Marketing-Coup auf Evangelisch (Priorität ist alles im Markenrecht)
© Stephan Rürup, www.stephanruerup.de
Sollten Sie Fragen zum Thema Markenanmeldung haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Zur Kontaktaufnahme besuchen Sie bitte unsere Seite www.res-media.net oder wenden Sie sich direkt an welkenbach@res-media.net.
Christian Welkenbach
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Informationstechnologierecht
———————————————————————————————–—–
RES MEDIA | Kanzlei für IT-Recht und Medienrecht
Fischtorplatz 21 | 55116 Mainz
Fon 06131.144 560 | Fax 06131.144 56 20
E-Mail: welkenbach@res-media.net
Internet: www.res-media.net
———————————————————————————————–—–
Unsere erste Marke des Monats im Jahr 2011 ist streng genommen noch gar keine Marke und wird höchstwahrscheinlich auch nie eine werden. Dies sieht der Anmelder, ein Anbieter von Anwaltssoftware, offenbar anders, der tatsächlich die Bezeichnung
cloud computing
für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9 (u. a. Software), 35 (Werbung), 38 (u. a. Telekommunikations- und Internetdienstleistungen) und 42 (u. a. Entwicklung und Installation von Computerprogrammen) als Wortmarke angemeldet hat. Die Markenanmeldung wurde am 09.11.2010 beim DPMA eingereicht und wird seither unter dem Aktenzeichen 3020100651199 bearbeitet. Der Anmelder hofft ganz offensichtlich auf einen schwerwiegenden Aussetzer innerhalb der Markenstelle oder darauf, dass der zuständige Prüfer vielleicht schon kurz vor der Pensionierung steht und seit der Weltmeisterschaft 1974 im eigenen Land nicht mehr den Fernseher und das Radio eingeschaltet hat, an neuartige Medien wie Internet erst gar nicht zu denken. Doch selbst in dem – höchst unwahrscheinlichen Fall -, dass die Marke tatsächlich eingetragen wird, dürfte es keine zwei Wochen dauern, bis der erste Löschungsantrag beim DPMA eingeht.
Der Eintragung der Wortmarke “cloud computing” steht natürlich zunächst das absolute Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen, zumal sich hinter dem Begriff “Cloud Computing” seit einiger Zeit das Geschäftsmodell der IT-Branche schlechthin verbirgt, bei dem Ressourcen aus der “Cloud” (d. h. aus dem Netz) für Anwendungen genutzt werden (siehe den Eintrag bei Wikipedia). Selbst Microsoft wirbt in seinem aktuellen TV-Werbespot mit dem Slogan “Auf in die Cloud” für das Produkt “Windows Live”.
Darüber hinaus wurde die Marke “cloud computing” nicht nur als Marke des Monats Januar gekürt, sondern dürfte auch in der engeren Auswahl der Kandidaten für die Marke mit dem größten Freihaltebedürfnis (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) des Jahres stehen.Nicht auszudenken, wenn der Begriff für einen einzigen Anbieter monopolisiert würde. Immerhin kann sich die Marke “cloud computing” schon jetzt damit brüsten, als erstes Kennzeichen, das noch nicht einmal eingetragen wurde, den Titel zur Marke des Monats ergattert zu haben.
Wir halten Sie an dieser Stelle auf dem Laufenden, was den weiteren Verlauf des Anmeldeverfahrens angeht.
Sollten Sie zu diesem Thema noch Fragen haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zur Kontaktaufnahme besuchen Sie bitte unsere Seite www.res-media.net oder wenden Sie sich direkt an welkenbach@res-media.net.
Christian Welkenbach
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Informationstechnologierecht
———————————————————————————————–—–
RES MEDIA | Kanzlei für IT-Recht und Medienrecht
Fischtorplatz 21 | 55116 Mainz
Fon 06131.144 560 | Fax 06131.144 56 20
E-Mail: welkenbach@res-media.net
Internet: www.res-media.net
———————————————————————————————–—–
Bildnachweis: © Stephan Karg – Fotolia.com

9.09.2010OLG Naumburg – “illu” für Zeitschriften nicht schutzfähig
Markenanmeldung DE, Markenformen, Titelschutz Kommentar hinzufügen
Der Inhaber einer Marke erlangt mit dem Erwerb des Markenschutzes nach § 4 MarkenG ein ausschließliches Recht. Dritten ist es damit gem. § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit des Zeichens mit der Marke für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird. Das Oberlandesgericht Naumburg entschied nun in einer Entscheidung von Anfang September (Urteil v. 03.09.2010 – Az.: 10 U 53/09), dass eine solche Verwechslungsgefahr zwischen dem Zeitschriftentitel „illu der Frau“ und der Marke „SUPERillu“ nicht besteht.
Im Verfahren vor dem OLG Naumburg ging es um die Berufung gegen ein Urteil des LG Magedeburg (Urteil v. 18.08.2009 – Az.: 7 O 234/09). Vor dem Landgericht klagte der die Zeitschrift „SUPERillu“ herausgebende „Alles Gute Verlag“ – ein Unternehmen der Hubert Burda Media Holding – gegen einen konkurrierenden Verlag, welcher die Zeitschrift „illu der Frau“ herausgab. Der Kläger sah in der Verwendung des Wortbestandteils „illu“ im Zeitschriftentitel eine Verwechslungsgefahr. Das vorinstanzliche LG Magdeburg untersagte dem Beklagten die Nutzung des Zeitschriftentitels, da der Verbraucher mit diesem Wortbestandteil gedanklich immer einen bestimmten Verlag verbinde.
Während die Klage in erster Instanz noch erfolgreich war, entschieden die Richter des 10. Zivilsenats in der Berufung vor dem OLG Naumburg den Sachverhalt nun jedoch anders und wiesen die Klage ab. Durch den Zeitschriftentitel „illu der Frau“ besteht keine Verwechslungsgefahr mit der Marke „SUPERillu“. Dem in Frage stehenden Wortbestandteil „illu“ kommt als Abkürzung für „Illustrierte“ keine prägende Kennzeichnungswirkung zu. Vielmehr sind bereits viele andere Zeitschriften mit dem Wortbestandteil „illu“ auf dem Zeitschriftenmarkt verfügbar. Der Verbraucher weiß, dass es viele verschiedene, einander ähnelnde Zeitschriftentitel gebe und beachtet auch gerade diese Unterschiede. Bloß weil diese sich ähneln, schließt er aber nicht gleich darauf, dass diese auch von demselben Verlag stammen.
Fazit
Die Verwendung des Zeitschriftentitels „illu der Frau“ ist weiterhin zulässig. Dies wäre nur dann ein anderer Fall gewesen, wenn die Richter dem Wortbestandteil „illu“ – welcher in den beiden streitgegenständlichen Zeitschriftentiteln vorkommt – prägende Kennzeichnungswirkung beigemessen hätten. In diesem Fall wäre dem klagenden Markeninhaber der „SUPERillu“ ein Unterlassungsanspruch gem. § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG gegenüber dem Mitbewerber zugestanden. Das Urteil vor dem OLG Naumburg war die abschließende Entscheidung in der Sache – die Revision zum Bundesgerichtshof wurde nicht zugelassen.
Sollten Sie Fragen zu diesem Thema haben oder an einer Beratung im Markenrecht interessiert sein, stehen wir Ihnen unter www.res-media.net jederzeit gerne zur Verfügung.
Christian Welkenbach
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Informationstechnologierecht
—————————————————————————
Res Media | Kanzlei für IT- und Medienrecht
Fischtorplatz 21 | 55116 Mainz
Fon 06131.144 560 | Fax 06131.144 56 20
E-Mail: welkenbach@res-media.net
Internet: www.res-media.net
Mainz | Mannheim
—————————————————————————
Foto: Verlag
Dieser Beitrag wurde erstellt unter freundlicher Mitwirkung von cand. iur. Sebastian Ehrhardt
2.07.2010OLG Köln: Verwendung der Domain dsds-news.de durch Privatperson zulässig
Domainrecht, Markenrecht im Internet Kommentar hinzufügen
Der Rechtsstreit zwischen RTL und dem Betreiber der Internetseite www.dsds-news.de hat ein Ende gefunden. Die Richter des Oberlandesgericht Köln haben in ihrer Entscheidung von l vom 19.03.2010 (Az.: 6 U 180/09) entschieden, dass der Medienkonzern von einer Privatperson nicht verlangen kann, auf die Domain dsds-news.de zu verzichten. Das Kürzel „DSDS“ sei für sich allein nicht bekannt genug, dass RTL ein überwiegendes Interesse an der Nutzung der Domain haben kann.
Im zu entscheidenden Sachverhalt klagte der Fernsehsender RTL, der insbesondere mit seiner Musik-Casting Show „Deutschland sucht den Superstar“ (DSDS) bei der jüngeren Generation große Erfolge verzeichnet. Auf der Beklagtenseite befand sich eine Privatperson, welche eine Webseite unter der URL „www.dsds-news.de“ zu dem bekannten TV-Format betrieb. Wegen der unbefugten Verwendung des Kennzeichens „DSDS“ auf der einst auch kommerziell genutzten Internetseite sah RTL eine Verletzung von Marken- und Kennzeichenrechten und verlangte vom Betreiber, dass er auf die Domain verzichte.
Die Richter des Oberlandesgerichts Köln wiesen die Klage in zweiter Instanz ab und gaben dem Beklagten Recht. Dieser müsse gerade nicht auf die Domain verzichten, da in der Verwendung der Domain weder eine Kennzeichenrechtsverletzung aus §§ 14, 15 MarkenG noch eine Namensrechtsverletzung gemäß § 12 BGB gesehen werden kann. Insbesondere könne in der Verwendung der Domain keine Namensanmaßung gesehen werden. Eine Verletzung des Namens („DSDS“) konnte bereits aus dem Grund ausgeschlossen werden, weil RTL sich selbst die Domain dsds.de bei der DENIC registriert hat und damit ein nichtberechtigter Gebrauch durch Dritte ausgeschlossen ist.
Fraglich war jedoch, ob der klagende Medienkonzern ein überwiegendes Interesse an der identischen Benutzung des Wortteils „DSDS“ hatte. Aber auch dies lehnte das Gericht im Ergebnis ab. Der Beklagte verwendete den schwach kennzeichnungskräftigen Zusatz „news“ innerhalb seines Domainnamens. Da für RTL die Möglichkeit bestand, selbst die in Streit stehende Domain zu registrieren, was sie aber nicht tat, besteht auch kein Anspruch auf die Domain – insofern ist das Prioritätsprinzip mit seiner innewohnenden Interessenabwägung vorrangig. Bloß weil RTL dies versäumte, können sie von dem Beklagten nicht verlangen, auf die Domain zu verzichten.
Andererseits sei „DSDS“ für sich genommen nicht derart überragend bekannt, dass der Domainname bei RTL verbleiben muss. Eine Beeinträchtigung, Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder Wertschätzung mit dem geschützten Kennzeichen DSDS und damit eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr sei nicht anzunehmen. Insbesondere könne die Domain auch im Zusammenhang mit dem Betrieb einer auf die Fernsehsendung bezogenen Fan-Seite auch ohne weiteres außerhalb des geschäftlichen Verkehrs genutzt werden. In diesem Fall würden Ansprüche aus dem Markengesetz ohnehin von vornherein ausscheiden.
Fazit
Der Inhaber von Kennzeichenrechten kann einen Verzicht auf die Registrierung einer Domain durch Unterlassung der Verwendung für bestimmte Zwecke hinaus nur verlangen, wenn jede Belegung der unter dem Domain-Namen betriebenen Website im Rahmen des geschäftlichen Verkehrs die Voraussetzungen einer Kennzeichenrechtverletzung nach §§ 14 Abs. 2 Nr. 2 oder 3, 15 Abs. 2 oder 3 MarkenG erfüllt. Im Ergebnis muss es daher beim zeitlichen Vorrang des zu Gunsten der beklagten Privatperson registrierten Domain-Namens verbleiben, soweit nicht ausnahmsweise (ergänzend) das Namensrecht des Kennzeichenrechtsinhabers verletzt ist.
Sollten Sie Fragen zu diesem Thema haben oder an einer Beratung im Markenrecht interessiert sein, stehen wir Ihnen unter www.res-media.net jederzeit gerne zur Verfügung.
Christian Welkenbach
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Informationstechnologierecht
—————————————————————————
Res Media | Kanzlei für IT- und Medienrecht
Fischtorplatz 21 | 55116 Mainz
Fon 06131.144 560 | Fax 06131.144 56 20
E-Mail: welkenbach@res-media.net
Internet: www.res-media.net
Mainz | Mannheim
—————————————————————————
Bildnachweis: © rtl.de
Dieser Beitrag wurde erstellt unter freundlicher Mitwirkung von Stud. iur. Sebastian Ehrhardt

(Bildquelle: © uhu.at)
Der u. a. für Kennzeichenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat am 19.02.2009 (Az.: I ZR 195/06) entschieden, dass sich der bekannte Klebstoffhersteller “UHU” nicht auf eine Marke an der besonderen Farbkombination gelb/schwarz aufgrund Verkehrsgeltung berufen kann.
Kennzeichenrechte können nicht nur durch Eintragung einer Marke im Markenregister entstehen, sondern auch durch bloße Benutzung eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr, soweit das Zeichen innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Marke Verkehrsgeltung erworben hat.
Zwar müsse eine Marke kraft Verkehrsgeltung nach § 4 Nr. 2 MarkenG nach Ansicht des BGH nicht zwingend graphisch darstellbar i.S. von § 8 Abs. 1 MarkenG zu sein. Für die Marke kraft Verkehrsgeltung gelte jedoch das Gebot der Bestimmtheit. Bei einer als Marke kraft Verkehrsgeltung beanspruchten Farbkombination wie in der Sache UHU müssten die systematische Anordnung und das flächenmäßige Verhältnis der Farben klar und eindeutig bestimmt sein. Dies hat der BGH im Ergebnis verneint, mit der Folge, dass der Mitbewerber weiterhin seine Klebstoffprodukte mit folgender Ausstattung bewerben und anbieten darf:

Abweichend von der Entscheidung in dieser Sache, in der die Besonderheit in der Kombination und Anordnung der Farben zueinander nicht eindeutig bestimmt werden konnte, hat der BGH in der Vergangenheit sowohl Farbkombinationen als auch bloße Farbtöne als Marke für schutzfähig erachtet. So hatte der BGH bereits im Jahre 1998 die Kombination gelb/schwarz als eintragungsfähig angesehen (BGH, Beschluss vom 10. 12. 1998 – I ZB 20/96 – Farbmarke gelb/schwarz). Später konnte sich u. a. die Deutsche Telekom AG über eine Farbmarke in der Kombination magenta/grau freuen (BGH GRUR 1999, 730), außerdem der Tankstellenkonzern über das geschützte ARAL-blau (BPatG, GRUR 1999, 61) und schließlich auch ein bekannter Katzenfutterhersteller über die Farbmarke violletfarben (BGH GRUR 2001, 1154).
Tipp: Sollte Ihr neues Produkt eine individuelle Farbgebung besitzen und ein gewisser Marketingaufwand zur Erreichung einer schnellen Bekanntheit geplant sein, so könnte im Vorfeld der Produkteinführung durchaus über die Anmeldung einer Farbmarke nachgedacht werden. Sollte das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) die Marke für nicht hinreichend unterscheidungskräftig halten, kann die Anmeldung noch immer zurückgenommen werden. Ein Versuch war es in diesem Fall wert!
Sollten Sie Interesse an einer Markenanmeldung oder einer kennzeichenrechtlichen Beratung/Vertretung haben, sprechen Sie mich jederzeit gerne an unter:
Christian Welkenbach
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht)
Res Media Kanzlei für IT- und Medienrecht (www.res-media.net)
welkenbach@res-media.net
