Deutschland und Österreich beteiligen sich an TMview

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Die Datenbank TMview enthält nun auch Marken des Deutschen Patent- und Markenamts und des Österreichischen Patentamts; TMview bietet freien Zugang zu Markenanmeldungen und eintragungen einer Vielzahl führender Markenämter.

Mit der letzten Erweiterung von TMview erhöht sich die Gesamtzahl der Ämter, die ihre Markendaten über TMview zur Verfügung stellen, auf 23.

Neben Deutschland und Österreich sind dies: Bulgarien, Benelux, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Italien, Lettland, Litauen, Malta, Portugal, Rumänien, Schweden, die Slowakei, Slowenien, Spanien, die Tschechische Republik, Ungarn, das Vereinigte Königreich, die WIPO und das HABM.

Mit der Aufnahme von etwa 184 000 österreichischen und mehr als 1 600 000 deutschen Marken bietet TMview nun Zugriff auf insgesamt mehr als 9,1 Millionen Marken.

TMview wurde am 13. April 2010 in Betrieb genommen und erfreut sich bei den Nutzern großer Beliebtheit. Seitdem wurden mehr als 910 000 Besucher aus 185 Ländern verzeichnet; am häufigsten wird das Tool von Nutzern aus Spanien, Deutschland und Italien in Anspruch genommen.

Weitere Informationen finden Sie unter www.tmview.europa.eu.

 

Quelle: oami.europa.eu

Bundesgerichtshof entscheidet Streit über die Rechte aus der Marke „ZAPPA“

Der unter anderem für das Kennzeichenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass die Marke „ZAPPA“ zu löschen ist und deshalb die Verwendung der Bezeichnung „Zappanale“ für ein Musikfestival die Marke nicht verletzen kann. Der Kläger, ein in den USA ansässiger Trust, verwaltet den Nachlass des 1993 verstorbenen Musikers Frank Zappa und ist Inhaber der Gemeinschaftsmarke „ZAPPA“. Die Beklagte richtet das seit 1990 jährlich stattfindende Musikfestival „Zappanale“ aus und vertreibt unter der Bezeichnung Tonträger und Bekleidungsstücke. Der Kläger hat die Beklagte aus der Marke „ZAPPA“ auf Unterlassung und Schadensersatz wegen der Benutzung der Bezeichnung „Zappanale“ in Anspruch genommen. Die Beklagte hat im Wege der Widerklage beantragt, die Klagemarke „ZAPPA“ mangels Benutzung für verfallen zu erklären.

Das Landgericht Düsseldorf hat Klage und Widerklage abgewiesen. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat die die Klage abweisende Entscheidung des Landgerichts bestätigt und auf die Widerklage die Gemeinschaftsmarke des Klägers mangels Benutzung für verfallen erklärt. Der Bundesgerichtshof hat die Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf zurückgewiesen.

Die Gemeinschaftsmarke „ZAPPA“ ist zu löschen, weil der Kläger die Marke nicht im Sinne von Art. 15 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke* innerhalb von fünf Jahren nach der Eintragung in der Europäischen Union benutzt hat. Die von dem Kläger angeführten Verwendungsbeispiele genügten nicht den Anforderungen der Gemeinschaftsmarkenverordnung an eine rechtserhaltende Benutzung. Die Verwendung des Domainnamens „zappa.com“ stellt keine markenmäßige Verwendung der Bezeichnung „ZAPPA“ dar. Das Publikum fasst den Domainnamen nur als Hinweis auf eine Internetseite mit Informationen über den Musiker Frank Zappa auf. Durch die Benutzung des Zeichens „ZAPPA Records“ wird der kennzeichnende Charakter der Marke „ZAPPA“ beeinflusst mit der Folge, dass eine rechtserhaltende Benutzung im Sinne von Art. 15 Abs. 2 Buchst. a GMV ausscheidet. Da die Marke „ZAPPA“ verfallen ist, ist das vom Kläger begehrte Verbot, die Bezeichnung „Zappanale“ für ein Musikfestival zu verwenden, nicht gerechtfertigt.

(BGH, Urteil vom 31. Mai 2012 – I ZR 135/10 – ZAPPA)

Vorinstanzen:

LG Düsseldorf, Urteil vom 21. Januar 2009 – 2a 232/07

OLG Düsseldorf, Urteil vom 15. Juni 2010 – 20 U 48/09

 

 

 

 

 

Quelle: Pressemitteilung Nr. 075/2012 vom 31.05.2012

Pressestelle des Bundesgerichtshofs

76125 Karlsruhe

 

 

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Christian Welkenbach
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EU-Domains nur für Unternehmen mit Sitz in der EU?

Nach Ansicht von Generalanwältin Trstenjak kann ein Unternehmen seine Marken nur dann als .eu-Domänennamen anmelden, wenn es in der EU ansässig ist

Zwar kann ein ansässiger Lizenznehmer eine solche Anmeldung vornehmen, und konnte auch von der bevorzugten Anmeldung während der Sunrise-Period profitieren, als Lizenznehmer gilt jedoch nur, wer die Marke selbst gewerblich nutzen darf.

Am 7. Dezember 2005 fiel der Startschuss für die Registrierung von Internet-Domänennamen unter der Domäne oberster Stufe „.eu“.1 Die Registrierung erfolgt nach dem Windhundprinzip, d. h. der erste Antragsteller kommt zum Zug. Während der ersten vier Monate, der sog. Sunrise Period, waren jedoch nur Inhaber früherer Rechte und öffentliche Einrichtungen antragsberechtigt. Zudem wurde unter den Inhabern früherer Rechte differenziert. So waren die ersten zwei Monate Inhabern von nationalen Marken, Gemeinschaftsmarken und geographischen Angaben vorbehalten. Allerdings konnten auch ihre Lizenznehmer diese bevorzugte Behandlung in Anspruch nehmen. Die für die Registrierung zuständige Stelle EURid2 trägt, so heißt es in der einschlägigen Regelung, Domänennamen ein, die von einem in der EU ansässigen Unternehmen beantragt wurden.

Das amerikanische Unternehmen Walsh Optical bietet über seine Website www.lensworld.com Kontaktlinsen und andere Brillenartikel an. Wenige Wochen vor Beginn der Sunrise Period ließ es sich „Lensworld“ als Benelux-Marke schützen (inzwischen ist sie wieder gelöscht). Außerdem schloss es mit Bureau Gevers, einer belgischen Beraterfirma im Bereich des geistigen Eigentums, eine „Lizenzvereinbarung“. Danach sollte Bureau Gevers im eigenen Namen, aber für Rechnung von Walsh Optical einen .eu-Domänennamen registrieren lassen. Dementsprechend meldete Bureau Gevers am 7. Dezember 2005, dem ersten Tag der Sunrise Period, bei EURid den Domänennamen „lensworld.eu” an. Am 10. Juli 2006 wurde er für Bureau Gevers registriert.

Das belgische Unternehmen Pie Optiek, das über die Website www.lensworld.be Kontaktlinsen und Brillen anbietet, meldete am 17. Januar 2006 ebenfalls den Domänennamen „lensworld.eu” bei EURid an. Auch Pie Optiek hatte sich kurz zuvor „Lensworld“ als Benelux-Bildmarke schützen lassen. Wegen des bereits von Bureau Gevers gestellten Antrags lehnte EuRid seinen Antrag jedoch ab. Pie Optiek macht nun geltend, Bureau Gevers habe spekulativ und missbräuchlich gehandelt. Die mit dem Rechtsstreit befasste Cour d’appel de Bruxelles ersucht den Gerichtshof in diesem Zusammenhang um eine nähere Umreißung des Begriffs des während der ersten Phase der Sunrise Period antragsberechtigten Lizenznehmers.

Generalanwältin Trstenjak vertritt in ihren Schlussanträgen von heute die Ansicht, dass die von Walsh Optical und Bureau Gevers getroffene Vereinbarung trotz ihrer Bezeichnung als „Lizenzvereinbarung“ kein Lizenzvertrag, sondern ein Dienstleistungsvertrag sei. Bureau Gevers habe nämlich gegen Entgelt – wenn auch im eigenen Namen – allein im Interesse von Walsh Optical die Eintragung des Domänennamens „lensworld.eu” erwirken sollen. Es habe somit lediglich eine Dienstleistung erbringen sollen. Die zentralen Wesensmerkmale einesLizenzvertrags fehlten dagegen, nämlich das Recht des Lizenznehmers, die Marke (hier: „Lensworld“) selbst gewerblich zu nutzen und sie gegenüber Dritten zu verteidigen. Bureau Gevers könne somit nicht als Lizenznehmer angesehen werden, der in den Genuss der Sunrise Period kommen konnte.

Generalanwältin Trstenjak unterstreicht sodann die Grundsatzentscheidung des Unionsgesetzgebers, dass nur solche Unternehmen und Organisationen einen .eu-Domänennamen beantragen können, die selbst in der EU ansässig sind. Die Domäne oberster Stufe „.eu“ sei nämlich dazu bestimmt, eine deutlich erkennbare Verbindung mit der EU, ihrem rechtlichen Rahmen und dem europäischen Markt zu schaffen. Unternehmen, Organisationen und natürlichen Personen innerhalb der EU solle eine Eintragung in eine spezielle Domäne ermöglicht werden, die diese Verbindung offensichtlich mache.

Vor diesem Hintergrund könne man nicht dulden, dass ein nicht ansässiges Unternehmen die Bestimmungen über die Antragsberechtigung dadurch umgehe, dass es die Eintragung eines .eu-Domänennamens unter Verwendung einer rechtlichen Konstruktion wie der Beauftragung einer anderen, in der Union ansässigen und damit antragsberechtigten Organisation erwirke.

Da die von Walsh Optical und Bureau Gevers getroffene Vereinbarung rechtlich nicht als Lizenzvertrag, sondern als Dienstleistungsvertrag einzuordnen und Bureau Gevers folglich während der Sunrise Period nicht antragsberechtigt gewesen sei, müsse EURid den an Bureau Gevers vergebenen Domänennamen „lensworld.eu” von sich aus widerrufen.

Quelle:

Gerichtshof der Europäischen Union
PRESSEMITTEILUNG Nr. 55/12
Luxemburg, den 3. Mai 2012

Schlussanträge der Generalanwältin in der Rechtssache C-376/11
Pie Optiek / Bureau Gevers

Der Volltext der Schlussanträge wird am Tag der Verlesung auf der Curia-Website veröffentlicht und kann hier abgerufen werden.

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Eintracht vs. Eintracht entschieden: Klarer Sieg für den Zweitligisten

Wie zu erwarten war, hat das Landgericht Frankfurt am heutigen Tage den Ringerverein aus Frankfurt, der sich im Jahre 2009 in „Athletik Club Eintracht Frankfurt am Main e. V.“ umbenannt hatte, verurteilt, es zu unterlassen, künftig den Namen „Eintracht Frankfurt“ des bekannten Fußballvereins zu verwenden. Außerdem wurde der Ringerverein zu Auskunft, Schadensersatz und Erstattung der außergerichtlichen Abmahnkosten verurteilt. Die Ringer müssen außerdem von der Verwendung diverser Domains wie z. B. ac-eintracht-frankfurt.de Abstand nehmen, da auch diese das Namensrecht des bekannten Sportvereins Eintracht Frankfurt e. V. verletzen. Schließlich muss auch die Anmeldung der EU-Marke “AC Eintracht Frankfurt a.M.” zurückgenommen werden, die es aber zumindest zur Marke des Monats Juli geschafft hatte (wir berichteten).

Angesichts der eindeutigen Rechtslage war eine abweichende Entscheidung nicht zu erwarten. Den Ringern wäre zu raten gewesen, rechtzeitig zurückzurudern, um die Kosten für den Verein nicht ausufern zu lassen. Der Kammervorsitzende hatte bereits im Rahmen der mündlichen Verhandlung eindringlich darauf hingewiesen, dass es hier aller Voraussicht nach zu einer antragsgemäßen Verurteilung kommen werde. Aktuellen Presseberichten ist zu entnehmen, dass der Vereinspräsident bereits zurückgetreten sei und sich der Ringerverein nun darum bemühen wolle, als Ringer-Abteilung in den Verein Eintracht Frankfurt e. V. aufgenommen zu werden, entsprechende Gespräche wären bereits aufgenommen worden. Ob eine solche Zusammenarbeit vor dem Hintergrund der juristischen Vorgeschichte sinnvoll ist, müssen die Beteiligten unter sich ausmachen. Spötter würden sagen, die Verhandlungen könnten ein zähes Ringen werden.

Die Ringer haben nun 1 Monat Zeit, gegen die Entscheidung der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt Berufung zum OLG Frankfurt einzulegen. Dies ist jedoch beileibe nicht zu empfehlen! Vermutlich würde das Oberlandesgericht in diesem Fall die Berufung durch Beschluss nach § 522 ZPO wegen fehlender Erfolgsaussichten zurückweisen.

Nun hat die wahre Eintracht nicht nur gegen die Eintracht aus Braunschweig und gegen den FSV aus Frankfurt gewonnen, sondern auch einen aufstrebenden Ringerverein aus der eigenen Stadt juristisch in die Schranken verwiesen. Mit diesem Lauf in sportlicher und juristischer Hinsicht sollte der Wiederaufstieg in die Erste Bundesliga eigentlich nur noch reine Formsache sein.

Wenn diese durchaus unterhaltsame Namensrechts-Posse Ihr Interesse an namens- oder markenrechtlichen Fragestellungen geweckt hat, würden wir uns freuen, wenn Sie uns kontaktieren. Sie können sich auch über Facebook mit uns anfreunden oder uns bei Twitter folgen. Wir freuen uns auf Sie!

Christian Welkenbach
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Die Marke des Monats Juli

Unsere Marke des Monats Juli ist die Europäische Gemeinschaftsmarke „AC Eintracht Frankfurt a.M.“, die unter dem Aktenzeichen 008950719 am 12.03.2010 beim Amt der Europäischen Union für die Eintragung von Marken und Geschmacksmustern (HABM) in Alicante für Waren und Dienstleistungen der Klassen 25, 26 und 41 angemeldet und eingetragen wurde. Angemeldet hatte die Marke der Athletik Club Eintracht Frankfurt am Main e.V. , ein Ringerverein aus Frankfurt, der mit dem bekannten Fußballverein weder verwandt noch verschwägert ist.

Kurios an der Sache ist, dass sich der Markenanmelder in der laufenden Auseinandersetzung mit dem bekannten Verein Eintracht Frankfurt e. V. immer tiefer in eine Kostenspirale begibt, für die von Anfang an keinerlei Erfolgsaussichten bestanden haben. Nicht nur, dass Eintracht Frankfurt selbstredend gegen die Marke des Monats einen Löschungsantrag beim HABM eingelegt hat. Der Ringerverein aus Frankfurt hat auch noch Widerspruch gegen die folgende Gemeinschaftsmarke von Eintracht Frankfurt (Reg.-Nr. 09453961) eingelegt.

Außerdem – und dies dürfte den Ringerclub letztlich am teuersten zu stehen kommen – ist beim Landgericht Frankfurt am Main unter dem Aktenzeichen 2-06 O 162/11 ein Klageverfahren anhängig, mit welcher der bekannte Zweitligist gegen den Ringerverein auf Löschung des Vereinsnamens aus dem Vereinsregister, Unterlassung der Benutzung der Domain ac-eintracht-frankfurt.de sowie auf Feststellung eines Schadensersatzanspruches vorgeht. Der Streitwert wurde offenbar auf (der Bekanntheit des Namens Eintracht Frankfurt durchaus angemessene) 250.000 € festgesetzt.

Gestern am 13.07.2011 hat nun die Güteverhandlung und die anschließende mündliche Verhandlung vor der 6. Zivilkammer in Frankfurt stattgefunden, im Rahmen derer dem beklagten Ringerverein offenbar dringend anheim gestellt wurde, sich einen neuen Namen zuzulegen und dem Ansinnen des Klägers nachzukommen. Die Ringer bestanden jedoch – aus welchem Grund auch immer! – auf ihrem Klageabweisungsbegehren.

Es ist nur zu hoffen, dass der Bevollmächtigte des beklagten Vereins diesen auf die erheblichen Kostenrisiken hingewiesen hat. Bei einem Streitwert von 250.000,- € können auf die unterliegende Partei in zwei Instanzen über 38.000 Euro an Prozesskosten zukommen, die sich aus den Kosten des eigenen Anwalts, der gegnerischen Anbwälte und den Gerichtskosten zusammensetzen. Hinzu kommt, dass Eintracht Frankfurt einen erheblichen Schadensersatzanspruch beziffern kann, wenn dieser dem Grunde nach zugesprochen wird. Ein Betrag in fünfstelliger Höhe wäre hier nicht auszuschließen. Darüber hinaus hat der Ringerverein die Kosten der Verfahren vor dem HABM zu tragen, wenn er dort ebenfalls unterliegt, was höchst wahrscheinlich sein dürfte.

Für uns ist von Anfang an nicht nachzuvollziehen, wie sich ein kleiner Sportverein mit einem seit mindestens 1926 bekannten und in das Vereinsregister eingetragenen Verein, der zudem Gründungsmitglied der Fußball-Bundesliga ist, ohne Not anlegen kann und selbst dann noch beharrlich an seinem Standpunkt festhält, wenn ein Gericht – noch dazu in Person des geschätzten Vorsitzenden Richters Werner Rau – nach Prüfung der Rechtslage ein Einlenken dringend anrät. Welche Gesetzeslücke oder Strategie dem Kollegen, der den Ringerverein vertritt, dabei in den Sinn gekommen sein mag, bleibt offen. Mit dem kleinen unbeugsamen Dorf in Gallien hat dies jedenfalls wenig gemein.

Wir würden dem Ringerverein, auch im Sinne seiner aktiven Mitglieder, dringend empfehlen, keine weiteren Kosten zu produzieren und in den anhängigen Verfahren einzulenken, um noch einigermaßen glimpflich aus der Sache herauskommen zu können. Außerdem sollte der Ringerverein prüfen, ob die erforderlichen Nutzungsrechte für die Musiktitel, die auf der Vereinshomepage abgespielt werden, eingeholt wurden, ansonsten kann dort der nächste juristische Ärger drohen.

Das LG Frankfurt hat für den 25. August einen Verkündungstermin anberaumt. Wir sind gespannt, wie die Entscheidung lautet. Höchtswahrscheinlich wird der Klage stattgegeben. Wir halten Sie auf dem Laufenden und freuen uns einstweilen auf die Marke des Monats Juli.

Außerdem wünschen wir Eintracht Frankfurt auf diesem Wege einen guten Start in die am kommenden Freitag beginnende Saison in der Zweiten Liga!

Sollten Sie Fragen zu dieser Auseinandersetzung haben oder an der Anmeldung einer Marke interessiert sein, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zur Kontaktaufnahme besuchen Sie bitte unsere Seite www.tcilaw.de oder wenden Sie sich direkt an cwelkenbach@tcilaw.de.

 

Bleiben Sie sportlich!

 

 

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EuGH: Das Verbot einer Gemeinschaftsmarkenverletzung wirkt im Grundsatz europaweit

 

In seinem Urteil vom 12. April 2011 hat der EuGH entschieden, dass sich das von einem nationalen Gemeinschaftsmarkengericht ausgesprochene, ggf. zwangsgeldbewehrte Verbot Handlungen, die eine Gemeinschaftsmarke verletzen oder zu verletzen drohen, fortzusetzen, grundsätzlich von Rechts wegen auf das gesamte Gebiet der Europäischen Union erstreckt (Rechtssache: C‑235/09).

Der zugrunde liegende Rechtsstreit betraf die Benutzung der für das französische Unternehmen Chronopost SA eingetragenen EU-Gemeinschaftsmarke „WEBSHIPPING“ durch die DHL Express France SAS als Rechtsnachfolgerin der DHL International SA. Das französische Gemeinschaftsmarkengericht hatte DHL Express France die Fortsetzung der Benutzung dieser Gemeinschaftsmarke zur Bezeichnung eines insbesondere über das Internet zugänglichen Eilbriefdienstes unter Androhung eines Zwangsgeldes verboten, allerdings nicht klargestellt, auf welches Gebiet sich das Verbot beziehe. Gegen diese Entscheidung legte Chronopost ein Anschlussrechtsmittel ein, mit welchem sie geltend machte, dass hierin eine Verletzung von Art. 1 und 98 der Verordnung Nr. 40/94 liege.

Der EuGH entschied auf die gerichtliche Vorlagefrage hin, dass sich aus der territorialen Zuständigkeit des das Verbot aussprechenden Gemeinschaftsmarkengerichts (Art. 93 Abs. 1 bis 4 i. V. m. Art. 94 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94) und aus der territorialen Reichweite des ausschließlichen Markenrechts des Inhabers (insb. Art. 1 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94) ergibt, dass ein solches Verbot sich zumindest grundsätzlich auf das gesamte EU-Gebiet erstreckt. Allerdings kann dieses Verbot in bestimmten Fällen territorial von dem Gemeinschaftsgericht zu begrenzen sein. Dies ist dann der Fall, wenn die (möglichen) Verletzungshandlungen sich auf einen Mitgliedstatt oder einen Teil des EU-Gebiets beschränken. Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die Benutzung des Zeichens schon aus sprachlichen Gründen die Funktion der Gemeinschaftsmarke außerhalb des nationalen Gebiets nicht beeinträchtigen kann.

Auch entschied der EuGH, dass eine Zwangsmaßnahme, wie z.B. ein Zwangsgeld, die ein innerstaatliches Gericht verhängt um sicherzustellen, dass ein solches Verbot befolgt wird, auch von anderen Mitgliedstaaten, auf die sich die territoriale Reichweite des Verbots erstreckt, anzuerkennen und zu vollstrecken ist. Wenn der Mitgliedstaat eine solche Zwangsmaßnahme nach seinem innerstaatlichen Recht nicht kennt, hat er seine eigenen gesetzlichen Bestimmungen so anzuwenden, dass die Befolgung des Verbots in gleichwertiger Weise gewährleistet wird.

Fazit:

Die Entscheidung des EuGH leistet einen wichtigen Beitrag zur Sicherung der effektiven europaweiten Durchsetzung von eingetragenen Gemeinschaftsmarkenrechten. Allerdings gilt dieser europaweite Schutz nicht unbegrenzt, die nationalen Kennzeichengerichte können die Reichweite der Entscheidung im Einzelfall territorial begrenzen.

Die Entscheidung des EuGH ist abrufbar unter: http://curia.europa.eu/jurisp/cgi-bin/gettext.pl?where=&lang=de&num=79889587C19090235&doc=T&ouvert=T&seance=ARRET

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Bildnachweis: © Aintschie – Fotolia.com

HABM: Keine Verwechselungsgefahr zwischen „Biolette“ und „LA VIOLETTE ALMENARA (fig.)“

Das Europäische Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) hat entschieden, dass zwischen der Wortmarke „Biolette“ und der Wort-/Bildmarke „LA VIOLETTE ALMENARA“ (Abb. s. o.) innerhalb der Klasse 31 (u. a. Obst und Gemüse) keine Verwechslungsgefahr besteht. Die Anmelderin der Marke „Biolette“, die wir in diesem Verfahren vertreten haben, wurde durch einen Widerspruch eines spanischen Obstlieferanten überrascht, der sich auf eine spanische Bildmarke aus dem Jahre 1979 stützte. Die Inhaber nationaler Marken in den Mitgliedsstaaten der EU können grundsätzlich gegen die Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke vorgehen, wenn insoweit die Gefahr von Verwechselungen besteht.

Diese Verwechselungsgefahr hat hat die Beschwerdekammer des HABM in dem vorliegenden Fall jedoch verneint, dies obwohl beide Marken ähnliche Waren in derselben Warenlasse beanspruchten. Nachdem der Widerspruchsführer argumentiert hatte, der prägende Bestandteil der älteren Wort-/Bildmarke sei die Bezeichnung „VIOLETTE“ und dieser sei aufgrund der identischen Aussprache des Anfangsbuchstabens „v“ mit dem Buchstaben „b“ im Spanischen phonetisch identisch mit der Bezeichnung „Biolette“, hat das HABM insoweit festgestellt, dass der Markentext „LA VIOLETTE ALMENARA“ in seiner Gesamtheit berücksichtigt werden und gegenüber der umfangreichen grafischen Gestaltung nicht zurückstehen müsse. Auch werde der Begriff  „ALMENARA“ vom Verkehr nicht ohne weiteres als beschreibende Angabe verstanden, zumal das gleichnahmige Dorf Almenara in Spanien lediglich 6000 Einwohner habe und dementsprechend kaum bekannt sei.

Das Verfahren zeigt anschaulich, dass derjenige, dessen Marke im Wege eines Widerspruchs angegriffen wird, die Marke nicht vorschnell aufgeben sollte. Im Einzelfall sollten die Erfolgsaussichten genau geprüft und Rechtsmittel auch gegen eine erstinstanzliche Entscheidung eingelegt und weiter verfolgt werden. In dem vorliegenden Fall kann der Beschwerdegegner nun noch Klage zum Gericht der Euröpäischen Union (EuG) einreichen, um die Sache einer endgültigen Klärung zuzuführen.

Die Entscheidung des HABM können Sie hier im Volltext abrufen.

OAMI, Decision of the Second Board of Appeal of 16 November 2010 (Case R 148/2010-2)

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Kein Markenschutz für das ! (Ausrufezeichen)

ausrufezeichenDas Europäische Gericht Erster Instanz (EuG) hat entschieden, dass ein Ausrufezeichen nicht als Gemeinschaftsmarke eingetragen werden kann. Dem Bildzeichen fehle es von Hause aus an der erforderlichen Unterscheidungskraft, die allenfalls durch den Nachweis einer gemeinschaftsweiten Benutzung mit einer gewissen Bekanntheit erreicht werden kann. Dieser Nachweis ist der JOOP! GmbH in dem Markenanmeldeverfahren vor dem Harmonisierungsamt in Alicante (HABM) jedoch nicht gelungen. Nach einer entsprechenden Zurückweisung der Anmeldung legte die JOOP! GmbH dagegen Rechtsmittel ein, woraufhin das EuG die Zurückweisung des HABM bestätigte (Az.: Urteil in der Rechtssache T-75/08 und T-191/08 – JOOP! / HABM).

Auch die Bekanntheit der Markenanmelderin vermochte dieser nicht dazu verhelfen, das Ausrufezeichen für sich zu monopolisieren. Ein Zeichen, das andere Funktionen als die einer Marke im herkömmlichen Sinne erfüllt, sei nach Ansicht des EuG jedoch nur dann unterscheidungskräftig, wenn es unmittelbar als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren oder Dienstleistungen wahrgenommen werden kann, so dass die maßgebenden Verkehrskreise die Waren und Dienstleistungen des Markeninhabers ohne Verwechslungsgefahr von denen anderer betrieblicher Herkunft unterscheiden können. Die fehlende Unterscheidungskraft ergebe sich bei dem in Frage stehenden Bildzeichen insbesondere daraus, dass der Verbraucher nicht in der Lage sei, auf der Basis eines simplen Ausrufezeichens, das keine besondere Schriftgestaltung aufweist, sich vom Standardschriftbild nicht unterscheidet und vielmehr als bloße Anpreisung oder Blickfang wahrgenommen wird, auf die Herkunft der angemeldeten Waren zu schließen.

Es bleibt abzuwarten, ob die JOOP! GmbH gegen das Urteil des EuG nun Rechtsbeschwerde zum EuGH einlegen wird. Die Erfolgsaussichten dürften sich im überschaubaren Rahmen aufhalten.

Grundsätzlich ist jedem Markenanmelder zu empfehlen, sich im Vorfeld der Anmeldung über die Schutzfähigkeit der Marke, auch im Falle eines reinen Bildzeichens, beraten zu lassen. Auf diese Weise können unnötige Kosten vermieden werden.

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Gemeinschaftsmarken deutlich günstiger als bisher

europa eu button Die amtlichen Gebühren für eine Gemeinschaftsmarke sind ab 01.05.2009 um 40% reduziert worden. Dies senkt die Gebühren auf 900 EUR für eine online eingereichte Anmeldung (e-filing). Die Gebührensenkung wurde von der EU-Kommission nach mehreren Jahren Verhandlungen eingeführt. Es handelt sich bereits um die zweite GM Gebührensenkung innerhalb von fünf Jahren. Präsident Wubbo de Boer äuβerte dazu: „Wir hoffen, dass diese wichtige Senkung der Kosten für eine Gemeinschaftsmarke die Unternehmen dazu ermuntern wird, weiterhin ihre Rechte, Marken frei in Europa zu vermarkten, schützen werden.“

„Als gemeinnützige europäische Agentur haben wir versucht uns einzubringen, um bei dieser wichtigen Dienstleistung den Geldwert zu steigern. Bedenkt man die 2005 durchgeführte Gebührensenkung durch effiziente Maβnahmen und einen gröβeren Einsatz von Computertechnologien, so waren wir in der Lage, die Kosten für die Gemeinschaftsmarke innerhalb von fünf Jahren mehr als zu halbieren.“

Charlie McCreevy, Kommissar der EU für Binnenmarkt und Dienstleistungen, sagte: „Das ist eine gute Nachricht für die Unternehmen in Europa. Dies wird das Unternehmertum und die Wirtschaft ankurbeln, eine wesentliche Aufgabe in Zeiten wirtschaftlicher Krise. Besonders kleine und mittelständische Unternehmen, für die die Kosten und Verfahren für die Erlangung von Schutz oft eine groβe Last bedeuten, werden von dieser Verbesserung profitieren.“

Die wichtigsten Bestandteile dieser Maβnahme sind: Das Gebührensystem wird vereinfacht, indem nur eine Gebühr für die Gemeinschaftsmarke erhoben wird und somit die vorherige separate Gebühr für Anmeldung und Einreichung ersetzt. Zusätzlich zu der einmaligen Gebühr von 900 EUR für die elektronisch angemeldete GM, sinkt die Gebühr für eine per Fax oder in Papierform eingereichte GM auf 1050 EUR.

(Quelle: Pressemitteilung des HABM, oami.europa.eu)

Tipp:

Durch Eintragung einer EU-Gemeinschaftsmarke kann einheitlicher Markenschutz in sämtlichen Mitgliedsstaaten der EU erreicht werden. In jedem Fall bietet sich vor jeder Markenanmeldung jedoch die Durchführung und schutzrechtliche Auswertung einer Ähnlichkeitsrecherche an, um den Markenbestand – auch in den einzelnen Mitgliedsstaaten – zu sondieren, da anderenfalls das Risiko einer Inanspruchnahme wegen älterer Kennzeichenrechte besteht.

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