BGH entscheidet Streit der Familienunternehmen „Peek & Cloppenburg KG“ über bundesweite Werbung

adlerDer unter anderem für das Kennzeichenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute in fünf Verfahren über die Frage entschieden, wie eine bundesweite Werbung von Unternehmen mit identischer Unternehmensbezeichnung gestaltet sein muss.

Die Parteien sind rechtlich und wirtschaftlich unabhängige Unternehmen, die seit Jahrzehnten unter der Bezeichnung „Peek & Cloppenburg KG“ zahlreiche Bekleidungshäuser im Bundesgebiet betreiben. Die Klägerin hat ihren Sitz in Hamburg und ist im norddeutschen Raum tätig. Die Beklagte, die ihren Sitz in Düsseldorf hat, betreibt Bekleidungshäuser im Westen, Süden und in der Mitte Deutschlands. In den Verfahren hat die Klägerin die Beklagte wegen bundesweiter Werbung auf Unterlassung in Anspruch genommen. Sie hat sich darauf berufen, im norddeutschen Raum werde ihr aufgrund der gleichlautenden Unternehmensbezeichnungen die Werbung der Beklagten zugerechnet.

Das Berufungsgericht hat der Beklagten die beanstandete Werbung verboten. Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidungen des Berufungsgerichts in den fünf Verfahren aufgehoben.

Zwischen den Parteien besteht aufgrund der seit Jahrzehnten unbeanstandet nebeneinander benutzten identischen Unternehmensbezeichnungen eine kennzeichenrechtliche Gleichgewichtslage, auf die die Grundsätze des Rechts der Gleichnamigen anwendbar sind. Diese Gleichgewichtslage hat die Beklagte durch die Ausdehnung ihrer Werbemaßnahmen auf den norddeutschen Raum gestört, in dem nur die Klägerin tätig ist. Da die Beklagte an einer Werbung in bundesweit vertriebenen Medien aber ein anzuerkennendes Interesse hat, kann ihr die Werbung nicht generell verboten werden. Die Beklagte muss vielmehr in der Werbung die Leser der Anzeigen in geeigneter Weise darüber aufklären, dass es zwei Gesellschaften mit der identischen Bezeichnung „Peek & Cloppenburg KG“ gibt und von welchem der beiden Unternehmen die Werbung stammt. Dies ist in den beanstandeten Anzeigen auch geschehen. Anders als das Oberlandesgericht hat der Bundesgerichtshof diese Hinweise als ausreichend erachtet. Sie sind dadurch gekennzeichnet, dass unter dem Firmennamen „Peek & Cloppenburg“ in etwas kleinerer Schrift der Zusatz „Düsseldorf“ und darunter ein dreizeiliger Text steht, der darüber aufklärt, dass es zwei unabhängige Unternehmen „Peek & Cloppenburg“ mit Sitzen in Düsseldorf und Hamburg gebe und dass es sich bei dieser Anzeige ausschließlich um eine Information des Düsseldorfer Unternehmens handele. Der Bundesgerichtshof hat es ausreichen lassen, dass dieser Hinweis dem Unternehmensnamen zugeordnet sei. Keinesfalls müsse der Zusatz in seiner Größe und Gestaltung der Werbebotschaft – etwa den dort abgebildeten Modellen – entsprechen. Der Bundesgerichtshof hat deshalb eine Verletzung des Unternehmenskennzeichens der Klägerin durch die bundesweite Werbung der Beklagten und einen Verstoß gegen das Irreführungsverbot verneint und insoweit die Klagen abgewiesen.

Die Klägerin hatte sich allerdings auch auf eine vertragliche Vereinbarung mit der Beklagten berufen, wonach die Parteien keine Werbung im Tätigkeitsbereich der jeweils anderen Partei betreiben dürfen. Der Bundesgerichtshof hat die Sache insoweit unter Hinweis auf die kartellrechtlichen Grenzen, denen solche Abgrenzungsvereinbarungen unterliegen, an das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit die hierzu erforderlichen Feststellungen getroffen werden.

BGH, Urteil vom 24. Januar 2013 – I ZR 58/11

LG Hamburg – Urteil vom 9. April 2009 – 327 O 533/08

OLG Hamburg – Urteil vom 17. März 2011 – 3 U 69/09

und

BGH, Urteil vom 24. Januar 2013 – I ZR 59/11

LG Hamburg – Urteil vom 13. November 2008 – 327 O 265/08

OLG Hamburg – Urteil vom 17. März 2011 – 3 U 255/08

und

BGH, Urteil vom 24. Januar 2013  – I ZR 60/11

LG Hamburg – Urteil vom 29. Juli 2010 – 327 O 686/09

OLG Hamburg – Urteil vom 17. März 2011 – 3 U 142/10

und

BGH, Urteil vom 24. Januar 2013  – I ZR 61/11

LG Hamburg – Urteil vom 29. Juli 2010 – 327 O 676/09

OLG Hamburg – Urteil vom 17. März 2011 – 3 U 139/10

und

BGH, Urteil vom 24. Januar 2013  – I ZR 65/11

LG Hamburg – Urteil vom 29. Juli 2010 – 327 O 569/09

OLG Hamburg – Urteil vom 17. März 2011 – 3 U 140/10

Karlsruhe, den 24. Januar 2013

Quelle: (C) Pressestelle des Bundesgerichtshofs

Die Marke des Monats Januar

BER Flughafen Berlin Brandenburg WortbildmarkeWenn eine Marke im Markenregister des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) eingetragen wird, muss diese innerhalb von 5 Jahren nach dem Zeitpunkt der Eintragung rechtserhaltend benutzt werden, da sie anderenfalls auf Antrag eines Dritten wegen Verfalls gelöscht werden kann. Eine rechtserhaltende Benutzung im Sinne des § 26 MarkenG erfordert eine ernsthafte Benutzung des weitgehend identischen Kennzeichens im geschäflichen Verkehr für sämtliche Waren und Dienstleistungen, für die die Marke eingetragen wurde.

Ein aktuelles Beispiel zeigt, dass die sog. Benutzungsschonfrist von 5 Jahren nach Eintragung schnell vergehen kann. So wurde die Wort-/Bildmarke „BER FLUGHAFEN BERLIN BRANDENBURG“ bereits im März 2010 angemeldet, bislang aber – in diesem Fall glücklicherweise aus Sicht des Anmelders – noch nicht eingetragen. Die Anmeldung der der Marke wird beim DPMA unter dem Aktenzeichen 3020100176164 geführt. Beansprucht wird ein Markenschutz in den Klassen 16, 25, 28, 35, 37 und 39. Aus welchem Grund die Marke seit fast 3 Jahren bislang nicht eingetragen wurde, ist nicht ersichtlich. Wäre die Marke jedoch innerhalb der üblichen Bearbeitungszeit von ca. 5 Monaten eingetragen worden, d. h. im August 2010, müsste diese ab dem Eintragungszeitpunkt gerechnet spätestens bis August 2015 rechtserhaltend benutzt werden, da sie ansonsten löschungsreif werden und auf Antrag Dritter gelöscht werden könnte. Dies könnte nach den aktuellen Medienberichten eng werden.

So aber hat die Markenanmelderin, die Flughafen Berlin-Schönefeld GmbH, noch genügend Zeit, um die Marke innerhalb der 5-jährigen Benutzungsschonfrist zu benutzen, und zwar auch für die eigentlichen Kerndienstleistungen wie z. B. das Beladen von Luftfahrzeugen mit und Entladen von Luftfahrzeugen von Gepäck, Post- und Frachtsendungen; Beförderung von Fluggästen, von Gepäck, Post- und Frachtsendungen zwischen Luftfahrzeug und Abfertigungsanlage (Klasse 39).

Immerhin wird die Marke BER bereits im Internet unter http://preview.berlin-airport.de/de/reisende/index.php benutzt, dort aber allenfalls für Dienstleistungen im Rahmen der Klasse 35 (Werbung). Außerdem wird die Marke derzeit bereit intensiv in einem anderen Dienstleistungsbereich benutzt, nämlich Bauarbeiten (Klasse 37), wofür ebenfalls Schutz beansprucht wurde.

Übrigens ist für die rechtserhaltende Benutzung nicht erforderlich, dass die Marke mit dem Zeichen ® versehen wird. Dieses Zeichen, das ähnlich wie „TM“  für „registered trademark“ steht, hat in Deutschland keine gesetzlich relevante Bedeutung. Solange eine Marke noch nicht eingetragen ist, wie die Marke BER, sollte dieses Zeichen tunlichst noch nicht verwendet werden, da dies in der Rechtsprechung als wettbewerbswidrige Irreführung bewertet wird.

Wir gratulieren der Marke „BER“ zur Marke des Monats Januar 2013.