13.04.2011Die Marke des Monats April ;-)

Marke des Monats Kommentar hinzufügen

Marketing-Coup auf Evangelisch (Priorität ist alles im Markenrecht)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 
© Stephan Rürup, www.stephanruerup.de

 

 

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Christian Welkenbach
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Informationstechnologierecht

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28.01.2011Marke des Monats Januar

Marke des Monats, Markenanmeldung DE Kommentar hinzufügen

Unsere erste Marke des Monats im Jahr 2011 ist streng genommen noch gar keine Marke und wird höchstwahrscheinlich auch nie eine werden. Dies sieht der Anmelder, ein Anbieter von Anwaltssoftware, offenbar anders, der tatsächlich die Bezeichnung

cloud computing

für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9 (u. a. Software), 35 (Werbung), 38 (u. a. Telekommunikations- und Internetdienstleistungen) und 42 (u. a. Entwicklung und Installation von Computerprogrammen) als  Wortmarke angemeldet hat. Die Markenanmeldung wurde am 09.11.2010 beim DPMA eingereicht und wird seither unter dem Aktenzeichen 3020100651199 bearbeitet. Der Anmelder hofft ganz offensichtlich auf einen schwerwiegenden Aussetzer innerhalb der Markenstelle oder darauf, dass der zuständige Prüfer vielleicht schon kurz vor der Pensionierung steht und seit der Weltmeisterschaft 1974 im eigenen Land nicht mehr den Fernseher und das Radio eingeschaltet hat,  an neuartige Medien wie  Internet erst gar nicht zu denken. Doch selbst in dem – höchst unwahrscheinlichen Fall -, dass die Marke tatsächlich eingetragen wird, dürfte es keine zwei Wochen dauern, bis der erste Löschungsantrag beim DPMA eingeht.

Der Eintragung der Wortmarke “cloud computing” steht natürlich zunächst das absolute Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen, zumal sich hinter dem Begriff “Cloud Computing” seit einiger Zeit das Geschäftsmodell der IT-Branche schlechthin verbirgt, bei dem Ressourcen aus der “Cloud” (d. h. aus dem Netz) für Anwendungen genutzt werden (siehe den Eintrag bei Wikipedia). Selbst Microsoft wirbt in seinem aktuellen TV-Werbespot mit dem Slogan “Auf in die Cloud” für das Produkt “Windows Live”.

Darüber hinaus wurde die Marke “cloud computing” nicht nur als Marke des Monats Januar gekürt, sondern dürfte auch in der engeren Auswahl der Kandidaten für die Marke mit dem größten Freihaltebedürfnis (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) des Jahres stehen.Nicht auszudenken, wenn der Begriff für einen einzigen Anbieter monopolisiert würde. Immerhin kann sich die Marke “cloud computing” schon jetzt damit brüsten, als erstes Kennzeichen, das noch nicht einmal eingetragen wurde, den Titel zur Marke des Monats ergattert zu haben.

Wir halten Sie an dieser Stelle auf dem Laufenden, was den weiteren Verlauf des Anmeldeverfahrens angeht.

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10.01.2011Die bösgläubige Markenanmeldung

Markenanmeldung DE, Rechtsprechung, Wettbewerbsrecht Kommentar hinzufügen

BPatG, Beschluss vom 08.12.2010, 26 W (pat) 63/07

Marken werden durch das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) grundsätzlich eingetragen, wenn der Markenanmelder die Eintragung beantragt und die Anmeldegebühren rechtzeitig einbezahlt hat. Das Amt prüft jedoch während des Anmeldeverfahrens, ob der Eintragung der angemeldeten Marke ein absolutes Schutzhindernis entgegen steht. Relative Schutzhindernisse, also insbesondere bessere Rechte der Inhaber bereits bestehender Kennzeichen, werden hingegen nicht von Amts wegen geprüft. Eines dieser absoluten Schutzhindernisse, die in § 8 Abs. 2 MarkenG geregelt sind, ist die fehlende Unterscheidungskraft des angemeldeten Zeichens, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Dies ist gleichzeitig das häufigste Schutzhindernis, das durch das Amt im Rahmen des Anmeldeverfahrens als Grund für die Nichteintragung angeführt wird. Eine hinreichende Unterscheidungskraft fehlt insbesondere bei glatt beschreibenden Angaben, die regelmäßig zurückgewiesen werden.

Ein weiteres absolutes Schutzhindernis, das während des Anmeldeverfahrens nur bei Vorliegen besonderer Erkenntnisse der Markenstelle geprüft werden kann, ist die bösgläubige Markenanmeldung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG. § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG ist an die Stelle des früheren Löschungsgrundes des § 50 Abs. 1 Nr. 4 a. F. MarkenG getreten. Von der früheren Regelung unterscheidet sich § 8 Abs. 2 Nr. 10 nun dadurch, dass die Bösgläubigkeit bereits im Anmeldeverfahren zu berücksichtigen ist. Die nachträgliche Löschung ist jedoch nach § 50 Abs. 1 und 3 MarkenG weiterhin möglich.

Mit der Frage, wann Bösgläubigkeit im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG vorliegt, hatte sich kürzlich das Bundespatentgericht (BPatG) zu befassen, nachdem das DPMA zuvor die Löschung einer Marke auf Antrag eines Antragstellers wegen Bösgläubigkeit beschlossen hatte und der Markenanmelder gegen die Entscheidung des DPMA Beschwerde beim BPatG eingelegt hatte. Das BPatG hat die Entscheidung des DPMA im Ergebnis gestützt und ebenfalls Bösgläubigkeit angenommen. Hierzu hat das BPatG folgendes festgestellt (BPatG, Beschluss vom 08.12.2010, 26 W [pat] 63/07):

„Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Anmelder bösgläubig ist, sind alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die dem zu entscheidenden Fall eigen sind und zum Zeitpunkt der Einreichung der Anmeldung eines Zeichens vorliegen, insbesondere die Tatsache, dass der Anmelder weiß oder wissen muss, dass ein Dritter ein gleiches oder ähnliches Zeichen für eine gleiche oder ähnliche Ware verwendet, ferner die Absicht des Anmelders, diesen Dritten an der weiteren Verwendung eines solchen Zeichens zu hindern, sowie ferner der Grad des rechtlichen Schutzes, den das Zeichen des Dritten und das angemeldete Zeichen genießen (EuGH GRUR 2009, 763 ff., 765, Nr. 38 – Lindt & Sprüngli/Franz Hauswirth). Wie sich dabei aus der Verwendung des Wortes „insbesondere“ ergibt, handelt es sich bei den vom Europäischen Gerichtshof genannten Faktoren um keine abschließende Aufzählung der Fallumstände, die in die rechtliche Prüfung und Würdigung einzubeziehen sind.

Ein bösgläubiger Markenerwerb kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes insbesondere darin liegen, dass der Anmelder in Kenntnis eines schutzwürdigen Besitzstandes eines Vorbenutzers ohne rechtfertigenden Grund die gleiche oder eine verwechselbar ähnliche Marke für gleiche oder ähnliche Waren und/oder Dienstleistungen anmeldet mit dem Ziel der Störung des Besitzstandes des Vorbenutzers oder in der Absicht, für diesen den weiteren Gebrauch der Marke zu sperren (BGH GRUR 1998, 1034 – Makalu; GRUR 2000, 1032, 1034 – EQUI 2000; GRUR 2008, 621, 623, Nr. 21 – AKADEMIKS). Darüber hinaus kann der Erwerb eines formalen Markenrechts, unabhängig vom Bestehen eines schutzwürdigen inländischen Besitzstandes eines Dritten, aber auch dann bösgläubig i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG sein, wenn sich die Anmeldung der Marke unter anderen Gesichtspunkten als wettbewerbs- oder sittenwidrig darstellt. Das wettbewerblich Verwerfliche kann insoweit insbesondere darin gesehen werden, dass ein Markenanmelder die mit der Eintragung der Marke verbundene – an sich unbedenkliche – Sperrwirkung zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes einsetzt (BGH a. a. O. – Makalu; a. a. O – AKADEMIKS). Dabei ist die maßgebliche Grenze zur Bösgläubigkeit dann überschritten, wenn das Verhalten des Markenanmelders bei objektiver Würdigung aller Umstände in erster Linie auf die Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltung eines Mitbewerbers und nicht auf die Förderung des eigenen Wettbewerbs gerichtet ist (BGH GRUR 2005, 581, 582 – The Colour of Elégance). Daher wird die Annahme einer Bösgläubigkeit nicht schon durch die Behauptung oder den Nachweis eines eigenen Benutzungswillens ausgeschlossen. Vielmehr ist eine Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalls erforderlich, wobei sich im Einzelfall bereits die Markenanmeldung als erster Teilakt eines zweckwidrigen Einsatzes darstellen kann, sich ein markenrechtlich zweckfremder Einsatz aber auch erst aus der späteren Ausübung des Monopolrechts ergeben kann (BGH GRUR 2001, 242, 243 f. – Classe E; GRUR 2004, 510 ff. – S. 100; BPatG GRUR 2001, 744, 746 f.- S. 100).“

In dem Verfahren vor dem BPatG ging es konkret um die Anmeldung der Marke „Sachsendampf“, gegen die ein Unternehmen, dessen Gesellschaftszweck die Umsatzsteigerung der Tourismuswirtschaft in Sachsen sowie die Profilierung des Freistaates Sachsen als Reiseland war, vorgegangen ist. Im Jahre 2002 sei die Antragstellerin von den Mitgliedern des gleichnamigen und von ihr betreuten Netzwerkes beauftragt worden, die Bezeichnung „Sachsendampf“ als Marke anzumelden. Dabei habe sie feststellen müssen, dass ihr der Markeninhaber zuvorgekommen sei. Dieser habe vor der Einreichung seiner Markenanmeldung von sämtlichen Aktivitäten des Netzwerkes „Sachsendampf“ Kenntnis gehabt und die Markenanmeldung bösgläubig in der Absicht getätigt, die Antragstellerin und die übrigen Mitglieder des Netzwerks „Sachsendampf“ zum eigenen wirtschaftlichen Vorteil zu behindern.

Die Tatsache, dass der Antragsgegner, d. h. der Markenanmelder, der die Bezeichnung „Sachsendampf“ seinerzeit selbst nicht nutzte, diese nicht einmal zwei Wochen nach einer Versammlung der Antragstellerin im Oktober 2002 selbst für Druckerzeugnisse und insbesondere auch für die Dienstleistung „Veranstaltung von Reisen“, das Kernangebot der Mitglieder der Antragstellerin, angemeldet hat, lasse nach Ansicht des BPatG erkennen, dass es ihm nicht nur an einer Förderung seiner eigenen Wettbewerbsposition, sondern zugleich auch daran gelegen war, die von der Antragstellerin und ihren Mitgliedern geplante Benutzung der Bezeichnung „Sachsendampf“ für diese zu sperren oder jedenfalls – was für die Feststellung einer Behinderungsabsicht bereits ausreicht (BGH a. a. O. – Classe E) – zu erschweren.

Steht fest, dass ein Mitbewerber in bösgläubiger Absicht ein Sperrzeichen angemeldet hat und dieses als Marke hat eintragen lassen, kann gegen die Markeneintragung zunächst ein Löschungsantrag beim DPMA gestellt werden. Dieses leitet den Löschungsantrag sodann an den Markeninhaber zur Stellungnahme weiter. Nimmt dieser zu dem Löschungsantrag innerhalb der Frist keine Stellung, so wird die Marke antragsgemäß gelöscht. Beantragt der Markeninhaber hingegen die Zurückweisung des Löschungsantrages, so entscheidet das DPMA nach dem wechselseitigen Vortrag über den Löschungsantrag durch Beschluss. Gegen den stattgebenden Beschluss des DPMA, mit dem die Löschung der Marke beschlossen wird, kann der Markeninhaber Beschwerde beim BPatG einreichen. Dieses entscheidet dann über die Löschung der Marke durch Beschluss.

Darüber hinaus kann gegen einen Mitbewerber, der ein Sperrzeichen hat eintragen lassen, das offensichtlich als Mittel des Wettbewerbskampfes eingesetzt wird, auch wettbewerbsrechtlich wegen gezielter Behinderung gemäß den §§ 3, 4 Nr. 10 UWG vorgegangen werden.

Schließlich kann im Falle eines Prozesses, in dem der Inhaber einer bösgläubig angemeldeten Marke gegen seinen Mitbewerber, der die Marke verwendet, vorgeht, der Einwand der Rechtsmissbräuchlichkeit wegen bösgläubiger Markenanmeldung erhoben werden. In jedem Falle ist es ratsam, sich zuvor sorgfältig mit den von der Rechtsprechung aufgestellten Fallgruppen der bösgläubigen Markenanmeldung zu beschäftigen, um die Verteidigungsmöglichkeiten sondieren zu können.

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Christian Welkenbach
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29.07.2010Marke des Monats Juli: Juli

Marke des Monats, Markenanmeldung DE Kommentar hinzufügen

Richtig gelesen! Unsere Marke des Monats Juli heißt “Juli”. Einfallsreich oder?

Die Wortmarke “Juli” wurde am 19.11.2004, als die “Perfekte Welle” gerade die Charts gestürmt hatte, angemeldet und für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 25 und 41 (u. a. für Schallplatten, Druckereierzeugnisse, T-Shirts und Unterhaltung) am 31.03.2005 im Markenregister des DPMA eingetragen.

Die Marke ist zugunsten einer GbR registriert, die u. a. aus dem Gitarristen der Band Juli, Jonas Pfetzing, als Gesellschafter besteht. Ob die Band mittlerweile angesichts ihrer Bekanntheit überhaupt noch auf einen Markenschutz in Form einer Registermarke angewiesen ist, ist fraglich. Immerhin genießt der Bandname auch unabhängig von der Registermarke Namens- und Titelschutz. Ein Markenanmeldung darüber hinaus macht jedoch immer dann Sinn, wenn ein weiterer Kennzeichenschutz auch für andere Waren und Dienstleistungen, z. B. auch für Merchandising-Artikel wie T-Shirts, erreicht werden soll. Allerdings muss die Registermarke dann auch tunlichst vor Ablauf der 5-jährigen Benutzungsschonfrist benutzt werden, um nicht löschungsreif zu werden.

Herzlichen Glückwunsch jedenfalls an Juli für den Titel der Marke des Monats Juli: Juli!

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29.07.2010LG Düsseldorf – Markenanmeldung bei bloßem Abmahninteresse rechtsmissbräuchlich

Markenanmeldung DE, Rechtsprechung Kommentar hinzufügen

Marken sind gem. § 3 Abs. 1 MarkenG alle Zeichen, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Damit ein Markenschutz entsteht, muss beispielsweise das Zeichen als Marke in das vom Patentamt geführte Register gem. § 4 Nr. 1 MarkenG eingetragen werden. Allerdings entschied das Landgericht Düsseldorf in einem Urteil von Mitte April (Urt. v. 13.04.2010 – Az.: 2a O 295/09), dass eine Markenanmeldung rechtsmissbräuchlich und daher unzulässig ist, wenn die Anmeldung der Marke nur aus dem Grund erfolgt, später kostenpflichtig Abmahnungen aussprechen zu können.

Im zu entscheidenden Fall meldete der Kläger eine Vielzahl von Marken wie beispielsweise “Hawk”, “Stealth”, “Red Baron”, “Miami Vice” und “Powerangle” für eine Vielzahl von Warenklassen an, die aus allgemein bekannten Wörtern zusammengesetzt waren. Dabei war eine Nutzung der Marken bis zur Eintragung weder erfolgt noch war eine solche in Planung. Die klägerische Webseite enthielt darüber hinaus keine Anzeichen dafür, dass Verkaufsaktivitäten oder sonstige Vertriebsnetze vorhanden waren, sondern beinhaltete nur wenige Produktbeschreibungen anderer Hersteller sowie eine nicht jugendfreie Zone. Der Kläger sprach daraufhin gegenüber Mitbewerbern zahlreiche, kostenpflichtige Abmahnungen aus, mit der Begründung, diese Dritten würden die vom Kläger eingetragenen Marken zu Unrecht nutzen. Der Beklagte im vorliegenden Fall wehrte sich gegen das gegen ihn geführte Eilverfahren des Klägers mit der Begründung, das Vorgehen des Klägers sei rechtsmissbräuchlich.

Die Richter des Landgerichts Düsseldorf wiesen die Klage ab und folgten der Ansicht des Beklagten, da der Kläger vorliegend rechtsmissbräuchlich gehandelt habe. Die Anmeldung ist nur erfolgt, um Dritte an der Benutzung zu hindern. Eine eigene Verkaufsaktivität des Klägers war nicht geplant, vielmehr erfolgte die Eintragung in das Register des Patentamts nur, um später Abmahnungen aussprechen zu können. Das Abmahn- und Klageverhalten war vorliegend so umfassend, obwohl ein wirtschaftlicher Wert der Unterlassungsansprüche gar nicht vorhanden war, da die eingetragenen Marken gar nicht vorhanden waren. Dieses jeder wirtschaftlichen Vernunft widersprechende Verhalten der Klägerin lässt sich nur dadurch erklären, dass es der Klägerin darauf ankam, Gebührenerstattungsansprüche in hohem Umfang von den Abgemahnten einzufordern.

Darüber hinaus zeigte sich vorliegend die Rechtsmissbräuchlichkeit vor allem darin, dass ausschließlich Marken angemeldet wurden, die sich aus allgemeinen Begriffen  zusammensetzten und daneben für völlig zusammenhanglose Dienstleistungen Klassen gesichert wurden. Außerdem hatte der Kläger auf seiner Webseite selbst verlauten lassen, nichts zu verkaufen, sondern nur Abmahnungen nach einem überhöhten Streitwert auszusprechen.

Fazit

Erfolgt eine Markenanmeldung nur aus dem Grund, um Abmahnungen auszusprechen und damit Gebühren zu erzielen, handelt der Anmelder der Markenzeichen bösgläubig gem. § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG und damit rechtsmissbräuchlich. Die Richter des Landgerichts Düsseldorf wiesen daher konsequenterweise die vom Kläger erstrebte einstweilige Verfügung gegen den Beklagten zurück.

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Dieser Beitrag wurde erstellt unter freundlicher Mitwirkung von cand. iur. Sebastian Ehrhardt

5.01.2010Marke des Monats Januar 2010

Markenanmeldung DE, Markenformen, Rechtsprechung Kommentar hinzufügen

Die Marke dieses Monats  ist die deutsche Marke “2010″, die in ihrer bestechenden Schlichtheit seit dem 02.11.2005 im Markenregister des Deutschen Patent und Markenamts (DPMA) als Wortmarke eingetragen ist (Reg.-Nr. 305374133).

Geschützt ist die Marke “2010″ für die Deutz AG aus Köln fürWaren der Klassen 7, 9 und 12, insbesondere für Verbrennungskraftmaschinen und Kraftfahrzeugteile. Im Hinblick auf diese Waren hatte das DPMA die Zeichenfolge 2010 offenbar im Jahre 2005 für hinreichend unterscheidungskräftig erachtet. Man könnte jedoch auch zu der Auffassung neigen, dass die Zahl 2010 als beschreibende Sachangabe für die entsprechende Jahreszahl grundsätzlich nicht schutzfähig sein kann.

Auch der Zusatz “WM” vor der “2010″ trägt nach Ansicht der Rechtsprechung nicht gerade zur Erhöhung der Unterscheidungskraft bei, wenngleich bereits einige – und nicht nur die FIFA – den Versuch unternommen haben, die Marke “WM 2010″ zur Eintragung anzumelden. Gegen die Schutzfähigkeit der Bezeichnung “WM 2010″ hat sich erst kürzlich das Bundespatentgericht (BPatG) ausgesprochen und die Eintragung der Marke mangels hinreichender Unterscheidungskraft abgelehnt (BPatG, Beschl. v.  25.11.2009, Az.: 25 W (pat) 38/09 – abrufbar unter http://is.gd/5MNXR).

Ebenfalls kürzlich im November 2009 unterlag die FIFA mit ihrer kennzeichenrechtlichen Löschungsklage gegen Markenanmeldungen der Fa. Ferrero, die verschiedene Marken mit Bezug zu der WM 2010 angemeldet hatte, um ihre Sammelbildaktion zu untermauern. Der BGH hatte Löschungsansprüche der FIFA sowohl unter kennzeichenrechtlichen als auch wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten verneint (BGH, Urteil vom 12.11.2009 , Az.: I ZR 183/07 – WM-Marken).

Na dann, frohes Neues!

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14.08.2009BPatG veröffentlicht Jahresbericht 2008

Rechtsprechung Kommentar hinzufügen

bpatgDas Bundespatentgericht (BPatG) hat seinen Jahresbericht 2008 veröffentlicht, der unter auf der Website des BPatG abgerufen werden kann. Neben aufschlussreichen Statistiken enthält der 190-seitige Bericht insbesondere eine Übersicht über die Rechtsprechung des Bundespatentgerichts in Markensachen. Hier lässt das BPatG die wichtigsten Entscheidungen des zurückliegenden Jahres noch einmal Revue passieren. So war beispielsweise bei den besonderen Markenformen die Farbe Geld als Farbmarke im Berichtsjahr besonders begehrt, und zwar in nahezu sämtlichen Schattierungen. Hierzu passt auch unser Beitrag in diesem Blog zur Entscheidung “UHU” des BGH. Das BPatG hebt in diesem Zusammenhang noch einmal klar hervor, dass eine abstrakte Farbmarke nur unter außergewöhnlichen Umständen bzw. hinsichtlich einer sehr beschränkten Zahl von Waren und Dienstleistungen als originär schutzfähig angesehen werden könne. Für von Haus aus unterscheidungskräftig hielt der 29. Senat jedoch z. B. die Mehrfarbenkombination „Gelb-Rot“ für „maschinelle und handbetätigte Gartengeräte“ (BPatG, GRUR 2009, 164).

Von besonderem Interesse für den markenrechtlichen Berater ist außerdem stets die Entwicklung der Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Frage der Unterscheidungskraft von Wortmarken, da sich die Einschätzung der Gerichte diesbezüglich stets ändert und von den Markenabteilungen des DPMA bei der Markenanmeldung beachtet werden. Bei den Erstprüfern des DPMA ist in den letzten Jahren eine Tendenz festzustellen, dass auch sprachunüblich zusammengesetzte Wortzeichen häufiger beanstandet werden. Gegen diesen Trend erkannte das BPatG im Jahre 2008 u. a. die Marken „Badsalon“, „Küchenbrunnen“, „Landlust“ und „Datenwerk“ für hinreichend unterscheidungskräftig, allerdings erst nachdem das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen jeweils von solchen bereinigt wurde, bezüglich derer die Zeichen als beschreibende Angaben bewertet werden mussten.

Es ist grundsätzlich ratsam, sich vor der Anmeldung einer Marke insbesondere über deren Schutzfähigkeit beraten zu lassen. Auf diese Weise können unnötige Kosten vermieden werden. Sollten Sie Fragen zu markenrechtlichen Themen haben oder an einer Markenanmeldung interessiert sein, stehen wir Ihnen jederzeit gerne unter www.res-media.net zur Verfügung.

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22.05.2009Was kann als Marke registriert werden?

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Nach § 3 Markengesetz (MarkenG) können als Marke alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

Häufigste Anmeldeform einer Marke ist zunächst die sog. Wortmarke, die unabhängig von einer bestimmten Schriftart oder grafischen Darstellung als unterscheidungskräftiges Wortzeichen zur Eintragung angemeldet werden kann (Bsp.: NIKE).

Ebenfalls geläufig sind sog. Wort-/Bildmarken, die als Kombination zwischen einem bestimmten Markentext und einer besonderen grafischen Darstellung eingetragen werden können, z. B. das nachstehende Wort-Bild-Zeichen:

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Darüber hinaus werden auch reine Bildzeichen, d. h. grafische Gestaltungen ohne Markentext, als Bildmarken eingetragen wie z. B. das bekannte “Swoosh”-Symbol der Fa. NIKE:

images

Voraussetzung für die Eintragung ist stets, dass die erforderliche Unterscheidungskraft im Hinblick auf die angemeldeten Waren und Dienstleistungen besteht. Der Begriff “Fußball” ist damit weder als Wortmarke für “Sportartikel” (Klasse 28) noch als Wort-/Bildmarke mit nicht selbst unterscheidungskräftigen grafischen Zusätzen.Das Erfordernis derhinreichenden Unterscheidungskraft besteht jedoch auch für reine Bildmarken. So wäre die folgende Grafik ebenfalls nicht für “Sportartikel” (Klasse 28) eintragungsfähig:

images2
Auch hier würde mangels Individualität der grafischen Darstellung eine entsprechende Bildmarke voraussichtlich als nicht unterscheidungskräftig beanstandet und letztlich zurückgewiesen werden.

Als weitere Markenformen sind denkbar:

- dreidimensionale Marke
- Hörmarke
- Kennfadenmarke
- sonstige Markenform

Als Hörmarke ist beispielsweise das bekannte Jingle der Deutschen Telekom registriert. Weniger bedeutend sind sog. Kennfadenmarken, mit denen farbige Streifen oder Fäden, die auf bestimmten Produkten angebracht sind, erfasst werden.

Die amtlichen Gebühren des Deutschen Patent- und Markenamts in München (DPMA) für die Markenanmeldung betragen unabhängig von der jeweiligen Markenform derzeit stets 300,- € einschließlich der Anmeldung in 3 Waren- und/oder Dienstleistungsklassen; jede weitere Klasse ab der 4. kostet zusätzlich je 100,- € Aufpreis. Auf entsprechenden Antrag kann noch eine beschleunigte Prüfung für zusätzlich 200,- € durchgeführt werden, was die Dauer zwischen Anmeldung und Eintragung erheblich reduzieren kann.

Hinzu kommen eventuelle Rechtsberatungskosten für die Durchführung des Anmeldeverfahrens sowie der Erstellung eines geeigneten Klassenverzeichnisses, das auf die künftig zu kennzeichnenden Waren und Dienstleistungen individuell zugeschnitten werden sollte.

Wichtig vor jeder Markenanmeldung ist eine Sondierung der Markenregister nach älteren Marken im Ähnlichkeitsbereich. Außerdem sollte nach ähnlichen Firmen- oder auch Domainnamen recherchiert werden, um einer späteren Inanspruchnahme durch Inhaber älterer Kennzeichenrechte vorzubeugen. Zusätzlich sollte eine durchgeführte Kollisionsrecherche durch einen Rechts- oder Patentanwalt schutzrechtlich ausgewertet werden, um Kollisionsgefahren frühzeitig zu erkennen und entsprechend handeln zu können.

Sollten Sie Interesse an einer Markenanmeldung oder einer kennzeichenrechtlichen Beratung/Vertretung haben, sprechen Sie mich jederzeit gerne an unter:

Christian Welkenbach
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