OLG Köln – Zusatz ® („R im Kreis“) kann Irreführung des Verkehrs darstellen

Ursprünglich kennt nur das anglo-amerikanische Recht die Kennzeichnung des „R im Kreis“ und weist auf eine beim USPTO eingetragene Marke hin („Registered Trademark“). Rein rechtlich betrachtet hat diese zunächst in Deutschland keine Bedeutung. Das Oberlandesgericht Köln nahm jedoch in einem Urteil von Ende November (Beschluss vom 27.11.2009 – Az.: 6 U 114/09) an, dass bei Verwendung dieses Zusatzes eine Irreführung des angesprochenen Verkehrs möglich ist, wenn dieser annimmt, dass ein Markenschutz gerade auch in Deutschland besteht.

Beide Parteien handelten mit Kontaktlinsen. Die Klägerin erwarb diese auf dem freien Markt und verkaufte sie an einzelne Kunden weiter. Die Beklagte hingegen war Herstellerin von Kontaktlinsen und vertrieb diese in Deutschland unter der Marke Medisoft, wobei die Marke auf der Verpackung mit einem „R im Kreis“ versehen war. Ein Markenschutz an der Bezeichnung bestand jedoch weder in Deutschland noch an dem Sitz der Firma in Großbritannien, sondern nur in den USA. Da die Klägerin in der Kennzeichnung eine Irreführung sah, begehrte sie nun, es den Beklagten zu untersagen, die Kontaktlinsen weiter in den Verkehr zu bringen und verlangte darüber hinaus Auskunft und Feststellung eines Schadensersatzanspruchs gemäß §§ 3, 5, 9 UWG, 242 BGB.

Die Kölner Richter kamen jedoch dem Ersuchen der Klägerin nicht nach, da es insoweit an einer Irreführung fehle. Zwar erwarte der Verkehr durch das „R im Kreis“ grundsätzlich, dass das Zeichen für den Verwender als Marke eingetragen ist und es eine registrierte Marke genau diesen Inhalts gibt. Allerdings ist das Zeichen „Medisoft“ nicht in Deutschland, sondern nur in den USA als Marke registriert. Der Vorwurf der Irreführung gem. § 5 UWG könnte daher nur gemacht werden, wenn der Verkehr annimmt, dass Markenschutz gerade auch in Deutschland besteht. Zwar werde bei dem Vertrieb eines mit „R im Kreis“ gekennzeichneten Produkts in Deutschland angenommen, der in Anspruch genommene Markenschutz bestünde auch in Deutschland.

Dies gelte jedoch wie vorliegend nicht, wenn eine Anzahl von Anhaltspunkten (Erkennbarkeit als ausländisches Produkt, Auflistung von Hinweisen in mehreren Sprachen etc.) dafür spricht, dass das Produkt und die in Frage stehende Bezeichnung lediglich auf eine Markeneintragung im Herstellerland hinweist und nicht in jedem Land, in dem es zusätzlich auf dem Markt ist. Eine Irreführung hinsichtlich des Markenschutzes in Großbritannien aufgrund des Hinweis der Herstellerin auf den Herstellungsort Southampton sei insoweit ohne wettbewerbsrechtliche Relevanz, da es dem Verbraucher regelmäßig gleichgültig sein wird, ob ein derartiger Schutz dort besteht.

Fazit:

Der Verkehr wird in der Regel beim Vertrieb eines mit „R im Kreis“ gekennzeichneten Produkts in Deutschland davon ausgehen, dass Markenschutz gerade auch in Deutschland bestehe. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn entsprechende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dieser Zusatz lediglich auf eine Markenregistrierung im Ausland hinweist. Wer auf das Zeichen „R-im-Kreis“ bei einer deutschen Marke nicht verzichten möchte, sollte darauf achten, dass der Zusatz ® nur der tatsächlich eingetragenen Marke angehängt wird.

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Christian Welkenbach
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Informationstechnologierecht
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

 

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Dieser Beitrag wurde erstellt unter freundlicher Mitwirkung von Stud. iur. Sebastian Ehrhardt