Marke des Monats Oktober 2016

defaultjpgNach einer etwas längeren Durststrecke können wir endlich wieder eine Marke des Monats küren. Unsere Marke des Monats ist eine Bildmarke, und zwar der Haribo Goldbär.

Auch wenn eigentlich jedes Kind die berühmten Goldbären aus dem Hause Haribo kennt, mag es den Markenrechtler irgendwie verwundern, weshalb die bunten Gummibärchen in ihrer Grunderscheinung bislang noch nicht als eingetragene Bildmarke oder Design geschützt worden sind. In den Registern des DPMA und des EUIPO finden sich zwar diverse Fruchtgummi-Formen, insgesamt fast 1.000 Marken von Haribo, doch den klassischen Goldbären sucht man vergeblich, abgesehen von dem Goldbären, der auf der Verpackung zu finden ist, in verschiedenen Ausführungen:

bzw.

Erst im Februar 2015 hat man sich im Hause Haribo dazu entschieden, dieses Versäumnis auszubügeln und damit angefangen, die einzelnen Gummibären aus der beliebten Goldbärentüte als Bildmarke anzumelden:

Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.

So wurde z. B. unsere Marke des Monats, der oben wiedergegebene Goldbär in gelb am 14.02.2015 als Bildmarke in den Klassen 25, 28 und 30 angemeldet, eine Eintragung steht bis heute aus, ebenso wie bei den weiteren Vertretern in den Farben Rot, Grün, Orange, Farblos etc., die am selben Tag angemeldet wurden. Ist das DPMA etwa der Auffassung, dass die Gummibären nicht hinreichend unterscheidungskräftig sind oder aus welchem Grund hat sich die Eintragung bis zum heutigen Tage verzögert? Wir wissen es nicht und werden es mit Spannung beobachten, ob die Bären letztlich eingetragen werden oder nicht. Vielleicht wird es hierzu eines Tages eine Entscheidung des BPatG geben.

Unterdessen hat der Haribo Goldbär und seine bunten Fruchtgummi-Genossen auch Rückendeckung durch die Justiz bekommen, wenn auch nicht in markenrechtlicher Hinsicht. Stein des Anstoßes für Haribo war ein Konkurrenzprodukt aus dem Hause Liebharts vitana premium, nämlich deren vegane Gummi-Bärchen ohne Gelatine:

Gummibärchen von Liebharts Vitana Premium

(Bildquelle: http://du-veraenderst-die-welt.de/blog)

 

Wegen der Ähnlichkeit der veganen Gummi-Bärchen hatte Haribo eine einstweilige Verfügung beim LG Köln beantragt und diese aus bekommen. Nachdem die Antragsgegnerin gegen die Beschlussverfügung Widerspruch eingelegt hatte, kam es zur mündlichen Verhandlung vor dem LG Köln, welches die einstweilige Verfügung aber schlussendlich durch Urteil bestätigte (LG Köln, Urteil vom 23.08.2016, Az.: 33 O 82/16). Zwar konnte man sich seitens Haribo nicht auf eine eingetragene Marke stützen, wohl aber auf den Rettungsanker des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes wegen der wettbewerblichen Eigenart der bekannten Goldbären mit den prägenden Gestaltungselementen, die es abschließend wert sind aus Unterhaltungsgesichtspunkten aufzuzählen:

 

  • durch ovale Einkerbungen angedeutete Brusthaare.

 

Wir hoffen, dass Ihnen nun mit der Erkenntnis, dass die Gummibärchen von Haribo tatsächlich angedeutete Brusthaare haben, nicht der Appetit vergangen ist und gratulieren dem Goldbären zum Titel der Marke des Monats Oktober.

 

Wenn Sie Fragen zur Marke des Monats haben oder an einer Markenanmeldung interessiert sind, stehe ich Ihnen wie immer gerne zur Verfügung.

 

Christian Welkenbach
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Informationstechnologierecht
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

 

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Marke des Monats: 2015

Schweinchen Glückwunsch Silvester 2015Mit den besten Wünschen für das neue Jahr präsentieren wir heute die erste Marke des Monats im Jahre 2015.

Ja…. das war es schon.

…..kein Scherz.

Die Jahreszahl 2015 ist als Wortmarke bereits seit dem Jahre 2003 für die DEUTZ AG für folgende Waren der Klassen 7, 9 und 12 im Markenregister des DPMA eingetragen:

Feste und fahrbare Verbrennungskraftmaschinen, ausgenommen für Landfahrzeuge, insbesondere Dieselmotoren und Gasmotoren als Neu-, Teile-, Austauschmotoren sowie Aggregate mit derartigen Verbrennungskraftmaschinen und Elektrogeneratoren oder Pumpen oder Kompressoren und Neu-, Austausch-, aufgearbeitete und instandgesetzte Teile solcher Verbrennungskraftmaschinen; Bauelemente für die Kraftstoffeinspritzung und Abgasnachbehandlung von Verbrennungskraftmaschinen und mechanische Steuerungs- und Regelungsgeräte für solche Verbrennungskraftmaschinen und Aggregate; Teile von Verbrennungskraftmaschinen, nämlich elektronische Regelungs-, Steuerungs- und Überwachungsapparate, -geräte und -instrumente sowie Software und aus vorgenannten Waren zusammengesetzte Systeme für die Kraftstoffeinspritzung und Abgasnachbehandlung bei festen und fahrbaren Verbrennungskraftmaschinen sowie bei Verbrennungskraftmaschinen für Land- und Wasserfahrzeugen; Teile von Land- und Wasserfahrzeugen, nämlich Verbrennungskraftmaschinen, insbesondere Dieselmotoren und Gasmotoren sowie Teile solcher Verbrennungskraftmaschinen; Bauelemente für die Kraftstoffeinspritzung und Abgasnachbehandlung von Verbrennungskraftmaschinen und mechanische Steuerungs- und Regelungsgeräte für die Verbrennungskraftmaschinen.

Nun denn.

Die Marke wird offenkundig auch rechtserhaltend benutzt, zumindest für Verbrennungsmotoren für Baumaschinen:

http://www.deutzamericas.com/products/

Grund genug also um der Marke 2015 zur Auszeichnung als erste Marke des Monats des Jahres 2015 zu gratulieren.

In diesem Sinne: Bleiben Sie markenbewusst!

Wenn Sie Fragen zu dieser Eintragung haben oder an einer kennzeichenrechtlichen Beratung interessiert sein, würde ich mich freuen, wenn Sie mich kontaktieren:

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EuGH: Das Verbot einer Gemeinschaftsmarkenverletzung wirkt im Grundsatz europaweit

 

In seinem Urteil vom 12. April 2011 hat der EuGH entschieden, dass sich das von einem nationalen Gemeinschaftsmarkengericht ausgesprochene, ggf. zwangsgeldbewehrte Verbot Handlungen, die eine Gemeinschaftsmarke verletzen oder zu verletzen drohen, fortzusetzen, grundsätzlich von Rechts wegen auf das gesamte Gebiet der Europäischen Union erstreckt (Rechtssache: C‑235/09).

Der zugrunde liegende Rechtsstreit betraf die Benutzung der für das französische Unternehmen Chronopost SA eingetragenen EU-Gemeinschaftsmarke „WEBSHIPPING“ durch die DHL Express France SAS als Rechtsnachfolgerin der DHL International SA. Das französische Gemeinschaftsmarkengericht hatte DHL Express France die Fortsetzung der Benutzung dieser Gemeinschaftsmarke zur Bezeichnung eines insbesondere über das Internet zugänglichen Eilbriefdienstes unter Androhung eines Zwangsgeldes verboten, allerdings nicht klargestellt, auf welches Gebiet sich das Verbot beziehe. Gegen diese Entscheidung legte Chronopost ein Anschlussrechtsmittel ein, mit welchem sie geltend machte, dass hierin eine Verletzung von Art. 1 und 98 der Verordnung Nr. 40/94 liege.

Der EuGH entschied auf die gerichtliche Vorlagefrage hin, dass sich aus der territorialen Zuständigkeit des das Verbot aussprechenden Gemeinschaftsmarkengerichts (Art. 93 Abs. 1 bis 4 i. V. m. Art. 94 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94) und aus der territorialen Reichweite des ausschließlichen Markenrechts des Inhabers (insb. Art. 1 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94) ergibt, dass ein solches Verbot sich zumindest grundsätzlich auf das gesamte EU-Gebiet erstreckt. Allerdings kann dieses Verbot in bestimmten Fällen territorial von dem Gemeinschaftsgericht zu begrenzen sein. Dies ist dann der Fall, wenn die (möglichen) Verletzungshandlungen sich auf einen Mitgliedstatt oder einen Teil des EU-Gebiets beschränken. Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die Benutzung des Zeichens schon aus sprachlichen Gründen die Funktion der Gemeinschaftsmarke außerhalb des nationalen Gebiets nicht beeinträchtigen kann.

Auch entschied der EuGH, dass eine Zwangsmaßnahme, wie z.B. ein Zwangsgeld, die ein innerstaatliches Gericht verhängt um sicherzustellen, dass ein solches Verbot befolgt wird, auch von anderen Mitgliedstaaten, auf die sich die territoriale Reichweite des Verbots erstreckt, anzuerkennen und zu vollstrecken ist. Wenn der Mitgliedstaat eine solche Zwangsmaßnahme nach seinem innerstaatlichen Recht nicht kennt, hat er seine eigenen gesetzlichen Bestimmungen so anzuwenden, dass die Befolgung des Verbots in gleichwertiger Weise gewährleistet wird.

Fazit:

Die Entscheidung des EuGH leistet einen wichtigen Beitrag zur Sicherung der effektiven europaweiten Durchsetzung von eingetragenen Gemeinschaftsmarkenrechten. Allerdings gilt dieser europaweite Schutz nicht unbegrenzt, die nationalen Kennzeichengerichte können die Reichweite der Entscheidung im Einzelfall territorial begrenzen.

Die Entscheidung des EuGH ist abrufbar unter: http://curia.europa.eu/jurisp/cgi-bin/gettext.pl?where=&lang=de&num=79889587C19090235&doc=T&ouvert=T&seance=ARRET

Sollten Sie Fragen zu dieser Entscheidung haben oder an der Anmeldung einer Marke interessiert sein, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Zur Kontaktaufnahme besuchen Sie bitte unsere Seite www.tcilaw.de oder wenden Sie sich direkt an cwelkenbach@tcilaw.de.

 

Christian Welkenbach
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Bildnachweis: © Aintschie – Fotolia.com

Die Marke des Monats April ;-)

Marketing-Coup auf Evangelisch (Priorität ist alles im Markenrecht)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 
© Stephan Rürup, www.stephanruerup.de

 

 

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Wortmarke oder Wort-/Bildmarke?

Wir werden häufig gefragt, worin genau der Unterschied zwischen einer reinen Wortmarke und einer Wort-/Bildmarke liegt. Beide Markenformen sind nach § 3 Abs. 1 MarkenG grundsätzlich eintragungsfähig. Während die Wortmarke lediglich aus Schriftzeichen unabhängig von einer bestimmten Schriftart angemeldet wird, besteht die Wort-/Bildmarke in der Regel aus einer Kombination von Schriftzeichen und grafischen Elementen. Auch ein Markentext, der in einer bestimmten Schriftart angemeldet wird, fällt unter die Kategorie der Wort-/Bildmarke. Demgegenüber besteht eine reine Bildmarke ausschließlich aus grafischen Elementen ohne jeden Text.

Beispiele für eine Wortmarke:

MICROSOFT, VW

 

Beispiele für eine Wort-/Bildmarke:

 

 

 

 

Beispiele für eine Bildmarke:

 

Die amtlichen Gebühren für die Anmeldung einer Wortmarke und einer Wort-/Bildmarke sind gleich hoch. Die Markenformen unterscheiden sich jedoch in erster Linie durch ihren verschiedenen Schutzumfang. Nach der Rechtsprechung ist die Marke stets in ihrer Gesamtheit geschützt, d. h. so wie sie konkret eingetragen ist. Bei der Prüfung, ob zwischen zwei Marken Verwechslungsgefahr besteht, hat dementsprechend stets eine Beurteilung des Gesamteindruckes stattzufinden (EuGH GRUR 1998, 387 – Sabel/Puma).

Der Schutzbereich einer Wortmarke, die unabhängig von einer bestimmten Schriftart eingetragen ist, kann daher tendenziell größer sein als der einer Wort-/Bildmarke, die vielleicht auf eine individuelle Schriftart begrenzt ist. Die Wortmarke ist hingegen in jeder Schriftart geschützt. Daher empfiehlt sich grundsätzlich immer die Anmeldung einer Wortmarke, wenn ein möglichst großer Schutzumfang angestrebt wird. Ein weiterer Vorteil der Wortmarke ist, dass der Markeninhaber auch bei der rechtserhaltenden Benutzung der Marke wesentlich flexibler ist als bei einer Wort-/Bildmarke. Wird eine Marke innerhalb von 5 Jahren seit Eintragung nicht in der Form benutzt, wie sie eingetragen ist, kann diese löschungsreif werden. Die Wortmarke kann in jeder Schriftart rechtserhaltend benutzt werden, während eine Wort-/Bildmarke in derselben – oder zumindest ähnlichen – grafischen Gestaltung benutzt werden muss, um nicht zu verfallen. Bei der Einführung eines neuen Corporate  Designs kann dies dazu führen, dass eine neue Wort-/Bildmarke angemeldet werden muss.

Die Anmeldung einer Wort-/Bildmarke ist entweder dann ratsam, wenn der Markentext, der geschützt werden soll, als Wortmarke nicht hinreichend unterscheidungskräftig wäre. In solchen Fällen kann der Markentext z. B. mit einer speziellen Schriftart in eine Kombination aus Text und Bild integriert und als Wort-/Bildmarke angemeldet werden. Auf diese Weise können die grafischen Elemente die schwache oder gar fehlende Unterscheidungskraft des Markentextes kompensieren und der Marke insgesamt zu einer Eintragung verhelfen. Sind die grafischen Bestandteile jedoch ebenfalls nicht außerordentlich kennzeichnungskräftig oder bestehen diese z. B. nur darin, dass der Markentext in einer bestimmten Farbe und Schriftart dargestellt ist, so kann eine auf diese Weise angemeldete Marke durch die Markenämter ebenfalls beanstandet werden. So wurde etwa kürzlich die folgende Marke beim Harmonisierungsamt der EU (HABM) als Wort-/Bildmarke u. a. für Einzelhandelsdienstleistungen über das Internet (Klasse 35) angemeldet:

Es bleibt abzuwarten, ob das HABM die Marke für hinreichend unterscheidungskräftig halten wird, was eher unwahrscheinlich sein dürfte.

Wird eine Wort-/Bildmarke letztlich eingetragen, so erstreckt sich der Schutzbereich zunächst nur auf die Gesamtheit aus Bild und Text. Die grafischen Merkmale können aber auch einen eigenen Schutz entfalten. Wird z. B. der Markentext „base“ in derselben Schriftart, Anordnung der Buchstaben und Farbgebung verwendet oder als Marke angemeldet wie der oben dargestellte bekannte ebay-Schriftzug, so kann sich eine Verwechselungsgefahr allein aus der grafischen Ähnlichkeit ergeben, auch wenn der Markentext ein völlig anderer ist.

Falls Sie Interesse an einer Markenanmeldung haben, beraten wir Sie gerne eingehend, welche Markenform für Sie geeignet ist. In manchen Fällen kann es auch ratsam sein, gleich mehrere Marken anzumelden, z. B. eine Wortmarke und flankierend noch eine Wort-/Bildmarke. Wird dann später die Wortmarke aus welchen Gründen auch immer beanstandet, kann zumindest noch die Wort-/Bildmarke zur Eintragung gelangen. Wir freuen uns auf Ihre Anfrage! Zur Kontaktaufnahme besuchen Sie bitte unsere Seite www.tcilaw.de oder wenden Sie sich direkt an cwelkenbach@tcilaw.de.

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Kein Markenschutz für das ! (Ausrufezeichen)

ausrufezeichenDas Europäische Gericht Erster Instanz (EuG) hat entschieden, dass ein Ausrufezeichen nicht als Gemeinschaftsmarke eingetragen werden kann. Dem Bildzeichen fehle es von Hause aus an der erforderlichen Unterscheidungskraft, die allenfalls durch den Nachweis einer gemeinschaftsweiten Benutzung mit einer gewissen Bekanntheit erreicht werden kann. Dieser Nachweis ist der JOOP! GmbH in dem Markenanmeldeverfahren vor dem Harmonisierungsamt in Alicante (HABM) jedoch nicht gelungen. Nach einer entsprechenden Zurückweisung der Anmeldung legte die JOOP! GmbH dagegen Rechtsmittel ein, woraufhin das EuG die Zurückweisung des HABM bestätigte (Az.: Urteil in der Rechtssache T-75/08 und T-191/08 – JOOP! / HABM).

Auch die Bekanntheit der Markenanmelderin vermochte dieser nicht dazu verhelfen, das Ausrufezeichen für sich zu monopolisieren. Ein Zeichen, das andere Funktionen als die einer Marke im herkömmlichen Sinne erfüllt, sei nach Ansicht des EuG jedoch nur dann unterscheidungskräftig, wenn es unmittelbar als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren oder Dienstleistungen wahrgenommen werden kann, so dass die maßgebenden Verkehrskreise die Waren und Dienstleistungen des Markeninhabers ohne Verwechslungsgefahr von denen anderer betrieblicher Herkunft unterscheiden können. Die fehlende Unterscheidungskraft ergebe sich bei dem in Frage stehenden Bildzeichen insbesondere daraus, dass der Verbraucher nicht in der Lage sei, auf der Basis eines simplen Ausrufezeichens, das keine besondere Schriftgestaltung aufweist, sich vom Standardschriftbild nicht unterscheidet und vielmehr als bloße Anpreisung oder Blickfang wahrgenommen wird, auf die Herkunft der angemeldeten Waren zu schließen.

Es bleibt abzuwarten, ob die JOOP! GmbH gegen das Urteil des EuG nun Rechtsbeschwerde zum EuGH einlegen wird. Die Erfolgsaussichten dürften sich im überschaubaren Rahmen aufhalten.

Grundsätzlich ist jedem Markenanmelder zu empfehlen, sich im Vorfeld der Anmeldung über die Schutzfähigkeit der Marke, auch im Falle eines reinen Bildzeichens, beraten zu lassen. Auf diese Weise können unnötige Kosten vermieden werden.

Sollten Sie Fragen zu dieser Entscheidung haben oder an einer markenrechtlichen Beratung interessiert sein, stehen wir Ihnen unter www.tci-law.de jederzeit gerne zur Verfügung

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BPatG veröffentlicht Jahresbericht 2008

bpatgDas Bundespatentgericht (BPatG) hat seinen Jahresbericht 2008 veröffentlicht, der unter auf der Website des BPatG abgerufen werden kann. Neben aufschlussreichen Statistiken enthält der 190-seitige Bericht insbesondere eine Übersicht über die Rechtsprechung des Bundespatentgerichts in Markensachen. Hier lässt das BPatG die wichtigsten Entscheidungen des zurückliegenden Jahres noch einmal Revue passieren. So war beispielsweise bei den besonderen Markenformen die Farbe Geld als Farbmarke im Berichtsjahr besonders begehrt, und zwar in nahezu sämtlichen Schattierungen. Hierzu passt auch unser Beitrag in diesem Blog zur Entscheidung „UHU“ des BGH. Das BPatG hebt in diesem Zusammenhang noch einmal klar hervor, dass eine abstrakte Farbmarke nur unter außergewöhnlichen Umständen bzw. hinsichtlich einer sehr beschränkten Zahl von Waren und Dienstleistungen als originär schutzfähig angesehen werden könne. Für von Haus aus unterscheidungskräftig hielt der 29. Senat jedoch z. B. die Mehrfarbenkombination „Gelb-Rot“ für „maschinelle und handbetätigte Gartengeräte“ (BPatG, GRUR 2009, 164).

Von besonderem Interesse für den markenrechtlichen Berater ist außerdem stets die Entwicklung der Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Frage der Unterscheidungskraft von Wortmarken, da sich die Einschätzung der Gerichte diesbezüglich stets ändert und von den Markenabteilungen des DPMA bei der Markenanmeldung beachtet werden. Bei den Erstprüfern des DPMA ist in den letzten Jahren eine Tendenz festzustellen, dass auch sprachunüblich zusammengesetzte Wortzeichen häufiger beanstandet werden. Gegen diesen Trend erkannte das BPatG im Jahre 2008 u. a. die Marken „Badsalon“, „Küchenbrunnen“, „Landlust“ und „Datenwerk“ für hinreichend unterscheidungskräftig, allerdings erst nachdem das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen jeweils von solchen bereinigt wurde, bezüglich derer die Zeichen als beschreibende Angaben bewertet werden mussten.

Es ist grundsätzlich ratsam, sich vor der Anmeldung einer Marke insbesondere über deren Schutzfähigkeit beraten zu lassen. Auf diese Weise können unnötige Kosten vermieden werden. Sollten Sie Fragen zu markenrechtlichen Themen haben oder an einer Markenanmeldung interessiert sein, stehen wir Ihnen jederzeit gerne unter www.tcilaw.de zur Verfügung.

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