9.03.2011Wortmarke oder Wort-/Bildmarke?

Markenanmeldung DE, Markenformen Kommentar hinzufügen

Wir werden häufig gefragt, worin genau der Unterschied zwischen einer reinen Wortmarke und einer Wort-/Bildmarke liegt. Beide Markenformen sind nach § 3 Abs. 1 MarkenG grundsätzlich eintragungsfähig. Während die Wortmarke lediglich aus Schriftzeichen unabhängig von einer bestimmten Schriftart angemeldet wird, besteht die Wort-/Bildmarke in der Regel aus einer Kombination von Schriftzeichen und grafischen Elementen. Auch ein Markentext, der in einer bestimmten Schriftart angemeldet wird, fällt unter die Kategorie der Wort-/Bildmarke. Demgegenüber besteht eine reine Bildmarke ausschließlich aus grafischen Elementen ohne jeden Text.

Beispiele für eine Wortmarke:

MICROSOFT, VW

 

Beispiele für eine Wort-/Bildmarke:

 

 

Beispiele für eine Bildmarke:

 

 

Die amtlichen Gebühren für die Anmeldung einer Wortmarke und einer Wort-/Bildmarke sind gleich hoch. Die Markenformen unterscheiden sich jedoch in erster Linie durch ihren verschiedenen Schutzumfang. Nach der Rechtsprechung ist die Marke stets in ihrer Gesamtheit geschützt, d. h. so wie sie konkret eingetragen ist. Bei der Prüfung, ob zwischen zwei Marken Verwechslungsgefahr besteht, hat dementsprechend stets eine Beurteilung des Gesamteindruckes stattzufinden (EuGH GRUR 1998, 387 – Sabel/Puma).

 

Der Schutzbereich einer Wortmarke, die unabhängig von einer bestimmten Schriftart eingetragen ist, kann daher tendenziell größer sein als der einer Wort-/Bildmarke, die vielleicht auf eine individuelle Schriftart begrenzt ist. Die Wortmarke ist hingegen in jeder Schriftart geschützt. Daher empfiehlt sich grundsätzlich immer die Anmeldung einer Wortmarke, wenn ein möglichst großer Schutzumfang angestrebt wird. Ein weiterer Vorteil der Wortmarke ist, dass der Markeninhaber auch bei der rechtserhaltenden Benutzung der Marke wesentlich flexibler ist als bei einer Wort-/Bildmarke. Wird eine Marke innerhalb von 5 Jahren seit Eintragung nicht in der Form benutzt, wie sie eingetragen ist, kann diese löschungsreif werden. Die Wortmarke kann in jeder Schriftart rechtserhaltend benutzt werden, während eine Wort-/Bildmarke in derselben – oder zumindest ähnlichen – grafischen Gestaltung benutzt werden muss, um nicht zu verfallen. Bei der Einführung eines neuen Corporate  Designs kann dies dazu führen, dass eine neue Wort-/Bildmarke angemeldet werden muss.

 

Die Anmeldung einer Wort-/Bildmarke ist entweder dann ratsam, wenn der Markentext, der geschützt werden soll, als Wortmarke nicht hinreichend unterscheidungskräftig wäre. In solchen Fällen kann der Markentext z. B. mit einer speziellen Schriftart in eine Kombination aus Text und Bild integriert und als Wort-/Bildmarke angemeldet werden. Auf diese Weise können die grafischen Elemente die schwache oder gar fehlende Unterscheidungskraft des Markentextes kompensieren und der Marke insgesamt zu einer Eintragung verhelfen. Sind die grafischen Bestandteile jedoch ebenfalls nicht außerordentlich kennzeichnungskräftig oder bestehen diese z. B. nur darin, dass der Markentext in einer bestimmten Farbe und Schriftart dargestellt ist, so kann eine auf diese Weise angemeldete Marke durch die Markenämter ebenfalls beanstandet werden. So wurde etwa kürzlich die folgende Marke beim Harmonisierungsamt der EU (HABM) als Wort-/Bildmarke u. a. für Einzelhandelsdienstleistungen über das Internet (Klasse 35) angemeldet:

 

 

 

Es bleibt abzuwarten, ob das HABM die Marke für hinreichend unterscheidungskräftig halten wird, was eher unwahrscheinlich sein dürfte.

Wird eine Wort-/Bildmarke letztlich eingetragen, so erstreckt sich der Schutzbereich zunächst nur auf die Gesamtheit aus Bild und Text. Die grafischen Merkmale können aber auch einen eigenen Schutz entfalten. Wird z. B. der Markentext „base“ in derselben Schriftart, Anordnung der Buchstaben und Farbgebung verwendet oder als Marke angemeldet wie der oben dargestellte bekannte ebay-Schriftzug, so kann sich eine Verwechselungsgefahr allein aus der grafischen Ähnlichkeit ergeben, auch wenn der Markentext ein völlig anderer ist.

 

Falls Sie Interesse an einer Markenanmeldung haben, beraten wir Sie gerne eingehend, welche Markenform für Sie geeignet ist. In manchen Fällen kann es auch ratsam sein, gleich mehrere Marken anzumelden, z. B. eine Wortmarke und flankierend noch eine Wort-/Bildmarke. Wird dann später die Wortmarke aus welchen Gründen auch immer beanstandet, kann zumindest noch die Wort-/Bildmarke zur Eintragung gelangen. Wir freuen uns auf Ihre Anfrage! Zur Kontaktaufnahme besuchen Sie bitte unsere Seite www.res-media.net oder wenden Sie sich direkt an welkenbach@res-media.net.

 

Christian Welkenbach
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Informationstechnologierecht

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29.07.2010Marke des Monats Juli: Juli

Marke des Monats, Markenanmeldung DE Kommentar hinzufügen

Richtig gelesen! Unsere Marke des Monats Juli heißt “Juli”. Einfallsreich oder?

Die Wortmarke “Juli” wurde am 19.11.2004, als die “Perfekte Welle” gerade die Charts gestürmt hatte, angemeldet und für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 25 und 41 (u. a. für Schallplatten, Druckereierzeugnisse, T-Shirts und Unterhaltung) am 31.03.2005 im Markenregister des DPMA eingetragen.

Die Marke ist zugunsten einer GbR registriert, die u. a. aus dem Gitarristen der Band Juli, Jonas Pfetzing, als Gesellschafter besteht. Ob die Band mittlerweile angesichts ihrer Bekanntheit überhaupt noch auf einen Markenschutz in Form einer Registermarke angewiesen ist, ist fraglich. Immerhin genießt der Bandname auch unabhängig von der Registermarke Namens- und Titelschutz. Ein Markenanmeldung darüber hinaus macht jedoch immer dann Sinn, wenn ein weiterer Kennzeichenschutz auch für andere Waren und Dienstleistungen, z. B. auch für Merchandising-Artikel wie T-Shirts, erreicht werden soll. Allerdings muss die Registermarke dann auch tunlichst vor Ablauf der 5-jährigen Benutzungsschonfrist benutzt werden, um nicht löschungsreif zu werden.

Herzlichen Glückwunsch jedenfalls an Juli für den Titel der Marke des Monats Juli: Juli!

Sollten Sie Fragen zu dieser Markenanmeldung haben oder an einer Beratung interessiert sein, stehen wir Ihnen unter www.res-media.net jederzeit gerne zur Verfügung.

Christian Welkenbach

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Bildnachweis: © juli.tv / facebook.com

28.06.2010Marke des Monats Juni 2010

Marke des Monats, Markenanmeldung DE, Markenrecht im Internet Kommentar hinzufügen

In diesem Monat kommen wir auch mit unserem Wettbewerb zur Marke des Monats nicht an der WM in Südafrika vorbei, erst recht nicht nach dem grandiosen 4:1 gestern gegen England!

Unsere Marke des Monats Juni ist folgerichtig die Wortmarke “Schland“, die seit dem 18.11.2005 (also seinerzeit rechtzeitig vor der WM 2006 in Deutschland) für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 25, 35, 38 und 41 unter der Registernummer 30550866 beim DPMA eingetragen ist.

Markeninhaber ist die Raab TV-Produktion GmbH, die nun vielleicht hat prüfen lassen, ob der inoffizielle WM-Hit “Schland O Schland” der Gruppe “Uwu Lena” , der zudem die Melodie von Lenas “Satellite” gecovert hat, ihre Marke verletzt. Da eine Verwechselungsgefahr im Hinblick auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen der Wortmarke jedoch fraglich ist und der Begriff “Schland” durch das entsprechende Gegröle auf den Public Viewing Plätzen dieser Republik eine gewisse Verwässerung erfahren haben dürfte (Wasser?), hat die Produktionsfirma von Stefan Raab offenbar Gnade vor Recht ergehen lassen und damit auch lieber auf einen Aufschrei in der Fan-Gemeinde verzichtet.

Daher auch von unserer Stelle: Vertragt Euch und schickt die Hand Gottes am Samstag in die Heimat zurück!

Schland, Schland! Schlaaaaand….!

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13.04.2010Marke des Monats April 2010

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Unsere Marke des Monats April hat sich geradezu aufgedrängt. Der Fußballbundesligist Bayer Leverkusen beweist Humor und hat sich die Bezeichnung “VIZEKUSEN” beim DPMA als Wortmarke schützen lassen (Reg.-Nr. 302010011572).

Die Marke, die als PDF hier abgerufen werden kann, wurde interessanterweise bereits am 25.02.2010 angemeldet, zu einem Zeitpunkt also, zu dem Bayer 04 mit 49 Punkten punktgleich mit dem FC Bayern gerade noch die Tabellenführung inne hatte. Einen Spieltag später, . d. h. nach Anmeldung der Marke “VIZEKUSEN” musste der Platz an der Sonne an die Münchner abgegeben werden und konnte auch seither nicht mehr erklommen werden. Mit Hochspannung kann nun in den nächsten Wochen vier Spieltage vor Saisonende abgewartet werden, ob die Leverkusener Kicker der selbstironisch auferlegten Ehre als Zweitplatzierter überhaupt noch gerecht werden können. Aktuell liegt Bayer nämlich mit vier Punkten Abstand hinter Schalke auf Platz drei der Tabelle. T-Shirts und Kappen mit der Aufschrift “VIZEKUSEN” sind damit akut in Gefahr! Die Marke “VIZEKUSEN”, die übrigens überraschend schnell schon am 19.03.2010 im Markenregister für Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 24, 25, 28 und 41 eingetragen und auch nicht wegen fehlender Unterscheidungskraft beanstandet wurde, muss aber ohnehin erst während 5-jährigen Benutzungsschonfrist rechtserhaltend benutzt werden. So hat Bayer Leverkusen auch in den kommenden Spielzeiten noch ausreichend Gelegenheit, den Titel des Zweitplatzierten zu erreichen, wenn es schon mit der Meisterschaft wieder nichts wird.

Wir werden hier zu gegebener Zeit in jedem Fall die ersten Fanartikel mit der Kennzeichnung “VIZEKUSEN” präsentieren oder enstprechend verlinken. Herzlichen Glückwunsch an Bayer Leverkusen aber zunächst für den Titel der Marke des Monats April 2010!

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Bildnachweis: © bayer04.de

5.01.2010Marke des Monats Januar 2010

Markenanmeldung DE, Markenformen, Rechtsprechung Kommentar hinzufügen

Die Marke dieses Monats  ist die deutsche Marke “2010″, die in ihrer bestechenden Schlichtheit seit dem 02.11.2005 im Markenregister des Deutschen Patent und Markenamts (DPMA) als Wortmarke eingetragen ist (Reg.-Nr. 305374133).

Geschützt ist die Marke “2010″ für die Deutz AG aus Köln fürWaren der Klassen 7, 9 und 12, insbesondere für Verbrennungskraftmaschinen und Kraftfahrzeugteile. Im Hinblick auf diese Waren hatte das DPMA die Zeichenfolge 2010 offenbar im Jahre 2005 für hinreichend unterscheidungskräftig erachtet. Man könnte jedoch auch zu der Auffassung neigen, dass die Zahl 2010 als beschreibende Sachangabe für die entsprechende Jahreszahl grundsätzlich nicht schutzfähig sein kann.

Auch der Zusatz “WM” vor der “2010″ trägt nach Ansicht der Rechtsprechung nicht gerade zur Erhöhung der Unterscheidungskraft bei, wenngleich bereits einige – und nicht nur die FIFA – den Versuch unternommen haben, die Marke “WM 2010″ zur Eintragung anzumelden. Gegen die Schutzfähigkeit der Bezeichnung “WM 2010″ hat sich erst kürzlich das Bundespatentgericht (BPatG) ausgesprochen und die Eintragung der Marke mangels hinreichender Unterscheidungskraft abgelehnt (BPatG, Beschl. v.  25.11.2009, Az.: 25 W (pat) 38/09 – abrufbar unter http://is.gd/5MNXR).

Ebenfalls kürzlich im November 2009 unterlag die FIFA mit ihrer kennzeichenrechtlichen Löschungsklage gegen Markenanmeldungen der Fa. Ferrero, die verschiedene Marken mit Bezug zu der WM 2010 angemeldet hatte, um ihre Sammelbildaktion zu untermauern. Der BGH hatte Löschungsansprüche der FIFA sowohl unter kennzeichenrechtlichen als auch wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten verneint (BGH, Urteil vom 12.11.2009 , Az.: I ZR 183/07 – WM-Marken).

Na dann, frohes Neues!

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22.05.2009Was kann als Marke registriert werden?

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Nach § 3 Markengesetz (MarkenG) können als Marke alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

Häufigste Anmeldeform einer Marke ist zunächst die sog. Wortmarke, die unabhängig von einer bestimmten Schriftart oder grafischen Darstellung als unterscheidungskräftiges Wortzeichen zur Eintragung angemeldet werden kann (Bsp.: NIKE).

Ebenfalls geläufig sind sog. Wort-/Bildmarken, die als Kombination zwischen einem bestimmten Markentext und einer besonderen grafischen Darstellung eingetragen werden können, z. B. das nachstehende Wort-Bild-Zeichen:

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Darüber hinaus werden auch reine Bildzeichen, d. h. grafische Gestaltungen ohne Markentext, als Bildmarken eingetragen wie z. B. das bekannte “Swoosh”-Symbol der Fa. NIKE:

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Voraussetzung für die Eintragung ist stets, dass die erforderliche Unterscheidungskraft im Hinblick auf die angemeldeten Waren und Dienstleistungen besteht. Der Begriff “Fußball” ist damit weder als Wortmarke für “Sportartikel” (Klasse 28) noch als Wort-/Bildmarke mit nicht selbst unterscheidungskräftigen grafischen Zusätzen.Das Erfordernis derhinreichenden Unterscheidungskraft besteht jedoch auch für reine Bildmarken. So wäre die folgende Grafik ebenfalls nicht für “Sportartikel” (Klasse 28) eintragungsfähig:

images2
Auch hier würde mangels Individualität der grafischen Darstellung eine entsprechende Bildmarke voraussichtlich als nicht unterscheidungskräftig beanstandet und letztlich zurückgewiesen werden.

Als weitere Markenformen sind denkbar:

- dreidimensionale Marke
- Hörmarke
- Kennfadenmarke
- sonstige Markenform

Als Hörmarke ist beispielsweise das bekannte Jingle der Deutschen Telekom registriert. Weniger bedeutend sind sog. Kennfadenmarken, mit denen farbige Streifen oder Fäden, die auf bestimmten Produkten angebracht sind, erfasst werden.

Die amtlichen Gebühren des Deutschen Patent- und Markenamts in München (DPMA) für die Markenanmeldung betragen unabhängig von der jeweiligen Markenform derzeit stets 300,- € einschließlich der Anmeldung in 3 Waren- und/oder Dienstleistungsklassen; jede weitere Klasse ab der 4. kostet zusätzlich je 100,- € Aufpreis. Auf entsprechenden Antrag kann noch eine beschleunigte Prüfung für zusätzlich 200,- € durchgeführt werden, was die Dauer zwischen Anmeldung und Eintragung erheblich reduzieren kann.

Hinzu kommen eventuelle Rechtsberatungskosten für die Durchführung des Anmeldeverfahrens sowie der Erstellung eines geeigneten Klassenverzeichnisses, das auf die künftig zu kennzeichnenden Waren und Dienstleistungen individuell zugeschnitten werden sollte.

Wichtig vor jeder Markenanmeldung ist eine Sondierung der Markenregister nach älteren Marken im Ähnlichkeitsbereich. Außerdem sollte nach ähnlichen Firmen- oder auch Domainnamen recherchiert werden, um einer späteren Inanspruchnahme durch Inhaber älterer Kennzeichenrechte vorzubeugen. Zusätzlich sollte eine durchgeführte Kollisionsrecherche durch einen Rechts- oder Patentanwalt schutzrechtlich ausgewertet werden, um Kollisionsgefahren frühzeitig zu erkennen und entsprechend handeln zu können.

Sollten Sie Interesse an einer Markenanmeldung oder einer kennzeichenrechtlichen Beratung/Vertretung haben, sprechen Sie mich jederzeit gerne an unter:

Christian Welkenbach
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht)
Res Media Kanzlei für IT- und Medienrecht (www.res-media.net)
welkenbach@res-media.net

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