LG Düsseldorf – Markenanmeldung bei bloßem Abmahninteresse rechtsmissbräuchlich

Marken sind gem. § 3 Abs. 1 MarkenG alle Zeichen, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Damit ein Markenschutz entsteht, muss beispielsweise das Zeichen als Marke in das vom Patentamt geführte Register gem. § 4 Nr. 1 MarkenG eingetragen werden. Allerdings entschied das Landgericht Düsseldorf in einem Urteil von Mitte April (Urt. v. 13.04.2010 – Az.: 2a O 295/09), dass eine Markenanmeldung rechtsmissbräuchlich und daher unzulässig ist, wenn die Anmeldung der Marke nur aus dem Grund erfolgt, später kostenpflichtig Abmahnungen aussprechen zu können.

Im zu entscheidenden Fall meldete der Kläger eine Vielzahl von Marken wie beispielsweise “Hawk”, “Stealth”, “Red Baron”, “Miami Vice” und “Powerangle” für eine Vielzahl von Warenklassen an, die aus allgemein bekannten Wörtern zusammengesetzt waren. Dabei war eine Nutzung der Marken bis zur Eintragung weder erfolgt noch war eine solche in Planung. Die klägerische Webseite enthielt darüber hinaus keine Anzeichen dafür, dass Verkaufsaktivitäten oder sonstige Vertriebsnetze vorhanden waren, sondern beinhaltete nur wenige Produktbeschreibungen anderer Hersteller sowie eine nicht jugendfreie Zone. Der Kläger sprach daraufhin gegenüber Mitbewerbern zahlreiche, kostenpflichtige Abmahnungen aus, mit der Begründung, diese Dritten würden die vom Kläger eingetragenen Marken zu Unrecht nutzen. Der Beklagte im vorliegenden Fall wehrte sich gegen das gegen ihn geführte Eilverfahren des Klägers mit der Begründung, das Vorgehen des Klägers sei rechtsmissbräuchlich.

Die Richter des Landgerichts Düsseldorf wiesen die Klage ab und folgten der Ansicht des Beklagten, da der Kläger vorliegend rechtsmissbräuchlich gehandelt habe. Die Anmeldung ist nur erfolgt, um Dritte an der Benutzung zu hindern. Eine eigene Verkaufsaktivität des Klägers war nicht geplant, vielmehr erfolgte die Eintragung in das Register des Patentamts nur, um später Abmahnungen aussprechen zu können. Das Abmahn- und Klageverhalten war vorliegend so umfassend, obwohl ein wirtschaftlicher Wert der Unterlassungsansprüche gar nicht vorhanden war, da die eingetragenen Marken gar nicht vorhanden waren. Dieses jeder wirtschaftlichen Vernunft widersprechende Verhalten der Klägerin lässt sich nur dadurch erklären, dass es der Klägerin darauf ankam, Gebührenerstattungsansprüche in hohem Umfang von den Abgemahnten einzufordern.

Darüber hinaus zeigte sich vorliegend die Rechtsmissbräuchlichkeit vor allem darin, dass ausschließlich Marken angemeldet wurden, die sich aus allgemeinen Begriffen  zusammensetzten und daneben für völlig zusammenhanglose Dienstleistungen Klassen gesichert wurden. Außerdem hatte der Kläger auf seiner Webseite selbst verlauten lassen, nichts zu verkaufen, sondern nur Abmahnungen nach einem überhöhten Streitwert auszusprechen.

Fazit

Erfolgt eine Markenanmeldung nur aus dem Grund, um Abmahnungen auszusprechen und damit Gebühren zu erzielen, handelt der Anmelder der Markenzeichen bösgläubig gem. § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG und damit rechtsmissbräuchlich. Die Richter des Landgerichts Düsseldorf wiesen daher konsequenterweise die vom Kläger erstrebte einstweilige Verfügung gegen den Beklagten zurück.

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Christian Welkenbach
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Informationstechnologierecht
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

 

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Dieser Beitrag wurde erstellt unter freundlicher Mitwirkung von cand. iur. Sebastian Ehrhardt