Unsere Marke des Monats Juli ist die Europäische Gemeinschaftsmarke “AC Eintracht Frankfurt a.M.”, die unter dem Aktenzeichen 008950719 am 12.03.2010 beim Amt der Europäischen Union für die Eintragung von Marken und Geschmacksmustern (HABM) in Alicante für Waren und Dienstleistungen der Klassen 25, 26 und 41 angemeldet und eingetragen wurde. Angemeldet hatte die Marke der Athletik Club Eintracht Frankfurt am Main e.V. , ein Ringerverein aus Frankfurt, der mit dem bekannten Fußballverein weder verwandt noch verschwägert ist.
Kurios an der Sache ist, dass sich der Markenanmelder in der laufenden Auseinandersetzung mit dem bekannten Verein Eintracht Frankfurt e. V. immer tiefer in eine Kostenspirale begibt, für die von Anfang an keinerlei Erfolgsaussichten bestanden haben. Nicht nur, dass Eintracht Frankfurt selbstredend gegen die Marke des Monats einen Löschungsantrag beim HABM eingelegt hat. Der Ringerverein aus Frankfurt hat auch noch Widerspruch gegen die folgende Gemeinschaftsmarke von Eintracht Frankfurt (Reg.-Nr. 09453961) eingelegt.
Außerdem – und dies dürfte den Ringerclub letztlich am teuersten zu stehen kommen – ist beim Landgericht Frankfurt am Main unter dem Aktenzeichen 2-06 O 162/11 ein Klageverfahren anhängig, mit welcher der bekannte Zweitligist gegen den Ringerverein auf Löschung des Vereinsnamens aus dem Vereinsregister, Unterlassung der Benutzung der Domain ac-eintracht-frankfurt.de sowie auf Feststellung eines Schadensersatzanspruches vorgeht. Der Streitwert wurde offenbar auf (der Bekanntheit des Namens Eintracht Frankfurt durchaus angemessene) 250.000 € festgesetzt.
Gestern am 13.07.2011 hat nun die Güteverhandlung und die anschließende mündliche Verhandlung vor der 6. Zivilkammer in Frankfurt stattgefunden, im Rahmen derer dem beklagten Ringerverein offenbar dringend anheim gestellt wurde, sich einen neuen Namen zuzulegen und dem Ansinnen des Klägers nachzukommen. Die Ringer bestanden jedoch – aus welchem Grund auch immer! – auf ihrem Klageabweisungsbegehren.
Es ist nur zu hoffen, dass der Bevollmächtigte des beklagten Vereins diesen auf die erheblichen Kostenrisiken hingewiesen hat. Bei einem Streitwert von 250.000,- € können auf die unterliegende Partei in zwei Instanzen über 38.000 Euro an Prozesskosten zukommen, die sich aus den Kosten des eigenen Anwalts, der gegnerischen Anbwälte und den Gerichtskosten zusammensetzen. Hinzu kommt, dass Eintracht Frankfurt einen erheblichen Schadensersatzanspruch beziffern kann, wenn dieser dem Grunde nach zugesprochen wird. Ein Betrag in fünfstelliger Höhe wäre hier nicht auszuschließen. Darüber hinaus hat der Ringerverein die Kosten der Verfahren vor dem HABM zu tragen, wenn er dort ebenfalls unterliegt, was höchst wahrscheinlich sein dürfte.
Für uns ist von Anfang an nicht nachzuvollziehen, wie sich ein kleiner Sportverein mit einem seit mindestens 1926 bekannten und in das Vereinsregister eingetragenen Verein, der zudem Gründungsmitglied der Fußball-Bundesliga ist, ohne Not anlegen kann und selbst dann noch beharrlich an seinem Standpunkt festhält, wenn ein Gericht – noch dazu in Person des geschätzten Vorsitzenden Richters Werner Rau – nach Prüfung der Rechtslage ein Einlenken dringend anrät. Welche Gesetzeslücke oder Strategie dem Kollegen, der den Ringerverein vertritt, dabei in den Sinn gekommen sein mag, bleibt offen. Mit dem kleinen unbeugsamen Dorf in Gallien hat dies jedenfalls wenig gemein.
Wir würden dem Ringerverein, auch im Sinne seiner aktiven Mitglieder, dringend empfehlen, keine weiteren Kosten zu produzieren und in den anhängigen Verfahren einzulenken, um noch einigermaßen glimpflich aus der Sache herauskommen zu können. Außerdem sollte der Ringerverein prüfen, ob die erforderlichen Nutzungsrechte für die Musiktitel, die auf der Vereinshomepage abgespielt werden, eingeholt wurden, ansonsten kann dort der nächste juristische Ärger drohen.
Das LG Frankfurt hat für den 25. August einen Verkündungstermin anberaumt. Wir sind gespannt, wie die Entscheidung lautet. Höchtswahrscheinlich wird der Klage stattgegeben. Wir halten Sie auf dem Laufenden und freuen uns einstweilen auf die Marke des Monats Juli.
Außerdem wünschen wir Eintracht Frankfurt auf diesem Wege einen guten Start in die am kommenden Freitag beginnende Saison in der Zweiten Liga!
Sollten Sie Fragen zu dieser Auseinandersetzung haben oder an der Anmeldung einer Marke interessiert sein, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zur Kontaktaufnahme besuchen Sie bitte unsere Seite www.res-media.net oder wenden Sie sich direkt an welkenbach@res-media.net.
Bleiben Sie sportlich!
Christian Welkenbach
Rechtsanwalt
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Wir werden häufig gefragt, worin genau der Unterschied zwischen einer reinen Wortmarke und einer Wort-/Bildmarke liegt. Beide Markenformen sind nach § 3 Abs. 1 MarkenG grundsätzlich eintragungsfähig. Während die Wortmarke lediglich aus Schriftzeichen unabhängig von einer bestimmten Schriftart angemeldet wird, besteht die Wort-/Bildmarke in der Regel aus einer Kombination von Schriftzeichen und grafischen Elementen. Auch ein Markentext, der in einer bestimmten Schriftart angemeldet wird, fällt unter die Kategorie der Wort-/Bildmarke. Demgegenüber besteht eine reine Bildmarke ausschließlich aus grafischen Elementen ohne jeden Text.
Beispiele für eine Wortmarke:
MICROSOFT, VW
Beispiele für eine Wort-/Bildmarke:
Die amtlichen Gebühren für die Anmeldung einer Wortmarke und einer Wort-/Bildmarke sind gleich hoch. Die Markenformen unterscheiden sich jedoch in erster Linie durch ihren verschiedenen Schutzumfang. Nach der Rechtsprechung ist die Marke stets in ihrer Gesamtheit geschützt, d. h. so wie sie konkret eingetragen ist. Bei der Prüfung, ob zwischen zwei Marken Verwechslungsgefahr besteht, hat dementsprechend stets eine Beurteilung des Gesamteindruckes stattzufinden (EuGH GRUR 1998, 387 – Sabel/Puma).
Der Schutzbereich einer Wortmarke, die unabhängig von einer bestimmten Schriftart eingetragen ist, kann daher tendenziell größer sein als der einer Wort-/Bildmarke, die vielleicht auf eine individuelle Schriftart begrenzt ist. Die Wortmarke ist hingegen in jeder Schriftart geschützt. Daher empfiehlt sich grundsätzlich immer die Anmeldung einer Wortmarke, wenn ein möglichst großer Schutzumfang angestrebt wird. Ein weiterer Vorteil der Wortmarke ist, dass der Markeninhaber auch bei der rechtserhaltenden Benutzung der Marke wesentlich flexibler ist als bei einer Wort-/Bildmarke. Wird eine Marke innerhalb von 5 Jahren seit Eintragung nicht in der Form benutzt, wie sie eingetragen ist, kann diese löschungsreif werden. Die Wortmarke kann in jeder Schriftart rechtserhaltend benutzt werden, während eine Wort-/Bildmarke in derselben – oder zumindest ähnlichen – grafischen Gestaltung benutzt werden muss, um nicht zu verfallen. Bei der Einführung eines neuen Corporate Designs kann dies dazu führen, dass eine neue Wort-/Bildmarke angemeldet werden muss.
Die Anmeldung einer Wort-/Bildmarke ist entweder dann ratsam, wenn der Markentext, der geschützt werden soll, als Wortmarke nicht hinreichend unterscheidungskräftig wäre. In solchen Fällen kann der Markentext z. B. mit einer speziellen Schriftart in eine Kombination aus Text und Bild integriert und als Wort-/Bildmarke angemeldet werden. Auf diese Weise können die grafischen Elemente die schwache oder gar fehlende Unterscheidungskraft des Markentextes kompensieren und der Marke insgesamt zu einer Eintragung verhelfen. Sind die grafischen Bestandteile jedoch ebenfalls nicht außerordentlich kennzeichnungskräftig oder bestehen diese z. B. nur darin, dass der Markentext in einer bestimmten Farbe und Schriftart dargestellt ist, so kann eine auf diese Weise angemeldete Marke durch die Markenämter ebenfalls beanstandet werden. So wurde etwa kürzlich die folgende Marke beim Harmonisierungsamt der EU (HABM) als Wort-/Bildmarke u. a. für Einzelhandelsdienstleistungen über das Internet (Klasse 35) angemeldet:
Es bleibt abzuwarten, ob das HABM die Marke für hinreichend unterscheidungskräftig halten wird, was eher unwahrscheinlich sein dürfte.
Wird eine Wort-/Bildmarke letztlich eingetragen, so erstreckt sich der Schutzbereich zunächst nur auf die Gesamtheit aus Bild und Text. Die grafischen Merkmale können aber auch einen eigenen Schutz entfalten. Wird z. B. der Markentext „base“ in derselben Schriftart, Anordnung der Buchstaben und Farbgebung verwendet oder als Marke angemeldet wie der oben dargestellte bekannte ebay-Schriftzug, so kann sich eine Verwechselungsgefahr allein aus der grafischen Ähnlichkeit ergeben, auch wenn der Markentext ein völlig anderer ist.
Falls Sie Interesse an einer Markenanmeldung haben, beraten wir Sie gerne eingehend, welche Markenform für Sie geeignet ist. In manchen Fällen kann es auch ratsam sein, gleich mehrere Marken anzumelden, z. B. eine Wortmarke und flankierend noch eine Wort-/Bildmarke. Wird dann später die Wortmarke aus welchen Gründen auch immer beanstandet, kann zumindest noch die Wort-/Bildmarke zur Eintragung gelangen. Wir freuen uns auf Ihre Anfrage! Zur Kontaktaufnahme besuchen Sie bitte unsere Seite www.res-media.net oder wenden Sie sich direkt an welkenbach@res-media.net.
Christian Welkenbach
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30.11.2010HABM: Keine Verwechselungsgefahr zwischen “Biolette” und “LA VIOLETTE ALMENARA (fig.)”
EU-Markenrecht Kommentar hinzufügen
Das Europäische Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) hat entschieden, dass zwischen der Wortmarke “Biolette” und der Wort-/Bildmarke “LA VIOLETTE ALMENARA” (Abb. s. o.) innerhalb der Klasse 31 (u. a. Obst und Gemüse) keine Verwechslungsgefahr besteht. Die Anmelderin der Marke “Biolette”, die wir in diesem Verfahren vertreten haben, wurde durch einen Widerspruch eines spanischen Obstlieferanten überrascht, der sich auf eine spanische Bildmarke aus dem Jahre 1979 stützte. Die Inhaber nationaler Marken in den Mitgliedsstaaten der EU können grundsätzlich gegen die Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke vorgehen, wenn insoweit die Gefahr von Verwechselungen besteht.
Diese Verwechselungsgefahr hat hat die Beschwerdekammer des HABM in dem vorliegenden Fall jedoch verneint, dies obwohl beide Marken ähnliche Waren in derselben Warenlasse beanspruchten. Nachdem der Widerspruchsführer argumentiert hatte, der prägende Bestandteil der älteren Wort-/Bildmarke sei die Bezeichnung “VIOLETTE” und dieser sei aufgrund der identischen Aussprache des Anfangsbuchstabens “v” mit dem Buchstaben “b” im Spanischen phonetisch identisch mit der Bezeichnung “Biolette”, hat das HABM insoweit festgestellt, dass der Markentext “LA VIOLETTE ALMENARA” in seiner Gesamtheit berücksichtigt werden und gegenüber der umfangreichen grafischen Gestaltung nicht zurückstehen müsse. Auch werde der Begriff “ALMENARA” vom Verkehr nicht ohne weiteres als beschreibende Angabe verstanden, zumal das gleichnahmige Dorf Almenara in Spanien lediglich 6000 Einwohner habe und dementsprechend kaum bekannt sei.
Das Verfahren zeigt anschaulich, dass derjenige, dessen Marke im Wege eines Widerspruchs angegriffen wird, die Marke nicht vorschnell aufgeben sollte. Im Einzelfall sollten die Erfolgsaussichten genau geprüft und Rechtsmittel auch gegen eine erstinstanzliche Entscheidung eingelegt und weiter verfolgt werden. In dem vorliegenden Fall kann der Beschwerdegegner nun noch Klage zum Gericht der Euröpäischen Union (EuG) einreichen, um die Sache einer endgültigen Klärung zuzuführen.
Die Entscheidung des HABM können Sie hier im Volltext abrufen.
OAMI, Decision of the Second Board of Appeal of 16 November 2010 (Case R 148/2010-2)
Sollten Sie Fragen zu dieser Entscheidung haben oder an einer Beratung im Markenrecht interessiert sein, stehen wir Ihnen unter www.res-media.net jederzeit gerne zur Verfügung.
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Die amtlichen Gebühren für eine Gemeinschaftsmarke sind ab 01.05.2009 um 40% reduziert worden. Dies senkt die Gebühren auf 900 EUR für eine online eingereichte Anmeldung (e-filing). Die Gebührensenkung wurde von der EU-Kommission nach mehreren Jahren Verhandlungen eingeführt. Es handelt sich bereits um die zweite GM Gebührensenkung innerhalb von fünf Jahren. Präsident Wubbo de Boer äuβerte dazu: „Wir hoffen, dass diese wichtige Senkung der Kosten für eine Gemeinschaftsmarke die Unternehmen dazu ermuntern wird, weiterhin ihre Rechte, Marken frei in Europa zu vermarkten, schützen werden.”
„Als gemeinnützige europäische Agentur haben wir versucht uns einzubringen, um bei dieser wichtigen Dienstleistung den Geldwert zu steigern. Bedenkt man die 2005 durchgeführte Gebührensenkung durch effiziente Maβnahmen und einen gröβeren Einsatz von Computertechnologien, so waren wir in der Lage, die Kosten für die Gemeinschaftsmarke innerhalb von fünf Jahren mehr als zu halbieren.”
Charlie McCreevy, Kommissar der EU für Binnenmarkt und Dienstleistungen, sagte: „Das ist eine gute Nachricht für die Unternehmen in Europa. Dies wird das Unternehmertum und die Wirtschaft ankurbeln, eine wesentliche Aufgabe in Zeiten wirtschaftlicher Krise. Besonders kleine und mittelständische Unternehmen, für die die Kosten und Verfahren für die Erlangung von Schutz oft eine groβe Last bedeuten, werden von dieser Verbesserung profitieren.”
Die wichtigsten Bestandteile dieser Maβnahme sind: Das Gebührensystem wird vereinfacht, indem nur eine Gebühr für die Gemeinschaftsmarke erhoben wird und somit die vorherige separate Gebühr für Anmeldung und Einreichung ersetzt. Zusätzlich zu der einmaligen Gebühr von 900 EUR für die elektronisch angemeldete GM, sinkt die Gebühr für eine per Fax oder in Papierform eingereichte GM auf 1050 EUR.
(Quelle: Pressemitteilung des HABM, oami.europa.eu)
Tipp:
Durch Eintragung einer EU-Gemeinschaftsmarke kann einheitlicher Markenschutz in sämtlichen Mitgliedsstaaten der EU erreicht werden. In jedem Fall bietet sich vor jeder Markenanmeldung jedoch die Durchführung und schutzrechtliche Auswertung einer Ähnlichkeitsrecherche an, um den Markenbestand – auch in den einzelnen Mitgliedsstaaten – zu sondieren, da anderenfalls das Risiko einer Inanspruchnahme wegen älterer Kennzeichenrechte besteht.
Sollten Sie zu diesem Thema noch Fragen haben, stehen wir Ihnen unter www.res-media.net gerne zur Verfügung.
Christian Welkenbach
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht
