11.2009, die vom Kläger am 18.11.2009 angenommen wurden, und/oder die Unterlassungserklärungen der Beklagten zu 1) und 2) vom 24.11.2009, die vom Kläger am 25.11.2009 angenommen wurden,
aa) mit Rechtskraft des Beschlusses des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 01.04.2011 – Az.: 30 2009 000 717 – S 301/09 Lösch –
hilfsweise zu aa)
bb) durch Kündigung der Beklagten zu 1) und 2) vom 13.10.2010,
hilfsweise zu bb)
cc) durch Kündigung der Beklagten zu 1) und 2) vom 04.10.2012
unwirksam sind,
hilfsweise zu a)
b) dass die Beklagten nicht verpflichtet sind, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr ohne Zustimmung des Klägers Armeebekleidung über das Internet zum Kauf anzubieten oder anbieten zu lassen, wenn dies geschieht unter Verwendung des Zeichens „fishtailparkas and more“ oder unter Verwendung der Domain fishtailparka.com und/oder fishtailparka.eu.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil, soweit seiner Klage stattgegeben worden ist, unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens. Dabei stützt er sich hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs nur noch auf Vertrag und nicht (mehr) auf die §§ 14, 15 MarkenG.

Außerdem hat er mit am 06.03.2012 eingegangenen Schriftsatz Anschlussberufung eingelegt, mit der er die Festsetzung der Vertragsstrafen als zu niedrig beanstandet. Hilfsweise stützt er die Klageforderung auf die Verwendung des Zeichens „fishtailparka and more“ vom 19.11.2009 unter der Domain fishtail-parka.com.

Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagten zu 1) und 2) zu verurteilen, an ihn jeweils einen weiteren Betrag in Höhe von 18.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Anschlussberufung zurückzuweisen.

II.
Die Berufung der Beklagten ist überwiegend begründet, die Anschlussberufung des Klägers dagegen unbegründet.

Dem Kläger steht ein vertraglicher Unterlassungsanspruch nicht mehr zu.

Zwar bestand ursprünglich eine Unterlassungsverpflichtung aufgrund der Unterwerfungserklärung vom 18.11.2009, die mit der Unterwerfungserklärung vom 24.11.2009 wiederholt und bestätigt wurde. Der zwischen den Parteien bestehende Unterlassungsvertrag endete jedoch aufgrund der von den Beklagten ausgesprochenen Kündigung vom 13.10.2010.

Wie jedes andere Dauerschuldverhältnis kann auch ein Unterlassungsvertrag durch außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund gekündigt werden, wenn dem Schuldner die weitere Erfüllung des Vertrages nicht länger zumutbar ist, etwa wenn die tatsächlichen Umstände, auf denen die Unterwerfung maßgeblich beruht oder die mit ihr jedenfalls im Zusammenhang standen, entfallen sind (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 30. Aufl., § 12 Rn. 1.161 m.w.N.; BGH, GRUR 2012, 949 – Missbräuchliche Vertragsstrafe, Tz. 22).

Dabei kann der – etwa aufgrund einer Änderung der Gesetzeslage oder Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung bewirkte – Wegfall des dem vertraglich vereinbarten Verbot zugrunde liegenden gesetzlichen Unterlassungsanspruchs einen wichtigen Grund, der die Kündigung des Unterlassungsvertrages wegen Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung rechtfertigt, darstellen. Der auf die Grundsätze von Treu und Glauben gestützte und nur ausnahmsweise anzunehmende Wegfall der Bindungswirkung beruht im Wesentlichen auf der Überlegung, dass dem Gläubiger das Vorgehen aus dem Unterlassungsvertrag dann verwehrt sein müsse, wenn ihm der durch die Unterwerfungserklärung gesicherte Anspruch eindeutig nicht mehr zusteht und der Gläubiger kein schützenswertes Interesse an der Vertragsfortsetzung hat (vgl. BGH, BGHZ 133, 316 – Altunterwerfung I, Tz. 28; GRUR 2001, 85 – Altunterwerfung IV, Tz. 16; OLG Karlsruhe, WRP 2012, 1296, juris-Rn. 21).

Vorliegend waren sich die Parteien bei Abschluss des Unterlassungsvertrages vom 18.11.2009 in der rechtlichen Bewertung einig, dass die Markeneintragung bis zur Löschung der Marke Bindungswirkung entfaltete, weshalb die Beklagten auch die Unterlassungsverpflichtung vom Rechtsbestand der Marke abhängig gemacht haben. Beide Seiten waren sich des Weiteren bewusst, dass die Streitmarke einen Bildbestandteil aufwies, den sie indessen übereinstimmend als unerhebliche Verzierung ansahen. Dies folgt aus den Ausführungen in der klägerischen Abmahnung vom 09.11.2009 (Anlage K 2 = Bl. 23 ff. d.A.) auf Seite 7 und dem Antwortschreiben der Beklagten vom 18.11.2009 (Anlage K 3 = Bl. 42 ff. d.A.), in dem diese sich dieser Ansicht letztlich angeschlossen haben.

Das beim DPMA von den Beklagten zu 1) eingeleitete Löschungsverfahren hat zwar nicht zur Löschung der klägerischen Marke geführt. Es hat aber gezeigt, dass die von beiden Parteien dem Unterlassungsvertrag zugrunde gelegte Annahme, der Bildbestandteil der Marke sei für die Verwechslungsgefahr ohne Bedeutung, gerade nicht von dem DPMA geteilt wurde. So hat es den Wortbestandteil „fishtailparkas“ des streitgegenständlichen Wort-/Bildzeichens jedenfalls in Bezug auf die Ware „Oberbekleidung“ lediglich als beschreibend angesehen. Demgegenüber sei indessen die graphische Ausgestaltung des Zeichens geeignet, die erforderliche Unterscheidungskraft zu begründen.

Damit ist die Geschäftsgrundlage für den Unterlassungsvertrag, die sich ausdrücklich nur auf eine Verwendung des Wortbestandteils der Streitmarke bezieht, entfallen (§ 313 Abs. 2 BGB). Die für den Vertragsschluss wesentliche gemeinsame Vorstellung der Vertragsparteien, dass für den Ausgang des Löschungsverfahrens allein die Frage der Unterscheidungskraft des Wortbestandteils maßgeblich sein würde, hat sich im Nachhinein als falsch bzw. zumindest als zweifelhaft erwiesen. Insoweit wird auch nicht der Streit der Parteien, der mit dem Unterwerfungsvertrag beigelegt werden sollte, nachträglich wieder eröffnet. Diese besondere Konstellation ist somit vergleichbar mit einem aufgrund einer Änderung der Gesetzeslage oder Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung bewirkten Wegfall des dem vertraglich vereinbarten Verbot zugrunde liegenden gesetzlichen Unterlassungsanspruchs, weil sich die hinter den Erklärungen stehende rechtliche Rahmensituation und die gemeinsame Bewertungsgrundlage nachträglich geändert haben.

Aufgrund dessen waren die Beklagten berechtigt, den Unterwerfungsvertrag zu kündigen (§ 313 Abs. 3 S. 2 BGB), wodurch der vertragliche Unterlassungsanspruch, der allein noch Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, für die Zukunft entfallen ist.

Auch wenn sich dabei die Kündigung vom 13.10.2010 ausdrücklich nur auf die Unterwerfungserklärung vom 18.11.2009 bezieht, erstreckte sich diese auch auf die Unterwerfungserklärung vom 24.11.2009. Denn beide Erklärungen haben nur eine einheitliche Unterlassungsverpflichtung begründet. Der Vergleich beider Erklärungen zeigt, dass die zweite nach Beanstandung eines weiteren Verstoßes die erste lediglich wiederholt und bestätigt.

Insoweit war unter Abänderung des angefochtenen Urteils der mit dem Klageantrag zu 5. geltend gemachte Unterlassungsanspruch insgesamt abzuweisen.

Demgegenüber bestand die Unterlassungsverpflichtung entgegen der Ansicht der Berufung für die Zeit vor dem 13.10.2010 fort, so dass die Beklagten weiterhin zur Zahlung der Abmahnkosten und der verwirkten Vertragsstrafen verpflichtet sind.

Insbesondere hat die Unterlassungsverpflichtung nicht aufgrund des Eintritts einer auflösenden Bedingung (§ 158 Abs. 2 BGB) geendet.

Die beiden Unterlassungserklärungen vom 18.11. und 24.11.2009 wurden zwar jeweils „unter der auflösenden Bedingung des Fortfalls des Markenschutzes für die … Wort-Bildmarke“ DE-302009000717 abgegeben. Mit Recht ist jedoch das Landgericht davon ausgegangen, dass die Unterwerfungserklärung nach dem Willen der Parteien nicht schon für den Fall, dass das DPMA wie erfolgt den Wortbestandteil als rein beschreibend ansehen würde, in Wegfall geraten sollte. Denn den Fall, dass das DPMA gleichwohl die Marke – im Hinblick auf die prägende Wirkung des Bildbestandteils – nicht löschen würde, haben die Parteien gerade nicht bedacht. Zutreffend weist das Landgericht in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Unterlassungserklärung insoweit auch nicht zwischen dem Wort- und dem Bildbestandteil des Kombinationszeichens differenziert. Darüber hinaus würde eine derartige Auslegung auch nicht mit dem Wortlaut der Erklärung im Einklang stehen. Der Markenschutz ist vorliegend aufgrund der Entscheidung im Löschungsverfahren nicht entfallen. Das DPMA hat gerade die Streitmarke nicht gelöscht. Dies wäre aber für den Eintritt der Bedingung erforderlich gewesen (vgl. OLG Karlsruhe, WRP 2012, 1296, juris-Rn. 24.).

Die Beklagten können auch nicht die Rückgängigmachung des für sie nachteiligen Vertrags gemäß den §§ 311 Abs. 2, 280 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB wegen Verschuldens bei Vertragsschluss verlangen.

Ein solcher Anspruch kann zwar unter Umständen in Betracht kommen, wenn sich der Schuldner aufgrund einer fahrlässig falschen Darstellung des Gläubigers zur Unterlassung verpflichtet hat (vgl. Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 12 Rn. 1.165). Er setzt jedoch voraus, dass ein Beteiligter nach Einleitung von Vertragsverhandlungen oder nach Begründung eines ähnlichen konkreten Verhältnisses Sorgfaltspflichten gegenüber einem anderen Beteiligten schuldhaft verletzt hat, die sich aus dem durch die Einleitung von Vertragsverhandlungen oder dergleichen begründeten besonderen Vertrauensverhältnis ergeben (vgl. OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2002, 213, juris-Rn. 19). Insoweit ist allein eine objektiv unbegründete Abmahnung für sich noch nicht ausreichend. Es müssen vielmehr weitere Umstände hinzukommen, insbesondere wenn dem Schuldner, zu dessen allgemeinem Lebensrisiko die Konfrontation mit unberechtigten Ansprüchen gehört, alles an die Hand gegeben wird, was er benötigt, um sich durch eigene Erkundigungen – und diese obliegen ihm selbst – über die Rechtslage zu vergewissern, statt „blindlings“ den Aussagen des Gläubigers zu folgen (vgl. BGH, NJW 1995, 715, juris-Rn. 28, 31; OLG Hamm, MMR 2012, 538, juris-Rn. 51 f.; OLG Köln, GRUR 2001, 525, juris-Rn. 89).

Vorliegend kann von einer für das Zustandekommen des Unterlassungsvertrages ursächlichen Sorgfaltspflichtverletzung des Klägers nicht ausgegangen werden, der im Übrigen aufgrund der Eintragung der Streitmarke auf die Richtigkeit der Amtsprüfung vertrauen durfte (vgl. Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., Vor §§ 14-19d Rn. 415). Dass der Kläger eine Auffassung vertreten hat, die später das DPMA nicht geteilt hat, stellt für sich keine Verletzung vorvertraglicher Pflichten dar, insbesondere ist dies nicht erkennbar von sachfremden, nicht schutzwürdigen Interessen (vgl. Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 8 Rn. 4.10) getragen. Die Beklagten waren sich darüber hinaus der Zweifelhaftigkeit der Inanspruchnahme bewusst, wenn sie sich auch auf andere Gründe gestützt haben als die, die nach der Entscheidung des DPMA maßgeblich waren. So heißt es in ihrem Anschreiben vom 18.11.2009, mit dem sie die Unterwerfungserklärung übermittelten:

„… ich … weise darauf hin, dass diesseits erhebliche Bedenken an der Eintragungsfähigkeit der Wort-/Bildmarke „fishtailparkas“ Ihres Mandanten bestehen …Dennoch sind unsere Mandanten aus rein wirtschaftlichen Gründen nicht an einer gerichtlichen Auseinandersetzung mit Ihrer Partei interessiert, so dass die anliegende strafbewehrte Unterlassungserklärung … abgegeben haben.“ (Anlage 3 = Bl. 42 f. d.A.).

Ein entsprechender Schadensersatzanspruch ist somit nicht gegeben.

Schließlich steht der Geltendmachung der Ansprüche des Klägers auf Zahlung der Abmahnkosten und der Vertragsstrafen, die in der Zeit vor dem Wirksamwerden der Kündigung des Unterlassungsvertrages entstanden sind, auch nicht der Einwand des Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) entgegen.

Die Berufung auf ein nicht (rechtzeitig) gekündigtes Vertragsstrafeversprechen kann rechtsmissbräuchlich sein, wenn der vertraglich gesicherte gesetzliche Unterlassungsanspruch dem Gläubiger aufgrund einer zwischenzeitlich eingetretenen Änderung (z.B. Gesetzesänderung oder Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung) unzweifelhaft, d.h. ohne dass es weiterer Feststellungen oder einer Wertungsentscheidung bedarf, nicht mehr zusteht (vgl. BGH, GRUR 2012, 949 – Missbräuchliche Vertragsstrafe, Tz. 22; OLG Karlsruhe, WRP 2012, 1296, juris-Rn. 35; Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 12 UWG Rn. 1.164).

Hier liegt zwar eine nachträgliche Veränderung der gemeinsamen rechtlichen Bewertungsgrundlage vor, die für die Abgabe der Unterwerfungserklärung ursächlich war, und die zur Kündigung des Unterlassungsvertrages berechtigt.

Anders als in dem Fall, in dem das DPMA eine Marke gelöscht hat, war hier der gesetzliche Unterlassungsanspruch nicht unzweifelhaft entfallen. Auch wenn man es nach der Entscheidung des DPMA im Löschungsverfahren zwischen den Parteien als feststehend ansieht, dass allein dem Bildbestandteil der Streitmarke Unterscheidungskraft zukommt, bedarf es einer zusätzlich vorzunehmenden Wertung, ob in diesem Licht die vom Kläger ursprünglich beanstandeten Markenverstöße nunmehr anders zu beurteilen sind. Hier liegt es gerade nicht auf der Hand, ob die tatsächlichen Umstände eine Lösung vom Unterlassungsvertrag erlauben. Hierauf hat auch das Landgericht zu Recht hingewiesen.

Dies rechtfertigt es, den bestehenden Unterlassungsvertrag nur nach einer gestaltenden Erklärung als hinfällig zu betrachten. Das Erfordernis der Kündigungserklärung dient hier vor allem der Rechtssicherheit. Aufgrund der Kündigung hat der Gläubiger die Möglichkeit, eine Klärung herbeizuführen, bevor es zu weiteren Verstößen kommt. Das Erfordernis der Kündigung bedeutet, dass sich der Schuldner entscheiden muss, ob er an dem Unterlassungsvertrag festhalten möchte oder nicht. Spricht er die Kündigung aus, macht er damit deutlich, dass nunmehr die Gefahr eines erneuten Markenrechtsverstoßes besteht. Der Markeninhaber kann daraus gegebenenfalls einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch herleiten (vgl. BGH, BGHZ 133, 331 – Altunterwerfung II, juris-Rn. 49).

Aufgrund dessen steht den Beklagten vorliegend der Missbrauchseinwand nicht zur Seite.

Der Kläger kann daher die vom Landgericht zugesprochenen Abmahnkosten für die Abmahnungen vom 19.11.2009 und 06.10.2010 verlangen. Insoweit war die Berufung zurückzuweisen; insbesondere haben die Beklagten gegen die Höhe dieser Kosten keine Einwände erhoben.

Entsprechendes gilt für die zugesprochenen Vertragsstrafenansprüche.

Dass die Beklagten die Vertragsstrafen verwirkt haben, nachdem sie am 18.11.2009 Armeebekleidung unter der Domain fishtail-parka.eu und fishtail-parka.com im Cache von Google sowie im Oktober 2010 unter der Domain fishtail-parka.de/shop/ angeboten haben, wird mit der Berufung nicht angegriffen.

Die Höhe der vom Landgericht herabgesetzten Vertragsstrafen ist auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass nicht nur die Beklagte zu 1), sondern auch der Beklagte zu 2) eine Vertragsstrafe verwirkt hat, nicht zu beanstanden.

Zu Recht hat dabei das Landgericht die Einzelverstöße vom 19.11.2009 zu einer Vertragsstrafe zusammengefasst. Die Beklagten haben es versäumt, auf den von ihnen unterhaltenen Internetseiten die nach der am Vortag abgegebenen Unterlassungserklärung erforderlichen Änderungen vorzunehmen. Die Einzelverstöße hängen in einer Weise zusammen, dass sie gleichartig sind und unter einheitlicher Außerachtlassung derselben Pflichtenlage begangen wurden. Durch die unvollständige Umstellung des Internetauftritts konnten sich die Beklagten keine wesentlichen Vorteile für ihre Geschäftstätigkeit verschaffen; erst recht wurde der Kläger hierdurch in seinen geschäftlichen Interessen nicht nennenswert gestört oder behindert. Daher ist die Vertragsstrafenhöhe bei interessengerechter Betrachtung nur dann zu rechtfertigen, wenn – jedenfalls im Zusammenhang mit der unmittelbar nach der Unterwerfung erforderlichen Änderung der einzelnen Internetseiten – etwa festzustellende Verstöße auf mehreren Seiten der Beklagten zu einer Zuwiderhandlung im Sinne des Vergleichs zusammengefasst werden (vgl. Senat, Urt. vom 06.05.2010, Az.: 6 U 190/09 m.w.N.). Dies gilt auch, soweit man die mit der Anschlussberufung hilfsweise geltend machte Verwendung des Zeichens „fishtailparka and more“ vom 19.11.2009 unter der Domain fishtail-parka.com berücksichtigen würde.

Bezüglich des Angebots vom Oktober 2010 haben die Beklagten entgegen der Ansicht der Anschlussberufung nur eine Vertragsstrafe verwirkt, weil die Unterlassungserklärungen vom 18.11. und 24.11.2009, wie ausgeführt, nur eine einheitliche Unterlassungsverpflichtung begründet haben.

Insoweit hatten die Berufung wie auch die Anschlussberufung keinen Erfolg.

Aus obigen Gründen war der Widerklage unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils auf den in der Berufungsinstanz gestellten und als sachdienliche Klageänderung zuzulassenden (§ 533 Nr. 1 ZPO) Antrag zu 2 a) – jedoch nur im Umfang des hierzu gestellten Hilfsantrages zu bb) – stattzugeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Gründe für eine Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich. Die Entscheidung beruht auf einer einzelfallbezogenen Bewertung der hier maßgeblichen Umstände auf Grundlage der höchstrichterlichen Vorgaben in den o.g. Entscheidungen des Bundesgerichtshofs.

Bundesgerichtshof entscheidet Streit über die Rechte aus der Marke „ZAPPA“

Der unter anderem für das Kennzeichenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass die Marke „ZAPPA“ zu löschen ist und deshalb die Verwendung der Bezeichnung „Zappanale“ für ein Musikfestival die Marke nicht verletzen kann. Der Kläger, ein in den USA ansässiger Trust, verwaltet den Nachlass des 1993 verstorbenen Musikers Frank Zappa und ist Inhaber der Gemeinschaftsmarke „ZAPPA“. Die Beklagte richtet das seit 1990 jährlich stattfindende Musikfestival „Zappanale“ aus und vertreibt unter der Bezeichnung Tonträger und Bekleidungsstücke. Der Kläger hat die Beklagte aus der Marke „ZAPPA“ auf Unterlassung und Schadensersatz wegen der Benutzung der Bezeichnung „Zappanale“ in Anspruch genommen. Die Beklagte hat im Wege der Widerklage beantragt, die Klagemarke „ZAPPA“ mangels Benutzung für verfallen zu erklären.

Das Landgericht Düsseldorf hat Klage und Widerklage abgewiesen. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat die die Klage abweisende Entscheidung des Landgerichts bestätigt und auf die Widerklage die Gemeinschaftsmarke des Klägers mangels Benutzung für verfallen erklärt. Der Bundesgerichtshof hat die Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf zurückgewiesen.

Die Gemeinschaftsmarke „ZAPPA“ ist zu löschen, weil der Kläger die Marke nicht im Sinne von Art. 15 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke* innerhalb von fünf Jahren nach der Eintragung in der Europäischen Union benutzt hat. Die von dem Kläger angeführten Verwendungsbeispiele genügten nicht den Anforderungen der Gemeinschaftsmarkenverordnung an eine rechtserhaltende Benutzung. Die Verwendung des Domainnamens „zappa.com“ stellt keine markenmäßige Verwendung der Bezeichnung „ZAPPA“ dar. Das Publikum fasst den Domainnamen nur als Hinweis auf eine Internetseite mit Informationen über den Musiker Frank Zappa auf. Durch die Benutzung des Zeichens „ZAPPA Records“ wird der kennzeichnende Charakter der Marke „ZAPPA“ beeinflusst mit der Folge, dass eine rechtserhaltende Benutzung im Sinne von Art. 15 Abs. 2 Buchst. a GMV ausscheidet. Da die Marke „ZAPPA“ verfallen ist, ist das vom Kläger begehrte Verbot, die Bezeichnung „Zappanale“ für ein Musikfestival zu verwenden, nicht gerechtfertigt.

(BGH, Urteil vom 31. Mai 2012 – I ZR 135/10 – ZAPPA)

Vorinstanzen:

LG Düsseldorf, Urteil vom 21. Januar 2009 – 2a 232/07

OLG Düsseldorf, Urteil vom 15. Juni 2010 – 20 U 48/09

 

 

 

 

 

Quelle: Pressemitteilung Nr. 075/2012 vom 31.05.2012

Pressestelle des Bundesgerichtshofs

76125 Karlsruhe

 

 

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Christian Welkenbach
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Eintracht vs. Eintracht entschieden: Klarer Sieg für den Zweitligisten

Wie zu erwarten war, hat das Landgericht Frankfurt am heutigen Tage den Ringerverein aus Frankfurt, der sich im Jahre 2009 in „Athletik Club Eintracht Frankfurt am Main e. V.“ umbenannt hatte, verurteilt, es zu unterlassen, künftig den Namen „Eintracht Frankfurt“ des bekannten Fußballvereins zu verwenden. Außerdem wurde der Ringerverein zu Auskunft, Schadensersatz und Erstattung der außergerichtlichen Abmahnkosten verurteilt. Die Ringer müssen außerdem von der Verwendung diverser Domains wie z. B. ac-eintracht-frankfurt.de Abstand nehmen, da auch diese das Namensrecht des bekannten Sportvereins Eintracht Frankfurt e. V. verletzen. Schließlich muss auch die Anmeldung der EU-Marke “AC Eintracht Frankfurt a.M.” zurückgenommen werden, die es aber zumindest zur Marke des Monats Juli geschafft hatte (wir berichteten).

Angesichts der eindeutigen Rechtslage war eine abweichende Entscheidung nicht zu erwarten. Den Ringern wäre zu raten gewesen, rechtzeitig zurückzurudern, um die Kosten für den Verein nicht ausufern zu lassen. Der Kammervorsitzende hatte bereits im Rahmen der mündlichen Verhandlung eindringlich darauf hingewiesen, dass es hier aller Voraussicht nach zu einer antragsgemäßen Verurteilung kommen werde. Aktuellen Presseberichten ist zu entnehmen, dass der Vereinspräsident bereits zurückgetreten sei und sich der Ringerverein nun darum bemühen wolle, als Ringer-Abteilung in den Verein Eintracht Frankfurt e. V. aufgenommen zu werden, entsprechende Gespräche wären bereits aufgenommen worden. Ob eine solche Zusammenarbeit vor dem Hintergrund der juristischen Vorgeschichte sinnvoll ist, müssen die Beteiligten unter sich ausmachen. Spötter würden sagen, die Verhandlungen könnten ein zähes Ringen werden.

Die Ringer haben nun 1 Monat Zeit, gegen die Entscheidung der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt Berufung zum OLG Frankfurt einzulegen. Dies ist jedoch beileibe nicht zu empfehlen! Vermutlich würde das Oberlandesgericht in diesem Fall die Berufung durch Beschluss nach § 522 ZPO wegen fehlender Erfolgsaussichten zurückweisen.

Nun hat die wahre Eintracht nicht nur gegen die Eintracht aus Braunschweig und gegen den FSV aus Frankfurt gewonnen, sondern auch einen aufstrebenden Ringerverein aus der eigenen Stadt juristisch in die Schranken verwiesen. Mit diesem Lauf in sportlicher und juristischer Hinsicht sollte der Wiederaufstieg in die Erste Bundesliga eigentlich nur noch reine Formsache sein.

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EuGH: Das Verbot einer Gemeinschaftsmarkenverletzung wirkt im Grundsatz europaweit

 

In seinem Urteil vom 12. April 2011 hat der EuGH entschieden, dass sich das von einem nationalen Gemeinschaftsmarkengericht ausgesprochene, ggf. zwangsgeldbewehrte Verbot Handlungen, die eine Gemeinschaftsmarke verletzen oder zu verletzen drohen, fortzusetzen, grundsätzlich von Rechts wegen auf das gesamte Gebiet der Europäischen Union erstreckt (Rechtssache: C‑235/09).

Der zugrunde liegende Rechtsstreit betraf die Benutzung der für das französische Unternehmen Chronopost SA eingetragenen EU-Gemeinschaftsmarke „WEBSHIPPING“ durch die DHL Express France SAS als Rechtsnachfolgerin der DHL International SA. Das französische Gemeinschaftsmarkengericht hatte DHL Express France die Fortsetzung der Benutzung dieser Gemeinschaftsmarke zur Bezeichnung eines insbesondere über das Internet zugänglichen Eilbriefdienstes unter Androhung eines Zwangsgeldes verboten, allerdings nicht klargestellt, auf welches Gebiet sich das Verbot beziehe. Gegen diese Entscheidung legte Chronopost ein Anschlussrechtsmittel ein, mit welchem sie geltend machte, dass hierin eine Verletzung von Art. 1 und 98 der Verordnung Nr. 40/94 liege.

Der EuGH entschied auf die gerichtliche Vorlagefrage hin, dass sich aus der territorialen Zuständigkeit des das Verbot aussprechenden Gemeinschaftsmarkengerichts (Art. 93 Abs. 1 bis 4 i. V. m. Art. 94 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94) und aus der territorialen Reichweite des ausschließlichen Markenrechts des Inhabers (insb. Art. 1 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94) ergibt, dass ein solches Verbot sich zumindest grundsätzlich auf das gesamte EU-Gebiet erstreckt. Allerdings kann dieses Verbot in bestimmten Fällen territorial von dem Gemeinschaftsgericht zu begrenzen sein. Dies ist dann der Fall, wenn die (möglichen) Verletzungshandlungen sich auf einen Mitgliedstatt oder einen Teil des EU-Gebiets beschränken. Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die Benutzung des Zeichens schon aus sprachlichen Gründen die Funktion der Gemeinschaftsmarke außerhalb des nationalen Gebiets nicht beeinträchtigen kann.

Auch entschied der EuGH, dass eine Zwangsmaßnahme, wie z.B. ein Zwangsgeld, die ein innerstaatliches Gericht verhängt um sicherzustellen, dass ein solches Verbot befolgt wird, auch von anderen Mitgliedstaaten, auf die sich die territoriale Reichweite des Verbots erstreckt, anzuerkennen und zu vollstrecken ist. Wenn der Mitgliedstaat eine solche Zwangsmaßnahme nach seinem innerstaatlichen Recht nicht kennt, hat er seine eigenen gesetzlichen Bestimmungen so anzuwenden, dass die Befolgung des Verbots in gleichwertiger Weise gewährleistet wird.

Fazit:

Die Entscheidung des EuGH leistet einen wichtigen Beitrag zur Sicherung der effektiven europaweiten Durchsetzung von eingetragenen Gemeinschaftsmarkenrechten. Allerdings gilt dieser europaweite Schutz nicht unbegrenzt, die nationalen Kennzeichengerichte können die Reichweite der Entscheidung im Einzelfall territorial begrenzen.

Die Entscheidung des EuGH ist abrufbar unter: http://curia.europa.eu/jurisp/cgi-bin/gettext.pl?where=&lang=de&num=79889587C19090235&doc=T&ouvert=T&seance=ARRET

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Christian Welkenbach
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Die bösgläubige Markenanmeldung

BPatG, Beschluss vom 08.12.2010, 26 W (pat) 63/07

Marken werden durch das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) grundsätzlich eingetragen, wenn der Markenanmelder die Eintragung beantragt und die Anmeldegebühren rechtzeitig einbezahlt hat. Das Amt prüft jedoch während des Anmeldeverfahrens, ob der Eintragung der angemeldeten Marke ein absolutes Schutzhindernis entgegen steht. Relative Schutzhindernisse, also insbesondere bessere Rechte der Inhaber bereits bestehender Kennzeichen, werden hingegen nicht von Amts wegen geprüft. Eines dieser absoluten Schutzhindernisse, die in § 8 Abs. 2 MarkenG geregelt sind, ist die fehlende Unterscheidungskraft des angemeldeten Zeichens, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Dies ist gleichzeitig das häufigste Schutzhindernis, das durch das Amt im Rahmen des Anmeldeverfahrens als Grund für die Nichteintragung angeführt wird. Eine hinreichende Unterscheidungskraft fehlt insbesondere bei glatt beschreibenden Angaben, die regelmäßig zurückgewiesen werden.

Ein weiteres absolutes Schutzhindernis, das während des Anmeldeverfahrens nur bei Vorliegen besonderer Erkenntnisse der Markenstelle geprüft werden kann, ist die bösgläubige Markenanmeldung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG. § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG ist an die Stelle des früheren Löschungsgrundes des § 50 Abs. 1 Nr. 4 a. F. MarkenG getreten. Von der früheren Regelung unterscheidet sich § 8 Abs. 2 Nr. 10 nun dadurch, dass die Bösgläubigkeit bereits im Anmeldeverfahren zu berücksichtigen ist. Die nachträgliche Löschung ist jedoch nach § 50 Abs. 1 und 3 MarkenG weiterhin möglich.

Mit der Frage, wann Bösgläubigkeit im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG vorliegt, hatte sich kürzlich das Bundespatentgericht (BPatG) zu befassen, nachdem das DPMA zuvor die Löschung einer Marke auf Antrag eines Antragstellers wegen Bösgläubigkeit beschlossen hatte und der Markenanmelder gegen die Entscheidung des DPMA Beschwerde beim BPatG eingelegt hatte. Das BPatG hat die Entscheidung des DPMA im Ergebnis gestützt und ebenfalls Bösgläubigkeit angenommen. Hierzu hat das BPatG folgendes festgestellt (BPatG, Beschluss vom 08.12.2010, 26 W [pat] 63/07):

„Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Anmelder bösgläubig ist, sind alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die dem zu entscheidenden Fall eigen sind und zum Zeitpunkt der Einreichung der Anmeldung eines Zeichens vorliegen, insbesondere die Tatsache, dass der Anmelder weiß oder wissen muss, dass ein Dritter ein gleiches oder ähnliches Zeichen für eine gleiche oder ähnliche Ware verwendet, ferner die Absicht des Anmelders, diesen Dritten an der weiteren Verwendung eines solchen Zeichens zu hindern, sowie ferner der Grad des rechtlichen Schutzes, den das Zeichen des Dritten und das angemeldete Zeichen genießen (EuGH GRUR 2009, 763 ff., 765, Nr. 38 – Lindt & Sprüngli/Franz Hauswirth). Wie sich dabei aus der Verwendung des Wortes „insbesondere“ ergibt, handelt es sich bei den vom Europäischen Gerichtshof genannten Faktoren um keine abschließende Aufzählung der Fallumstände, die in die rechtliche Prüfung und Würdigung einzubeziehen sind.

Ein bösgläubiger Markenerwerb kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes insbesondere darin liegen, dass der Anmelder in Kenntnis eines schutzwürdigen Besitzstandes eines Vorbenutzers ohne rechtfertigenden Grund die gleiche oder eine verwechselbar ähnliche Marke für gleiche oder ähnliche Waren und/oder Dienstleistungen anmeldet mit dem Ziel der Störung des Besitzstandes des Vorbenutzers oder in der Absicht, für diesen den weiteren Gebrauch der Marke zu sperren (BGH GRUR 1998, 1034 – Makalu; GRUR 2000, 1032, 1034 – EQUI 2000; GRUR 2008, 621, 623, Nr. 21 – AKADEMIKS). Darüber hinaus kann der Erwerb eines formalen Markenrechts, unabhängig vom Bestehen eines schutzwürdigen inländischen Besitzstandes eines Dritten, aber auch dann bösgläubig i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG sein, wenn sich die Anmeldung der Marke unter anderen Gesichtspunkten als wettbewerbs- oder sittenwidrig darstellt. Das wettbewerblich Verwerfliche kann insoweit insbesondere darin gesehen werden, dass ein Markenanmelder die mit der Eintragung der Marke verbundene – an sich unbedenkliche – Sperrwirkung zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes einsetzt (BGH a. a. O. – Makalu; a. a. O – AKADEMIKS). Dabei ist die maßgebliche Grenze zur Bösgläubigkeit dann überschritten, wenn das Verhalten des Markenanmelders bei objektiver Würdigung aller Umstände in erster Linie auf die Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltung eines Mitbewerbers und nicht auf die Förderung des eigenen Wettbewerbs gerichtet ist (BGH GRUR 2005, 581, 582 – The Colour of Elégance). Daher wird die Annahme einer Bösgläubigkeit nicht schon durch die Behauptung oder den Nachweis eines eigenen Benutzungswillens ausgeschlossen. Vielmehr ist eine Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalls erforderlich, wobei sich im Einzelfall bereits die Markenanmeldung als erster Teilakt eines zweckwidrigen Einsatzes darstellen kann, sich ein markenrechtlich zweckfremder Einsatz aber auch erst aus der späteren Ausübung des Monopolrechts ergeben kann (BGH GRUR 2001, 242, 243 f. – Classe E; GRUR 2004, 510 ff. – S. 100; BPatG GRUR 2001, 744, 746 f.- S. 100).“

In dem Verfahren vor dem BPatG ging es konkret um die Anmeldung der Marke „Sachsendampf“, gegen die ein Unternehmen, dessen Gesellschaftszweck die Umsatzsteigerung der Tourismuswirtschaft in Sachsen sowie die Profilierung des Freistaates Sachsen als Reiseland war, vorgegangen ist. Im Jahre 2002 sei die Antragstellerin von den Mitgliedern des gleichnamigen und von ihr betreuten Netzwerkes beauftragt worden, die Bezeichnung „Sachsendampf“ als Marke anzumelden. Dabei habe sie feststellen müssen, dass ihr der Markeninhaber zuvorgekommen sei. Dieser habe vor der Einreichung seiner Markenanmeldung von sämtlichen Aktivitäten des Netzwerkes „Sachsendampf“ Kenntnis gehabt und die Markenanmeldung bösgläubig in der Absicht getätigt, die Antragstellerin und die übrigen Mitglieder des Netzwerks „Sachsendampf“ zum eigenen wirtschaftlichen Vorteil zu behindern.

Die Tatsache, dass der Antragsgegner, d. h. der Markenanmelder, der die Bezeichnung „Sachsendampf“ seinerzeit selbst nicht nutzte, diese nicht einmal zwei Wochen nach einer Versammlung der Antragstellerin im Oktober 2002 selbst für Druckerzeugnisse und insbesondere auch für die Dienstleistung „Veranstaltung von Reisen“, das Kernangebot der Mitglieder der Antragstellerin, angemeldet hat, lasse nach Ansicht des BPatG erkennen, dass es ihm nicht nur an einer Förderung seiner eigenen Wettbewerbsposition, sondern zugleich auch daran gelegen war, die von der Antragstellerin und ihren Mitgliedern geplante Benutzung der Bezeichnung „Sachsendampf“ für diese zu sperren oder jedenfalls – was für die Feststellung einer Behinderungsabsicht bereits ausreicht (BGH a. a. O. – Classe E) – zu erschweren.

Steht fest, dass ein Mitbewerber in bösgläubiger Absicht ein Sperrzeichen angemeldet hat und dieses als Marke hat eintragen lassen, kann gegen die Markeneintragung zunächst ein Löschungsantrag beim DPMA gestellt werden. Dieses leitet den Löschungsantrag sodann an den Markeninhaber zur Stellungnahme weiter. Nimmt dieser zu dem Löschungsantrag innerhalb der Frist keine Stellung, so wird die Marke antragsgemäß gelöscht. Beantragt der Markeninhaber hingegen die Zurückweisung des Löschungsantrages, so entscheidet das DPMA nach dem wechselseitigen Vortrag über den Löschungsantrag durch Beschluss. Gegen den stattgebenden Beschluss des DPMA, mit dem die Löschung der Marke beschlossen wird, kann der Markeninhaber Beschwerde beim BPatG einreichen. Dieses entscheidet dann über die Löschung der Marke durch Beschluss.

Darüber hinaus kann gegen einen Mitbewerber, der ein Sperrzeichen hat eintragen lassen, das offensichtlich als Mittel des Wettbewerbskampfes eingesetzt wird, auch wettbewerbsrechtlich wegen gezielter Behinderung gemäß den §§ 3, 4 Nr. 10 UWG vorgegangen werden.

Schließlich kann im Falle eines Prozesses, in dem der Inhaber einer bösgläubig angemeldeten Marke gegen seinen Mitbewerber, der die Marke verwendet, vorgeht, der Einwand der Rechtsmissbräuchlichkeit wegen bösgläubiger Markenanmeldung erhoben werden. In jedem Falle ist es ratsam, sich zuvor sorgfältig mit den von der Rechtsprechung aufgestellten Fallgruppen der bösgläubigen Markenanmeldung zu beschäftigen, um die Verteidigungsmöglichkeiten sondieren zu können.

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OLG Frankfurt: Unentgeltliche Marken-Lizenzierung unwirksam bei Missbrauch der Vertretungsmacht

Grundsätzlich hat der Inhaber einer Marke, also derjenige, der in das Markenregister eingetragen ist, ein ausschließliches Recht an der Marke. Er kann die an der Marke begründeten Rechte jedoch gemäß § 27 MarkenG auf Dritte übertragen oder nach § 30 MarkenG Fritten Lizenzen einräumen.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte sich kürzlich (Urt. v. 06.05.2010 – Az.: 6 U 201/09) mit der Frage zu befassen, ob der Geschäftsführer eines Unternehmens rechtsmissbräuchlich handelt, wenn dieser seine Vertretungsmacht ausnutzt und einem Dritten die ausschließlichen Nutzungsrechte an einer Marke einräumt, das Unternehmen jedoch selbst kein Entgelt dafür erhält, sondern der Geschäftsführer dieses für sich selbst behält.

Das klagende Unternehmen war Inhaberin einer eingetragenen Marke. Die Beklagte schloss im streitgegenständlichen Verfahren mit dem Geschäftsführer der Klägerin einen Markenlizenzvertrag, in welchem ihm die ausschließliche Nutzung der Marke unentgeltlich eingeräumt wurde. Die Klägerin selbst erhielt dabei jedoch keine Lizenzgebühren, sondern nur ihr Geschäftsführer persönlich. Im Verfahren vor dem OLG Frankfurt ging die Klägerin gegen den vermeintlichen Lizenznehmer aus ihrer eingetragenen Marke vor, da sie der Auffassung war, dass der Vertrag unwirksam sei. Für den Beklagten müsse vorliegend offensichtlich gewesen sein, dass der Geschäftsführer bei einer – für die Markeninhaberin – quasi unentgeltlichen Übertragung von Markenrechten seine Vertretungsmacht überschritt.

Die Richter des Oberlandesgerichts Frankfurt sahen dies genauso und verurteilten den Beklagten antragsgemäß. Zunächst einmal wurde der Lizenzierungsvertrag insgesamt als unwirksam angesehen. Der Geschäftsführer der Klägerin hat hier seine Vertretungsmacht missbraucht, als er dafür sorgte, dass dem Beklagten die Markenrechte unentgeltlich übertragen werden, ohne dass die Klägerin selbst hierfür ein Entgelt erhalten hat.

Der Beklagte hätte die fehlende Berechtigung dabei ohne weiteres erkennen können, denn eine Marke stellt immer einen wirtschaftlichen Wert dar, weswegen nur eine Übertragung von Nutzungsrechten gegen Entgelt in Frage kommt. Eine unentgeltliche Übertragung hingegen ist für den Geschäftsführer als rechtlichen Vertreter offensichtlich problematisch, weswegen eine wirksame Vertretung für das dahinter stehende Unternehmen hier nicht gegeben sein kann. Die fehlende Vertretungsmacht hätte dem Beklagten hier offenkundig ins Auge springen müssen, so dass er im Ergebnis als nicht schutzwürdig anzusehen ist.

Fazit

Mangels der fehlenden Berechtigung des Geschäftsführers, unentgeltlich das Recht an der streitgegenständlichen Marke zu übertragen, konnte hier schon von vornherein in der vorliegenden Weise nicht wirksam über das Markenrecht verfügt werden. Der Lizenznehmer einer Marke sollte daher stets genau prüfen, ob die Verfügungsberechtigung des Vertreters im Lizenzvertrag erkennbar ist oder nicht.

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Dieser Beitrag wurde erstellt unter freundlicher Mitwirkung von cand. iur. Sebastian Ehrhardt

LG Düsseldorf – Markenanmeldung bei bloßem Abmahninteresse rechtsmissbräuchlich

Marken sind gem. § 3 Abs. 1 MarkenG alle Zeichen, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Damit ein Markenschutz entsteht, muss beispielsweise das Zeichen als Marke in das vom Patentamt geführte Register gem. § 4 Nr. 1 MarkenG eingetragen werden. Allerdings entschied das Landgericht Düsseldorf in einem Urteil von Mitte April (Urt. v. 13.04.2010 – Az.: 2a O 295/09), dass eine Markenanmeldung rechtsmissbräuchlich und daher unzulässig ist, wenn die Anmeldung der Marke nur aus dem Grund erfolgt, später kostenpflichtig Abmahnungen aussprechen zu können.

Im zu entscheidenden Fall meldete der Kläger eine Vielzahl von Marken wie beispielsweise “Hawk”, “Stealth”, “Red Baron”, “Miami Vice” und “Powerangle” für eine Vielzahl von Warenklassen an, die aus allgemein bekannten Wörtern zusammengesetzt waren. Dabei war eine Nutzung der Marken bis zur Eintragung weder erfolgt noch war eine solche in Planung. Die klägerische Webseite enthielt darüber hinaus keine Anzeichen dafür, dass Verkaufsaktivitäten oder sonstige Vertriebsnetze vorhanden waren, sondern beinhaltete nur wenige Produktbeschreibungen anderer Hersteller sowie eine nicht jugendfreie Zone. Der Kläger sprach daraufhin gegenüber Mitbewerbern zahlreiche, kostenpflichtige Abmahnungen aus, mit der Begründung, diese Dritten würden die vom Kläger eingetragenen Marken zu Unrecht nutzen. Der Beklagte im vorliegenden Fall wehrte sich gegen das gegen ihn geführte Eilverfahren des Klägers mit der Begründung, das Vorgehen des Klägers sei rechtsmissbräuchlich.

Die Richter des Landgerichts Düsseldorf wiesen die Klage ab und folgten der Ansicht des Beklagten, da der Kläger vorliegend rechtsmissbräuchlich gehandelt habe. Die Anmeldung ist nur erfolgt, um Dritte an der Benutzung zu hindern. Eine eigene Verkaufsaktivität des Klägers war nicht geplant, vielmehr erfolgte die Eintragung in das Register des Patentamts nur, um später Abmahnungen aussprechen zu können. Das Abmahn- und Klageverhalten war vorliegend so umfassend, obwohl ein wirtschaftlicher Wert der Unterlassungsansprüche gar nicht vorhanden war, da die eingetragenen Marken gar nicht vorhanden waren. Dieses jeder wirtschaftlichen Vernunft widersprechende Verhalten der Klägerin lässt sich nur dadurch erklären, dass es der Klägerin darauf ankam, Gebührenerstattungsansprüche in hohem Umfang von den Abgemahnten einzufordern.

Darüber hinaus zeigte sich vorliegend die Rechtsmissbräuchlichkeit vor allem darin, dass ausschließlich Marken angemeldet wurden, die sich aus allgemeinen Begriffen  zusammensetzten und daneben für völlig zusammenhanglose Dienstleistungen Klassen gesichert wurden. Außerdem hatte der Kläger auf seiner Webseite selbst verlauten lassen, nichts zu verkaufen, sondern nur Abmahnungen nach einem überhöhten Streitwert auszusprechen.

Fazit

Erfolgt eine Markenanmeldung nur aus dem Grund, um Abmahnungen auszusprechen und damit Gebühren zu erzielen, handelt der Anmelder der Markenzeichen bösgläubig gem. § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG und damit rechtsmissbräuchlich. Die Richter des Landgerichts Düsseldorf wiesen daher konsequenterweise die vom Kläger erstrebte einstweilige Verfügung gegen den Beklagten zurück.

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Dieser Beitrag wurde erstellt unter freundlicher Mitwirkung von cand. iur. Sebastian Ehrhardt

OLG Frankfurt: Schutzumfang einer Buchstabenmarke (Buchstabe „B“)

OLG Frankfurt 6. Zivilsenat, Urteil vom 30.03.2010, Az.: 6 U 240/09:

Leit- oder Orientierungssatz

1. Zur Frage der markenmäßigen Benutzung eines Großbuchstabens

2. Zwischen einem als Wort-/Bildmarke eingetragenen Zeichen, das aus einem einzelnen Großbuchstaben in einer bestimmten graphischen Ausgestaltung besteht, und einem aus dem gleichen Buchstaben bestehenden, für identische Waren markenmäßig benutzten Zeichen besteht Verwechslungsgefahr, wenn zwischen den sich gegenüberstehenden Buchstabenzeichen keine auffälligen graphischen Unterschiede bestehen.

Tenor

Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 28.10.2009 verkündete Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Antragstellerin ist Inhaberin einer u.a. für Ledertaschen eingetragenen Wort-/Bildmarke (DE …), die aus dem Großbuchstaben „B“ in einer bestimmten graphischen Gestaltung besteht. Die Antragsgegnerin vertreibt eine Damenhandtasche aus Leder, an der sich ein Anhänger in Form des Großbuchstabens „B“ befindet. Das Landgericht hat der Antragstellerin Angebot und Vertrieb dieser Tasche im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt. Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit der Berufung.

Von der weiteren Darstellung des Sachverhalts wird gemäß §§ 540 II i.V.m. 313 a I, 1 ZPO abgesehen.

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Voraussetzungen für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch aus § 14 II Nr. 2 MarkenG mit Recht bejaht.

Die Antragsgegnerin benutzt den Buchstaben „B“ in der angegriffenen konkreten Verletzungsform markenmäßig. Anhänger an Taschen stellen aus Sicht des angesprochenen Verkehrs ein typisches Mittel zur Herkunftskennzeichnung dar, weshalb bei dieser Form der Verwendung der Verkehr zunächst keinen Anlass zu der Annahme hat, bei dem Buchstaben handele es sich lediglich um ein schmückendes Element. Ebenso wenig kommt eine beschreibende Funktion in Betracht. Darüber hinaus könnte nach Auffassung des erkennenden Senats die markenmäßige Benutzung eines einzelnen Buchstabens möglicherweise dann zu verneinen sein, wenn es sich nach den Gesamtumständen lediglich um die Herausstellung oder Wiederholung des Anfangsbuchstabens einer gleichzeitig benutzten Wortmarke handelt mit der Folge, dass der Verkehr dem in diesem Zusammenhang verwendeten Buchstaben keine eigenständige Kennzeichnungsfunktion beimisst. Im vorliegenden Fall wird der Buchstabe „B“ jedoch nicht in einer derartigen „wiederholenden“ Weise benutzt. Zwar findet sich auf dem Anhänger selbst der Schriftzug „…“.

Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, ist diese Angabe jedoch so klein gehalten, dass sie vom Betrachter nicht sogleich, sondern allenfalls nach näherer Befassung mit dem Erzeugnis wahrgenommen wird; dadurch wird die selbstständig kennzeichnende Funktion des Buchstabens „B“ nicht in Frage gestellt.

Die sich gegenüberstehenden Zeichen sind verwechslungsfähig (§ 14 II Nr. 2 MarkenG).

Die Kennzeichnungskraft der als Wort-/Bildmarke eingetragenen Verfügungsmarke hat das Landgericht mit Recht als – von Haus aus – jedenfalls durchschnittlich eingestuft (ebenso OLG Köln GRUR-RR 2006, 159, 161 – Buchstabe als Reißverschlussanhänger). Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Verkehr dem Wortbestandteil der Marke, der sich auf den – als solchen klar erkennbaren – Großbuchstaben „B“ beschränkt, keine oder eine nur verminderte Unterscheidungskraft beimessen könnte. Die Antragsgegnerin hat selbst darauf hingewiesen, dass inzwischen mehrere Hersteller aus dem Accessoires-Bereich dazu übergegangen sind, sich zur Kennzeichnung ihres Unternehmens oder ihrer Waren des Anfangsbuchstabens ihres Namens zu bedienen. Diese Kennzeichnungsgewohnheit erleichtert es dem Verkehr zusätzlich, auch in dem Buchstaben „B“ einen Herkunftshinweis zu sehen, zumal eine beschreibende Funktion dieses Buchstabens für Taschen nicht ersichtlich ist. Ebenso wenig hat die Antragsgegnerin dargetan, dass der Buchstabe „B“ etwa von anderen Herstellern als der Antragstellerin in einem Umfang für Bekleidung oder Taschen zeichenmäßig verwendet wird, der es dem Verkehr erschweren würde, dieses Zeichens einem bestimmten Hersteller zuzuordnen. Die demnach bereits durch den Wortbestandteil begründete Unterscheidungskraft der Verfügungsmarke wird durch die zusätzlichen – nach dem Gesamteindruck allerdings nicht besonders hervortretenden (vgl. auch hierzu OLG Köln a.a.O.) – bildlichen Elemente, die sich auf eine bestimmte graphische Ausgestaltung des Buchstabens beschränken, lediglich geringfügig erhöht.

Da die Verfügungsmarke auch für Taschen eingetragen ist, besteht Warenidentität.

Weiter hat das Landgericht mit Recht die Zeichenähnlichkeit bejaht.

Die sich gegenüberstehenden Zeichen stimmen in ihrem Wortbestandteil, nämlich dem als solchen klar erkennbaren Großbuchstaben „B“, überein. Bildlich ist der Buchstabe zwar in beiden Zeichen unterschiedlich ausgestaltet; in diesem Zusammenhang verkennt der Senat auch nicht, dass bei Kurzzeichen wie insbesondere Buchstabenzeichen bildliche Unterschiede eher ins Gewicht fallen können als bei normalen Wortzeichen (vgl. hierzu Ströbele/Hacker, Markengesetz, 9. Aufl., Rdz. 139 zu § 9 m.w.N.). Gleichwohl weist keines der sich gegenüberstehenden Zeichen derart auffällige graphische Besonderheiten auf, dass allein hierdurch jede Zeichenähnlichkeit beseitigt würde. Dabei kann letztlich dahinstehen, wie der Grad der Zeichenähnlichkeit genau einzustufen ist. Denn angesichts der jedenfalls durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Verfügungsmarke und der bestehenden Warenidentität wäre eine Verwechslungsgefahr selbst bei geringer Zeichenähnlichkeit zu bejahen.

Es besteht weiter kein Anlass, den Schutzbereich der Verfügungsmarke im Hinblick auf ein etwaiges Freihaltebedürfnis an dem Buchstaben „B“ auf die konkrete graphische Ausgestaltung zu begrenzen. Abgesehen davon, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. GRUR 2008, 503 – adidas/Marka Mode CV u.a.; vgl. auch BGH GRUR 2009, 672 – OSTSEE-Post, Tz. 26) derartige Erwägungen bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr grundsätzlich keine Rolle spielen sollen, ist ein solches Freihaltebedürfnis hier nicht zu erkennen. Allein der Umstand, dass auch andere Hersteller, deren Unternehmenskennzeichen oder Wortmarken mit dem Buchstaben „B“ beginnen, ein Interesse haben könnten, sich ebenfalls dieses Buchstabens zu Kennzeichnungszwecken zu bedienen, rechtfertigt es nicht, demjenigen Unternehmen, das zuerst eine eingetragene Marke für diesen Buchstaben bzw. eine bestimmte Gestaltung dieses Buchstabens erworben hat, den Schutz für diese Marke in dem nach allgemeinen Grundsätzen zu bestimmenden Umfang zu versagen. Eine generelle – d.h. nicht durch die Besonderheiten des Einzelfalls veranlasste – Beschränkung des Schutzumfangs einer Buchstabenmarke auf die konkrete bildliche Gestaltung würde im Übrigen dem auch im Verletzungsverfahren zu respektierenden Grundsatz widersprechen, dass in üblicher Schreibweise angemeldete Einzelbuchstaben nicht nur markenfähig (§ 3 I MarkenG) sondern auch eintragungsfähig sind, solange nicht konkrete Anhaltspunkte für eine fehlende Unterscheidungskraft oder ein bestehendes Freihaltebedürfnis bestehen (vgl. BGH GRUR 2001, 161 – Buchstabe „K“; EuG GRUR Int. 2008, 1035 – Paul Hartmann ./. HABM). Einer „Monopolisierung“ des Buchstabens für den Markeninhaber kann schließlich – wie oben dargestellt – durch ein sachgerechtes Verständnis des Begriffs der markenmäßigen Benutzung entgegengewirkt werden.

Die Antragsgegnerin kann sich gegenüber dem gesetzlichen Unterlassungsanspruch der Antragstellerin auch nicht mit Erfolg auf die in Ziffer 5. des zwischen den Parteien unter dem 12.3./29.3.2004 geschlossenen Vergleichs enthaltene Gestattung berufen. Nach dem Gesamtzusammenhang des Vergleichs handelt es sich bei der in Ziffer 5. erteilten Gestattung um eine Abgrenzung zu den von der Beklagten in Ziffer 1. des Vergleichs übernommenen vertraglichen Unterlassungsverpflichtungen. Diese Unterlassungsverpflichtungen ist die Antragsgegnerin jedoch nach der einleitenden Formulierung in Ziffer 1. (vor a) allein „für Bekleidungsstücke“ eingegangen, während sich der „insbesondere“-Zusatz in der Passage nach c) allein auf die Benutzungsarten bezieht; insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen im Verfügungsbeschluss des Landgerichts vom 26.8.2009 Bezug genommen werden. Daher erfasst auch die Gestattung in Ziffer 5. lediglich die Benutzung auf Bekleidungsstücken. Ob die Antragsgegnerin nach der damaligen Interessenlage vielleicht bereit gewesen wäre, die Gestattung auch für Taschen zu erteilen, ist ohne Bedeutung, nachdem eine Gestattungsvereinbarung dieses Inhalts nach dem Inhalt des Vergleichs nicht geschlossen worden ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO.

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Die Marke des Monats Mai 2010

Gerade noch rechtzeitig wird am letzten Tag des Monats die Marke des Monats Mai gekürt. Die Marke des Monats Mai hat ein langes und beschwerliches Eintragungsverfahren hinter sich, das vor rund 10 Jahren begonnen hat und nun doch noch zu einem kleinen Happy End geführt hat.

Dieses Mal trifft es die abtrakte Farbmarke Gelb,  deren Eintragung  von der Yello Strom Verwaltungsgesellschaft mbH bereits im Jahre 2000 zur Eintragung (nach Teilrücknahme) für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 35, 36, 37, 38 und 42 beim DPMA beantragt worden ist (Az.: 300897146). Das DPMA hat die Eintragung der Marke wegen fehlender Unterscheidungskraft abgelehnt. Gegen die entsprechenden Zurückweisungsbeschlüsse hat die Markenanmelderin das Rechtsmittel der Beschwerde zum BPatG eingereicht. Das BPatG hat sich der Auffassung des DPMA angeschlossen und bestätigt, dass der abstrakten Farbmarke jegliche Unterscheidungskraft im Hinblick auf die Waren und Dienstleistungen der angemeldeten Klassen 9, 35, 36, 37, 38 und 42 fehle (BPatG GRUR 2009, 161). Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft einer abstrakten Farbmarke sei zu berücksichtigen, dass das angesprochene Publikum nicht daran gewöhnt ist, allein aus der Farbe von Waren oder ihrer Verpackung auf die Herkunft der Waren zu schließen, da eine abstrakte Farbe im Handel grundsätzlich nicht als Mittel der Identifizierung verwendet werden. Nur unter außergewöhnlichen Umständen könne ihr daher Unterscheidungskraft zukommen, etwa wenn die Zahl der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen sehr beschränkt und der maßgebliche Markt sehr spezifisch ist (vgl. EuGH, GRUR 2003, 604, Rdnrn. 65f. – Libertel).

Nachdem das BPatG das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zum BGH zugelassen hatte, legte die Anmelderin entsprechend Rechtsbeschwerde zum BGH ein. Der BGH hat nun am 19.11.2009 entschieden, dass für einen Teil der beanspruchten Dienstleistungen, nämlich für diejenigen der Klassen 35, 36 und 42 jegliche Unterscheidungskraft nicht verneint werden könne, so dass die Marke nun endlich für die folgenden Dienstleistungen eingetragen werden kann:

  • Klasse 35:
    Betriebswirtschaftliche  und  organisatorische  Beratungsdienstleistungen im Energiebereich;
  • Klasse 36:
    Finanzielle Beratungsdienstleistungen im Energiebereich;
  • Klasse 42:
    Technische  und  ökologische  Beratungsdienstleistungen  im  Energiebereich.

Die „Rettung“ der abstrakten Farbmarke zugunsten der Anmelderin, die vermutlich faktisch längst auf eine neues Corporate Design ausgewichen ist, hat der BGH wie folgt begründet:

„Die  Prüfung des Schutzhindernisses mangelnder Unterscheidungskraft hat umfassend anhand aller relevanten Umstände des Einzelfalls zu erfolgen (vgl. EuGH GRUR 2003, 604 Tz. 71 und 76 – Libertel). Die Frage, ob die Marke für eine sehr beschränkte Anzahl von Waren oder Dienstleistungen angemeldet ist und der maßgebliche Markt sehr spezifisch ist, ist nur ein Kriterium für die Beurteilung der Unterscheidungskraft der Farbmarke (vgl. EuGH GRUR 2003, 604 Tz. 71 – Libertel; GRUR Int. 2005, 227 Tz. 79 – Farbe Orange). Allerdings werden sich im Regelfall die erforderlichen außergewöhnlichen Umstände nicht feststellen lassen, bei deren Vorliegen von einer Unterscheidungskraft abstrakter Farben i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG auszugehen ist, wenn die Anmeldung nicht auf einen spezifischen Markt und auf eine sehr geringe Anzahl von Waren oder Dienstleistungen beschränkt ist. Die Rechtsbeschwerde rügt jedoch zu Recht, dass das Bundespatentgericht den durch Beispiele belegten Vortrag der  Anmelderin  nicht  gewürdigt  hat,  der  Verkehr  habe  sich  an  die  Herkunftsfunktion formloser Farben bei Beratungsleistungen im Energiebereich gewöhnt.“

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Marke des Monats März 2010

Unsere Marke des Monats März ist die allseits beliebte Rocher-Kugel, die (noch) unter der Registernummer 39735468 im Markenregister des DPMA als Bildmarke eingetragen ist. Genauer wird man die Bildmarke als sog. Formmarke bezeichnen müssen, da der Markeninhaber (FERRERO) hier explizit Markenschutz aufgrund Verkehrsgeltung gerade im Hinblick auf die besondere Form der Praline beansprucht hat, so dass die Marke als dreidimensionale durchgesetzte Marke für „Pralinen“ eingetragen worden ist.

Das BPatG hat jedoch am 09.05.2007 (Az.: 32 W (pat) 156/04)  die Löschung der Marke beschlossen, nachdem ein Mitbewerber des Markeninhabers zuvor einen Löschungsantrag beim DPMA gestellt hatte, weil die Marke entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG eingetragen worden sei und die Voraussetzungen für eine Verkehrsdurchsetzung nicht glaubhaft gemacht worden  seien. Das BPatG hat sich der Ansicht des Mitbewerbers des Markeninhabers im Ergebnis angeschlossen und die Löschung der Marke angeordnet.

Dass die Marke gleichwohl noch im Markenregister des DPMA zu finden ist, hat der Markeninhaber dem BGH zu verdanken, der den Beschluss des BPatG im vergangenen Jahr auf die Rechtsbeschwerde des Markeninhabers hin aufgehoben hat (BGH, Beschl. v. 09.07.2009, Az.: I ZB 88/07). Das BPatG sei im Ergebnis zutreffend zunächst davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen einer markenmäßigen Verwendung der Pralinenform erfüllt sind. Das BPatG habe jedoch für die Eintragungsfähigkeit der Formmarke einen zu hohen Durchsetzungsgrad für erforderlich gehalten. Bei einer Formmarke, die von einer Grundform der Warengattung abweichende Merkmale aufweist, bestehe in der Regel kein Anlass, besonders hohe Anforderungen an den Durchsetzungsgrad zu stellen. Eine durch besondere Merkmale von einer Grundform der Warengattung abweichende Warenform sei nicht in gleicher Weise als Herkunftshinweis ungeeignet wie eine glatt beschreibende Wortangabe. Nach den Feststellungen des BPatG beschränke sich die in Rede stehende Formmarke nicht ausschließlich auf die für Pralinen typische Kugelform, sondern weise eine besondere, wenn auch naheliegende Oberflächengestaltung auf. Sie stelle eine Variante der Kugelform dar, die ihrerseits nur eine von vielen bei Pralinen denkbaren Formgestaltungen ist. Eine deutliche Steigerung des zur Verkehrsdurchsetzung i. S. von § 8 Abs. 3 MarkenG erforderlichen Durchsetzungsgrades sei daher nicht notwendig. Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe reichte selbst der vom BPatG ermittelte gesicherte Zuordnungsgrad von 62 % für den Zeitpunkt der Eintragung aus.

Damit hat der BGH die durchgesetzte Formmarke im Ergebnis erst einmal gerettet. Der Mitbewerber hingegen konnte sich nur noch „die Kugel geben“. Für uns jedenfalls besteht genügend Anlass, die Rocher-Kugel zur Marke des Monats März zu küren.

Sollten Sie Fragen zu diesem Thema haben oder an einer Beratung im Markenrecht interessiert sein, stehen wir Ihnen unter www.tcilaw.de jederzeit gerne zur Verfügung.

Christian Welkenbach
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Informationstechnologierecht
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

 

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Bildnachweis: DPMA Markenregister