OLG Naumburg – „illu“ für Zeitschriften nicht schutzfähig

Der Inhaber einer Marke erlangt mit dem Erwerb des Markenschutzes nach § 4 MarkenG ein ausschließliches Recht. Dritten ist es damit gem. § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit des Zeichens mit der Marke für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird. Das Oberlandesgericht Naumburg entschied nun in einer Entscheidung von Anfang September (Urteil v. 03.09.2010 – Az.: 10 U 53/09), dass eine solche Verwechslungsgefahr zwischen dem Zeitschriftentitel „illu der Frau“ und der Marke „SUPERillu“ nicht besteht.

Im Verfahren vor dem OLG Naumburg ging es um die Berufung gegen ein Urteil des LG Magedeburg (Urteil v. 18.08.2009 – Az.: 7 O 234/09). Vor dem Landgericht klagte der die Zeitschrift „SUPERillu“ herausgebende „Alles Gute Verlag“ – ein Unternehmen der Hubert Burda Media Holding – gegen einen konkurrierenden Verlag, welcher die Zeitschrift „illu der Frau“ herausgab. Der Kläger sah in der Verwendung des Wortbestandteils „illu“ im Zeitschriftentitel eine Verwechslungsgefahr. Das vorinstanzliche LG Magdeburg untersagte dem Beklagten die Nutzung des Zeitschriftentitels, da der Verbraucher mit diesem Wortbestandteil gedanklich immer einen bestimmten Verlag verbinde.

Während die Klage in erster Instanz noch erfolgreich war, entschieden die Richter des 10. Zivilsenats in der Berufung vor dem OLG Naumburg den Sachverhalt nun jedoch anders und wiesen die Klage ab. Durch den Zeitschriftentitel „illu der Frau“ besteht keine Verwechslungsgefahr mit der Marke „SUPERillu“. Dem in Frage stehenden Wortbestandteil „illu“ kommt als Abkürzung für „Illustrierte“ keine prägende Kennzeichnungswirkung zu. Vielmehr sind bereits viele andere Zeitschriften mit dem Wortbestandteil „illu“ auf dem Zeitschriftenmarkt verfügbar. Der Verbraucher weiß, dass es viele verschiedene, einander ähnelnde Zeitschriftentitel gebe und beachtet auch gerade diese Unterschiede. Bloß weil diese sich ähneln, schließt er aber nicht gleich darauf, dass diese auch von demselben Verlag stammen.

Fazit

Die Verwendung des Zeitschriftentitels „illu der Frau“ ist weiterhin zulässig. Dies wäre nur dann ein anderer Fall gewesen, wenn die Richter dem Wortbestandteil „illu“ – welcher in den beiden streitgegenständlichen Zeitschriftentiteln vorkommt – prägende Kennzeichnungswirkung beigemessen hätten. In diesem Fall wäre dem klagenden Markeninhaber der „SUPERillu“ ein Unterlassungsanspruch gem. § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG gegenüber dem Mitbewerber zugestanden. Das Urteil vor dem OLG Naumburg war die abschließende Entscheidung in der Sache – die Revision zum Bundesgerichtshof wurde nicht zugelassen.

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Christian Welkenbach
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OLG Frankfurt: Schutzumfang einer Buchstabenmarke (Buchstabe „B“)

OLG Frankfurt 6. Zivilsenat, Urteil vom 30.03.2010, Az.: 6 U 240/09:

Leit- oder Orientierungssatz

1. Zur Frage der markenmäßigen Benutzung eines Großbuchstabens

2. Zwischen einem als Wort-/Bildmarke eingetragenen Zeichen, das aus einem einzelnen Großbuchstaben in einer bestimmten graphischen Ausgestaltung besteht, und einem aus dem gleichen Buchstaben bestehenden, für identische Waren markenmäßig benutzten Zeichen besteht Verwechslungsgefahr, wenn zwischen den sich gegenüberstehenden Buchstabenzeichen keine auffälligen graphischen Unterschiede bestehen.

Tenor

Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 28.10.2009 verkündete Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Antragstellerin ist Inhaberin einer u.a. für Ledertaschen eingetragenen Wort-/Bildmarke (DE …), die aus dem Großbuchstaben „B“ in einer bestimmten graphischen Gestaltung besteht. Die Antragsgegnerin vertreibt eine Damenhandtasche aus Leder, an der sich ein Anhänger in Form des Großbuchstabens „B“ befindet. Das Landgericht hat der Antragstellerin Angebot und Vertrieb dieser Tasche im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt. Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit der Berufung.

Von der weiteren Darstellung des Sachverhalts wird gemäß §§ 540 II i.V.m. 313 a I, 1 ZPO abgesehen.

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Voraussetzungen für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch aus § 14 II Nr. 2 MarkenG mit Recht bejaht.

Die Antragsgegnerin benutzt den Buchstaben „B“ in der angegriffenen konkreten Verletzungsform markenmäßig. Anhänger an Taschen stellen aus Sicht des angesprochenen Verkehrs ein typisches Mittel zur Herkunftskennzeichnung dar, weshalb bei dieser Form der Verwendung der Verkehr zunächst keinen Anlass zu der Annahme hat, bei dem Buchstaben handele es sich lediglich um ein schmückendes Element. Ebenso wenig kommt eine beschreibende Funktion in Betracht. Darüber hinaus könnte nach Auffassung des erkennenden Senats die markenmäßige Benutzung eines einzelnen Buchstabens möglicherweise dann zu verneinen sein, wenn es sich nach den Gesamtumständen lediglich um die Herausstellung oder Wiederholung des Anfangsbuchstabens einer gleichzeitig benutzten Wortmarke handelt mit der Folge, dass der Verkehr dem in diesem Zusammenhang verwendeten Buchstaben keine eigenständige Kennzeichnungsfunktion beimisst. Im vorliegenden Fall wird der Buchstabe „B“ jedoch nicht in einer derartigen „wiederholenden“ Weise benutzt. Zwar findet sich auf dem Anhänger selbst der Schriftzug „…“.

Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, ist diese Angabe jedoch so klein gehalten, dass sie vom Betrachter nicht sogleich, sondern allenfalls nach näherer Befassung mit dem Erzeugnis wahrgenommen wird; dadurch wird die selbstständig kennzeichnende Funktion des Buchstabens „B“ nicht in Frage gestellt.

Die sich gegenüberstehenden Zeichen sind verwechslungsfähig (§ 14 II Nr. 2 MarkenG).

Die Kennzeichnungskraft der als Wort-/Bildmarke eingetragenen Verfügungsmarke hat das Landgericht mit Recht als – von Haus aus – jedenfalls durchschnittlich eingestuft (ebenso OLG Köln GRUR-RR 2006, 159, 161 – Buchstabe als Reißverschlussanhänger). Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Verkehr dem Wortbestandteil der Marke, der sich auf den – als solchen klar erkennbaren – Großbuchstaben „B“ beschränkt, keine oder eine nur verminderte Unterscheidungskraft beimessen könnte. Die Antragsgegnerin hat selbst darauf hingewiesen, dass inzwischen mehrere Hersteller aus dem Accessoires-Bereich dazu übergegangen sind, sich zur Kennzeichnung ihres Unternehmens oder ihrer Waren des Anfangsbuchstabens ihres Namens zu bedienen. Diese Kennzeichnungsgewohnheit erleichtert es dem Verkehr zusätzlich, auch in dem Buchstaben „B“ einen Herkunftshinweis zu sehen, zumal eine beschreibende Funktion dieses Buchstabens für Taschen nicht ersichtlich ist. Ebenso wenig hat die Antragsgegnerin dargetan, dass der Buchstabe „B“ etwa von anderen Herstellern als der Antragstellerin in einem Umfang für Bekleidung oder Taschen zeichenmäßig verwendet wird, der es dem Verkehr erschweren würde, dieses Zeichens einem bestimmten Hersteller zuzuordnen. Die demnach bereits durch den Wortbestandteil begründete Unterscheidungskraft der Verfügungsmarke wird durch die zusätzlichen – nach dem Gesamteindruck allerdings nicht besonders hervortretenden (vgl. auch hierzu OLG Köln a.a.O.) – bildlichen Elemente, die sich auf eine bestimmte graphische Ausgestaltung des Buchstabens beschränken, lediglich geringfügig erhöht.

Da die Verfügungsmarke auch für Taschen eingetragen ist, besteht Warenidentität.

Weiter hat das Landgericht mit Recht die Zeichenähnlichkeit bejaht.

Die sich gegenüberstehenden Zeichen stimmen in ihrem Wortbestandteil, nämlich dem als solchen klar erkennbaren Großbuchstaben „B“, überein. Bildlich ist der Buchstabe zwar in beiden Zeichen unterschiedlich ausgestaltet; in diesem Zusammenhang verkennt der Senat auch nicht, dass bei Kurzzeichen wie insbesondere Buchstabenzeichen bildliche Unterschiede eher ins Gewicht fallen können als bei normalen Wortzeichen (vgl. hierzu Ströbele/Hacker, Markengesetz, 9. Aufl., Rdz. 139 zu § 9 m.w.N.). Gleichwohl weist keines der sich gegenüberstehenden Zeichen derart auffällige graphische Besonderheiten auf, dass allein hierdurch jede Zeichenähnlichkeit beseitigt würde. Dabei kann letztlich dahinstehen, wie der Grad der Zeichenähnlichkeit genau einzustufen ist. Denn angesichts der jedenfalls durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Verfügungsmarke und der bestehenden Warenidentität wäre eine Verwechslungsgefahr selbst bei geringer Zeichenähnlichkeit zu bejahen.

Es besteht weiter kein Anlass, den Schutzbereich der Verfügungsmarke im Hinblick auf ein etwaiges Freihaltebedürfnis an dem Buchstaben „B“ auf die konkrete graphische Ausgestaltung zu begrenzen. Abgesehen davon, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. GRUR 2008, 503 – adidas/Marka Mode CV u.a.; vgl. auch BGH GRUR 2009, 672 – OSTSEE-Post, Tz. 26) derartige Erwägungen bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr grundsätzlich keine Rolle spielen sollen, ist ein solches Freihaltebedürfnis hier nicht zu erkennen. Allein der Umstand, dass auch andere Hersteller, deren Unternehmenskennzeichen oder Wortmarken mit dem Buchstaben „B“ beginnen, ein Interesse haben könnten, sich ebenfalls dieses Buchstabens zu Kennzeichnungszwecken zu bedienen, rechtfertigt es nicht, demjenigen Unternehmen, das zuerst eine eingetragene Marke für diesen Buchstaben bzw. eine bestimmte Gestaltung dieses Buchstabens erworben hat, den Schutz für diese Marke in dem nach allgemeinen Grundsätzen zu bestimmenden Umfang zu versagen. Eine generelle – d.h. nicht durch die Besonderheiten des Einzelfalls veranlasste – Beschränkung des Schutzumfangs einer Buchstabenmarke auf die konkrete bildliche Gestaltung würde im Übrigen dem auch im Verletzungsverfahren zu respektierenden Grundsatz widersprechen, dass in üblicher Schreibweise angemeldete Einzelbuchstaben nicht nur markenfähig (§ 3 I MarkenG) sondern auch eintragungsfähig sind, solange nicht konkrete Anhaltspunkte für eine fehlende Unterscheidungskraft oder ein bestehendes Freihaltebedürfnis bestehen (vgl. BGH GRUR 2001, 161 – Buchstabe „K“; EuG GRUR Int. 2008, 1035 – Paul Hartmann ./. HABM). Einer „Monopolisierung“ des Buchstabens für den Markeninhaber kann schließlich – wie oben dargestellt – durch ein sachgerechtes Verständnis des Begriffs der markenmäßigen Benutzung entgegengewirkt werden.

Die Antragsgegnerin kann sich gegenüber dem gesetzlichen Unterlassungsanspruch der Antragstellerin auch nicht mit Erfolg auf die in Ziffer 5. des zwischen den Parteien unter dem 12.3./29.3.2004 geschlossenen Vergleichs enthaltene Gestattung berufen. Nach dem Gesamtzusammenhang des Vergleichs handelt es sich bei der in Ziffer 5. erteilten Gestattung um eine Abgrenzung zu den von der Beklagten in Ziffer 1. des Vergleichs übernommenen vertraglichen Unterlassungsverpflichtungen. Diese Unterlassungsverpflichtungen ist die Antragsgegnerin jedoch nach der einleitenden Formulierung in Ziffer 1. (vor a) allein „für Bekleidungsstücke“ eingegangen, während sich der „insbesondere“-Zusatz in der Passage nach c) allein auf die Benutzungsarten bezieht; insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen im Verfügungsbeschluss des Landgerichts vom 26.8.2009 Bezug genommen werden. Daher erfasst auch die Gestattung in Ziffer 5. lediglich die Benutzung auf Bekleidungsstücken. Ob die Antragsgegnerin nach der damaligen Interessenlage vielleicht bereit gewesen wäre, die Gestattung auch für Taschen zu erteilen, ist ohne Bedeutung, nachdem eine Gestattungsvereinbarung dieses Inhalts nach dem Inhalt des Vergleichs nicht geschlossen worden ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO.

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Christian Welkenbach
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Die Marke des Monats Mai 2010

Gerade noch rechtzeitig wird am letzten Tag des Monats die Marke des Monats Mai gekürt. Die Marke des Monats Mai hat ein langes und beschwerliches Eintragungsverfahren hinter sich, das vor rund 10 Jahren begonnen hat und nun doch noch zu einem kleinen Happy End geführt hat.

Dieses Mal trifft es die abtrakte Farbmarke Gelb,  deren Eintragung  von der Yello Strom Verwaltungsgesellschaft mbH bereits im Jahre 2000 zur Eintragung (nach Teilrücknahme) für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 35, 36, 37, 38 und 42 beim DPMA beantragt worden ist (Az.: 300897146). Das DPMA hat die Eintragung der Marke wegen fehlender Unterscheidungskraft abgelehnt. Gegen die entsprechenden Zurückweisungsbeschlüsse hat die Markenanmelderin das Rechtsmittel der Beschwerde zum BPatG eingereicht. Das BPatG hat sich der Auffassung des DPMA angeschlossen und bestätigt, dass der abstrakten Farbmarke jegliche Unterscheidungskraft im Hinblick auf die Waren und Dienstleistungen der angemeldeten Klassen 9, 35, 36, 37, 38 und 42 fehle (BPatG GRUR 2009, 161). Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft einer abstrakten Farbmarke sei zu berücksichtigen, dass das angesprochene Publikum nicht daran gewöhnt ist, allein aus der Farbe von Waren oder ihrer Verpackung auf die Herkunft der Waren zu schließen, da eine abstrakte Farbe im Handel grundsätzlich nicht als Mittel der Identifizierung verwendet werden. Nur unter außergewöhnlichen Umständen könne ihr daher Unterscheidungskraft zukommen, etwa wenn die Zahl der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen sehr beschränkt und der maßgebliche Markt sehr spezifisch ist (vgl. EuGH, GRUR 2003, 604, Rdnrn. 65f. – Libertel).

Nachdem das BPatG das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zum BGH zugelassen hatte, legte die Anmelderin entsprechend Rechtsbeschwerde zum BGH ein. Der BGH hat nun am 19.11.2009 entschieden, dass für einen Teil der beanspruchten Dienstleistungen, nämlich für diejenigen der Klassen 35, 36 und 42 jegliche Unterscheidungskraft nicht verneint werden könne, so dass die Marke nun endlich für die folgenden Dienstleistungen eingetragen werden kann:

  • Klasse 35:
    Betriebswirtschaftliche  und  organisatorische  Beratungsdienstleistungen im Energiebereich;
  • Klasse 36:
    Finanzielle Beratungsdienstleistungen im Energiebereich;
  • Klasse 42:
    Technische  und  ökologische  Beratungsdienstleistungen  im  Energiebereich.

Die „Rettung“ der abstrakten Farbmarke zugunsten der Anmelderin, die vermutlich faktisch längst auf eine neues Corporate Design ausgewichen ist, hat der BGH wie folgt begründet:

„Die  Prüfung des Schutzhindernisses mangelnder Unterscheidungskraft hat umfassend anhand aller relevanten Umstände des Einzelfalls zu erfolgen (vgl. EuGH GRUR 2003, 604 Tz. 71 und 76 – Libertel). Die Frage, ob die Marke für eine sehr beschränkte Anzahl von Waren oder Dienstleistungen angemeldet ist und der maßgebliche Markt sehr spezifisch ist, ist nur ein Kriterium für die Beurteilung der Unterscheidungskraft der Farbmarke (vgl. EuGH GRUR 2003, 604 Tz. 71 – Libertel; GRUR Int. 2005, 227 Tz. 79 – Farbe Orange). Allerdings werden sich im Regelfall die erforderlichen außergewöhnlichen Umstände nicht feststellen lassen, bei deren Vorliegen von einer Unterscheidungskraft abstrakter Farben i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG auszugehen ist, wenn die Anmeldung nicht auf einen spezifischen Markt und auf eine sehr geringe Anzahl von Waren oder Dienstleistungen beschränkt ist. Die Rechtsbeschwerde rügt jedoch zu Recht, dass das Bundespatentgericht den durch Beispiele belegten Vortrag der  Anmelderin  nicht  gewürdigt  hat,  der  Verkehr  habe  sich  an  die  Herkunftsfunktion formloser Farben bei Beratungsleistungen im Energiebereich gewöhnt.“

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OLG Hamburg: Kennzeichenrechtsverletzung in URL

Das Markenrecht bezweckt grundsätzlich den Schutz von Marken und geschäftlichen Bezeichnungen. Der Inhaber der Marke hat ein ausschließliches Recht über die Marke. Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Markeninhabers diese im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, vgl. § 14 MarkenG.  Im Falle einer Markenverletzung kann der Markeninhaber insbesondere Beseitigung, Unterlassung und Schadensersatz fordern. Entsprechendes gilt nach § 15 MarkenG, wenn geschäftliche Bezeichnungen wie Unternehmenskennzeichen oder Werktitel, d. h. solche Kennzeichen, die unabhängig von einer Eintragung im Markenregister bereits durch Benutzung entstanden sind, ohne Erlaubnis im geschäftlichen Verkehr benutzt werden. Wie das OLG Hamburg in einem Urteil von Anfang März (Beschluss vom 02.03.2010 – Az.: 5 W 17/10) entschied, stellt es eine Verletzung des Unternehmenskennzeichens gem. §§ 5 Abs. 2, 15 MarkenG dar, wenn ein fremder Firmenname in dem URL Pfad und dem Title-Tag einer Webseite übernommen wird.

Konkret hatte der beklagte Betreiber einer Webseite im vorliegenden Fall nicht nur eine Abkürzung, sondern die vollständige Firmenbezeichnung des Klägers in den URL Pfad seines Weblogs sowie in den title-tag seiner Webseite eingebaut, obwohl inhaltlich kein Bezug zur fremden Firma gegeben war. Als das klagende Unternehmen davon Kenntnis erhielt, wertete es dies als namens- und kennzeichenrechtliche Verletzung und begehrte daraufhin im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens Unterlassung dieser Praxis. Das Oberlandesgericht Hamburg folgte dieser Ansicht in zweiter Instanz und gab der Antragstellerin Recht, da eine Kennzeichenverletzung vorlag.

Eine Verletzung des Namensrechts der Antragstellerin aus § 12 BGB konnte damit abgelehnt werden, da nach Rechtsprechung des BGH der namensrechtliche Anspruch gegenüber den kennzeichnungsrechtlichen Ansprüchen subsidiär ist, wenn durch die Benutzung eines Domainnamens oder einer URL ein Kennzeichen eines anderen im geschäftlichen Verkehr verletzt wird.

In der Nennung der Klägerin sowohl in der URL als auch im title-tag versuchte der Beklagte, eine höhere Auffindbarkeit bei den einschlägigen Suchmaschinen zu erzielen und ihr Ranking zu verbessern, um einen größeren Besucherstrom auf die eigene Webseite zu leiten. Mit Hilfe dieses Vorgehens werde das Ergebnis des Auswahlverfahrens der Suchmaschine durch Ausnutzung der kennzeichenrechtlichen Identifizierungsfunktion beeinflusst, so die Hamburger Richter. Vergleichbar sei dies mit den einst noch für die Suchmaschine relevanten Meta-Tags, als diese noch einen tatsächlichen Einfluss auf das Suchergebnis bei Google & Co. hatten. Wenn einst noch Meta-Tags eine Kennzeichenverletzung darstellen konnten, dann muss dies nun aber erst recht für eine Kennzeichenverletzung gelten, die in einer URL erfolgt, da diese für den Durchschnitts-Internetnutzer als Erstes ins Auge fällt.

Außerdem wurde durch die vollständige Übernahme der Firmenbezeichnung zuzüglich der Rechtsform der widerrechtliche Eindruck beim Betrachter erweckt, es handele sich um eine Seite des genannten Unternehmens. Der Beklagte habe daher vorliegend die Unternehmensbezeichnung in einer Weise genutzt, die geeignet war, Verwechslungen beim Verkehr hervorzurufen, da dieser gerade davon ausgeht, dass es sich bei der URL um eine Webseite der Klägerin handele. Dies kann nicht zuletzt deswegen angenommen werden, weil der überwiegende Teil der Nutzer die Funktion der URL im Browserfenster nicht kenne. Daher kann hier ohne Zweifel von einer Kennzeichenverletzung ausgegangen werden.

Fazit

Werden in einer Domain fremde Marken als Domain verwendet, nimmt die Rechtsprechung einhellig eine Markenrechtsverletzung an, wenn die Gefahr von Verwechslungen besteht. Im vorliegenden Fall wurde ein vollständiger Firmenname einschließlich seiner Rechtsform in einer kompletten URL benutzt. Dies wurde als Kennzeichenrechtsverletzung i.S.d.  §§ 5 Abs. 2, 15 MarkenG gesehen, nicht zuletzt, weil Suchmaschinen gerade auf die Internetadresse einer Webseite besonders sensibilisiert sind.

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Dieser Beitrag wurde erstellt unter freundlicher Mitwirkung von Stud. iur. Sebastian Ehrhardt

Marke des Monats März 2010

Unsere Marke des Monats März ist die allseits beliebte Rocher-Kugel, die (noch) unter der Registernummer 39735468 im Markenregister des DPMA als Bildmarke eingetragen ist. Genauer wird man die Bildmarke als sog. Formmarke bezeichnen müssen, da der Markeninhaber (FERRERO) hier explizit Markenschutz aufgrund Verkehrsgeltung gerade im Hinblick auf die besondere Form der Praline beansprucht hat, so dass die Marke als dreidimensionale durchgesetzte Marke für „Pralinen“ eingetragen worden ist.

Das BPatG hat jedoch am 09.05.2007 (Az.: 32 W (pat) 156/04)  die Löschung der Marke beschlossen, nachdem ein Mitbewerber des Markeninhabers zuvor einen Löschungsantrag beim DPMA gestellt hatte, weil die Marke entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG eingetragen worden sei und die Voraussetzungen für eine Verkehrsdurchsetzung nicht glaubhaft gemacht worden  seien. Das BPatG hat sich der Ansicht des Mitbewerbers des Markeninhabers im Ergebnis angeschlossen und die Löschung der Marke angeordnet.

Dass die Marke gleichwohl noch im Markenregister des DPMA zu finden ist, hat der Markeninhaber dem BGH zu verdanken, der den Beschluss des BPatG im vergangenen Jahr auf die Rechtsbeschwerde des Markeninhabers hin aufgehoben hat (BGH, Beschl. v. 09.07.2009, Az.: I ZB 88/07). Das BPatG sei im Ergebnis zutreffend zunächst davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen einer markenmäßigen Verwendung der Pralinenform erfüllt sind. Das BPatG habe jedoch für die Eintragungsfähigkeit der Formmarke einen zu hohen Durchsetzungsgrad für erforderlich gehalten. Bei einer Formmarke, die von einer Grundform der Warengattung abweichende Merkmale aufweist, bestehe in der Regel kein Anlass, besonders hohe Anforderungen an den Durchsetzungsgrad zu stellen. Eine durch besondere Merkmale von einer Grundform der Warengattung abweichende Warenform sei nicht in gleicher Weise als Herkunftshinweis ungeeignet wie eine glatt beschreibende Wortangabe. Nach den Feststellungen des BPatG beschränke sich die in Rede stehende Formmarke nicht ausschließlich auf die für Pralinen typische Kugelform, sondern weise eine besondere, wenn auch naheliegende Oberflächengestaltung auf. Sie stelle eine Variante der Kugelform dar, die ihrerseits nur eine von vielen bei Pralinen denkbaren Formgestaltungen ist. Eine deutliche Steigerung des zur Verkehrsdurchsetzung i. S. von § 8 Abs. 3 MarkenG erforderlichen Durchsetzungsgrades sei daher nicht notwendig. Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe reichte selbst der vom BPatG ermittelte gesicherte Zuordnungsgrad von 62 % für den Zeitpunkt der Eintragung aus.

Damit hat der BGH die durchgesetzte Formmarke im Ergebnis erst einmal gerettet. Der Mitbewerber hingegen konnte sich nur noch „die Kugel geben“. Für uns jedenfalls besteht genügend Anlass, die Rocher-Kugel zur Marke des Monats März zu küren.

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Bildnachweis: DPMA Markenregister

Marke des Monats Januar 2010

Die Marke dieses Monats  ist die deutsche Marke „2010“, die in ihrer bestechenden Schlichtheit seit dem 02.11.2005 im Markenregister des Deutschen Patent und Markenamts (DPMA) als Wortmarke eingetragen ist (Reg.-Nr. 305374133).

Geschützt ist die Marke „2010“ für die Deutz AG aus Köln fürWaren der Klassen 7, 9 und 12, insbesondere für Verbrennungskraftmaschinen und Kraftfahrzeugteile. Im Hinblick auf diese Waren hatte das DPMA die Zeichenfolge 2010 offenbar im Jahre 2005 für hinreichend unterscheidungskräftig erachtet. Man könnte jedoch auch zu der Auffassung neigen, dass die Zahl 2010 als beschreibende Sachangabe für die entsprechende Jahreszahl grundsätzlich nicht schutzfähig sein kann.

Auch der Zusatz „WM“ vor der „2010“ trägt nach Ansicht der Rechtsprechung nicht gerade zur Erhöhung der Unterscheidungskraft bei, wenngleich bereits einige – und nicht nur die FIFA – den Versuch unternommen haben, die Marke „WM 2010“ zur Eintragung anzumelden. Gegen die Schutzfähigkeit der Bezeichnung „WM 2010“ hat sich erst kürzlich das Bundespatentgericht (BPatG) ausgesprochen und die Eintragung der Marke mangels hinreichender Unterscheidungskraft abgelehnt (BPatG, Beschl. v.  25.11.2009, Az.: 25 W (pat) 38/09 – abrufbar unter http://is.gd/5MNXR).

Ebenfalls kürzlich im November 2009 unterlag die FIFA mit ihrer kennzeichenrechtlichen Löschungsklage gegen Markenanmeldungen der Fa. Ferrero, die verschiedene Marken mit Bezug zu der WM 2010 angemeldet hatte, um ihre Sammelbildaktion zu untermauern. Der BGH hatte Löschungsansprüche der FIFA sowohl unter kennzeichenrechtlichen als auch wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten verneint (BGH, Urteil vom 12.11.2009 , Az.: I ZR 183/07 – WM-Marken).

Na dann, frohes Neues!

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BGH: Keine UHU-Farbmarke aufgrund Verkehrsgeltung

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(Bildquelle: © uhu.at)

Der u. a. für Kennzeichenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat am 19.02.2009 (Az.: I ZR 195/06) entschieden, dass sich der bekannte Klebstoffhersteller „UHU“ nicht auf eine Marke an der besonderen Farbkombination gelb/schwarz aufgrund Verkehrsgeltung berufen kann.

Kennzeichenrechte können nicht nur durch Eintragung einer Marke im Markenregister entstehen, sondern auch durch bloße Benutzung eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr, soweit das Zeichen innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Marke Verkehrsgeltung erworben hat.

Zwar müsse eine Marke kraft Verkehrsgeltung nach § 4 Nr. 2 MarkenG nach Ansicht des BGH nicht zwingend graphisch darstellbar i.S. von § 8 Abs. 1 MarkenG zu sein. Für die Marke kraft Verkehrsgeltung gelte jedoch das Gebot der Bestimmtheit. Bei einer als Marke kraft Verkehrsgeltung beanspruchten Farbkombination wie in der Sache UHU müssten die systematische Anordnung und das flächenmäßige Verhältnis der Farben klar und eindeutig bestimmt sein. Dies hat der BGH im Ergebnis verneint, mit der Folge, dass der Mitbewerber weiterhin seine Klebstoffprodukte mit folgender Ausstattung bewerben und anbieten darf:

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Abweichend von der Entscheidung in dieser Sache, in der die Besonderheit in der Kombination und Anordnung der Farben zueinander nicht eindeutig bestimmt werden konnte, hat der BGH in der Vergangenheit sowohl Farbkombinationen als auch bloße Farbtöne als Marke für schutzfähig erachtet. So hatte der BGH bereits im Jahre 1998 die Kombination gelb/schwarz als eintragungsfähig angesehen (BGH, Beschluss vom 10. 12. 1998 – I ZB 20/96 – Farbmarke gelb/schwarz). Später konnte sich u. a. die Deutsche Telekom AG über eine Farbmarke in der Kombination magenta/grau freuen (BGH GRUR 1999, 730), außerdem der Tankstellenkonzern über das geschützte ARAL-blau (BPatG, GRUR 1999, 61) und schließlich auch ein bekannter Katzenfutterhersteller über die Farbmarke violletfarben (BGH GRUR 2001, 1154).

Tipp: Sollte Ihr neues Produkt eine individuelle Farbgebung besitzen und ein gewisser Marketingaufwand zur Erreichung einer schnellen Bekanntheit geplant sein, so könnte im Vorfeld der Produkteinführung durchaus über die Anmeldung einer Farbmarke nachgedacht werden. Sollte das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) die Marke für nicht hinreichend unterscheidungskräftig halten, kann die Anmeldung noch immer zurückgenommen werden. Ein Versuch war es in diesem Fall wert!

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